Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Revisionsgerichts an fehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts
Leitsatz (amtlich)
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht (im Anschluss an BGH NJW 2011, 1516).
Normenkette
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 318; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 13.11.2009; Aktenzeichen 9 S 377/07) |
AG Pforzheim (Entscheidung vom 05.07.2007; Aktenzeichen 2 C 17/07) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 13.11.2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger vollstreckte aus einem Versäumnisurteil gegen den Schuldner und ließ dessen angebliche Ansprüche gegen die erstbeklagte Drittschuldnerin
"auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen u. künftigen Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkünfte, beispielsweise aus Dienst- und Auftragsverhältnissen, aus Provisionszahlungen (einschl. des Geldwertes von Sachbezügen), aus Berater- bzw. freiberuflicher Tätigkeit jeder Art"
Rz. 2
pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten zu 1) am 17.5.2006 zugestellt. Sie erkannte die gepfändete Forderung nicht an und überwies dem Schuldner am 1.6.2006 einen Betrag von 3.350 EUR als Vergütung für selbständige Tätigkeit. Mit Schreiben vom 4.7.2006 erklärten die Bevollmächtigten des Klägers "die Pfändung für beruhend." Im Oktober 2006 "riefen sie diese wieder an." Am 7.12.2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rz. 3
Mit der Drittschuldnerklage verlangt der Kläger nochmalige Zahlung der 3.350 EUR an sich, weil die Beklagte zu 1) seiner Ansicht nach das Zahlungsverbot der Pfändung missachtet habe. Das AG hat die Beklagten verurteilt, das LG hat die Berufung in seinem Urteil vom 11.4.2008 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Rz. 4
Auf die Anhörungsrüge der Beklagten hat das LG das Verfahren fortgesetzt, die Berufung abermals zurückgewiesen und die Revision nunmehr zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat seine nachträgliche Revisionszulassung damit begründet, dass es nach nochmaliger Prüfung ihre Voraussetzungen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für gegeben erachte. Die entscheidungserhebliche Frage, wie es wirke, wenn der Gläubiger eine ausgebrachte Pfändung für beruhend erkläre, auf die Abführung der pfändbaren Beträge verzichte, aber die Rangfolge wahren wolle, sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Diese Frage komme für eine Vielzahl von Fällen in Betracht.
II.
Rz. 7
Das Revisionsgericht ist gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, welche die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung gem. § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (BGH, Urt. v. 4.3.2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rz. 4). Die Fortführung des Verfahrens durch das Berufungsgericht nach Anhörungsrüge der Beklagten entbehrte der gesetzlichen Stütze. Die Voraussetzungen des § 321a ZPO lagen offensichtlich nicht vor. Die Zulassung der Revision im zweiten Berufungsurteil ist deshalb wirkungslos.
Rz. 8
1. Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es hier. In der Sache selbst war angeblich übergangenes Vorbringen jedenfalls nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat ohne wesentliche neue Erwägungen seinen ersten Spruch nach Fortführung des Verfahrens wiederholt. Folglich stand die Vorschrift des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, der Fortführung des Verfahrens entgegen. Die im ersten Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision als solche konnte die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht verletzen (BVerfG NJW-RR 2008, 75, 76; BGH, Urt. v. 4.3.2011, a.a.O. Rz. 6), es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien wäre verfahrensfehlerhaft übergangen worden (BGH, a.a.O., und Beschl. v. 29.1.2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rz. 5). Die Anhörungsrüge kann deshalb nur dann zu einer wirksamen Zulassung der Revision führen, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gem. § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt (BGH, Urt. v. 4.3.2011, a.a.O., Rz. 7).
Rz. 9
Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich bezieht keine Kontrolle der Entscheidung in der Sache ein (BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; NJW-RR 2008, 75 f, jeweils m.w.N.). Hier haben die Beklagten in der ersten Berufungsverhandlung den Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Dieser Antrag ist nicht besonders begründet worden, sondern fand seine Grundlage nur in den allgemeinen Sach- und Rechtsausführungen der Beklagten. Das Berufungsgericht hat ihn am Ende seines ersten Berufungsurteils abschlägig beschieden.
Rz. 10
Die Anhörungsrüge der Beklagten hat insoweit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, sondern sich auf die Garantie des gesetzlichen Richters und das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gewährung effektiven Rechtsschutzes berufen. Selbst wenn diese Verfahrensgrundrechte willkürlich verletzt worden wären, kann dies nicht unmittelbarer Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (BGH, Urt. v. 4.3.2011, a.a.O., Rz. 8).
Rz. 11
2. Die nachträgliche Zulassung der Revision im zweiten Berufungsurteil kann auch nicht als Entscheidung über eine entsprechend § 321a ZPO erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte verstanden werden. Allerdings hat der BGH in mehreren Entscheidungen die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO unter der Voraussetzung gebilligt, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f; v. 4.7.2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654; v. 11.7.2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rz. 4; offen gelassen - jeweils Urteile betreffend - vom BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 Rz. 6; BVerfG NJW-RR 2008, 75, 76).
Rz. 12
Ob die Nichtzulassung der Revision als Verstoß gegen andere Verfahrensgrundrechte in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung die strengen Voraussetzungen einer solchen Rüge zugrunde gelegt hat (BGH, Urt. v. 4.3.2011, a.a.O., Rz. 10). Sowohl das Gebot des gesetzlichen Richters als auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Prozessordnung, sondern setzen eine willkürlich unterlassene Zulassung (BVerfGE 101, 331, 359 f; BGH, Beschl. v. 19.5.2004, a.a.O.) oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzuges voraus (BVerfG,FamRZ 2010, 1235, 1236 m.w.N.).
Rz. 13
Weder der Hinweis im Wiedereröffnungsbeschluss nach der Anhörungsrüge noch das zweite Berufungsurteil haben zum Ausdruck gebracht, dass das Berufungsgericht seine Nichtzulassungsentscheidung im ersten Berufungsurteil nachträglich als objektiv willkürlich angesehen hat. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.2.2011 dargelegt, dass die Auslegung der Erklärung vom 4.7.2006, die Pfändung für beruhend zu erklären, von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Selbst wenn man die gegenteilige Auffassung vertreten wollte, so ist diese Würdigung zumindest nicht willkürlich. Auf die streitige Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27.4.2006 ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dass sie bei Meidung von Willkür zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 2864609 |
HFR 2012, 452 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BGH 2012 |
NJW-RR 2012, 306 |
JurBüro 2012, 274 |
WM 2012, 325 |
ZAP 2012, 159 |
MDR 2012, 245 |
FF 2012, 175 |
GuT 2012, 394 |
Mitt. 2012, 292 |