Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Wiedereintragung eines Hofvermerkes in das Grundbuch. Wiedereintragung des Hofvermerkes für den in den Grundbüchern von S. Band 17 Blatt 533 und Band 24 Blatt 769 eingetragenen Grundbesitz
Leitsatz (amtlich)
Weist das Landwirtschaftsgericht die Anregung eines Dritten zurück, von Amts wegen das Grundbuchamt um Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO), so ist gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel gegeben; statt dessen steht dem Dritten das Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO offen.
Normenkette
2. ÄndG-HöfeO Art. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1; HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, welcher der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin des im Grundbuch von Ströhen Band 17 Blatt 533 eingetragenen, etwa 37,15 ha großen Grundbesitzes, zu dem die im Grundbuch von Ströhen Band 24 Blatt 769 vermerkten Miteigentumsanteile gehören. Der ursprünglich eingetragene Hofvermerk ist, nachdem die Beteiligte zu 1 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte, aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts vom Grundbuchamt gelöscht worden.
Durch notariellen Vertrag vom 6. April 1977 Übertrug die Beteiligte zu 1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Grundbesitz auf ihre Tochter. Nachdem der Landkreis zunächst die Grundstückverkehrsgenehmigung versagt hatte, hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, daß die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz infolge Fristablaufs als erteilt gelte. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.
Im März 1979 hat der Beteiligte zu 2 bei dem Landwirtschaftsgericht ein Feststellungsverfahren eingeleitet, in dem er seine vermeintlichen Erbrechte hinsichtlich des Hofes (aufgrund formloser Bestimmung zum Hoferben) festgestellt wissen will.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 2 angeregt, das Landwirtschaftsgericht solle von Amts wegen das Grundbuchamt um die Wiedereintragung des Hofvermerkes ersuchen, da die Beteiligte zu 1 im Hinblick auf die formlose, aber rechtswirksame Hoferbenbestimmung an einer Hofaufhebungserklärung rechtlich gehindert gewesen sei.
Durch Verfügung vom 9. April 1979 hat der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts dem Beteiligten zu 2 mitgeteilt, es bestehe keine Veranlassung, von Amts wegen tätig zu werden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, das Grundbuchamt zu ersuchen, den Hofvermerk wieder einzutragen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil dem Beteiligten zu 2 gegen die Verfügung des Landwirtschaftsgerichts kein Beschwerderecht zustehe: Die Ablehnung des Landwirtschaftsgerichts, von Amts wegen das Grundbuchamt um die Wiedereintragung des Hofvermerks zu ersuchen, sei keine Entscheidung in der Hauptsache und deshalb gemäß § 22 LwVG auch nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; sie sei überdies nicht, wie § 22 Abs. 1 LwVG weiter voraussetze, in Form eines Beschlusses ergangen. Aus § 9 LwVG i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 20 FGG ergebe sich allerdings ein grundsätzliches Beschwerderecht, doch sei dieses Recht für Verfahren der vorliegenden Art gemäß § 8 Abs. 1 HöfeVfO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift habe das Landwirtschaftsgericht, bevor es das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerkes ersuche, den Eigentümer von seiner Absicht und über die wesentlichen Folgen der Löschung zu unterrichten und ihm anheim zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft zu beantragen. Andere Personen, die behaupten, durch die Löschung des Hofvermerks in ihren Rechten betroffen zu sein, könnten keine weitergehenden Rechte als der Eigentümer haben. Deshalb habe der Gesetzgeber kein Beschwerderecht, sondern das Recht auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens vorgesehen. Ob ausnahmsweise dem Eigentümer dennoch ein Beschwerderecht eingeräumt werden könne, brauche hier nicht entschieden zu werden, da es jedenfalls auf den Eigentümer beschränkt werden müsse.
III.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), jedoch unbegründet. Da Gegenstand des Rechtsmittels nur die Zulässigkeit der Beschwerde ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht den angefochtenen Beschluß nur unter diesem Gesichtspunkt überprüfen (BGHZ 15, 5, 8).
In seinem Beschluß BGHZ 73, 324 hat der Senat offengelassen, ob bei einer Löschung des Hofvermerks aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts die Beteiligten nicht ausschließlich auf das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 HöfeVfO verwiesen sind. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdebeschluß bejaht er die Frage nunmehr jedenfalls in dem dort angenommenen Umfang (ähnlich Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeVfO § 2 Rdn. 13; vgl. auch Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl. § 1 HöfeVfO Rdn. 144; a.A. OLG Oldenburg, Agrarrecht 1979, 79). Das Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung des Hofvermerkes ist als Amtsverfahren ausgestaltet, für das allenfalls Anregungen gegeben, jedoch keine Anträge gestellt werden können (§ 3 HöfeVfO). Das Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO bietet, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, hier den gesetzlich vorgezeichneten - im übrigen vom Rechtsbeschwerdeführer in dem Parallelverfahren auch beschrittenen - Weg zur Wahrnehmung etwa berührter rechtlicher Interessen.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde rechtfertigt auch der Rechtsgedanke des § 18 HöfeVfO (Gebührenfreiheit der Löschung des Hofvermerks) nicht, demjenigen, der ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, die Kostenlast abzunehmen (a.A. Faßbender, DNotZ 1979, 567, 568).
Unterschriften
Hill
Hagen
Linden
Fundstellen