Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 01.06.2016) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge, die Strafkammer habe bei der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich zweier Zeugen gegen Verfahrensrecht verstoßen, deshalb nicht zulässig erhoben ist, weil dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass die Zeugen mit ihrer Untersuchung einverstanden gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 – 1 StR 284/04; dagegen BGH, Urteil vom 21. August 2014 – 3 StR 208/14, NStZ 2015, 299 mwN). Denn die Rüge ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
2. Die Rüge, das Landgericht habe einen gegen den Sachverständigen Dr. W. gerichteten Befangenheitsantrag unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 StPO abgelehnt, ist zulässig erhoben. Eines über die Mitteilung des Ablehnungsgesuchs und des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses hinausgehenden Sachvortrags bedurfte es in dem hier gegebenen Fall nicht. Denn bei der Ablehnung eines Sachverständigen prüft das Revisionsgericht nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler (hier nicht geltend gemacht) und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden, die dieses in seinem Beschluss darzulegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 302/14, NStZ 2014, 663, 664 mwN). Die Rüge ist jedoch – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – unbegründet.
3. Die Feststellungen zu der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen
Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne – wie ihm bekannt war – im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 10332139 |
NStZ-RR 2018, 131 |