Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich sind die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sind aber Sozialakte und obliegen darum nicht den Geschäftsführern, sondern den Gesellschaftern. Die Gesellschafter können einen oder mehrere von ihnen ermächtigen, den von ihnen gefaßten Beschluß auszuführen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI648981

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge