Leitsatz (amtlich)
In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Normenkette
BGB § 307 Bm, § 307 Bm, § 695
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen 10 S 170/17) |
AG Essen (Entscheidung vom 15.11.2017; Aktenzeichen 15 C 113/17) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Essen vom 25.10.2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um Vergütung für die Einstellung von Pferden in einer Reitanlage.
Rz. 2
Die Beklagte hatte ihre beiden Pferde B. und C. seit Februar 2012 aufgrund von "Pferdeeinstellungsverträgen" für eine monatliche Vergütung i.H.v. jeweils 650 EUR auf dem Hof des Klägers eingestellt. Die einzelnen Vertragsbedingungen ergaben sich aus gleichlautenden Formularverträgen, die von dem Kläger gestellt wurden und auszugsweise den folgenden Inhalt hatten:
"§ 1 Vertragsgegenstand Für die Einstellung des Pferdes .... wird in dem Stallgebäude der Reitanlage Hofgut S. eine Box gemietet. Der Vermieter ist berechtigt, dem Einsteller während der Vertragsdauer eine andere Box auf der Reitanlage zuzuteilen. Dem Einsteller ist die Benutzung der Reithalle, der Außenplätze und des Longierplatzes der Reitanlage Hofgut S. im Rahmen der aktuellen Betriebs- und Reitordnung gestattet. § 2 Vertragsdauer, Kündigung Der Vertrag beginnt am .... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. (...). Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Frist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (...) Der Einsteller ist berechtigt, sein Pferd jederzeit (bereits vor Vertragsablauf) wieder an sich zu nehmen. Die vorzeitige Abholung berührt nicht die Verpflichtung, den Mietpreis in voller Höhe bis zum Vertragsende zu zahlen. § 3 Pensionspreis (...) Folgende Leistungen sind im Pensionspreis enthalten: Vermietung der Pferdebox und Nutzung gemäß § 1 Lieferung von Einstreu (Häckselstroh) Lieferung von Kraftfutter (Hafer, Pellets, Müsli) bis zu 5 kg pro Tag Lieferung von Heu ca. 6-8 kg. tgl. oder Silage und Wasser Entmistung (...) Alle weiteren Kosten, soweit sie nicht vorstehend genannt sind, insbesondere Kosten des Hufbeschlags und Tierarztkosten für das Pferd, trägt der Einsteller selbst."
Rz. 3
Mit Schreiben vom 20.8.2014 erklärte die Beklagte, das lahmende Pferd B. aus der Reitanlage zu nehmen und auf eine Altersweide zu stellen, was kurz danach auch geschah. Gleichzeitig beanstandete sie, dass das noch in der Reitanlage verbleibende Pferd C. nicht immer mit genässtem Futter gefüttert worden sei. Im Dezember 2015 zog die Beklagte auch mit dem Pferd C. aus der Reitanlage des Klägers aus.
Rz. 4
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger ausstehende Pensionspreise bezüglich des Pferdes B. für die Monate September und Oktober 2014 und bezüglich des Pferdes C. für die Monate Januar und Februar 2016 geltend, wobei er sich auf den Pensionspreis ersparte Futterkosten i.H.v. monatlich 180 EUR anrechnen lässt. Seine auf Zahlung von 1.880 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage hat das AG abgewiesen. Das LG hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Rz. 5
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet.
Rz. 7
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Rz. 8
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Pferdepensionsvertrag handele es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag, weil der rechtliche Schwerpunkt des Vertrags in den Bereich des Verwahrungsrechts, nicht aber in den Bereich des Dienstvertragsrechts oder des Mietrechts falle. Ein Schwerpunkt im Dienstvertrag könne nicht angenommen werden, weil besondere pflegerische oder ausbilderische Elemente, die über die bloße Obhut des Pferdes hinausgingen, keine Rolle spielten. Ebenso wenig liege ein Schwerpunkt im Mietrecht vor, denn es habe nicht die Überlassung einer konkreten Pferdebox im Vordergrund gestanden. Zum einen habe sich der Kläger das Recht vorbehalten, dem Einsteller während der Vertragslaufzeit eine andere Box zuzuweisen. Zum anderen habe der Kläger nach Maßgabe des in § 3 des Vertrags geregelten Leistungskatalogs vertragswesentliche und typusbildende Obhuts- und Fürsorgepflichten für das eingestellte Pferd übernommen.
Rz. 9
Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung bestehe nicht, weil die Beklagte die Verträge durch ihr gem. § 695 Satz 1 BGB jederzeit eröffnetes Rückgabeverlangen wirksam gekündigt habe. Die teilweise vertretene Auffassung, dass bei einem gemischten Vertrag mit dem Schwerpunkt im Verwahrungsrecht das Kündigungsrecht nicht nach Maßgabe des § 695 BGB zu handhaben sei, treffe nicht zu. Das jederzeitige Rückforderungsrecht gem. § 695 BGB folge aus dem Wesen des Verwahrungsvertrags; bei Abbedingung dieses Kernelements liege kein Verwahrungsvertrag mehr vor. Die von dem Kläger formularmäßig verwendete Kündigungsklausel sei wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn die Kündigungsklausel weiche entscheidend von der Regelung des § 695 BGB ab, die einen wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts beinhalte. Eine Differenzierung zwischen dem Recht der jederzeitigen Rückforderung einerseits und der Kündigung des Verwahrungsvertrags andererseits würde das Recht des Hinterlegers aus § 695 BGB praktisch aushöhlen. Denn die Verpflichtung, das vereinbarte Pensionsentgelt weiterhin zu zahlen, könne dem Hinterleger bei seiner Entscheidung, ob er von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen wolle, möglicherweise unangemessen unter Druck setzen. Die formularmäßige Regelung einer Kündigungsfrist liege auch nicht im beiderseitigen Interesse beider Parteien. Die von der Berufung vertretene Auffassung, dass ohne Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist auch die Beklagte mit einem jederzeitigen Rücknahmeverlangen des Klägers hätte rechnen müssen, sei unzutreffend, weil der Verwahrer nach § 696 BGB die jederzeitige Rücknahme nur dann verlangen könne, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt sei. Weil die Verwahrung im Dispositionsinteresse des Hinterlegers erfolge, sei das Interesse des Hinterlegers schutzwürdig, das Pferd - etwa bei einer Erkrankung - umgehend herauszufordern und den Vertrag kündigen zu können. Eine andere Beurteilung ergebe sich im Rahmen der Inhaltskontrolle schließlich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 699 Abs. 2 BGB. Auch nach dieser Vorschrift stelle die lediglich anteilige Vergütung des Verwahrers den gesetzlichen Regelfall dar. Die Verpflichtung, das vereinbarte Pensionsentgelt auch nach Beendigung der Verwahrung zahlen zu müssen, laufe auf eine Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinaus.
Rz. 10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 11
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Pferdepensionsvertrag grundsätzlich als typengemischter Vertrag anzusehen ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Rz. 12
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH, Urt. v. 12.1.2017 - III ZR 4/16 NJW-RR 2017, 622 Rz. 10 m.w.N.; v. 21.4.2005 - III ZR 293/04, FamRZ 2005, 1076, 1078).
Rz. 13
bb) Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres in einer Pferdebox auch seine Fütterung und Pflege umfasst, hatte der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 1990 ohne nähere Begründung die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1990 - IX ZR 151/89 - juris Rz. 6). Auch in einer jüngeren Entscheidung hat der BGH den rechtlichen Schwerpunkt eines Vertrags über die Einstellung von Pferden in einer Reitanlage im Dienstvertragsrecht verortet, wobei der dort zur Beurteilung stehende Fall allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet war, dass der Beritt und die Dressurausbildung des Pferdes deutlich im Vordergrund standen (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2017 - III ZR 4/16 NJW-RR 2017, 622 Rz. 12).
Rz. 14
cc) Demgegenüber neigen die Obergerichte dazu, auf einen Pferdepensionsvertrag die Vorschriften des Verwahrungsvertrags (§ 688 BGB) anzuwenden, wenn von dem Betreiber des Reitstalls nicht nur die Überlassung einer konkreten Pferdebox, sondern auch die Fürsorge und Obhut über das Pferd geschuldet ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 2011, 473 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1558; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2000, 248; OLG Karlsruhe VersR 1994, 801; OLG Hamburg VersR 1988, 1241; vgl. auch OGH Wien Beschl. v. 25.5.2016 - 9 Ob 47/15z - veröffentlicht auf www.ris.bka.gv.at zu § 957 des österreichischen ABGB). Umstritten ist in der Rechtsprechung der Instanzengerichte allerdings, ob das Verwahrungsrecht im Hinblick auf die Eigenarten eines Pferdepensionsvertrags interessengerechte Regelungen zur Vertragsbeendigung enthält. Dies wird mit dem Berufungsgericht teilweise bejaht (vgl. AG Menden NJOZ 2010, 717, 718; AG Lehrte Urt. v. 11.5.2010 - 9 C 857/09 - juris Rz. 7 f.; AG Düsseldorf Urt. v. 19.2.2004 - 27 C 9755/03 - juris Rz. 12; wohl auch LG Ulm NJW-RR 2004, 854), teilweise wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass für das Kündigungsregime die maßgeblichen Bestimmungen des Mietrechts bzw. des Dienstvertragsrechts heranzuziehen seien (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 30.4.2015 - 13 S 181/14 - juris Rz. 26; LG Wuppertal Urt. v. 23.5.2017 - 16 S 63/16 - juris Rz. 18 f.; AG Grünstadt Urt. v. 22.7.2010 - 3 C 116/10 - juris Rz. 64 ff.; AG Osnabrück RdL 2009, 209 f.; vgl. auch Häublein NJW 2009, 2982, 2984).
Rz. 15
b) Dies bedarf unter den hier obwaltenden Umständen aber keiner näheren Erörterung. Denn selbst wenn man der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts folgen wollte und die hier streitgegenständlichen Pferdepensionsverträge der Parteien auch bezüglich der Modalitäten der Vertragsbeendigung dem Verwahrungsrecht unterstellte, steht dies der wirksamen Vereinbarung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende nicht entgegen. Die entsprechenden Formularklauseln in den Verträgen des Klägers, bei denen es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, halten einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB stand.
Rz. 16
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Rz. 17
bb) Die beanstandeten Kündigungsklauseln sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit § 695 Satz 1 BGB als einem wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts unvereinbar. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Vorschrift, nach der die hinterlegte Sache von dem Hinterleger jederzeit zurückgefordert werden kann, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, tatsächlich die vom Berufungsgericht zuerkannte Leitbildfunktion für den Verwahrungsvertrag zukommt.
Rz. 18
(1) Im Anschluss an eine in den Motiven zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Bemerkung, wonach es "dem Wesen des Hinterlegungsvertrages" entspreche, die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern zu können (Mot. II S. 582 f.), ist es im Schrifttum seit jeher umstritten, ob das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers für den Typus des Verwahrungsvertrags zwingend ist. Teilweise wird eine abweichende Abrede der Parteien als nichtig, teilweise wird sie als wirksam, aber die Rechtsnatur als Verwahrungsvertrag beseitigend angesehen. Nach weiterer Ansicht soll ein zeitweiliger Ausschluss des Rückforderungsrechts nur bei Entgeltlichkeit zulässig und dann mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar sein; eine andere Meinung sieht ihn generell als möglich an und verneint jede Auswirkung auf die Rechtsnatur des Vertrags (vgl. Henssler in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 695 Rz. 2; Staudinger/Reuter BGB [2015] vor §§ 688 ff. Rz. 7, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; vgl. eingehend bereits Mayer Der Verwahrungsvertrag [1933], S. 149 ff.).
Rz. 19
Der dargestellte Streit um die Leitbildfunktion des § 695 Satz 1 BGB entzündet sich an der Frage, ob es mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar ist, wenn der Verwahrer die Rückgabe der hinterlegten Sache abredegemäß allein mit der Begründung verweigern könnte, dass eine für die Verwahrung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei. Im Einzelfall kann der Verwahrer - beispielsweise, weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf - ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in seinem Besitz behalten zu dürfen. Darum geht es bei der Beurteilung von Kündigungsklauseln in Pferdepensionsverträgen aber regelmäßig nicht. Wie in § 2 der streitgegenständlichen Formularverträge ausdrücklich klargestellt ist, berührt die Vereinbarung zu den Kündigungsfristen nicht das Recht der Beklagten, ihre eingestellten Pferde jederzeit - auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit - wieder an sich nehmen zu können. Das Rückforderungsrecht des Einstellers ist deshalb durch die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zeitweilig abbedungen worden, so dass sich die Frage nach der Abweichung von einem auf § 695 Satz 1 BGB beruhenden Leitbild des Verwahrungsvertrags hier nicht unmittelbar stellt.
Rz. 20
(2) Eine davon zu unterscheidende Frage ist es, ob solche Abreden mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar sind, mit denen sich der Hinterleger dazu verpflichtet, das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahme der hinterlegten Sache aus der Verwahrung noch für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung fortzuzahlen. In dieser Hinsicht verdeutlicht aber schon die Vorschrift des § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden grundsätzlich offen ist. Endet die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so ist der Entgeltanspruch des Verwahrers nach § 699 Abs. 2 BGB auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung beschränkt, wenn sich aus einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nichts anderes ergibt. Der Grundsatz, dass der Verwahrer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nur einen Anspruch auf Teilvergütung erlangen soll, ist somit zur Disposition der Parteien gestellt. Diese können vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht schmälern soll, und zwar sowohl durch Individualvereinbarung als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BeckOGK/Schlinker BGB [Stand: Juli 2019] § 699 Rz. 9).
Rz. 21
cc) Im Übrigen ist eine Klausel dann unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 13.4.2016 - XII ZR 146/14 NJW 2016, 2489 Rz. 24 und Senat v. 14.1.2015 - XII ZR 176/13 NJW 2015, 928 Rz. 12 m.w.N.). Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist also mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2009 - XII ZR 19/08 NJW 2009, 3229 Rz. 21). Auch wenn man - wie das Berufungsgericht - im Pferdepensionsvertrag nach seinem rechtlichen Schwerpunkt einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag erblickt, ist die Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende nicht zu beanstanden.
Rz. 22
Sie trägt dem berechtigten Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, angesichts des für die Pflege und Fütterung der Pferde erforderlichen Personal- und Sachaufwands Planungssicherheit in Bezug auf die (Wieder-)Belegung seiner Einstellplätze zu haben (vgl. bereits Fontaine, Der Dienstvertrag und der entgeltliche Verwahrungsvertrag [1904], S. 80). Der Einsteller wird bei dieser Vertragsgestaltung im Fall einer sofortigen Rückforderung seiner Pferde zwar für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung mit Vergütungsansprüchen für eine Leistung belastet, die er nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Dem steht aber der vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte Gesichtspunkt gegenüber, dass die Vereinbarung einer für beide Vertragsparteien gleichermaßen geltenden Kündigungsfrist und die damit einhergehende Regelung, den Vertrag ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund kündigen zu können, bei Anwendung des Verwahrungsrechts auch für den Einsteller des Pferdes von nicht nur unbedeutendem Interesse ist. Denn durch diese Bestimmung wird der Anspruch des Verwahrers, bei Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit aus beliebigen Gründen - in den Grenzen von Treu und Glauben - jederzeit nach § 696 Satz 1 BGB die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen zu können, zugunsten des Hinterlegers abbedungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Einsteller des Pferdes bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallbetreiber vor erhebliche Probleme bei der kurzfristigen Suche nach einem neuen Einstellplatz für das Pferd gestellt werden könnte (vgl. Häublein NJW 2009, 2982, 2984; vgl. auch AG Düsseldorf Urt. v. 19.2.2004 - 27 C 9755/03 - juris Rz. 13).
Rz. 23
Das Verwahrungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält keine gesetzlichen Regelungen zur Kündigung von Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit. Als mögliches Leitbild für die Länge einer Kündigungsfrist, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Verwahrungsvertrags gewährleistet, bietet sich ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB) als einer handelsrechtlichen Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung an. Nach § 473 Abs. 1 HGB kann der Einlagerer - unbeschadet seines Rechts, das eingelagerte Gut jederzeit herausverlangen zu können - einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lagervertrag nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Spiegelbildlich gilt die gleiche Kündigungsfrist gem. § 473 Abs. 2 HGB für den Lagerhalter, der nach Einhaltung dieser Kündigungsfrist die Rücknahme des eingelagerten Guts verlangen kann. Die einmonatige Kündigungsfrist stellt allerdings nur eine Mindestkündigungsfrist dar, die sich an den Erfordernissen des modernen Lagergeschäfts orientieren will (vgl. BT-Drucks. 13/8445, 121). Bei Pferdepensionsverträgen kann im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, solange die Annahme gerechtfertigt ist, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von einem gewissen Nutzen sein kann. Die hier vereinbarte, knapp zweimonatige Kündigungsfrist hält sich noch im Rahmen dessen, was AGB-rechtlich als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann.
Rz. 24
3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht i.S.d. § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung durch den Senat reif ist. Denn das Berufungsgericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Vergütungsanspruch befasst. Insoweit sind ggf. weitere Feststellungen zu treffen.
Fundstellen
Haufe-Index 13537569 |
BGHZ 2020, 225 |
NJW 2020, 328 |
EWiR 2020, 79 |
NZM 2020, 57 |
ZAP 2019, 1284 |
ZIP 2019, 2304 |
JZ 2019, 817 |
MDR 2020, 21 |
MK 2020, 42 |