Tenor

Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluß des Senats vom 12. April 2000 hat es sein Bewenden.

 

Gründe

Mit Beschluß vom 12. April 2000 hat der Senat unter anderem die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gerichtskosten hat der Senat der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt und ausgesprochen, daß zwischen ihnen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Gleichzeitig hat der Senat den Streitwert des Revisionsverfahrens auf 8.342.291 DM festgesetzt, von denen 3.913.760 DM auf die Revision der Klägerin und 4.428.531 DM auf die Revision der Beklagten entfallen.

Gegen die Streitwertfestsetzung wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit einer Gegenvorstellung. Nach ihrer Auffassung darf das auf Feststellung der Berechtigung der Klägerin zur Minderung des Mietzinses gerichtete Klagbegehren nicht – wie im Senatsbeschluß – nur mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag bewertet werden. Vielmehr sei der Streitwertberechnung der Minderungsbetrag zugrunde zu legen, der sich für die gesamte Laufzeit des Mietvertrags ergebe.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die gegenüber der Wertfestsetzung geltend gemachten Bedenken stichhaltig sind. Auch wenn sie begründet wären, könnten sie keine Änderung der Streitwertfestsetzung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 30. Juni 1977 – VIII ZR 111/76 – MDR 1977, 925), der der Senat folgt, ist eine nachträgliche Erhöhung des festgesetzten Streitwerts unzulässig, wenn die ursprüngliche Streitwertfestsetzung Grundlage einer rechtskräftigen Kostenentscheidung geworden ist, die durch eine Änderung der Streitwertfestsetzung unrichtig und eine Partei grob unbillig belasten würde. So liegen die Dinge hier.

Bei seiner Kostenentscheidung hat sich der Senat davon leiten lassen, daß von dem mit rund 8.000.000 DM festgesetzten Streitwert des Revisionsverfahrens etwa gleich hohe Beträge auf die Revision der Klägerin und auf die Revision der Beklagten entfallen. Dies würde sich entscheidend ändern, wenn der Streitwert für den Antrag der Klägerin auf Feststellung ihrer Minderungsberechtigung nicht mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag (12 × 95.760 DM = 1.149.120 DM), sondern mit dem 152-fachen monatlichen Minderungsbetrag (152 × 95.760 DM = 14.555.520 DM) bemessen würde. Der Gesamtstreitwert würde sich in diesem Falle auf 21.748.691 DM erhöhen, von denen auf die Revision der Klägerin 17.320.160 DM und auf die Revision der Beklagten nur 4.428.531 DM entfielen. Der im Beschluß vom 12. April 2000 angeordneten hälftigen Kostentragung durch die Klägerin und die Beklagte wäre damit der Boden entzogen. Da die begehrte Anhebung des Streitwerts diese Kostenentscheidung jedoch unberührt ließe, würde die Beklagte durch sie grob unbillig benachteiligt: Die Beklagte müßte sich an den – nunmehr höheren – Gerichtskosten hälftig beteiligen und für ihre – höheren – außergerichtlichen Kosten allein aufkommen. Bei einer nach dem geänderten Wertverhältnis der Revisionen zueinander bemessenen Kostenquote würde sie demgegenüber nur erheblich geringer belastet.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Wagenitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI511117

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge