Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 23.10.2006; Aktenzeichen 2 AR 323/06)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendrichters – Dortmund vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Dortmund – Jugendrichter – bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:

Rz. 2

„Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendgericht – Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).

Rz. 3

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts – Jugendgerichts – Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO).”

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553066

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