Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 21.08.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2014, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens, aus dem es die Strafen entnommen hat, den Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Abs. 1 BtMG, den es dem Angeklagten in den Fällen II.1. und II.4. der Urteilsgründe zugebilligt hat, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen hätten: Im Fall II.2. der Urteilsgründe habe der Angeklagte seine Gehilfentätigkeit im Ermittlungsverfahren bestritten; im Fall II.5. der Urteilsgründe komme eine Strafmilderung nicht in Betracht, weil seine Angaben nur die Fälle II.1. und II.4. der Urteilsgründe betroffen hätten.
Rz. 3
Diese Erwägungen zur Versagung des Strafmilderungsgrunds erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Soweit die Strafkammer im Fall II.5. der Urteilsgründe die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, hat sie nicht bedacht, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten auch dann bestehen kann, wenn sich die aufgedeckten Taten – wie hier die Fälle II.1. und II.4. der Urteilsgründe – als Teil einer Tatserie des Mitangeklagten darstellen, an welcher der die Aufklärungshilfe leistende Angeklagte jedenfalls in Teilabschnitten beteiligt war (BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13, juris Rn. 10 mwN). Im Fall II.2. der Urteilsgründe durfte das Landgericht die Strafmilderung nicht mit dem Hinweis auf das Leugnen dieser Tat durch den Angeklagten verneinen, weil die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Angeklagter seinen eigenen Tatbeitrag nur teilweise einräumt oder diesen gar bestreitet (BGH aaO, juris Rn. 16).
Rz. 4
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben genannten Grundsätze in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe zur Anwendung jeweils eines milderen Strafrahmens gelangt wäre und – resultierend daraus – jeweils niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Da die Anwendung des § 31 BtMG eine – dem Tatrichter vorbehaltene – Ermessensentscheidung erfordert (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 31 Rn. 69 mwN), kann der Senat auch nicht nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Rz. 5
2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen und damit im Fall II.5. der Urteilsgründe der Einsatzstrafe bedingt die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler hingegen insgesamt nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Unterschriften
Schäfer, RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, Mayer, Gericke, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 7744904 |
NStZ-RR 2015, 248 |
NStZ-RR 2015, 5 |