Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung eines Schiedsspruchs. Verletzung elementarer Grundlagen der Rechtsordnung. Verstoß gegen den ordre public. § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
Leitsatz (amtlich)
a) Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.
b) Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.
c) § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit derartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch.
Normenkette
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel § 41
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des OLG Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 1.2.2008 - 1 Sch 1/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 47.300 EUR
Gründe
I.
[1] Die später in Insolvenz geratene H. GmbH kaufte von der Antragstellerin im Juli 2003 1.000.000 kg Mais zu einem Preis von 120 EUR per 1.000 kg. Das Getreide sollte im Mai/Juni 2004 abgenommen werden. Dem Vertrag lagen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) zugrunde. Deren § 41 lautet wie folgt:
"1. Stellt eine Partei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags, soweit dieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der Anspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist. 2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der folgende Geschäftstag nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist."
[2] Über das Vermögen der Käuferin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser lehnte die Erfüllung des Vertrags ab und beantragte für die offene Liefermenge eine Preisfeststellung zum Stichtag 4.2.2004. Der hiermit beauftragte Makler stellte einen Preis von 167,30 EUR pro 1.000 kg fest. Der Antragsgegner verlangte daraufhin gestützt auf § 41 EB von der Antragstellerin die Differenz zwischen dem kaufvertraglich vereinbarten und dem festgestellten Preis von 47.300 EUR. Nachdem die Antragstellerin die Begleichung dieses Betrags verweigerte, verurteilte sie das vom Antragsgegner angerufene Schiedsgericht zur Zahlung der geforderten Summe. Das Oberschiedsgericht bestätigte die Verurteilung.
[3] Die Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Sie ist der Auffassung, die Anwendung von § 41 EB widerspreche dem ordre public, da die Bestimmung mit zwingenden Normen des Insolvenzrechts (§§ 103, 104, 119 InsO) unvereinbar sei und gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
[4] Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO), jedoch im Übrigen unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
[5] Insbesondere ist eine Entscheidung des BGH nicht zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage erforderlich, ob der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO geregelte inländische ordre public alle zwingenden Normen des deutschen Rechts erfasst. Klärungsbedarf besteht hierzu nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (Urt. v. 12.7.1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211) setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public (vgl. z.B. BGH v. 23.2.2006 - III ZB 50/05, NJW 2007, 772, 774 Rz. 28 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt; Münch in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 1059 Rz. 43) - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der praktisch einhelligen, zutreffenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. z.B.: OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2007, 426, 427; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 219, 223; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 211; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2002, 94, 95; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 1059 Rz. 30; Kröll NJW 2007, 743, 748; Münch, a.a.O., § 1059 Rz. 41; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 1059 Rz. 29; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24, Rz. 37 f.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rz. 24 i.V.m. Anhang § 1061 Rz. 135; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rz. 55 ff.; so auch zum "insolvenzrechtlichen" ordre public: BGH, Beschl. v. 18.9.2001 - IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, 961). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar (so ausdrücklich OLG Saarbrücken, a.a.O., OLG Karlsruhe, a.a.O., Hk-Saenger, a.a.O.; Münch, a.a.O., Rz. 41, 43; Voit, a.a.O.; Schwab/Walter, a.a.O., Rz. 38; mittelbar auch OLG Frankfurt, a.a.O.; Geimer, a.a.O., Rz. 65). Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.
[6] Dass der angefochtene Schiedsspruch mit derartigen Bestimmungen in Widerspruch steht, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde, auch hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Vorschriften, selbst nicht geltend gemacht.
[7] Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 2079573 |
NJW 2009, 1215 |
BGHR 2009, 141 |
EBE/BGH 2008 |
WM 2009, 573 |
EuZW 2008, 768 |
MDR 2009, 162 |
IHR 2009, 128 |
SchiedsVZ 2009, 66 |