Leitsatz (amtlich)
›Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, daß dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Erben der verstorbenen Klägerin - im folgenden als Klägerin bezeichnet - nehmen die Beklagten wegen ihres Sturzes in einem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Linienbus der Beklagten zu 2) am 15. März 1990 in Anspruch. Die damals 65-jährige Klägerin stieg gegen 16. 17 Uhr als letzte von zwei Fußgängern durch die vordere Tür in den nur mit wenigen Fahrgästen besetzten Bus, wobei sie in jeder Hand eine gefüllte Einkaufstasche trug. Nachdem sie zunächst eine Tasche abgestellt hatte, um dem Beklagten zu 1) ihren Fahrausweis zu zeigen, ging sie mit einer Tasche in jeder Hand an mehreren freien Sitzplätzen vorbei durch den Mittelgang des Busses, um im mittleren Bereich Platz zu nehmen. Auf diesem Weg stürzte sie mit dem Kopf in Fahrtrichtung und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu, die nach Komplikationen zur Einsetzung einer Hüftgelenktotalendoprothese führte, wobei Wundheilungsstörungen mehrere operative Eingriffe erforderlich machten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe den Unfall verschuldet. Sie sei gestürzt, weil er ruckartig angefahren sei, bevor sie absichtsgemäß im Bereich der Ausstiegstür habe Platz nehmen können, wobei sie sich wegen der beiden Taschen erkennbar nicht habe festhalten können.
Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger - ihre Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 15. März 1990 zu 80 % festzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Grund- und Teilurteil entsprechend den geänderten Anträgen der Klägerin die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 562,11 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat ihre Ersatzpflicht für 50 % aller materiellen Schäden aus dem Unfall vom 15. März 1990 - vorbehaltlich eines Anspruchübergangs auf Sozialversicherungsträger - sowie die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) für alle immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 50 % festgestellt. Zur Entscheidung über die von der Klägerin daneben beantragte monatliche Rente in Höhe von 8.400 DM vom 15. März bis 30. September 1990 und von monatlich 900 DM ab 1. Oktober 1990 sowie über das nunmehr nur noch vom Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin begehrte Schmerzensgeld hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht nach Beweisaufnahme davon aus, daß die Klägerin beim Anfahren des Busses gestürzt sei, wobei dahinstehen könne, ob der Anfahrruck bereits durch das Lösen der Bremsen oder erst durch zusätzliches Gasgeben erfolgt sei. Der Beklagte zu 1) habe jedenfalls den Sturz der Klägerin schuldhaft verursacht, weil er verpflichtet gewesen sei, mit dem Anfahren solange zu warten, bis die Klägerin Platz genommen oder sich einen Halt verschafft habe. Sein Verschulden bestehe darin, daß er sich in dieser Richtung nicht vergewissert habe. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Verpflichtung des Fahrzeugführers eines öffentlichen Verkehrsmittels nur ausnahmsweise. Das schließe jedoch nicht aus, daß im Einzelfall das Schutz- und Betreuungsbedürfnis des Fahrgastes eine solche Rücksichtnahme des Fahrzeugführers gebiete. Für den vorliegenden Fall ergebe sich eine solche Verpflichtung daraus, daß für die bereits 65 Jahre alte Klägerin infolge der beiden schweren Taschen erkennbar wie für einen körperlich Behinderten die Gefahr bestanden habe, daß sie beim Anfahren das Gleichgewicht verlieren und stürzen werde. Die Verpflichtung, die Klägerin im Auge zu behalten, sei für den Beklagten zu 1) auch unschwer erfüllbar gewesen, weil der Innenraum übersichtlich und seine Aufmerksamkeit angesichts der wenigen Fahrgäste nicht anderweitig in nennenswertem Maß beansprucht worden sei und auch kein Zeitdruck bestanden habe.
II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Die Revision wendet sich nicht gegen die tatrichterliche Feststellung, daß die Klägerin infolge des Anfahrvorgangs gestürzt ist, wobei sie die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte zu 1) den Anfahrvorgang ordnungsgemäß eingeleitet habe und nicht etwa mit einem besonderen Ruck angefahren sei, als ihr günstig nicht in Zweifel zieht.
Erfolgreich bekämpft sie jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich vor Einleitung des Anfahrvorgangs vergewissern müssen, ob die Klägerin bereits einen Sitzplatz oder wenigstens Halt gefunden habe.
Zwar geht das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen von den im Senatsurteil vom 16. November 1971 - VI ZR 69/70 - VersR 1972, 152, 153 - aufgestellten Grundsätzen aus, wonach der Fahrgast im modernen Großraumwagen einer Straßenbahn in aller Regel sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, daß der Wagenführer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die äußeren Fahrtsignale beachten muß, sich um ihn kümmert. Danach muß sich der Wagenführer nur ausnahmsweise vergewissern, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, nämlich etwa dann, wenn er bemerkt hat, daß ein Gehbehinderter (z.B. Beinamputierter auf Krücken) oder ein blinder Fahrgast den Wagen bestiegen hat. Hier hält der Senat auch nach Überprüfung fest (vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675 sowie OLG Köln, VRS 79, 341, 342, wo ebenfalls auf eine erkennbare körperliche Behinderung abgestellt wird).
Ohne nähere Darlegungen, in der Sache jedoch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die in dem genannten Senatsurteil für den Fahrer eines Großraum-Straßenbahnwagens aufgestellten Grundsätze auch für den Fahrer eines Linienbusses gelten (so auch OLG Stuttgart, VersR 1971, 674 und OLG Hamm, VersR 1986, 43, 44 mit Nichtannahme-Beschluß des Senats vom 30. April 1985 - VI ZR 128/84), weil sowohl die räumlichen Verhältnisse als auch die Beeinträchtigung der Standsicherheit beim Anfahren vergleichbar sind und der Busfahrer seine Aufmerksamkeit noch mehr als der Straßenbahnfahrer auf die übrigen Verkehrsteilnehmer richten muß, da sein Fahrzeug sich nicht auf Schienen bewegt, sondern im freien Verkehrsfluß gesteuert werden muß.
Der Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht in der Beurteilung zu folgen, daß vorliegend eine Ausnahmesituation im dargelegten Sinn gegeben gewesen sei. Vielmehr kann eine solche Verpflichtung nur dann ausnahmsweise bejaht werden, wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, daß der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist. Die vom Berufungsgericht angenommene Behinderung der Klägerin kann nicht mit so schwerwiegenden Beeinträchtigungen gleichgesetzt werden, wie sie der Senat in dem genannten Urteil aufgezeigt hat. Das Berufungsgericht führt insoweit das Alter der Klägerin an sowie den Umstand, daß sie zwei schwere Taschen mit sich geführt habe, und meint, daraus habe der Beklagte zu 1) auf eine Gefährdung wie bei einem körperlich Behinderten schließen müssen. Weitere Feststellungen über eine für den Beklagten zu 1) ersichtliche Behinderung der Klägerin sind vom Berufungsgericht nicht getroffen und liegen auch nicht nahe. Da das Alter der Klägerin nach heutigem Verständnis nicht als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit anzusehen ist - die Klägerin hat in dieser Richtung auch nichts vorgetragen, sondern im Gegenteil ihre Rüstigkeit vor dem Unfall betont -, bleibt als tatsächliche Behinderung nur der Umstand, daß sie zwei gefüllte Taschen mit sich trug, während die übrigen vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände (Übersichtlichkeit des Busses, Zeitplan etc.) lediglich die Frage betreffen, ob dem Beklagten zu 1) eine Vergewisserung möglich und zumutbar war. Es kann dahinstehen, ob die von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, wonach das Berufungsgericht nicht habe davon ausgehen dürfen, daß die Taschen unstreitig schwer gewesen seien, weil die Beklagten dieses Vorbringen der Klägerin ausdrücklich bestritten hätten. Selbst wenn der Beklagte aus dem Umstand, daß die Klägerin zum Vorzeigen des Fahrausweises die Taschen abgestellt hat, Schlüsse auf deren Gewicht hätte ziehen können, wäre eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Auch eine Behinderung durch erhebliches Gewicht der Taschen könnte nämlich nicht mit Behinderungen wie in den genannten Beispielsfällen verglichen werden, weil es sich jedenfalls nicht um eine zwingende, unbehebbare Behinderung gehandelt hat, welcher nur durch Rücksichtnahme seitens des Fahrers abgeholfen werden konnte. Vielmehr hätte sich die Klägerin im Interesse ihrer eigenen Sicherheit beispielsweise mit einer Tasche zu dem angestrebten Sitzplatz begeben und sich dabei mit einer Hand festhalten, sodann die Tasche abstellen und die zweite Tasche nachholen können, zumal der Bus fast leer und deshalb hinreichend übersichtlich für eine derartige Vorgehensweise war, oder aber sich beim Fahrer erkundigen können, ob der Bus noch so lange halten werde, daß sie mit beiden Taschen den angestrebten Sitzplatz erreichen werde. Konnte mithin die Klägerin selbst in zumutbarer Weise für ihre Sicherheit sorgen, so drängte sich für den Busfahrer nicht wie in den genannten Beispielsfällen die Überlegung auf, daß die Klägerin beim Anfahren möglicherweise stürzen werde, so daß er nicht verpflichtet war, sie nach Vorzeigen des Fahrausweises weiter im Auge zu behalten. Mit seiner entgegengesetzten Auffassung überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers und berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, daß Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel häufig mehrere Gepäckstücke tragen und es schon von daher den Fahrer überfordern würde, jeweils zu beobachten, wieviele Gepäckstücke ein Fahrgast bei sich trägt und Überlegungen dahin anzustellen, ob diese ihn möglicherweise bei der Suche nach einem Halt oder Sitzplatz im Fahrzeug behindern können. Hielte man den Fahrer für verpflichtet, derartige Beobachtungen und Überlegungen anzustellen, auch wenn sich kein Hinweis auf eine unbehebbare Behinderung des Fahrgastes im oben dargelegten Sinn ergibt, so würde das in unvertretbarem Maß seine Aufmerksamkeit von der Beobachtung derjenigen Vorgänge ablenken, welche er im Interesse der Verkehrssicherheit im Auge behalten muß. Insoweit kann dem Berufungsgericht auch nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte zu 1) nicht in nennenswertem Maß anderweitig beansprucht gewesen sei. Vielmehr hatte er seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem Anfahrvorgang zu widmen, wobei er nicht nur die übrigen Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern zusätzlich noch einen Bus in Gegenrichtung abzuwarten hatte.
Hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten zu 1) somit unter Überspannung von dessen Sorgfaltspflicht bejaht, so kann das angefochtene Urteil weder zur Haftung des Beklagten zu 1) noch hinsichtlich der Haftungsverteilung Bestand haben.
III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dabei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, wie sich das Mitverschulden der Klägerin auf eine Haftung der Beklagten zu 2) aus Betriebsgefahr nach §§ 7, 8 a StVG, § 3 PflVG unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Senats auswirkt, daß es allein der Klägerin obgelegen habe, unter Vermeidung eigener Gefährdung einen Sitzplatz zu erreichen, und ihr das auch möglich gewesen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 2993168 |
NJW 1993, 654 |
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Linienbusfahrer 1 |
DRsp I(145)397a |
DAR 1993, 103 |
MDR 1993, 215 |
NZV 1993, 108 |
VersR 1993, 240 |
ZfS 1993, 77 |