Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 24.03.2004) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. März 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung eingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden Wohnungsinhaber zu rächen.
Zur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die Möglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen könnten, hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich gerieten sie durch das sich rasch ausbreitende Feuer in äußerste Lebensgefahr, konnten aber gerettet werden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe weiterer Delikte – gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der Rauchvergiftungen sowie Brandstiftungsdelikte – zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Die Strafkammer bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung (§ 306a StGB).
Unter Berufung auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 365/99 (= NStZ-RR 2000, 209 ≪LS≫) hat der Generalbundesanwalt vorgetragen, insoweit liege entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Tateinheit vor, sondern § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter § 306c StGB zurück. Dem hat sich die Revision angeschlossen, die darüber hinaus, insoweit anders als der Generalbundesanwalt, der Meinung ist, daß sich diese fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.
b) Die Strafkammer hat die Konkurrenzen jedoch zutreffend beurteilt.
Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kennzeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbezogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere vollendet ist (vgl. generell Lackner in Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.).
Diese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten Körperverletzungsdelikt führen (vgl. BGHSt 44, 196 ff.), gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c StGB und § 306a StGB. Ein vollendetes Delikt gemäß § 306c StGB setzt voraus, daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein Mensch zu Tode kam. Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Gesetzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209 ≪LS≫).
Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als auch dann, wenn der Täter, wie hier, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist (vgl. Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 306c Rdn. 9 m.w.Nachw).
Während also ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts gemäß § 306c StGB zum Ausdruck bringt, daß zwei Rechtsgüter – die in Brand gesetzte Sache und das Leben eines Brandopfers – verletzt sind, bringt ein Schuldspruch allein wegen eines versuchten Delikts gemäß § 306c StGB nicht zum Ausdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde. Ist, wie hier, der Branderfolg eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer) Brandstiftung zum Ausdruck zu bringen.
2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. August 2004 nicht entkräftet werden.
Unterschriften
Nack, Wahl, Kolz, Herr RiBGH Dr. Graf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Elf, Nack
Fundstellen
Haufe-Index 2557552 |
JR 2005, 127 |
JuS 2005, 276 |
NStZ-RR 2004, 367 |
RÜ 2004, 655 |
StV 2005, 88 |