Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Dienstverschaffungsvertrag in Form eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Normenkette
BGB § 157
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 11 U 252/04) |
LG Hannover (Entscheidung vom 05.08.2004; Aktenzeichen 14 O 163/03) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Celle vom 24.2.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin (DB Netz AG) macht aus eigenem und abgetretenem Recht der DB Regio AG gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Sicherung eines Bahnübergangs geltend.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), deren Angestellter der Beklagte zu 2) ist, bestand eine von ihren Rechtsvorgängern geschlossene Rahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30.7./22.9.1997 "über die Sicherung von Arbeitskräften gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen". Unter dem 19.10./14.12.1999 schlossen ferner die Deutsche Bahn AG und die Beklagte zu 1), nachdem diese am 1.12.1999 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erhalten hatte, eine weitere Rahmenvereinbarung Nr. 35, durch die sich die Beklagte zu 1) verpflichtete, der Klägerin Leiharbeitnehmer als Zugführer von Arbeitszügen zur Verfügung zu stellen.
Im Zuge von Bauarbeiten an der Bahnstrecke Braunschweig-Magdeburg wurde es erforderlich, die zuggesteuerte Bahnübergangssicherung für einen Bahnübergang abzuschalten und dessen Sicherung manuell durch Bahnübergangsposten durchzuführen. Hiermit wurde unter im Einzelnen streitigen Umständen die Beklagte zu 1) betraut, die dafür den Beklagten zu 2) als Sicherungsposten einsetzte. Am 12.11.1999 kam es an diesem Übergang, dessen Schranken nicht geschlossen waren, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Triebfahrzeug eines Messzugs und einem die Schienen überquerenden Pkw mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Die Klägerin, die das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Nr. 51 als Dienstvertrag qualifiziert, macht beide Beklagten für den Unfall verantwortlich. Die Beklagten haben sich demgegenüber auf die Rahmenvereinbarung Nr. 35 berufen und den Beklagten zu 2) als in den Betrieb der Klägerin eingegliederten Leiharbeitnehmer angesehen. Außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 395.812, 93 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht wertet die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht als Dienst- oder Werkvertrag über die Sicherung des Bahnübergangs, sondern mit Rücksicht auf den tatsächlichen Ablauf des Geschehens als Dienstverschaffungsvertrag in Form eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Die Rahmenvereinbarung Nr. 51 habe sich nur auf die Sicherung von Arbeitskräften der Deutschen Bahn bezogen, während es hier um die anders geartete Sicherung der Straßenverkehrsteilnehmer gehe. Aber auch die Rahmenvereinbarung Nr. 35 sei nicht maßgebend, weil sie am Unfalltag mangels einer Unterzeichnung durch die Deutsche Bahn AG noch nicht gegolten habe, dazu auch lediglich das Überlassen von Arbeitnehmern als Arbeitszugführer und nicht als Bahnübergangsposten betreffe. Entscheidend für die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei in Ermangelung substantiierten Vortrags der Klägerin zur Auftragsvergabe vielmehr der tatsächliche Ablauf. Der Beklagte zu 2) sei dabei vollständig in die Organisation der Klägerin eingebunden gewesen, während die Beklagte zu 1) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bahnübergangsposten keinerlei Weisungsrecht gehabt habe. Die Klägerin habe den Beklagten zu 2) wie einen eigenen Arbeitnehmer eingesetzt. Dieser sei damit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden. Hierfür spreche auch, dass heute die Stellung von Bahnübergangsposten durch die Beklagte zu 1) in Form von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen durchgeführt werde. Dass die Beklagte zu 1) damals noch nicht über die erforderliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe, sei ohne Belang. Das Fehlen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung führe nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Auf dieser Grundlage brauche sich die Beklagte zu 1) etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) bei der Ausführung seiner Arbeiten nicht zurechnen zu lassen. Auf die Verjährungsfrage komme es insoweit nicht an.
2. Vertragliche Ansprüche der Klägerin ggü. dem Beklagten zu 2) bestünden gleichfalls nicht, sie wären überdies nach den Grundsätzen über die Haftung eines Arbeitnehmers wegen Schäden an Rechtsgütern des Arbeitgebers zu verneinen. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus Delikt seien verjährt, da die Klageschrift diesem erst am 12.6.2003 zugestellt worden sei. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) sei die Verjährung auch nicht durch Verhandlungen mit dem hinter der Beklagten zu 1) stehenden Haftpflichtversicherer unterbrochen worden. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Versicherer ausdrücklich zugleich für den Beklagten zu 2) gehandelt habe. Vielmehr spreche der Versicherer in seinem Schreiben vom 21.6.2001 davon, dass über einen Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2) noch nicht abschließend entschieden worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung insgesamt nicht stand.
1. a) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) über die Sicherung des Bahnübergangs als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht haltbar ist. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [37 ff.] = BGHReport 2002, 422 m. Anm. Hoeren; Urt. v. 16.12.2004 - III ZR 119/04, BGHReport 2005, 477 = MDR 2005, 517 = NJW 2005, 753 [756], insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), wonach u.a. in Zweifelsfällen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet (BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 44/00, MDR 2003, 357 = BGHReport 2003, 337 m. Anm. Henssler/Kilian = CR 2003, 424 = NJW 2003, 819 [820]).
b) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Fehlen der erforderlichen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zivilrechtlich die Wirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags unberührt lässt. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sind vielmehr nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt; statt dessen gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Es kommt hinzu, dass ein solcher Vertrag zumindest bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung, wie hier, der Schriftform bedarf (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG) und ein ohne Einhaltung der Form erteilter Auftrag gem. § 125 Satz 1 BGB auch aus diesem Grunde unheilbar nichtig ist (Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 12 Rz. 12; Schüren/Feuerborn, AÜG, 2. Aufl., § 12 Rz. 16 ff.), sowie darüber hinaus, dass sich die Vertreter der Klägerin und der Beklagten zu 1) ohne Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hätten, wenn sie den Beklagten zu 2) als Leiharbeitnehmer überlassen und beschäftigt hätten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AÜG). Nichts spricht dafür, dass die geschäftserfahrenen Beteiligten diese Gesetzesverstöße mit ihren negativen zivilrechtlichen Folgen bewusst in Kauf genommen hätten. Im Gegenteil zeigt die Unterzeichnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch die Klägerin - erst - nach Vorliegen einer Erlaubnis gem. § 1 AÜG für die Beklagte zu 1), dass die Parteien sich dieser Rechtslage durchaus bewusst waren.
c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die beiderseitigen Parteierklärungen selbst auslegen (BGH v. 17.2.1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 [289] = MDR 1993, 625; Urt. v. 6.7.2005 - VIII ZR 136/04, MDR 2006, 19 = BGHReport 2005, 1435 = NJW 2005, 3205 [3207]). Das führt auch ohne Berücksichtigung der vom Berufungsgericht für unsubstantiiert gehaltenen Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten zu 1) den Auftrag auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Nr. 51 erteilt, zu einer Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag. Denn die Beklagte zu 1) hatte es übernommen, den Bahnübergang mit eigenen Arbeitnehmern abzusichern und dadurch der Klägerin i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB Dienste zu leisten. Dass die von der Beklagten zu 1) hierfür eingesetzten Arbeitnehmer tatsächlich weitgehend in die Organisation der Klägerin eingegliedert waren, wie das Berufungsgericht insoweit unangegriffen feststellt, liegt in der Natur der Aufgabenstellung und spricht angesichts der oben dargestellten rechtlichen Schranken nicht entscheidend für einen bloßen Dienstverschaffungsvertrag als gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
d) Bei dieser Sachlage haftet die Beklagte zu 1) der Klägerin für etwaige Pflichtversäumnisse des Beklagten zu 2) in Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben schon vertraglich gem. § 278 BGB. Auf etwaige weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung kommt es nicht an. In den Schutzbereich dieses Vertrags ist auch die Zedentin DB Regio AG einbezogen. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob dem Beklagten zu 2) die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen zur Last fallen. Feststellungen hierzu fehlen.
2. Ebenso zu Unrecht verneint das Berufungsgericht deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 2).
a) Für die Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sich der Beklagte zu 2) sorgfaltswidrig verhalten und dadurch die mit der Klage geltend gemachten Personen- und Sachschäden verursacht hat (§ 823 Abs. 1 BGB). In diesem Fall ständen die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 611 Rz. 156 ff.) nach der Rechtsprechung des BGH Schadensersatzansprüchen außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter wie der Klägerin nicht entgegen (BGH v. 19.9.1989 - VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305 [307 ff.] = MDR 1990, 142 = CR 1990, 525; Urt. v. 21.12.1993 - VI ZR 103/93, MDR 1994, 452 = NJW 1994, 852 [854 f.]). Hieran würde sich im Streitfall auch durch die besondere Nähe des Beklagten zu 2) zur betrieblichen Organisation der Klägerin nichts ändern. Personenschäden im selben Betrieb tätiger Personen, denen ggü. eine Ersatzpflicht gem. § 105 SGB VII ausgeschlossen sein könnte, sind nicht eingetreten.
b) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) scheiterten jedenfalls am Eintritt der Verjährung.
aa) Beginn und Hemmung der Verjährung bestimmen sich hier für die Zeit vor dem 1.1.2002 gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB noch nach § 852 BGB a.F. Die Verjährung deliktischer Ansprüche konnte daher auch durch Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten gehemmt werden (§ 852 Abs. 2 BGB a.F., jetzt § 203 Satz 1 BGB). Derartige Verhandlungen bejaht das Berufungsgericht nur im Verhältnis zu der Beklagten zu 1), da deren Versicherer nicht ausdrücklich zugleich für den Beklagten zu 2) gehandelt habe.
bb) Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den Tatbestand der Verhandlung. Der Begriff ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00, MDR 2001, 936 = BGHReport 2001, 594 = NJW-RR 2001, 1168 [1169 f.]; Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02, MDR 2004, 809 = BGHReport 2004, 871 = NJW 2004, 1654 f., jeweils m.w.N.). Ausdrückliche Erklärungen sind dabei ebenso wenig erforderlich wie bei der Abgabe von Willenserklärungen. Maßgebend ist vielmehr, wie der Gläubiger die Äußerungen des Schuldners oder seines Vertreters verstehen konnte. Mit Rücksicht darauf durfte sich das Berufungsgericht schon nicht mit einer Auslegung des Schreibens des Versicherers vom 21.6.2001 allein begnügen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) noch in seiner vorausgegangenen Stellungnahme vom 19.1.2001 den Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2) nicht in Frage gestellt hatte und damit aus der Sicht der Klägerin erkennbar zunächst auch für diesen aufgetreten war. Daran muss sich der Versicherer bis zu einer eindeutigen Ablehnung, die nicht einmal in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schreiben vom 21.6.2001 zu finden ist, festhalten lassen.
cc) Eine andere, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage ist, ob der hinter der Beklagten zu 1) stehende Haftpflichtversicherer überhaupt berechtigt war, auch den Beklagten zu 2) bei Verhandlungen über einen Schadensausgleich zu vertreten. Dafür würde es nicht ausreichen, dass der Beklagte zu 2) in dieser Versicherung - unterstellt - mitversichert war. Die dem Versicherer durch § 5 Nr. 7 AHB erteilte Regulierungsvollmacht beschränkt sich, abweichend von der Kfz-Pflichtversicherung (§ 10 Nr. 5 AKB; BGHZ 28, 244 [246 ff.]; BGH v. 3.6.1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276 [285] = MDR 1987, 917), auf den Versicherungsnehmer. Zur Vertretung eines nur Mitversicherten ist der Versicherer in der allgemeinen Haftpflichtversicherung lediglich dann befugt, wenn ihm hierzu rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt worden ist oder der Versicherte wenigstens konkludent zustimmt (BGH, Urt. v. 19.12.1989 - VI ZR 57/89, MDR 1990, 612 = NJW-RR 1990, 343 [344]; Urt. v. 4.12.1990 - VI ZR 300/89, NJW-RR 1991, 472 [473]; Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rz. 27; Späte, Haftpflichtversicherung, § 5 AHB Rz. 70; zur Prozessführungsbefugnis nach § 5 Nr. 4 AHB BGH, Beschl. v. 8.6.1999 - VI ZB 14/99, NJW-RR 1999, 1470 = VersR 1999, 1228 [1229]). Derartiges hat die Klägerin bislang zwar nicht vorgetragen. Die Parteien müssen aber Gelegenheit erhalten, zu diesem offenbar übersehenen Gesichtspunkt ergänzend Stellung zu nehmen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Fundstellen