Tenor
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Nack sowie der weiteren am Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf und Prof. Dr. Radtke und der Richterin am Bundesgerichtshof Cirener wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Januar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Rz. 2
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er im Kern, dem angegriffenen Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit von seinem Verteidiger und von ihm selbst eingereichtem Verteidigungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Rahmen seines Revisionsvorbringens gestellte Wiedereinsetzungsanträge seien vom Senat nicht verbeschieden worden. Eine am 9. Januar 2013 in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll gegebene Erklärung habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich trägt der Verurteilte wiederum zur Sache vor.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege – etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO – so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 19. August 2010 – 4 StR 657/09; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich – wie hier – mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 mwN).
Rz. 4
2. Die zulässige Anhörungsrüge – einer Entscheidung über den zugleich gestellten, vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht – ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Rz. 5
Der Senat hat über die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27. September 2012 und mit den zu Protokoll gegebenen Erklärungen und Schreiben des Verurteilten vom 19. Dezember 2012, 27. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 vorgebrachten Anträge, Rügen und Argumente eingehend beraten. Daraus, dass er im Ergebnis der dort niedergelegten Rechtsauffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss zu den vom Verurteilten vorgebrachten einzelnen Argumenten nicht oder nicht in der vom Verurteilten angestrebten Begründungstiefe ausdrücklich Stellung nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; und vom 7. November 2011 – 1 StR 452/11).
Rz. 6
Die in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll genommene Erklärung des Verurteilten vom 9. Januar 2013 lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision nicht vor. Die Rüge bleibt indes auch insoweit erfolglos, denn die Erklärung vom 9. Januar 2013 enthielt keinerlei entscheidungserhebliches neues Vorbringen, sondern neben – ohnehin sachlich zwingenden – Verweisen auf früheren Vortrag lediglich Ergänzungen, die die Rechtsansicht des Verurteilten unterstützen sollten. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzunehmen.
Rz. 7
Auch die in der Anhörungsrüge darüber hinaus enthaltenen Ausführungen des Verurteilten geben lediglich seiner Rechtsmeinung und Erwartung den Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend Ausdruck und stellen kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen i.S.v. § 356a StPO dar.
Unterschriften
Nack, Rothfuß, Graf, Cirener, Radtke
Fundstellen
Haufe-Index 3609535 |
NStZ-RR 2013, 153 |