Leitsatz (amtlich)
Bei einer Unternehmensflurbereinigung zur Verwirklichung des Vorhabens einer Bundesstraße richtet sich die Geldentschädigung für die Aufbringung der benötigten Flächen – eine Enteignungsentschädigung – nach den Enteignungsgesetzen der Länder.
Die gesetzliche Vorschrift, wonach die Enteignungsentschädigung im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit derselben nach einem bestimmten Zinssatz zu verzinsen ist (hier: § 17 Abs. 3 Satz 2 NEG), regelt einen abstrakten Ausgleich für entgangene Nutzungsmöglichkeiten; ob im Einzelfall für den Eigentümer Nutzungsmöglichkeiten mit Erträgen in der Höhe des Zinsanspruchs bestanden, ist unerheblich.
Normenkette
FlurbG § 88 Nrn. 4-5; FStrG § 19 Abs. 5; NEG § 17 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beteiligte zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Bundesstraßenverwaltung (Beteiligte zu 2) nahm für die mit Planfeststellungsbeschluß vom 9. September 1986 festgesetzte Verlegung der BAB 6/BAB 51 von S. bis nördlich von B. u.a. das den Beteiligten zu 1 in Erbengemeinschaft gehörende 15.658 m² große Flurstück 195 der Flur 6 der Gemarkung B. in Anspruch. Bereits mit Beschluß vom 12. Juni 1986 hatte die obere Flurbereinigungsbehörde zur Verwirklichung dieses Straßenbauvorhabens für das betreffende Gebiet die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens (sog. Unternehmensflurbereinigung) angeordnet. Unter dem 29. Januar 1990 erließ die Flurbereinigungsbehörde (Beteiligte zu 3) eine vorläufige Anordnung, wonach den Beteiligten zu 1 der Besitz und die Nutzung an dem genannten – seinerzeit verpachteten – Grundstück mit Wirkung vom 1. Februar 1990 entzogen und die Fläche der Beteiligten zu 1 zugewiesen wurde.
Mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 26. Juni 1995 hat die Enteignungsbehörde entschieden, daß die Beteiligten zu 1 wegen der für das Straßenbauunternehmen erfolgenden Inanspruchnahme ihres Flurstücks in Geld zu entschädigen sind. Die Flurbereinigungsbehörde (Beteiligte zu 3) hat die von der Beteiligten zu 2 an die Beteiligten zu 1 zu leistende Entschädigung auf 132.317,80 DM festgesetzt. Die Anordnung einer Verzinsung der Entschädigung ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung hat die Beteiligte zu 3 mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Beteiligte zu 2 im Zusammenhang mit entsprechenden Nutzungsentschädigungsregelungen mit den beiden Pächtern der Beteiligten zu 1 an diese weiterhin eine Pacht gezahlt bzw. die Weiterzahlung einer Pacht durch einen der Pächter veranlaßt hatte; wie sich im vorliegenden Rechtsstreit ergeben hat, erhielten die Beteiligten zu 1 auf diesem Wege bis einschließlich Oktober 1997 insgesamt 4.100 DM. Das gegen den Entschädigungsfeststellungsbeschluß sowohl von der Beteiligten zu 2 als auch von den Beteiligten zu 1 beantragte baulandgerichtliche Verfahren hat dazu geführt, daß die Entschädigung der Beteiligten zu 1 für die endgültige Inanspruchnahme ihres Flurstücks in zweiter Instanz rechtskräftig auf 72.026,80 DM herabgesetzt worden ist.
In Abänderung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses haben Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) die Verzinsung der festgesetzten Entschädigung mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab 1. Februar 1990 angeordnet, allerdings – in der Fassung des Berufungsurteils – abzüglich gezahlter 400 DM am 28. April 1992, 200 DM am 29. April 1993 und je 700 DM am 8. Dezember 1993, 22. Dezember 1994, 24. Oktober 1995, 2. Oktober 1996 und 6. Oktober 1997. Mit der – „hinsichtlich der Verzinsungspflicht” vom Oberlandesgericht zugelassenen – Revision strebt die Beteiligte zu 2 insoweit eine Wiederherstellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses, nämlich die Beseitigung der Anordnung einer Verzinsung der festgesetzten Entschädigung, an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht (im Grundsatz in Übereinstimmung mit der Kammer für Baulandsachen) ausgesprochen, daß die von der Beteiligten zu 2 als Unternehmensträgerin der vorliegenden Unternehmensflurbereinigung an die Beteiligten zu 1 zu leistende Entschädigung ab Wirksamkeit der vorläufigen Besitzeinweisung (1. Februar 1990) – wenn auch, worüber im Revisionsverfahren kein Streit besteht, unter Anrechnung der von den Beteiligten zu 1 noch eingenommenen Pachtbeträge von insgesamt 4.100 DM – mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz (ab 1. Januar 1999 über dem Basiszinssatz, § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes – DÜG – vom 9. Juni 1998, BGBl. I S. 1242; Schefold NJW 1998, 3155, 3156) zu verzinsen ist.
Anspruchsgrundlage ist § 17 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG).
1. Diese Vorschrift ist in dem vorliegenden Verfahren einer Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff FlurbG), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zusammenhang mit den Verweisungen in §§ 88 FlurbG, 19 Abs. 5 FStrG anwendbar.
a) Gemäß § 88 Nr. 6 FlurbG richten sich u.a. die vom Träger des Unternehmens zu leistenden Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5, mithin auch die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer für das Unternehmen aufgebrachte Fläche gemäß § 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG, „nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz”. Bei der hier in Rede stehenden – dem Grunde nach in dem Beschluß der Enteignungsbehörde vom 26. Juni 1995 angeordneten (vgl. § 89 Abs. 1 FlurbG), der Höhe nach von der Flurbereinigungsbehörde (§ 89 Abs. 2 FlurbG) festgesetzten – Geldentschädigung handelt es sich um eine Enteignungsentschädigung; denn die Unternehmensflurbereinigung stellt sich, jedenfalls soweit sie zu Landabzügen zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen führt, als eine Enteignung dar (vgl. BVerfGE 74, 264, 281 = JZ 1987, 614 m. Anm. Papier; Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - MDR 1984, 647 = RdL 1984, 401; Seehusen/Schwede, FlurbG 6. Aufl. § 87 Rn. 4; ders. aaO § 88 Rn. 27). Die maßgebliche Bestimmung für Enteignungen zur Erfüllung der Aufgaben der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen ist § 19 FStrG. Dieser verweist, soweit er hierzu selbst keine besonderen Regelungen enthält, auf die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder (§ 19 Abs. 5 FStrG), also auf die Enteignungsbestimmungen der Landesstraßengesetze bzw. die Landesenteignungsgesetze (vgl. im einzelnen Kastner, in: Marschall/Schroeter/Kastner FStrG 5. Aufl. § 19 Rn. 25 ff). Im Streitfall ist das Niedersächsische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 6. April 1981 (GVBl. S. 83), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. September 1981 (GVBl. S. 345), anwendbar.
b) Die Revision meint, für die Entschädigung der Nachteile, die die Beteiligten zu 1 infolge der vorläufigen Besitzeinweisung der Beteiligten zu 2 erlitten haben, seien ausschließlich die §§ 88 Nr. 3 Satz 2, Nr. 6 Satz 1 und 2 FlurbG einschlägig, nicht jedoch das Niedersächsische Enteignungsgesetz. Da nämlich die Beteiligte zu 2 als Trägerin der Straßenbaulast „aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses” verpflichtet sei, eine Entschädigung zu leisten, komme § 19 a FStrG, mithin nicht § 19 Abs. 5 FStrG, zur Anwendung. Dies trifft nicht zu.
aa) Der Senat hat bereits in BGHZ 89, 69, 73 entschieden, daß sich (auch) die Geldentschädigung, die für Nachteile einer vorläufigen Anordnung zu leisten ist, seit der Neufassung der Nr. 3 und 6 des § 88 FlurbG durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 176, 533) als Enteignungsentschädigung darstellt und sich – mit dem „für das Unternehmen geltenden Gesetz” – stets nach einem Enteignungsgesetz richtet. Schon daraus ergibt sich, soweit es um das Enteignungsrecht der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geht, zwingend die Verknüpfung mit § 19 Abs. 5 FStrG, wogegen § 19 a FStrG Entschädigungen wegen nachteiliger Beeinträchtigungen von Rechtspositionen durch Einwirkungen betrifft, die nicht den Tatbestand der Enteignung im eigentlichen Sinne erfüllen (Kastner aaO § 19 a Rn. 6).
bb) Zu beachten ist auch der innere – enteignungsentschädigungsrechtliche – Zusammenhang zwischen der von der Revision angesprochenen Geldentschädigung für die Nachteile einer vorläufigen Besitzeinweisung (hier: §§ 36, 88 Nr. 3 FlurbG) und der – im Streitfall unmittelbar in Rede stehenden – Verzinsung der Enteignungsentschädigung für die nach den Zuweisungen des Flurbereinigungsplans dem betroffenen Teilnehmer endgültig zu entziehenden Grundflächen: Die in den Enteignungsgesetzen (etwa in § 17 Abs. 3 NEG; vgl. auch § 99 Abs. 3 BauGB) angeordnete Verzinsung der Entschädigungssumme für die genommene Eigentumssubstanz ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht (Senatsurteile BGHZ 48, 291, 293; vom 26. Juni 1969 - III ZR 102/68 - NJW 1969, 1897 und vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82 - WM 1984, 445 f). Der Sache nach geht es dabei nicht um Zinsen im Rechtssinne, sondern um eine besondere Form der Entschädigung für entgangene Nutzungsmöglichkeiten (Senat BGHZ 98, 188, 193 m.w.N.). Eine darüber hinausgehende Entschädigung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile kommt nur in Betracht, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Hauptentschädigung ausgeglichen werden (BGHZ 48, 291, 293; Senatsurteil vom 31. März 1984 aaO S. 446; vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 NEG, § 116 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Dies macht deutlich, daß es sich so oder so nur um verschiedene Formen der Nutzungsausfallentschädigung als Teil eines einheitlichen Anspruchs auf angemessene Enteignungsentschädigung (vgl. Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 375 f m. Rspr.Nachw.) handelt, wie er in den Enteignungsgesetzen geregelt und deshalb – anders als die Revision meint – im Streitfall in jeder Hinsicht von der Verweisung des § 19 Abs. 5 FStrG auf das Niedersächsische Enteignungsgesetz erfaßt wird.
2. Gilt aber im Streitfall § 17 Abs. 3 NEG, so führt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift – im Sinne der Begründung eines Anspruchs auf abstrakten Ausgleich, ohne den Nachweis konkreter Nachteile – nichts daran vorbei, daß die Beteiligte zu 2 die Enteignungsentschädigung der Beteiligten zu 1 ab Wirksamkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung verzinsen muß.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die vorzeitige Besitzeinweisung der Beteiligten zu 2 in das Grundstück der Beteiligten zu 1 nicht nur zum 1. Februar 1990 wirksam geworden, sondern die betreffenden Flächen sind auch in tatsächlicher Hinsicht von da ab den Beteiligten zu 1 und ihren Pächtern, die das Land nicht mehr nutzen konnten, entzogen worden. Die Frage, ob der gesetzliche Zinsanspruch auch dann entsteht, wenn der Betroffene das Grundstück trotz Wirksamkeit der Besitzeinweisung nach wie vor uneingeschränkt nutzt, oder ob der Zinsanspruch nur für den Regelfall gegeben ist, daß tatsächlich mit dem Wirksamwerden der Besitzeinweisung die Nutzung der Substanz auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (vgl. hierzu die Hinweise einerseits von Reisnecker in: Brügelmann BauGB § 99 Rn. 99; andererseits bei Aust/Jacobs aaO S. 376), stellt sich hier nicht.
b) Da die gesetzliche Verzinsung der Enteignungsentschädigung, wie dargelegt, die abstrakte Nutzungsentschädigung des Betroffenen darstellt, läßt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auch der Umstand, daß die Beteiligten zu 1 in einem gewissen Umfang weitere Pachtzahlungen – zu einem niedrigeren Gesamtbetrag – entgegengenommen haben, den Anspruch dem Grunde nach unberührt. Daß die von den Beteiligten zu 1 nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Beteiligten zu 2 entgegengenommenen Pachtbeträge auf den Zinsanspruch anzurechnen sind, steht außer Streit (vgl. auch BGHZ 48, 291; 88, 337, 343).
c) Das Berufungsgericht erwägt – verneint dies aber im Ergebnis –, ob dem Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung ab der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 17 Abs. 3 NEG (gemeint ist ersichtlich: jedenfalls bis zum 30. September 1992) entgegensteht, daß die betroffenen Grundflächen zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins, als die jährliche Verzinsung der Substanzentschädigung ausmacht, verpachtet waren und die Pachtverträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens zum 30. September 1992 kündbar gewesen wären. Auch insoweit tritt der Senat dem Berufungsgericht bei.
Allerdings kann eine Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht mehr enthalten als einen Ausgleich derjenigen Vermögensnachteile, die auf der Beeinträchtigung einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition des Betroffenen beruhen. Die Rechtsposition der Beteiligten zu 1 als Eigentümer war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch gekennzeichnet, daß sie ohne den hoheitlichen Zugriff auf ihr Grundstück im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung dieses wegen der langfristigen Verpachtung jedenfalls nicht vor dem 30. September 1992 hätten selbst nutzen oder veräußern können. Soweit den Beteiligten zu 1 für diesen Zeitraum eine – den erzielbaren Pachtzins übersteigende – Entschädigung für einen Nutzungsverlust in Form der gesetzlichen Zinsen zugebilligt wird, kann dies bedeuten, daß die Beteiligten zu 1 infolge der Enteignung bessergestellt sind, als sie ohne diese stehen würden. Ein solches Ergebnis wäre im allgemeinen mit der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung, die zwar das volle Äquivalent für das „Genommene” bilden, dem Eigentümer aber keine Bereicherung verschaffen soll, unvereinbar (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 1992 - III ZR 216/90 - NJW 1992, 2098, 2080).
Indessen verbieten sich derartige Überlegungen im Rahmen des als abstrakter Ausgleich für entgangene Nutzungsmöglichkeiten gedachten Anspruchs auf Verzinsung der Hauptentschädigung, wie sie für den vorliegenden Fall § 17 Abs. 3 NEG vorsieht. Die Besonderheit dieses Zinsanspruchs liegt gerade darin, daß es der Darlegung konkreter Nutzungseinbußen nicht bedarf, die konkreten – entgangenen – Nutzungsmöglichkeiten also keine Rolle spielen. Das ist die Folge einer eindeutigen, vom Gesetzgeber so gewollten Regelung. Insoweit gilt nichts anderes, als für den Gesichtspunkt, daß nach dem Gesetz einmalige Entschädigungsbeträge allemal von dem Zeitpunkt an zu verzinsen sind, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet (hier: § 17 Abs. 3 Satz 1 NEG; vgl. auch § 99 Abs. 3 BauGB). Da das Gesetz in jenem Fall die Verzinsung nicht erst mit dem Eintritt der Rechtsänderungen beginnen läßt, der Besitzverlust (Nutzungsverlust) also später eintreten kann, erhält der Enteignete hierdurch möglicherweise Zinsen für eine Zeit, in der er das Grundstück noch besitzt und nutzt. Diese Möglichkeit ist, wie der Senat für den Geltungsbereich des Bundesbaugesetzes ausgesprochen hat (BGHZ 98, 188, 194), als vom Gesetzgeber gewollt anzuerkennen. Nichts anderes gilt für die im Streitfall in Rede stehende Möglichkeit, daß die Beteiligten zu 1 möglicherweise Zinsen auf die Substanzentschädigung für eine Zeit erhalten, in der sie das Grundstück ohne den Enteignungsvorgang nur durch Verpachtung zu einem wesentlich geringeren Entgelt hätten nutzen können.
Unterschriften
Wurm, Streck, Schlick, Kapsa, Galke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.09.1999 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538793 |
NJW 2000, 1720 |
BGHR |
NVwZ 2000, 230 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 2230 |
VersR 2000, 495 |
ZfBR 2000, 358 |
ZfBR 2000, 69 |
DVBl. 2000, 215 |