Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 10.08.2022; Aktenzeichen 112 KLs 4/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.05.2024; Aktenzeichen 2 StR 55/23)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte P.   darüber hinaus die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Menges     

Appl     

Eschelbach

Schmidt     

Lutz     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16198238

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