Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung bei Übernahme von Vermögen vom Nachlassverwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, wann die Aktiengesellschaft verpflichtet sein kann, der Übertragung vinkulierter Namensaktien zuzustimmen.
2. Der Übernehmer eines Vermögens haftet nicht für die Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers, wenn er es aus der Hand eines Nachlaßverwalters erwirbt.
Normenkette
BGB § 419; AktG § 305 Abs. 3, § 320 Abs. 5
Tatbestand
Das Grundkapital der verklagten Aktiengesellschaft von 2,7 Mio DM ist in 1.080 Namensaktien zerlegt, die von der Gesellschaft für die zwei Familien angehörenden Aktionäre verwahrt werden. § 5 der Satzung sieht vor, daß die Aktien nur mit Zustimmung der Hauptversammlung übertragen werden dürfen, die einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf.
Der Kläger ist Verwalter des Nachlasses der während des Revisionsverfahrens am 30. Dezember 1985 verstorbenen Klägerin E K. Diese besaß 124 Namensaktien der verklagten Gesellschaft. 11 Aktien versteigerte das Finanzamt Hagen im Mai 1982 für insgesamt 41.250 DM. Da die Hauptversammlung dem Rechtsübergang nicht zugestimmt hat, ist zwischen der Beklagten und der Erwerberin I W streitig, ob diese Aktionärin geworden ist. I L, die Adoptivtochter und Alleinerbin der Erblasserin, ließ aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde vom 29. April 1983, in der die Erblasserin anerkannt hatte, ihr 150.000 DM zu schulden, die übrigen 113 Anteilsrechte durch Pfändungsbeschluß pfänden. Das Vollstreckungsgericht wies den Gerichtsvollzieher an, die Aktien zu versteigern. Am 6. Januar 1984 schränkte das Landgericht Hagen diese Anordnung dahin ein, daß der Zuschlag nur zu erteilen sei, wenn die Beklagte zuvor zugestimmt habe. Im Versteigerungstermin vom 29. Februar 1984 gab I W für die 113 Aktien ein Höchstgebot über 150.000 DM ab. Am 25. April 1984 versagte die Hauptversammlung der Beklagten die Zustimmung. Die auf deren Erteilung gerichtete Klage I L wies das Landgericht Hagen durch Urteil vom 19. Juli 1984 rechtskräftig ab.
I W soll bereit sein, im Falle eines freihändigen Verkaufs für 89 Aktien 350.000 DM zu zahlen. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr von diesem Betrage nach Tilgung aller Schulden mehr als 50.000 DM für ihre persönlichen Bedürfnisse verblieben. Ein Konsortium von Aktionären ist bereit, für 113 Aktien höchstens 100.000 DM zu zahlen, das aber nur im Rahmen der Versteigerung, um nicht nach § 419 BGB haften zu müssen.
Mit der Klage wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Veräußerung an I W für 350.000 DM zuzustimmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1. Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bestehen nicht. Die Namensaktien, um deren Vinkulierung es geht, gehören zum Nachlaß E K, den der Kläger zu verwalten hat. Zu dieser Verwaltung gehört, daß er auch die an die Aktien gebundenen Mitgliedschaftsrechte und damit auch das Recht ausübt, von der Gesellschaft die Zustimmung zum Verkauf der Aktien zu fordern. Die an den Aktien bestehenden Pfandrechte stehen dem nicht entgegen.
Auch das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht deshalb, weil der Kläger wegen dieser Pfandrechte rechtlich nicht in der Lage ist, die Aktien ohne Zustimmung der Pfändungspfandgläubiger auf Dritte zu übertragen. Das Interesse könnte fehlen, wenn nicht damit zu rechnen wäre, daß die Pfändungspfandgläubiger einer Veräußerung zustimmen. Das Berufungsgericht hat aber – rechtlich fehlerfrei – ausgeführt, daß die Gläubiger zustimmen, weil die Veräußerung in ihrem Interesse liegt. Da die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher bisher am Verhalten der Beklagten gescheitert ist, können die Gläubiger nämlich nur von einer freihändigen, durch die erzwungene Zustimmung der Beklagten erst ermöglichten Veräußerung erhoffen, daß ihre Forderungen befriedigt werden. Daß sie sich eine Beteiligung am Erlös sichern, bevor sie einer Verfügung des Klägers zustimmen, kann ohne weiteres angenommen werden.
Nicht erforderlich ist ferner, daß die Aktien verkauft und – wenn auch schwebend unwirksam – schon übertragen sein müßten. Der Aktionär kann die Zustimmung zur Übertragung bereits vor Abschluß der Rechtsgeschäfte einholen. Hierzu reicht es regelmäßig aus, daß er der Gesellschaft die beabsichtigte Verfügung im einzelnen bezeichnet, der sie zustimmen soll, sie insbesondere von der Anzahl der Aktien und deren Erwerber in Kenntnis setzt.
2. In der Sache hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß auch die Aktien vinkuliert sind, die die Gesellschaft auf Grund der Kapitalerhöhung vom 14. Februar 1979 ausgegeben hat. Es hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, einer Übertragung der Aktien zuzustimmen und hierzu ausgeführt, daß die Beklagte, um ihren Charakter als Familiengesellschaft zu erhalten, zwar regelmäßig die Zustimmung versagen dürfe, wenn über Aktien zugunsten Familienfremder verfügt werden soll; im vorliegenden Falle sei die Weigerung zuzustimmen jedoch sitten- und treuwidrig, weil die Klägerin erhebliche Schulden habe, die sie nur nach einem Verkauf der Aktien abdecken könne, und weil dieser es ihr zugleich ersparen würde, um die Sozialhilfe, auf die sie sonst angewiesen wäre, gerichtlich kämpfen zu müssen. Das Angebot der Aktionäre, für die Aktien 100.000 DM zahlen zu wollen, sei praktisch wertlos, da der Betrag wegen der befürchteten Haftung nach § 419 BGB nur aufgrund einer Versteigerung gezahlt werden sollte, anläßlich einer solchen aber nicht damit zu rechnen sei, daß die Aktien auf ein derart geringes Gebot zugeschlagen würden. Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.
a) Die Satzung der Beklagten bestimmt nicht, aus welchen Gründen die Zustimmung verweigert werden darf; ihr läßt sich deshalb auch nichts darüber entnehmen, wann zugestimmt werden muß. Die Hauptversammlung der Beklagten hatte somit nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen, ob sie zustimmte. Ihre Ermessensausübung hatte sich dabei zwar in erster Linie am Wohl der Gesellschaft zu orientieren; sie durfte bei ihrer Entscheidung aber auch die berechtigten Interessen des betroffenen Aktionärs nicht außer acht lassen. Für eine Versagung der Zustimmung sprach ohne weiteres das Interesse, der Aktiengesellschaft den Charakter einer Familiengesellschaft zu erhalten. Auf der anderen Seite hat das zur Entscheidung berufene Organ bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, daß die Vinkulierung nicht zu einer grundsätzlichen Unveräußerlichkeit der Aktien auf unabsehbare Zeit führen darf, daß vielmehr der Ermessensspielraum auch durch den Grundsatz begrenzt ist, daß niemand auf Dauer in einer Aktiengesellschaft festgehalten werden kann (vgl. Barz in GroßK.AktG, § 68 Anm. 9; Lutter in KK, § 68 Rdnr. 30; Hefermehl/Bungeroth in: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 68 Rdnr. 125). Dieser Gesichtspunkt erhält zusätzlich Gewicht, wenn der Aktionär verschuldet und auf Sozialhilfe angewiesen ist, weil er den einzigen Aktivposten seines Vermögens mangels Zustimmung nicht zu Geld machen kann und deshalb die Gläubiger die Aktien bereits gepfändet haben. In einem solchen Falle kann die Hauptversammlung gehalten sein, der Verfügung über die Aktien zugunsten Dritter zuzustimmen, wenn sie dem Aktionär keinen anderweitigen Verkauf zu angemessenen Bedingungen an ihr genehme Nachfolger ermöglicht. Regelmäßig sind die Aktionäre mehr als die Gesellschaft daran interessiert, dieser den Charakter als Familiengesellschaft zu erhalten; wollen sie verhindern, daß familienfremde Dritte in ihren Kreis eindringen, so kann von ihnen in Fällen, in denen einem Aktionär die Vinkulierung seiner Aktien nicht länger zuzumuten ist, die Bereitschaft erwartet werden, jene selbst zu übernehmen, wenn andererseits ihre Weigerung, der Veräußerung an Dritte zuzustimmen, rechtens sein soll. Auf diese Weise wird sowohl dem Interesse des Aktionärs am Verkauf wie dem der übrigen Aktionäre Rechnung getragen, die Aktien im Familienbesitz zu halten.
b) Soll wegen des Angebots, die Aktien übernehmen zu wollen, die Zustimmung wirksam verweigert werden, ist allerdings erforderlich, daß der in Aussicht gestellte Kaufpreis angemessen ist. Als angemessen ist dabei regelmäßig nur der innere Wert der Aktien anzusehen, der sich nach der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft bemißt (vgl. auch § 305 Abs. 3 Satz 2, § 320 Abs. 5 Satz 5 AktG). Die Gesellschafter sind nicht gehalten, dem verkaufswilligen Aktionär die Aktien zu einem höheren Preis abzunehmen, den der außenstehende Dritte – aus welchen Gründen auch immer – bereit ist zu zahlen. Insoweit hat das Interesse des Aktionärs an einer bestmöglichen Verwertung seiner Aktien hinter dem Interesse der übrigen Aktionäre zurückzustehen, die Aktien im Familienbesitz zu halten.
Im vorliegenden Falle ist ein Konsortium der Aktionäre bereit, die Aktien für 100.000 DM zu übernehmen. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß dieser Betrag angemessen ist, da das Berufungsgericht anderweitig nichts festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat geglaubt, der Frage der Angemessenheit nicht weiter nachgehen zu müssen, weil die Aktionäre den Preis nur anläßlich einer öffentlichen Versteigerung zahlen wollen, in der sie aber mit einem derart geringen Gebot nicht zum Zuge kämen. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Bieten die Gesellschafter einen angemessenen Preis und werden sie von einem Dritten überboten, so ist die Beklagte nicht deshalb zur Zustimmung verpflichtet, weil die Versteigerung anderenfalls scheitern würde. Denn mehr, als angemessen ist, brauchen die Aktionäre für die Anteile nicht zu bieten. Sie waren deshalb auch nicht gehalten, die Aktien anders als aufgrund einer Versteigerung zu erwerben, wenn sie befürchten mußten, nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern den Gläubigern des Verkäufers zusätzlich nach § 419 BGB zu haften.
c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist deshalb wesentlich, ob das Entgelt, das die Aktionäre für die Aktien geboten haben, angemessen ist. Damit das Berufungsgericht zu diesem Punkt die erforderlichen Feststellungen treffen kann, wird die Sache zurückverwiesen. Bevor das Berufungsgericht zu dieser Frage, wie von der Beklagten beantragt, ein Gutachten einholt, ist es allerdings erforderlich, daß die Beklagte schlüssig darlegt, wie sich der von ihr behauptete, weit unter dem Nominalwert der Aktien liegende Wert von 100.000 DM ergibt. Da es entscheidend auf die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ankommt, spielen – anders, als die Beklagte anzunehmen scheint – die Höhe der in den letzten Jahren gezahlten Dividende und die Tatsache, daß über die Aktien nur mit Zustimmung der Hauptversammlung verfügt werden kann, für die Bewertung keine entscheidende Rolle. Eher kann es darauf ankommen, daß die Beklagte – wie der Kläger behauptet – in den letzten Jahren mehr als 4 Mio DM in die freien Rücklagen eingestellt hat.
Bei einer erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, der Frage nachzugehen, daß I W – wie die Beklagte behauptet – am Erwerb der Aktien nicht mehr interessiert ist.
Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil während des Revisionsverfahrens die Klägerin verstorben und ein Nachlaßverwalter an ihre Stelle getreten ist; die Klage ist infolge dieses Wechsels nicht unbegründet geworden. Zwar geht es im weiteren Verfahren nicht mehr darum, daß ein Aktionär nicht auf Dauer in der Gesellschaft festgehalten werden darf; bei den hier vorliegenden Verhältnissen ist das Interesse, die Aktien als einzigen Vermögenswert zur Befriedigung der Gläubiger einzusetzen, aber geblieben. Es geht auch in der Person des Nachlaßverwalters dem Interesse der Mitaktionäre vor, falls diese nicht bereit sind, die Aktien zu einem angemessenen Preis zu übernehmen. Übernehmen sie die Aktien auf Grund einer Veräußerung durch den Nachlaßverwalter, werden sie nicht befürchten müssen, den Nachlaßgläubigern nach § 419 BGB zu haften. Zhnlich wie der Konkursverwalter (vgl. hierzu BGHZ 66, 217, 228) veräußert der Nachlaßverwalter den Nachlaß kraft seiner Amtsstellung im Rahmen eines geordneten, gerichtlich kontrollierten Verfahrens, das auf die Berichtigung aller Nachlaßverbindlichkeiten abzielt (§ 1985 Abs. 1 BGB) und, falls das infolge Überschuldung nicht möglich ist, den Verwalter im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens zu beantragen (§ 1985 Abs. 2 i.V.m. § 1980 BGB).
Fundstellen
Haufe-Index 649088 |
BB 1987, 435 |
ZIP 1987, 291 |