Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 10.10.2011) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2011, auch soweit es den Mitangeklagten Z. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
- dass der Angeklagte M. der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen schuldig ist und
- der Mitangeklagte Z. der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten Z. hat es wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten M. führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte M. und der nichtrevidierende Mitangeklagte Teil einer von Dortmund aus agierenden, international tätigen Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um Magnetstreifendaten von Maestro- und Kreditkarten nebst zugehörigen PIN-Nummern auszuspähen, anschließend Kartendubletten herzustellen und damit an Geldautomaten im Ausland Auszahlungen vorzunehmen. Hierzu wählte der Angeklagte gegen Entlohnung geeignete Bankfilialen aus und brachte dort jeweils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Bande – in den Fällen II. 10 bis II. 13 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z. – Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Teilweise verlief die Ausspähung der Daten erfolgreich; in diesen Fällen konnte der Angeklagte nach einiger Zeit Lesegerät und Kamera wieder entfernen und die Gerätschaften sodann zur Auswertung an seine Kontaktperson zurückgeben, die veranlasste, dass mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten im Ausland Kartendubletten gefertigt und unter deren Einsatz unberechtigte Geldverfügungen vorgenommen wurden. In einem anderen Teil der Fälle gelangte der Angeklagte nicht an die Kartendaten, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor entdeckt worden waren.
Rz. 3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam (Fälle II. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 der Urteilsgründe), keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NStZ 2011, 517; NJW 2011, 2375).
Rz. 4
Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in diesen Fällen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr liegt in seinen Tatbeiträgen insoweit jeweils lediglich eine Beihilfe. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten im Ausland, noch konnte er sie tatherrschaftlich beeinflussen. Auch richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich somit insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit als Beihilfe dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 StR 123/12).
Rz. 5
Dementsprechend war auch der Schuldspruch in den übrigen Fällen zu ändern, in denen der Angeklagte aufgezeichnete Datensätze nicht in seinen Besitz bringen konnte, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor entdeckt worden waren. Insoweit ist der Angeklagte allein wegen Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen zu verurteilen (vgl. BGHSt 56, 170, 172; BGH NStZ-RR 2011, 367, 368). Die Zusage seines Tatbeitrags erfüllt, soweit er rechtlich zugleich als Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug zu werten ist, die Voraussetzungen einer Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB nicht (vgl. BGHSt 53, 174, 176; BGH NStZ 1982, 244; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 12 mwN).
Rz. 6
3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts des hier maßgeblichen Strafrahmens des § 152b Abs. 2 StGB, den das Landgericht in den Fällen der Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, und mit Blick auf die auch in den Fällen von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände ausschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden rechtlichen Bewertung auf mildere Einzelstrafen erkannt oder eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Rz. 7
4. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten Z. zu erstrecken, der in den Fällen II. 10 bis II. 13 der Urteilsgründe wegen der nämlichen Taten verurteilt worden ist. Auch bei ihm bleibt aus den dargelegten Gründen der Strafausspruch bestehen.
Rz. 8
5. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Fischer, Schmitt, Berger, Krehl, Eschelbach
Fundstellen
Haufe-Index 3214166 |
NStZ 2012, 626 |