Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationsfreiheitgesetz. Akteneinsicht Dritter. Markenangelegenheiten. Schutzentziehung. Berechtigtes Interesse
Leitsatz (amtlich)
a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Normenkette
MarkenG § 62 Abs. 1-2; IFG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
BPatG (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen 25 W(pat) 8/09) |
Tenor
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des BGH - I ZB 56/11 -, des BPatG - 25 W (pat) 8/09 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - IR 869 586/30 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt. Die Akteneinsicht kann auf der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des BGH oder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erfolgen.
Gründe
Rz. 1
I. Das BPatG hat der IR-Marke Nr. 869586 für Deutschland den Schutz entzogen (BPatG, Beschl. v. 21.7.2011 - 25 W (pat) 8/09, juris). Dagegen hat die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens.
Rz. 2
II. Dem Antrag ist stattzugeben.
Rz. 3
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Einsicht allerdings nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - vom 5.9.2005 (BGBl. I, 2722) zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 bis 96 MarkenG) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach seinem § 1 Abs. 3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen gehören die Bestimmungen des Markengesetzes über die Akteneinsicht (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 62 MarkenG Rz. 3; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 Rz. 1; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 62 Rz. 1). Die Akten- und Registereinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt richtet sich nach § 62 MarkenG. Die Vorschrift ist nach § 82 Abs. 3 MarkenG im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG entsprechend anwendbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 11/04, BeckRS 2005, 12319 m.w.N.).
Rz. 4
2. Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG ist grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies gilt nach §§ 107, 119 MarkenG auch für das Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke, das nach §§ 115 Abs. 1, 124 MarkenG an die Stelle des Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke tritt.
Rz. 5
Für die Akteneinsicht braucht - anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen nach § 62 Abs. 1 MarkenG (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Rz. 13 f. = WRP 2007, 788 - MOON) - ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können (bejahend Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 62 MarkenG Rz. 15; Fezer, a.a.O., § 62 Rz. 5; Kirschneck in Ströbele/Hacker, a.a.O., § 62 Rz. 20; verneinend Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rz. 5; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. 1, S. 233 f. Rz. 56) braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Verfahrensbeteiligten haben der begehrten Akteneinsicht zwar widersprochen. Sie haben ein berechtigtes Interesse, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte, aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.
Fundstellen