Leitsatz (amtlich)
a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des § 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung in Betracht.
b) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.
Normenkette
BauGB § 110 Abs. 2, § 231; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 13.12.2001; Aktenzeichen 11 U 88/2000) |
LG Kiel |
Tenor
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2001 – 11 U 88/2000 „Baul.” – wird nicht angenommen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 10.000.000 DM (= 5.112.918,81 EUR).
Tatbestand
I.
In dem vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahren im Anschluß an eine – sowohl von der Beteiligten zu 1 als auch von der Beteiligten zu 2 (Stadt W.) angefochtene – Entscheidung des Beteiligten zu 3 (Enteignungsbehörde) über einen von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 7. Februar 1994 vor dem beauftragten Richter der Kammer für Baulandsachen einen protokollierten Vergleich. Mit der Begründung, die Beteiligte zu 2 habe den Vergleich nicht erfüllt, erwirkte die Beteiligte zu 1 im Frühjahr 1988 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und beantragte bei der kommunalen Aufsichtsbehörde die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Daraufhin erhob die Beteiligte zu 2 Zwangsvollstreckungsgegenklage mit der Begründung, sie habe den Vergleich erfüllt. Hiermit hatte die Beteiligte zu 2 in allen Instanzen Erfolg. Im Juli 1999 beantragte die Beteiligte zu 1 die Fortsetzung des baulandgerichtlichen Verfahrens. Sie hat geltend gemacht, der Vergleich vom 7. Februar 1994 sei nichtig, weil er nicht die notwendige Regelung einer Entschädigung für das mit betroffene Flurstück 163 („Innerer Kurpark”) enthalte. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sei von Beginn an gewesen, daß das Land S. Steuerforderungen des Finanzamtes F. gegen die Beteiligte zu 1 in Höhe von seinerzeit 6.000.000 DM im Wege einer Art Verrechnung der Entschädigungssumme für das Flurstück 163 nicht habe geltend machen sollen; an diese Abmachung, die ein wesentlicher Bestandteil der seinerzeitigen Vereinbarungen gewesen sei, habe sich das Land S. aber nicht gehalten. Im Berufungsverfahren hat die Beteiligte zu 1 außerdem angeführt, der Vergleich vom 7. Februar 1994 sei mangels Unterschrift der Beteiligten formunwirksam. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Baulandsenat) haben die auf die Festsetzung einer Vorauszahlung in Höhe von 10.000.000 DM für das Flurstück 163 abzielenden Anträge der Beteiligten zu 1 abgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2 festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 7. Februar 1994 beendet sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich vom 7. Februar 1994 nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Baugesetzbuchs formunwirksam sei.
a) Allerdings gilt gemäß § 231 BauGB für eine Einigung der Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, „das eine Enteignung betrifft” – was auch für das Verfahren auf Entziehung des Eigentums im Rahmen eines Übernahmeverlangens gemäß § 40 Abs. 2 BauGB angenommen werden kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) – unter anderem § 110 BauGB entsprechend, wobei das Gericht an die Stelle der Enteignungsbehörde tritt. Nach § 110 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist die Niederschrift über die Einigung von den Beteiligten zu unterschreiben. Demgemäß wird überwiegend der Standpunkt vertreten, daß nach den genannten Vorschriften auch die Niederschrift über eine Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten unterschrieben werden müsse (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 8. Aufl. § 231 Rn. 2; Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 231 Rn. 3; Eusterbrock, in: Gronemeyer BauGB § 231 Rn. 3); lediglich eine Mindermeinung ist der Auffassung, die Ausfertigung des Sitzungsprotokolls ersetze – im Hinblick auf die Beurkundungsfunktion desselben – die Unterschrift der Beteiligten (Porger, in: BerlKomm BauGB 2. Aufl. § 231 Rn. 3).
Auch wenn man, was hier offenbleiben kann, der herrschenden Meinung folgt, ist jedoch zu bedenken, daß es, wie auch die Revision im Ansatz erkennt, anerkanntermaßen den Beteiligten eines baulandgerichtlichen Verfahrens freisteht, statt sich des speziell enteignungsrechtlichen – auf einen „öffentlich-rechtlichen Erwerb” (Reisnecker, in: Brügelmann BauGB § 110 Rn. 32) abzielenden – Instituts der Einigung nach § 110 BauGB zu bedienen, einen gerichtlichen Vergleich (auch) über den streitigen Enteignungsgegenstand nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung abzuschließen (OLG München MDR 1976, 150; Kalb aaO Rn. 10; Reisnecker aaO Rn. 33; Porger aaO Rn. 4, 5). Der Senat schließt sich dem an. Gesetzliche Vorschriften, aus denen das Gegenteil entnommen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Es besteht darüber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon wegen der Begrenztheit der in der Form des § 110 BauGB regelbaren Gegenstände ein Bedürfnis, auf den Prozeßvergleich als allgemeines Institut zur einvernehmlichen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens zurückgreifen zu können.
b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht nach den äußeren Abläufen des Vergleichsabschlusses und den im Vergleichstext gewählten Formulierungen an, daß die Beteiligten am 7. Februar 1994 einen – umfassenden – Prozeßvergleich und nicht etwa nur eine Einigung im Sinne der §§ 231, 110 BauGB treffen wollten. Dafür spricht neben der Einbeziehung des am Enteignungsverfahren nicht beteiligten G. A. insbesondere, daß die zwischen den Beteiligten abgesprochene Regelung unter anderem mehrere nach bürgerlichem Recht formbedürftige Rechtsgeschäfte bezüglich einzelner Grundstücke umfaßte (Verpflichtung zur Auflassung der Flurstücke 210 und 215 und Erklärung derselben; Bestätigung der bis dahin unwirksamen Auflassung des grundbuchlich bereits umgeschriebenen Flurstücks 163), für deren Wirksamkeit die Form des § 110 BauBG nicht ausreichte, wohl aber die Form eines herkömmlichen Prozeßvergleichs (vgl. §§ 127 a, 925 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Beteiligten zugleich die Vorstellung hatten, ihr Vergleichsabschluß werde bezüglich der „enteignungsrechtlichen” Teile ihrer Absprachen diejenigen Rechtsfolgen haben, wie sie in § 110 BauBG vorgesehen sind. Nach § 110 Abs. 3 BauGB steht die beurkundete Einigung einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich, der gemäß § 117 BauGB auszuführen ist, also zu einem „originären” öffentlich-rechtlichen Rechtsübergang an dem betroffenen Grundstück führt. Für eine Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB ist hingegen die entsprechende Regelung in einem Prozeßvergleich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung – ohne die in § 110 Abs. 2 Satz 3 BauGB vorgesehene Unterschrift der Beteiligten – an sich keine geeignete Grundlage. Das insoweit möglicherweise unrichtige Vorverständnis der Parteien ändert aber nichts daran, daß sie einen umfassenden Prozeßvergleich nach den Vorschriften der ZPO abschließen wollten. Überdies hat sich der betreffende – zu unterstellende – Rechtsirrtum der Beteiligten hier im Ergebnis, wie nach dem Sachstand im Revisionsverfahren anzunehmen ist, nicht ausgewirkt. Denn der Beteiligte zu 3 (die Enteignungsbehörde) hat unter dem 18. Februar 1994 eine Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB erlassen, und dieser Verwaltungsakt ist – wovon im vorliegenden Revisionsverfahren auszugehen ist – bestandskräftig geworden und hat somit den Eigentumsübergang bewirkt.
2. Auch im übrigen – insbesondere dazu, daß der Vergleich vom 7. Februar 1994 eine den Streitgegenstand des baulandgerichtlichen Verfahrens erledigende, abschließende Regelung enthält –, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beteiligten zu 1 erkennen.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Kapsa, Dörr
Fundstellen
Haufe-Index 884317 |
NJW 2003, 757 |
BGHR 2003, 58 |
BGHR |
BauR 2003, 363 |
Nachschlagewerk BGH |
ZfIR 2003, 118 |
ZfBR 2003, 267 |
UPR 2003, 109 |