Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:

Auch Entscheidungen, durch die ein auf § 171b GVG gestützter Antrag abgelehnt wird, sind gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar. Daher kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, daß im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1996, 243).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Maul, Granderath, Brüning, Wahl, Schomburg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540087

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge