Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 26.04.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. April 2018 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 13 Fällen schuldig ist, davon
in vier Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug (Fälle 2, 3, 9 und 11);
in zwei Fällen in Tateinheit mit zwei Fällen des Betrugs oder Computerbetrugs (Fälle 1 und 5);
in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug (Fälle 8 und 10);
in jeweils einem Fall
in Tateinheit mit vier Fällen des versuchten Betrugs und mit versuchtem Betrug oder Computerbetrug (Fall 6);
in Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Betrugs oder versuchten Computerbetrugs (Fall 12);
in Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Betrugs (Fall 13);
in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug und mit zwei Fällen des versuchten Betrugs (Fall 4);
in Tateinheit mit Betrug und mit versuchtem Betrug (Fall 7).
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 13 Fällen in Tateinheit mit „insgesamt 4 Fällen des Betrugs und insgesamt 39 Fällen des Betrugs oder Computerbetrugs, wobei es in 28 Fällen beim Versuch blieb” unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2016 und Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Schuldspruchberichtigung beruht auf folgenden Erwägungen:
Rz. 3
a) In den Fällen 2 bis 8, 11 und 13 bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Wahlfeststellung zwischen versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug durchgreifende rechtliche Bedenken, soweit es festgestellt hat, dass jeweils ein Bankmitarbeiter die vom Angeklagten gefälschten Überweisungsträger prüfte und davon absah, die Überweisung auszuführen. Da sich nach den Feststellungen die Täuschungshandlung hier gegen eine natürliche Person richtete, was als (versuchter) Betrug zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395), war kein Raum für eine Wahlfeststellung; eine solche ist nur bei Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Ablaufs zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 18. Juni 2008 – 2 StR 115/08, juris Rn. 15; vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395; SSW-StGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 263a Rn. 45).
Rz. 4
b) Eine Wahlfeststellung zwischen versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug war auch im Fall 9 nicht veranlasst, bei dem ein Bankmitarbeiter den gefälschten Überweisungsträger prüfte und die Überweisung ausführte, ohne dass es zu einer Gutschrift auf dem Empfängerkonto kam. Dadurch, dass die Strafkammer in diesem Fall lediglich eine Versuchsstrafbarkeit angenommen hat, obwohl ein Gefährdungsschaden eintrat, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, wistra 2014, 392 mwN).
Rz. 5
c) Der Schuldspruch bedurfte schließlich auch insoweit der Berichtigung, als das Landgericht in den Fällen 1 bis 8 und 13 mehrere Betrugstaten zum Nachteil desselben Geschädigten angenommen hat. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil insoweit jeweils eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 – 4 StR 422/10, NStZ-RR 2010, 375; vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10, wistra 2010, 345, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Angeklagte nach den Feststellungen in diesen Fällen mehrere Überweisungsträger mit den Kontodaten desselben Geschädigten – gebündelt – bei derselben Bank abgab.
Rz. 6
2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 7
Die Berichtigung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafen und den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200; vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97 mwN).
Unterschriften
Sost-Scheible, Bender, Quentin, Feilcke, Bartel
Fundstellen
Dokument-Index HI13012261 |