Leitsatz

Die Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt.

 

Sachverhalt

In Ausgabe 7/98, S. 49, berichteten wir über einen Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts an den BGH. Im einzelnen ging es um folgenden Sachverhalt: Auf einer Eigentümerversammlung wurden mehrere Beschlüsse gefaßt, die von einem Wohnungseigentümer angefochten wurden. Dieser wandte sich jedoch an das örtlich unzuständige Amtsgericht, was sich daraufhin für unzuständig erklärte und das Verfahren nach Ablauf der entsprechenden Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG an das örtlich zuständige Gericht abgab, was den Antrag nunmehr wegen Verspätung abwies.

Das Bayerische Oberste Landesgericht war hier der Auffassung, daß die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts auch dann kein Verfahrenshindernis ist, wenn durch die Abgabe an das an sich zuständige Amtsgericht die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG überschritten wird. Dieser Rechtsauffassung stand jedoch bis zur Entscheidung des BGH die gegenteilige Ansicht des OLG Braunschweig entgegen.

 

Entscheidung

Der BGH teilt die Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG ist keine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Entscheidend ist also, daß die Tatsache, daß der Antrag bei einem örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgericht eingereicht wurde, für die Wahrung der Frist nach Verweisung der Sache an das örtlich ausschließlich zuständige Gericht, unerheblich ist. Dies folgt aus einer entsprechenden Regelung des Zivilprozeßrechts, dem § 281 ZPO. Durch diese Bestimmung sollen nutzlose Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden und die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden. Letztlich soll die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung gewahrt werden. Aus diesem Grund ist auch anerkannt, daß die Erhebung einer Klage bei einem sowohl örtlich wie auch sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist.

Was hier im Rahmen des Zivilprozeßrecht gilt, muß selbstverständlich auch im Bereich des Wohnungseigentumsrechts gelten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 17.09.1998, V ZB 14/98

Fazit:

Mit seiner Entscheidung vollzieht der BGH nur einen konsequenten Weg zu einheitlicher Rechtsanwendung und -geltung. Schließlich ist es auch kaum nachvollziehbar, warum im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit strengere Regeln gelten sollen, als im streitigen Verfahren vor den Zivilgerichten. Der BGH hatte hier natürlich weiter zu berücksichtigen, daß im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ein mit der Sache befaßtes örtlich unzuständiges Gericht das Verfahren auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen an das örtlich unzuständige Gericht abgeben kann.

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