Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebrauch gefälschter Zahlungskarten

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) – auch soweit der Mitangeklagte P. betroffen ist – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:

Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt.

2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort „Freiheitsstrafe” durch das Wort „Gesamtfreiheitsstrafe” ersetzt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht (hat) im Fall b) 21 (UA S. 11) – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (UA S. 20), obwohl es einen minder schweren Fall angenommen hat (UA S. 18). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das Landgericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 Britische Pfund) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafen von vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzen. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und der Summe der Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.”

Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten P., der kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem Landgericht ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist.

 

Unterschriften

Schäfer, Wahl, Boetticher, Schluckebier, Kolz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI640196

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