Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erstattung von Kosten, die dadurch entstehen, daß nach der Wiedervereinigung wegen des Ausbaus einer Bundesfernstraße im Beitrittsgebiet eine 1928 im Straßenkörper verlegte Leitung der öffentlichen Wasserversorgung verändert werden muß.
Normenkette
FStrG § 8; GG Art. 14; BGB §§ 1004, 1023; DDR:StraßenVO § 13 Fassung: 1974-08-22; DDR:WasserG § 40 Fassung: 1982-07-02; GBBerG § 9; SachenR-DV § 1
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 14.03.1995) |
LG Potsdam (Urteil vom 18.08.1994) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 1995 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. August 1994 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 452.673,79 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 38.866,21 DM seit dem 7. Januar 1993,
von 257.150 DM seit dem 30. Juni 1993,
von 97.750 DM seit dem 13. Juli 1993,
von 52.490,92 DM seit dem 20. August 1993 und
von 6.416,66 DM seit dem 16. September 1993
zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 10 südlich von Berlin (Berliner Ring) wurde im Bereich der Kreuzung mit der Bundesstraße 96 die Verlegung einer unterirdisch entlang dieser Fernstraße verlaufenden Trinkwasserleitung erforderlich, die 1928 von einem Berliner Wasserwerk errichtet, nach 1961 von Berlin abgeschnitten und bis 1990 von einem VEB betrieben wurde, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
Die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin und das beklagte Wasserversorgungsunternehmen streiten darüber, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Trinkwasserleitung zu tragen hat.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend einer Kostenvorlagevereinbarung aufgewendeten 452.673,79 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Verurteilung der Beklagten, die der Höhe nach unstreitige Klagesumme nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage in Anlehnung an die Ruhrschnellweg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1962 (V ZR 175/60 = BGHZ 37, 353) abgewiesen, weil der Beklagten hinsichtlich der in den Straßengrundstücken der Klägerin verlegten Trinkwasserleitung ein – dingliches – Benutzungsrecht eigener Art zustehe, das zu seiner Entstehung und seinem Fortbestand nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfe und inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahekomme, so daß die durch die straßenbaubedingte Verlegung der Versorgungsleitung entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu tragen seien.
Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, daß die Klägerin nach der zwischen den Parteien getroffenen Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB Erstattung der vorgelegten, durch den Ausbau der Bundesautobahn A 10 im Bereich der Kreuzung mit der Bundesstraße 96 ausgelösten Kosten der Verlegung der Trinkwasserleitung der Beklagten einschließlich Zinsen verlangen kann, wenn der Beklagten kein (Gegen-)Anspruch auf Übernahme dieser Kosten zusteht. Die zwischen den Parteien streitige Frage der Kostentragungspflicht beantwortet sich also danach, ob die Klägerin – wenn die Beklagte sich mit der notwendigen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklärt hätte – dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295; 123, 166, 167 m.w.N.).
2. Eine vertragliche Regelung der Benutzung der Straßengrundstücke für die Versorgungsleitung, insbesondere darüber, welche Vertragspartei im Falle einer notwendig werdenden Veränderung der Leitung die Kosten hierfür zu tragen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
a) Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben einen solchen Gestattungsvertrag mit Folgekostenregelung, aus dem sich ein vertraglich begründeter Kostenübernahmeanspruch der Beklagten ergeben könnte, nach der Wiedervereinigung nicht geschlossen (vgl. allgemein zur Erstattung sog. Folgekosten bei Leitungen in Straßengrundstücken Kempfer in Kodal/Krämer Straßenrecht 5. Aufl. Kap. 27 Rn. 27 ff S. 697 ff m.w.N. sowie die Rspr.Nachw. in dem Senatsurteil BGHZ 123, 166, 167 f).
b) Eine derartige Vereinbarung aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.
aa) Ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zur Zeit der Errichtung der Wasserleitung im Jahre 1928 oder später zwischen dem (damaligen) Eigentümer der Leitung und dem Träger der Straßenbaulast bzw. dem Eigentümer der Straße getroffen wurden, steht nicht fest (vgl. zur Rechtslage nach dem preußischen Straßen- und Wegerecht Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. Bd. 1 S. 74 ff, 90 ff). Eine – an sich mögliche – vertragliche Regelung wäre durch das Reichsgesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243), mit dem eine Vereinheitlichung des Rechts der öffentlichen Straßen angestrebt wurde, unberührt geblieben (vgl. BGHZ 37, 353, 361).
Ob seinerzeit eine Nutzungsvereinbarung geschlossen und zumal dem Eigentümer der Wasserleitung ein vertraglicher Kostenübernahmeanspruch für den Fall einer straßenbaubedingt notwendigen Änderung der Leitung eingeräumt wurde, kann hier ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob vom Fortwirken einer solchen Regelung ungeachtet insbesondere des Umstands ausgegangen werden könnte, daß die Wasserleitung nach dem Bau der Berliner Mauer im Jahre 1961 von seiten der DDR vom Berliner Versorgungsnetz abgetrennt und – ebenso wie die Straße – in Volkseigentum überführt wurde. Die Beklagte ist nach ihren eigenen Angaben nicht Rechtsnachfolgerin der Aktiengesellschaft (Wasserwerk in Berlin), die die Leitung seinerzeit errichtete und zunächst auch betrieb, sondern Rechtsnachfolgerin eines VEB der früheren DDR, der die Leitung bis 1990 betrieb und aus dem die Beklagte durch Umwandlung aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) hervorgegangen ist. Die Beklagte stützt auch ihre Rechtsposition nicht auf fortwirkende Rechte der genannten Aktiengesellschaft, sondern nur auf Rechtspositionen, die ihrem Rechtsvorgänger, dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, zugestanden haben.
bb) Eine vertragliche Kostenübernahmeregelung zugunsten des VEB oder der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin unter der Geltung des DDR-Rechts, soweit sie danach überhaupt möglich war, ist ebenfalls weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Auf das sog. Veranlassungsprinzip, nach dem derjenige, der eine Anlage aus Gründen in seiner Sphäre ändert oder ändern läßt, die Kosten zu ersetzen hat, die anderen aus Anlaß der Änderung entstehen, kann die Beklagte sich nicht berufen. Das Veranlassungsprinzip ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht anerkannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168 und BGHZ 125, 293, 296 f, jeweils m.w.N.).
4. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 1023 BGB oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift.
a) Die Wasserversorgungsleitung der Beklagten ist nicht durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert.
aa) Die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Auch auf eine außerhalb des Grundbuchs entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wie sie in der Sachenrechtsbereinigung in den neuen Bundesländern zugunsten der Versorgungsunternehmen kraft Gesetzes begründet worden sind (vgl. § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes – GBBerG, eingefügt durch Art. 2 des am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes – RegVBG vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, 2192, sowie ferner §§ 1, 4 der am 11. Januar 1995 in Kraft getretenen Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV vom 20. Dezember 1994, BGBl. I S. 3900), kann die Beklagte sich nicht berufen.
Zum einen ist diese Regelung erst nach der hier streitigen Verlegung der Trinkwasserleitung in Kraft getreten (vgl. Art. 20 RegVBG, § 14 SachenR-DV). Zum anderen gilt sie nicht für Versorgungsleitungen in öffentlichen Verkehrswegen (§ 9 Abs. 2 GBBerG; vgl. dazu BT-Drucks. 12/6228 S. 74 ff, 76). Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, die Trinkwasserleitung verlaufe neben dem eigentlichen Straßenkörper, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehören zum Straßenkörper der Bundesfernstraßen nicht nur die befestigte Fahrbahn, unmittelbar neben der hier die Leitung verläuft, sondern auch die seitlichen Flächen der Trasse (vgl. Kodal in Kodal/Krämer aaO Kap. 6 Rn. 4 ff S. 171 ff; nicht anders § 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974, GBl. DDR I S. 522, auf den die Beklagte hinweist).
b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es in Anlehnung an die Ruhrschnellweg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1962 (V ZR 175/60 = BGHZ 37, 353) angenommen hat, der Beklagten stehe auch ohne Eintragung im Grundbuch eine zu einem dinglichen Recht ähnlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erstarkte Befugnis besonderer Art zu, ihre Leitung in den Straßengrundstücken der Klägerin zu belassen, was zu einer jedenfalls entsprechenden Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB führe, so daß die streitigen Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Leitung von der Klägerin zu tragen seien. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das genannte Urteil erweist sich im vorliegenden Fall als nicht tragfähig.
aa) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung die Folgekosten dem Straßeneigentümer aufgebürdet hat. Die seinerzeit verklagte Stadt hatte 1927 in dem damals innerhalb des Stadtgebiets in ihrem Eigentum stehenden Ruhrschnellweg eine Versorgungsleitung errichtet. Der Ruhrschnellweg wurde 1934 mit dem Inkrafttreten des bereits genannten Straßenneuregelungsgesetzes vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243) Reichsstraße und ging als solche mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 nach Art. 90 Abs. 1 GG in das Eigentum der klagenden Bundesrepublik Deutschland über, während die Stadt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, Eigentümerin der Versorgungsleitung blieb. Unter diesen besonderen Umständen, die im Streitfall nicht vorliegen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Trägers des Versorgungsunternehmens (Stadt) ein unmittelbar aus Art. 90 Abs. 1 GG abgeleitetes Benutzungsrecht besonderer Art angenommen, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahekomme und deshalb eine Folgekostenpflicht des Straßeneigentümers nach §§ 1090, 1023 BGB begründe (vgl. BGHZ 37, 353, 360 ff m. Anm. Rothe in LM GrundG Art. 90 Nr. 5). Auf den vorliegenden Streitfall lassen sich die Grundsätze dieser Entscheidung nicht übertragen.
bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 – V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 – V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 – V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 – V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283). Auch der erkennende Senat hat dies bereits – zeitlich nach der Entscheidung des Berufungsgerichts – angenommen, und zwar in einem Fall aus den neuen Bundesländern (vgl. BGHZ 132, 198, 206 f).
cc) Schon der im vorliegenden Fall zu entscheidende Sachverhalt ist ein anderer als derjenige, der der Ruhrschnellweg-Entscheidung zugrunde lag.
Im Jahre 1928, als im vorliegenden Fall die Aktiengesellschaft (Wasserwerk) die Trinkwasserleitung in der öffentlichen Fernstraße errichtete, fielen das Eigentum an der Straße und das Eigentum an der Versorgungsleitung – anders als in der Ruhrschnellweg-Entscheidung – auseinander. Die Leitung wurde nicht wesentlicher Bestandteil der Straßengrundstücke, sondern blieb nach § 95 BGB als sog. Scheinbestandteil rechtlich selbständig. Sie war – im Gegensatz zur Straße, deren Eigentum einem anderen (öffentlichen) Rechtsträger zustand – Eigentum des Versorgungsunternehmens (vgl. dazu BGHZ 37, 353, 356 ff m.w.N.). Durch das Straßenneuregelungsgesetz vom 26. März 1934 trat eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen nicht ein (vgl. BGHZ 37, 353, 361).
Welche Änderungen sich im einzelnen nach 1949 ergaben, insbesondere nachdem Straße wie Versorgungsleitung von seiten der DDR in Volkseigentum überführt wurden, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht ist von einheitlichem Volkseigentum an Straße und Leitung bis zum 3. Oktober 1990 ausgegangen. Auch das DDR-Recht unterschied aber hinsichtlich der öffentlichen Straßen und ihrer Nutzung zwischen verschiedenen Rechtsträgern (vgl. etwa §§ 3, 13 der Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – vom 22. August 1974, GBl. DDR I S. 515). Die Rechtsträgerschaft für die Straßen und diejenige für das in ihnen verlegte Leitungsnetz fielen auseinander.
Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß das Eigentum an der Straße mit der Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 auf die Klägerin übergegangen ist (vgl. Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 b EinigungsV), während das Eigentum an der Wasserleitung schon vorher auf die Beklagte überging, nämlich im Zuge der Umwandlung des die Leitung zuletzt betreibenden VEB in die Beklagte aufgrund der bereits genannten Umwandlungs-Verordnung vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107), also noch unter der Geltung des DDR-Rechts (vgl. § 23 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – Treuhandgesetz – vom 17. Juni 1990, GBl. DDR I S. 300).
dd) Eine Anwendung der Grundsätze des Urteils BGHZ 37, 353 auf den Streitfall verbietet sich auch noch aus einer anderen Erwägung.
Der Gesetzgeber hat in verschiedenen rechtlichen Vorschriften, u.a. im Einigungsvertrag, im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (jetzt i.d.F. vom 21. September 1994, BGBl. I S. 2494), im Grundbuchbereinigungsgesetz (Art. 2 RegVBG vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, 2192) und in der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) im einzelnen geregelt, in welchem Umfang in der früheren DDR begründete Mitbenutzungsrechte an Grundstücken in dingliche Rechte übergeleitet werden. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn darüber hinaus dingliche Rechtspositionen eigener Art konstruiert würden. Wie die in § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 GBBerG getroffene Regelung zeigt, ist zwar den Versorgungsunternehmen in den neuen Bundesländern kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit hinsichtlich der vorhandenen Versorgungsleitungen eingeräumt worden, dies gilt aber gerade nicht für Leitungen in öffentlichen Verkehrswegen wie hier (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 76; auch Senatsurteil BGHZ 132, 198, 206 f).
5. Auf ein (öffentlich-rechtliches) Sondernutzungsrecht kann die Beklagte sich nicht berufen.
a) Das nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages auch im Beitrittsgebiet in Kraft getretene Bundesfernstraßengesetz regelt Sondernutzungen in § 8. Nach § 8 Abs. 1 FStrG ist die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die grundsätzlich einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf. Das Gesetz verwendet die Bezeichnung „Sondernutzung” indes ungeachtet der Überschrift nur für die in § 8 Abs. 1 bis 9 behandelten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisse, während es für die den Gemeingebrauch nicht berührenden Nutzungen den Ausdruck „Rechte zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen” verwendet (§ 8 Abs. 10 FStrG; vgl. Grote in Kodal/Krämer aaO Kap. 26 Rn. 2 S. 656). Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen durch die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen regelmäßig keine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 8 Abs. 1 bis 9 FStrG darstellt, sondern als erlaubnisfreie Benutzung des Straßeneigentums i.S.d. § 8 Abs. 10 FStrG anzusehen ist, die dem bürgerlichen Recht unterstellt ist und der freien Vereinbarung der Beteiligten unterliegt (vgl. BVerwGE 29, 248, 250 ff = VkBl. 1968, 488 ff m.w.N.; BGHZ 37, 353, 354 f und BGHZ 51, 319, 320 f, jeweils m.w.N.; Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 17 ff S. 693 ff; auch Senatsurteil BGHZ 132, 198, 203).
Aus den in § 8 Abs. 2 a und Abs. 8 FStrG getroffenen Regelungen, in denen zum Ausdruck gekommen ist, daß dem Träger der Straßenbaulast durch die Einräumung von Sondernutzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen, läßt sich allerdings der allgemeine, auch für den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 10 FStrG geltende Rechtsgedanke entnehmen, daß das Kostenrisiko für eine etwaige durch eine Straßenänderung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen selbst zu tragen ist. Die Bundesfernstraßen dienen vorrangig dem öffentlichen Verkehr (§ 1 FStrG), demgegenüber die – zweifellos auch im öffentlichen Interesse liegenden – Aufgaben der Versorgungsunternehmen zurückzutreten haben. Unabhängig davon, in welchem Verhältnis die öffentlichen Aufgaben der Straßenunterhaltung und der Sicherstellung der öffentlichen Versorgung zueinander stehen, ist es daher sachgerecht, die Folgekosten nicht dem Straßenbaulastträger, sondern grundsätzlich den Versorgungsunternehmen aufzuerlegen, wenn sich nicht aus vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Entscheidung der Frage, wer die Folgekosten zu tragen hat, davon abhängig zu machen, ob die Beziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind (vgl. BVerwGE 29, 248, 255 f und BGHZ 51, 319, 325 f, jeweils m.w.N.).
b) Aus § 13 der (DDR-)Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) kann die Beklagte im Streitfall nichts (mehr) für sich herleiten.
aa) Nach § 13 Abs. 1 dieser Verordnung waren Nutzungen der öffentlichen Straßen durch Versorgungsleitungen – anders als nach dem Recht der Bundesrepublik – als Sondernutzung ausgestaltet. § 13 Abs. 3 der Verordnung bestimmte, daß bei Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen die Sondernutzer erforderliche Folgemaßnahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen hatten, jedoch war der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straßen abzüglich des Zeitwertes wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen. Der Minister für Verkehrswesen und die Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane regelten in Rechtsvorschriften Besonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernutzungen, zu denen Versorgungsanlagen der Wasserwirtschaft zählten (§ 13 Abs. 4 StraßenVO).
Ob § 13 Abs. 3 StraßenVO durch die in der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Folgeinvestitionen vom 13. Juli 1978 (GBl. DDR I S. 257) getroffene Regelung oder durch die an deren Stelle getretene Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBl. DDR I S. 287) geändert oder eingeschränkt worden ist, wie die Revisionserwiderung geltend macht, kann dahinstehen. Die zuletzt genannte Verordnung vom 30. November 1988, nach deren § 66 die Verordnung vom 13. Juli 1978 außer Kraft getreten ist, ist nach der Bekanntmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 479) außer Kraft gesetzt worden. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt galt die Sondernutzungsregelung in § 13 Abs. 3 der StraßenVO wieder uneingeschränkt (Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 100 S. 735).
Ob die in § 13 Abs. 3 StraßenVO getroffene Folgekostenregelung durch die Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR – Energieverordnung (EnVO) – vom 1. Juni 1988 (GBl. DDR I S. 89) berührt worden ist, kann ebenfalls offenbleiben (vgl. dazu Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 101 ff S. 735 f). Die Energieverordnung regelt in einer Reihe von Bestimmungen die Mitbenutzung von Grundstücken durch Energiefortleitungsanlagen. Sie ist nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages mit Maßgaben in Kraft geblieben. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, ist die Energieverordnung aber auf eine Trinkwasserversorgungsleitung nicht anwendbar (vgl. § 1 EnVO).
Die Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 ist nach Art. 9 und Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet zunächst als Landesrecht in Kraft geblieben. Im Land Brandenburg ist sie nach § 49 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11. Juni 1992 (BbgGVBl. I S. 186) mit dessen Inkrafttreten am 16. Juni 1992 außer Kraft getreten. Die im vorliegenden Fall streitige straßenbaubedingte Veränderung der Trinkwasserleitung ist erst später erfolgt. Als nach dem Einigungsvertrag fortgeltendes Landesrecht war die Straßenverordnung aber auch (schon) seit der Wiedervereinigung, mit der, wie ausgeführt, auch im Beitrittsgebiet das Bundesfernstraßengesetz in Kraft getreten ist, auf die seither auch in den neuen Ländern bundesrechtlich geregelten Straßen des Fernverkehrs nicht mehr anwendbar.
bb) Die vom Gesetzgeber im Einigungsvertrag getroffene Entscheidung, das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet in Kraft zu setzen, stellt sich insgesamt als eine generelle rechtliche Neugestaltung der Nutzungsverhältnisse an den (jetzt Bundes-)Straßen des Fernverkehrs in den neuen Ländern dar (vgl. Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 98 ff S. 733 ff). Das bisher dort nach dem Recht der DDR als (öffentlich-rechtliche) Sondernutzung ausgestaltete Recht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen (§ 13 StraßenVO) ist durch das nach dem Recht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 10 FStrG) seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden. Eine Sondernutzung wie bisher in der DDR kam damit fortan, ab dem 3. Oktober 1990, nicht mehr in Betracht.
Der Gesetzgeber hat diese traditionell privatrechtliche und im Einvernehmen mit der Versorgungswirtschaft in das Bundesfernstraßengesetz aufgenommene Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Straßeneigentümer und dem Versorgungsunternehmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 10 FStrG BVerwGE 29, 248, 251, 252) später, in der Sachenrechtsbereinigung in den neuen Ländern, bestätigt. In § 9 GBBerG und § 1 SachenR-DV ist für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, wie sie auch hier in Rede stehen, eine besondere Regelung getroffen worden. Für diesen Bereich, in dem in den alten Ländern traditionell Konzessionsverträge üblich sind, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast auf der einen und des Versorgungsunternehmens auf der anderen Seite regeln, sollte die Rechtslage in den neuen Ländern grundsätzlich genauso ausgestaltet werden, wie dies in den alten Ländern der Fall ist (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 74 ff, insbes. 76).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Neuregelung bestehen nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. März 1996 – III ZR 245/94 unter A I 3 b = NJW 1996, 3409, 3410, insoweit nicht in BGHZ 132, 198, 204 f). Auch wenn ein der Beklagten nach dem Recht der DDR etwa zustehendes Sondernutzungsrecht wegen des möglichen Vertrauens auf dessen Fortbestand weiterhin Schutz genoß, sei es zunächst nach den DDR-Verfassungsgrundsätzen vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 299), sei es später nach Art. 14 GG, so war der Gesetzgeber doch nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Fernstraßen zu Zwecken der Versorgung mit Energie und Wasser für die Zukunft so, wie geschehen, in den neuen Bundesländern rechtlich neu zu ordnen und unter Umgestaltung der bisherigen Regelung in Anpassung an die in der Bundesrepublik bestehende Rechtslage im Bundesgebiet rechtlich einheitlich auszugestalten (vgl. zur Umformung von Eigentumspositionen durch inhaltsbestimmende Gesetze Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993 S. 19 ff m.w.N.). Soweit die – als solche verfassungsrechtlich unbedenkliche – Neuregelung etwa in fortbestehende Sondernutzungsrechte von Versorgungsunternehmen eingegriffen hat, war dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 70, 191, 201 f). Die gesetzgeberische Zielsetzung, im Zuge der deutschen Einigung die Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu gestalten, verleiht der Neuregelung ein überragendes Gewicht. Das rechtfertigte die ersatz- und übergangslose Beseitigung der den Sondernutzern insoweit etwa noch zustehenden Rechtspositionen, zumal diese nach § 13 Abs. 3 StraßenVO ohnehin nur schwach ausgestaltet waren: Die Sondernutzer hatten straßenbaubedingte Folgemaßnahmen an ihren Anlagen grundsätzlich auf eigene Kosten durchzuführen (Satz 1 der Vorschrift). Ein Ersatzanspruch kam – in begrenztem Umfang – nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (Satz 2; s.o. unter 5 b aa).
6. Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung ergibt sich schließlich auch aus den Vorschriften des DDR-Wasserrechts kein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen der streitigen Folgekosten.
a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten oder ihrem Rechtsvorgänger unter der Geltung des DDR-Rechts ein (wasserrechtliches) Mitbenutzungsrecht an den streitigen Straßengrundstücken zum Betrieb der Trinkwasserleitung eingeräumt worden ist.
Allerdings sahen § 27 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und später § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 46 Satz 2 des an die Stelle des vorgenannten Gesetzes getretenen Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) die Einräumung von Mitbenutzungsrechten an Grundstücken zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen zugunsten der Versorgungsträger vor. Das Zivilgesetzbuch der DDR von 1975 verwies insoweit in § 321 Abs. 4 auf die für die Mitbenutzung von Grundstücken zum Zwecke der Wasserwirtschaft bestehenden besonderen Rechtsvorschriften. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 waren solche Mitbenutzungsrechte (Nutzungsänderung genannt) grundsätzlich zwischen den Beteiligten vertraglich festzulegen. Kam kein Vertrag zustande, konnten die zuständigen Staatsorgane eine Regelung treffen (§ 40 Abs. 4 WasserG 1982).
Der Einigungsvertrag hat diesen Rechtszustand grundsätzlich bestehenlassen (vgl. Art. 9 EinigungsV). Das im Land Brandenburg mit Wirkung vom 16. Juli 1994 an die Stelle des DDR-Wassergesetzes von 1982 getretene Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (BbgGVBl. I S. 302) hat in § 147 beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende alte Rechte und alte Befugnisse aufrechterhalten und eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem (DDR-)Wassergesetz von 1982 in einem förmlichen Verfahren erteilt oder durch dieses Gesetz aufrechterhalten worden sind, für nicht erforderlich erklärt. In der Sachenrechtsbereinigung sind Mitbenutzungsrechte nach § 40 DDR-Wassergesetz 1982 – jedenfalls zunächst – unberührt geblieben (vgl. § 9 Abs. 9 Satz 4 GBBerG sowie ferner Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RegVBG). Art. 233 § 5 EGBGB, der nicht auf § 321 Abs. 4 ZGB verweist, erfaßt solche Mitbenutzungsrechte nicht (vgl. Staudinger/Rauscher 13. Bearb. 1996 EGBGB Art. 233 § 5 Rn. 9, 10).
b) Ob im vorliegenden Streitfall nach § 40 DDR-WasserG 1982 zwischen den Beteiligten eine vertragliche Regelung über die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts getroffen wurde oder die zuständigen Staatsorgane insoweit entsprechend tätig geworden sind, ist tatrichterlich nicht festgestellt. Im Hinblick auf die in § 13 DDR-StraßenVO für öffentliche Straßen getroffene Spezialregelung (Sondernutzung) erscheint es zweifelhaft, ob die genannten wasserrechtlichen Vorschriften auf die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen – wie hier – überhaupt anwendbar sind. Das bedarf indes keiner weiteren Vertiefung.
Eine etwaige Rechtsposition der Beklagten, insbesondere ein Mitbenutzungsrecht gemäß § 40 DDR-WasserG 1982, ist mit der Umgestaltung der Nutzungsverhältnisse an den Bundesfernstraßen durch den Einigungsvertrag (Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes, hier inbesondere des § 8 Abs. 10 FStrG, auch in den neuen Ländern) ebenso wie ein Sondernutzungsrecht nach der Straßenverordnung jedenfalls entfallen (vgl. oben unter 5). Eine solche wasserrechtliche Rechtsposition reichte auch nicht weiter als ein entsprechendes straßenrechtliches Sondernutzungsrecht. § 40 des Wassergesetzes ließ den Inhalt eines hiernach begründeten Mitbenutzungsrechts weitgehend ungeregelt. Bei öffentlichen Straßen wäre insoweit auf die hierfür in der Straßenverordnung getroffene konkretere Regelung zurückzugreifen gewesen. Diese räumte dem Nutzer, wie ausgeführt, hinsichtlich etwaiger Folgekosten jedoch eine nur schwache Rechtsstellung ein (vgl. § 13 Abs. 3 StraßenVO). Es bestehen deshalb – auch verfassungsrechtlich – keine Bedenken dagegen, der mit der Wiedervereinigung auch in den neuen Ländern eingeführten bundesrechtlichen Regelung der Nutzungsverhältnisse an den Straßen des Fernverkehrs (§ 8 Abs. 10 FStrG) auch gegenüber einer nach DDR-Wasserrecht – etwa – begründeten Rechtsposition den Vorrang einzuräumen.
Unterschriften
Rinne, Werp, Wurm, Dörr, Die Richterin Ambrosius ist durch Teilnahme an einer auswärtigen Tagung an der Unterschriftsleistung verhindert Rinne
Fundstellen
Haufe-Index 1383872 |
BGHZ |
BGHZ, 266 |
BGHR |
JurBüro 1998, 441 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 1998, 397 |
WM 1998, 1352 |
ZAP-Ost 1998, 301 |
LKV 1998, 287 |
DVBl. 1998, 733 |