Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 3 U 1906/92)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 1994 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Hof des Erblassers in der L. nicht enteignet worden ist. Der Senat schließt sich der inzwischen einhelligen Meinung an, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend ist, wenn der Erblasser (nach dem 1. Januar 1976 und) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Westen gestorben ist und daher im übrigen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs beerbt wird (Nachlaßspaltung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 EGBGB und § 25 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz der DDR, vgl. BayObLGZ 1991, 103, 105; 1992, 64, 67; DtZ 1994, 154, 155; OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 35, 38; KG OLGZ 1992, 279, 280f.; 1993, 1, 2; OLG Zweibrücken, RPfl 1993, 113f.; vgl. auch BVerfG, DtZ 1993, 209; ferner u.a. Palandt/Heldrich, BGB 53. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 23; Palandt/Edenhofer, a.a.O. Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 7; MK/Leipold, Ergänzungsband, EinigVtr Rdn. 653 f.).

Dadurch ändert sich im vorliegenden Fall am Ergebnis nichts. Das Berufungsgericht hat das Testament rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß der Hof des Erblassers in der L. dem Kläger als (Voraus-)Vermächtnis zusteht, sobald die Parteien als gesetzliche Erben frei darüber verfügen können. Diese Auslegung ist mit §§ 372, 375 ZGB vereinbar und scheitert nicht daran, daß der Hof infolge der Nachlaßspaltung wie ein selbständiger Gesamtnachlaß anzusehen ist (BGHZ 24, 352, 355).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 70.000,– DM

 

Unterschriften

Bundschuh, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Dr. Schlichting, Terno

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604917

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