Leitsatz (amtlich)
Ein erkennender Richter ist nicht „in der Sache” als Staatsanwalt tätig gewesen und deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat.
Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellbaren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwortung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obduktion jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlungen ohne weiteres eingestellt worden sind.
Normenkette
StPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 25.07.2002) |
Tenor
I. Die Strafverfolgung wird in den Fällen zum Nachteil der Geschädigten E. und H. (B. II. 2.a. und 3.a. der Gründe des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2002) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen Zuhälterei abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2002 wie folgt im Schuldspruch geändert und im Rechtsfolgenausspruch berichtigt:
Der Angeklagte ist im Komplex I („Taten vor der Zäsur”, erste Gesamtstrafe) schuldig
- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Körperverletzung in zwei Fällen,
- der Nötigung in drei Fällen,
- der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 30 Fällen,
- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 112 Fällen.
Er ist deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 13. August 1998 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 6. Juli 1999 sowie unter Auflösung der mit Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 25. November 1999 gebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei sowie der damit in Tateinheit stehenden Delikte zum Nachteil D., Ha., E. und H. entfällt.
Der Angeklagte ist im Komplex II („Taten nach der Zäsur”, zweite Gesamtstrafe) schuldig
- der Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen, in weiterer Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällen und mit elf Fällen der Körperverletzung, davon in je einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung,
- der Nötigung in zwei Fällen,
- der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zwei Fällen der Körperverletzung,
- der räuberischen Erpressung,
- der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung,
- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung,
- der versuchten Nötigung,
- des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,
- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 138 Fällen.
Er ist deswegen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
- Gegen den Angeklagten ist der erweiterte Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 EUR angeordnet.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
III.
- Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird dieses mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.
- Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen zahlreicher Straftaten – unter anderem Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Körperverletzung, Handeltreiben mit und Abgabe von Betäubungsmitteln, Vergewaltigung, Nötigung und räuberischer Erpressung – unter Einbeziehung der Strafen aus zwei anderen Urteilen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und neun Monaten sowie von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Überdies hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 EUR angeordnet, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung indes entgegen einem von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten macht das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend; sie erhebt mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer Änderung des Schuldspruchs, zum Wegfall einer Einzelstrafe und zu einer geringfügigen Berichtigung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zum Rechtsfolgenausspruch insoweit begründet, als das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Im übrigen bleiben beide Revisionen ohne Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens sind mehrere Straftaten, die der Angeklagte als Betreiber eines Bordells vornehmlich zum Nachteil von dort tätigen Prostituierten begangen hat.
A. Die Revision des Angeklagten
I. An der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Die zugelassene und verlesene Anklage wird ersichtlich ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht (§ 200 StPO). Der Anklagesatz enthält auch keine Beweiswürdigung (vgl. dazu BGHR StPO § 200 Abs. 1 – Anklagesatz 1). Die umfangreiche Sachverhaltsschilderung geht auf die Vielzahl der angeklagten Straftaten und zum Teil auf die Natur der Tatbestände zurück.
II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der Angeklagte ist seinem gesetzlichen Richter nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Landgerichts die Sache – neben anderen noch nicht terminierten Verfahren – nach Eingang der Anklage bei der 1. großen Strafkammer wegen deren Überlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß der 3. großen Strafkammer übertragen hat, die den Angeklagten dann schließlich verurteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).
in dem Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan, den das Präsidium des Landgerichts am 23. Mai 2001 beschloß, liegt keine unzulässige Durchbrechung des sog. Jährlichkeitsprinzips (§ 21e Abs. 3 GVG) und auch keine unzulässige Einzelfallzuweisung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, wenn sie sachlich veranlaßt ist, auch bereits anhängige Verfahren erfassen darf (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; 44, 161, 165 m.w.N., hierzu Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG ≪Kammer≫ vom 11. August 1998 – 2 BvR 1493, 1615, 1616/98). Das folgt bereits aus der Verpflichtung zur zügigen Förderung von Haftsachen und zur Vermeidung justitiell zu verantwortender Verfahrensverzögerungen. Der Inhalt der – auf Veranlassung des Landgerichtspräsidenten überprüften – Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 15. Mai 2001 sowie die Belastung der 3. Strafkammer zu jenem Zeitpunkt (vgl. dazu den Vermerk des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 10. August 2001) tragen den von der Revision beanstandeten Präsidiumsbeschluß ohne weiteres und weisen diesen als sachgerecht aus. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hatte auf 24 dort anhängige Verfahren hingewiesen, wovon 13 Haftsachen waren. Bei der 3. Strafkammer waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nur zwei Verfahren anhängig. Auch die Revision macht nicht geltend, die Änderung sei in der Sache nicht vertretbar oder sonst ermessensfehlerhaft gewesen (zum Prüfungsmaßstab insoweit vgl. BGHSt 22, 237, 239 f.; 27, 397, 398; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 21e GVG Rdn. 25).
Rechtliche Bedenken gegen den Präsidiumsbeschluß sind nicht dadurch begründet, daß die Verfahren den Mitgliedern des Präsidiums zum Teil hinsichtlich ihres Gegenstandes und der vollständigen Namen der Angeklagten bekannt waren. Eine solche Kenntnisnahme von Gegenstand und Umfang der betroffenen Sachen und auch weiteren Einzelheiten ist vielfach unvermeidbar, mitunter sogar geboten, weil sonst das Maß der Belastung der einzelnen Strafkammern und der erforderlichen Entlastung nicht sachgerecht festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 168).
Soweit die Revision meint, die Überlastung der 1. Strafkammer habe vom Präsidium bereits vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres berücksichtigt werden müssen, vermag das keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Ob dies so lag, kann auf sich beruhen. Es könnte jedenfalls nicht dazu führen, daß dem Präsidium die sachlich gebotenen Übertragungen später versagt wären, wenn die Folgen der änderungsbedürftigen Geschäftsverteilung zunehmend Gewicht erlangen und zu größeren Unzuträglichkeiten führen. Anderenfalls müßten vermeidbare Verfahrensverzögerungen, zumal in Haftsachen hingenommen werden, weil eine mögliche frühzeitigere Umverteilung – zu Jahresbeginn – unterblieben ist. Es liegt auf der Hand, daß die Garantie des gesetzlichen Richters solches nicht gebietet. Eine in Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips erfolgende Änderung bleibt auch dann „nötig” im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG.
Der Präsidiumsbeschluß ist schließlich nicht deshalb von Rechts wegen zu beanstanden, weil die Vorsitzenden der beiden betroffenen Strafkammern sich im Vorfeld der Änderung der Geschäftsverteilung untereinander über eine ihnen geeignet erscheinende Lösung verständigt hatten. Das konnte die autonome Entschließung des zur Entscheidung berufenen Gremiums ersichtlich nicht in unzulässiger Weise beeinflussen.
2. Die erkennende 3. Strafkammer des Landgerichts war richtig besetzt, Richterin am Landgericht He. nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 338 Nr. 2, § 22 Nr. 4 StPO).
a) Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u. a. dann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er „in der Sache” Beamter der Staatsanwaltschaft gewesen ist. Unter „der Sache” ist grundsätzlich dasjenige Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der Richter in nicht-richterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen Identität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei natürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen (vgl. zu alldem BGHSt 28, 262, 263 ff. mit zahlr. weiteren Nachweisen). Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede stehende Bestimmung (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei weiter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 9, 193; 28, 264, 267).
b) Eine „Einheit der Sache” in diesem Sinne ist hier nicht gegeben.
Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil auch wegen Straftaten verurteilt worden, die er zum Nachteil der vor Beginn der Hauptverhandlung verstorbenen … Ha. begangen hat. Richterin am Landgericht He. hatte in ihrem früheren Amt als Staatsanwältin mit Formularverfügung und als Vertreterin des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Augsburg die Obduktion der Leiche von … Ha. sowie deren anschließende Freigabe zur Bestattung verfügt, nachdem … Ha. am 13. Januar 2000 in Fried- berg (Hessen) tot aufgefunden worden war. … Ha. war eine derjenigen geschädigten Prostituierten, die im vorliegenden Verfahren während der Ermittlungen als Zeugin vernommen worden waren. Sie hatte am 2. Juli und 6. Juli 1999 bei der Polizei und schließlich am 9. Juli 1999 vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt und den Angeklagten belastet. Sie wurde deshalb vorübergehend im Zeugenschutzprogramm geführt. Nachdem sie im Hessischen tot aufgefunden worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg von sich aus Todesfallermittlungen ein und ersuchte die für den Auffindeort der Leiche zuständige Staatsanwaltschaft Gießen, das bei dieser anhängige Verfahren wegen des Todesfalles an sie abzugeben. Dies geschah. Bei der Obduktion der Leiche ergab sich – wie das von der Revision vorgelegte vorläufige Gutachten des Rechtsmediziners belegt – keine pathologisch-anatomisch nachweisbare Todesursache. Hinweise für eine todesursächliche mechanische Gewalteinwirkung von dritter Hand fehlten. Als wahrscheinliche Todesursache wurde eine Überdosierung zentral wirksamer Substanzen in Betracht gezogen. Die Strafkammer hat in ihrem angegriffenen Urteil festgestellt, … Ha. sei an einer Überdosis Methadon verstorben. Das Todesermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Unter diesen Umständen war die beisitzende Richterin in ihrer früheren Aufgabe als Staatsanwältin nicht in derselben Sache tätig. Die durch sie erfolgte Anordnung der Obduktion und die Freigabe der Leiche im Todesermittlungsverfahren erweisen sich für die Entscheidung der Strafkammer im gegenständlichen Verfahren nicht als Maßnahmen, die die Annahme eines „bedeutsamen Sachzusammenhanges” rechtfertigen. Für das vorliegende Verfahren war der Tod … Ha.s lediglich insoweit von Bedeutung, als diese infolge dessen als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand und es um die Voraussetzungen der Einführung ihrer im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen ging. Irgendwelche materiell-strafrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten waren mit den Todesermittlungen nicht verbunden.
Hinzu kommt, daß die Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes (siehe § 159 i.V.m. § 87 StPO; sog. „Leichensachen”) nach einhelliger Auffassung in der Literatur kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO sind (so Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 159 Rdn. 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 159 Rdn. 1; KK-Wache 5. Aufl. § 159 Rdn. 1; zur Abgrenzung der Leichenöffnung bei bereits begründetem Verdacht einer Straftat – § 87 i.V.m. § 160 Abs. 1 StPO – von der bei sog. Todesfallermittlungen – § 87 i.V.m. § 159 Abs. 2 StPO – siehe Krause in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 87 Rdn. 5 f.). Die von der damaligen Staatsanwältin getroffene Anordnung diente ihrer Natur nach zunächst lediglich der Klärung der Todesursache. Nur wenn dabei Hinweise auf ein strafbares Verhalten Dritter angefallen wären, hätte diese Maßnahme Eingang in ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gefunden. Irgendwelche Anhaltspunkte in Richtung auf ein Verschulden, zumal gerade des Angeklagten, am Tod der … Ha. haben sich aber ersichtlich auch später nicht ergeben; im Blick auf das Ergebnis der Obduktion sind weitere Strafverfolgungsmaßnahmen nicht entfaltet worden, schon gar nicht solche gegen den Angeklagten. Das trägt auch die Revision nicht vor. Es bleibt mithin allein der Umstand, daß die Richterin He. früher als Staatsanwältin bei der Klärung der Todesursache einer Person tätig geworden ist, die in gänzlich anderem Zusammenhang Zeugin in einem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren war.
c) Aus den von der Revision vorgelegten Vermerken der Kriminalpolizei ergibt sich keine andere Beurteilung: In dem Vermerk des Kriminalbeamten S. von der Kriminalpolizei Augsburg vom 14. Januar 2000 wird zunächst hervorgehoben, „nach Sachlage” habe Aspiration als Folge eines Drogenabusus zum Tode der 20jährigen Frau geführt. In diesem Vermerk ist ebenso wie im Schriftwechsel der Staatsanwaltschaften und in den Betreffangaben ausnahmslos von „Todesermittlungen” und von Ermittlungen aus Anlaß des Todes von … Ha. die Rede. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unerheblich, daß im Vermerk des Kriminalbeamten S. für den Fall einer Fremdeinwirkung auf … Ha. Vermutungen zu einem etwaigen Verdacht gegen den Angeklagten angestellt wurden. Dort ist ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dieser „in irgendeiner Form mit dem Tode der … Ha. in Verbindung gebracht werden” könne und „ein Anfangsverdacht auf ein mögliches Tötungsdelikt nicht völlig unbegründet” sei. Damit verband der Kriminalbeamte seine Anregung an die Staatsanwaltschaft, die „weiteren Ermittlungen” im „Ablebensfall” nach Augsburg zu übernehmen. Entscheidend ist, daß es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg an die Staatsanwaltschaft Gießen vom 14. Januar 2000 heißt: „Sofern ein Fremdverschulden am Tode der … Ha. in Betracht kommt, ist davon auszugehen, daß etwaige Verantwortliche aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich kommen.” Damit war klar, daß jedwede weitere Strafverfolgungsmaßnahme gegen irgendeinen Beschuldigten zunächst vom Ergebnis der Obduktion abhing, namentlich davon, ob sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für „ein Fremdverschulden am Tode der … Ha.” ergeben würden. Das war indes nicht der Fall. Damit erwiesen sich alle damals angestellten Überlegungen zu einem etwaigen Motiv eines – vorstellbar – aus dem Umfeld des zu jenem Zeitpunkt bereits inhaftierten Angeklagten kommenden Täters als Spekulationen, allenfalls als Hypothesen für den Fall sich ergebender Verdachtsmomente für eine Fremdeinwirkung, denen aber die notwendige Verknüpfung mit den objektiven Obduktionsbefunden fehlte. Tatsächlich sind konkrete Ermittlungsmaßnahmen gerade gegen den Angeklagten wegen des Todes der … Ha. auch nach dem Vortrag der Revision zu keinem Zeitpunkt ergriffen worden. Die Todesfallermittlungen als solche haben insoweit außer Betracht zu bleiben. Das gilt auch für die in deren Rahmen angestellten hypothetischen Erwägungen, die zur Übernahme des Todesermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Augsburg geführt haben.
d) Darüber hinaus lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Obduktion durch die damalige Staatsanwältin He. bereits eine polizeiliche Aussage der Inhaberin der Wohnung vor, in der … Ha. verstorben war, die die Revision jedoch nicht mitgeteilt hat (vgl. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; Ermittlungsvermerk der Polizeidirektion Friedberg vom 13. Januar 2000). Schon die dort geschilderten Umstände des Todes von Frau Ha. sprachen deutlich gegen ein Fremdverschulden an ihrem Tod. Die in jener Sache vernommene Zeugin B. hatte bekundet, Frau Ha. habe mit ihr gemeinsam die Nacht in ihrer, B.s, Wohnung verbracht, habe morgens beim Versuch des Aufweckens geröchelt und Sekret sei aus ihrem Mund gelaufen. Die Erstbefragung des Notarztes ist dort mit „verm… Rauschgift-Tote” festgehalten. Der ebenfalls per Fax an die Staatsanwaltschaft und an die Kriminalpolizei Augsburg übermittelte Leichenschauschein des Notarztes enthält unter der Rubrik „Todesursache/klinischer Befund” die Angaben „respiratorische Insuffizienz”, „Aspriration”, „Bewußtlosigkeit” und „Drogenabusus …”. Aus der protokollierten Vernehmung der Zeugin B., die der Kriminalpolizei Augsburg am 17. Januar 2000, dem Tag der Anordnung der Obduktion, zuging, ergibt sich weiter, daß Dritte nicht in ihrer Wohnung gewesen seien (Todesermittlungsakte Ha., Bl. 41, Vernehmungsprotokoll vom 14. Januar 2001). All das schlägt sich auch eingangs des Vermerks des Augsburger Kriminalbeamten S. vom 14. Januar 2000 nieder („Folge eines Drogenabusus”).
Unter diesen zusätzlichen Umständen besteht um so weniger Grund zu der Wertung, das Todesermittlungsverfahren habe später eine „einheitliche Behandlung” mit dem gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten erfahren; es bestehe ein enger, bedeutsamer Zusammenhang mit der von der Strafkammer im Verfahren gegen den Angeklagten zu treffenden Entscheidung. Für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Taten zum Nachteil Ha. kam es auf die Todesumstände der Zeugin ersichtlich nicht an. Auch die Strafzumessung ist davon erkennbar nicht beeinflußt. Das kam schon wegen des zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und dem Tod der Zeugin nicht in Betracht. Daß die Todesermittlungsakte zu den Akten des gegenständlichen Verfahrens beigezogen wurde, vermag an dieser Beurteilung ebensowenig etwas zu ändern wie die möglicherweise nicht in jeder Hinsicht tragfähig begründbare Übernahme des Todesermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Augsburg.
3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO, § 171b GVG). Das Landgericht hat durch Beschluß die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin D. ausgeschlossen. Soweit die Revision die der Ausschlußentscheidung nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG zugrunde liegende Abwägung beanstandet, verkennt sie, daß der Beschluß nicht anfechtbar und damit auch der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (§ 171b Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2 StPO). Anhaltspunkte für eine willkürliche Begründung zeigt die Revision nicht auf (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 5 m.w.N.).
Der Ausschließungsbeschluß mußte schließlich nicht deshalb erneuert werden, weil die Vernehmung der Zeugin D. unterbrochen, vorübergehend auch öffentlich weiterverhandelt und schließlich die Vernehmung fortgesetzt worden war. Der Ausschließungsbeschluß deckt den Ausschluß der Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Vernehmung eines Zeugen, auch wenn diese unterbrochen wird (BGH NStZ 1992, 447).
Daß der Vorsitzende während des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch noch die Abladung eines anderen Zeugen bekannt gegeben, die Hauptverhandlung selbst unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin D. bestimmt hat, verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz ebensowenig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Maßnahmen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen können, vom Schutz des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht erfaßt werden (BGH NStZ 1984, 134, 135). Das gilt namentlich für die Bestimmung eines Fortsetzungstermines, der etwa auch außerhalb der Hauptverhandlung verlegt werden kann. Auf der Unterbrechung der Hauptverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung kann schließlich schon denkgesetzlich das Urteil nicht beruhen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03 – BA S. 4 f.; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2, 50b).
4. Die Ablehnungsrügen sind unbegründet (§ 338 Nr. 3, § 24 StPO). Soweit ein Ablehnungsantrag auf die Anordnung der Verlesung des Anklagesatzes gestützt war, ist dessen Zurückweisung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Verlesung rechtens war (siehe oben unter A.I.). Die Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der der Verteidigung bei fortgeschrittener Hauptverhandlung vorgehalten hatte „wohl langsam den Überblick über die gestellten Beweisanträge verloren” zu haben, vermag ersichtlich das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht zu berühren (vgl. zu Spannungen zwischen einem Richter und dem Verteidiger: BGH NStZ 1997, 19).
5. Die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen, namentlich die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 265 StPO), bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2003 aufgeführten Gründen, auf die er sich in der Revisionshauptverhandlung bezogen hat, ohne Erfolg.
III. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt in einem Teilbereich lediglich zu einer anderen Würdigung der Konkurrenzverhältnisse, deckt im übrigen jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel auf.
1. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer nicht verkannt, daß es bei einer Reihe von Taten im wesentlichen auf die Aussage der jeweils geschädigten Zeuginnen ankam. Sie hat bei ihrer gründlichen und ausführlichen Würdigung der Angaben der geschädigten Prostituierten die dafür geltenden Maßstäbe ersichtlich beachtet.
Soweit die Revision die Annahme unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beanstandet, wendet sie sich im Kern lediglich gegen die zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer und versucht ihre eigene an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
2. Die Aufspaltung der Zuhälterei zum Nachteil D. und Ha. sowie der Förderung der Prostitution (richtig: der Ausbeutung von Prostituierten) zum Nachteil D., Ha., E. und H. in zwei selbstän- dige Taten aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Verurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß es sich bei diesen Delikten um Dauerstraftaten handelt, die erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes enden. Eine solche Tat ist nur dann vor einer anderweitigen, früheren Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB begangen, wenn sie zuvor beendet war (vgl. BGH NJW 1999, 1344, 1346; siehe auch Laufhütte in LK 11. Aufl. vor § 174 Rdn. 20). Die Beendigung der in Rede stehenden Taten lag indessen erst nach dem anderweitigen Urteil vom 13. August 1998, dem Zäsurwirkung zukommt (UA S. 194).
Dies hat zur Folge, daß die Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „Förderung der Prostitution” in vier tateinheitlichen Fällen im ersten Komplex (zuerst gebildete Gesamtstrafe) entfallen muß. Die tateinheitlich mit diesen Dauerdelikten verwirklichten drei Körperverletzungstaten zum Nachteil D. stehen damit ebenfalls in Tateinheit mit der dem zweiten Komplex zuzuschlagenden Zuhälterei und „Förderung der Prostitution”, die beide den gesamten Tatzeitraum umfassen, zur Straffindung indessen im zweiten Komplex zu berücksichtigen sind.
Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Im ersten Komplex entfällt mithin die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Auswirkungen auf die Höhe der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten schließt der Senat angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe, der Vielzahl der auch insoweit abgeurteilten Taten und des außergewöhnlich straffen Zusammenzuges der Einzelstrafen aus. Dadurch, daß wegen der nun ausgesprochenen tateinheitlichen Verbindung die Einzelstrafe wegen der Fälle der Ausbeutung von Prostituierten im zweiten Komplex angesichts des gesteigerten Unwertgehalts unbeschadet des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) höher ausfallen dürfte (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12), ist der Angeklagte nicht beschwert.
3. Der Senat berichtigt zugleich einen Fassungsmangel in der Urteilsformel des Landgerichts: Die Strafkammer hat, wie sie in den Urteilsgründen selbst ausführt, die Überwachung und Steuerung der vier Geschädigten E., H., Ha. und D.als „Ausbeutung von Prostituierten” (§ 180a StGB nF) gewertet (UA S. 197 f.), in der Urteilsformel indessen versehentlich die Bezeichnung der früheren Fassung des Tatbestandes „Förderung der Prostitution” verwendet. Neben diesem Tenorierungsfehler ist ebenso ein offensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel hinsichtlich des Datums des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 6. Juli 1999 zu berichtigen, dessen Strafen einbezogen worden sind.
4. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der Verfallsanordnung in der Urteilsformel zu ergänzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkammer den erweiterten Verfall angeordnet hat (UA S. 264; § 73d StGB).
5. Die weitergehende sachlichrechtliche Prüfung fördert einen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zutage.
Entscheidungsgründe
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden rechtlichen Mangel auf. Soweit sie zugleich auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO) ist die insoweit gebotene Änderung des Schuldspruchs bereits auf die Revision des Angeklagten hin erfolgt (siehe oben).
Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe wegen der Taten zum Nachteil der Prostituierten E. und H. auch wegen tateinheitlich begangener ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei verurteilt werden müssen (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB), muß der Senat hierauf nach der Beschränkung der Strafverfolgung nicht eingehen (vgl. Urteilsformel unter I.). Eine etwaige Verurteilung auch wegen dieser Delikte zum Nachteil der beiden Frauen würde für die zu bildende Einzelstrafe, aber auch aufs Ganze gesehen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen können (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
II. Die Strafzumessung ist aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 23. April 2003 ausgeführten Gründen, auf die er sich in der Hauptverhandlung bezogen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden (aaO S. 4).
III. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 2 (in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3) StGB begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken; auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht an.
1. Die Strafkammer ist bei der Beurteilung, ob der Angeklagte einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat, dem hinzugezogenen nervenfachärztlichen Sachverständigen nicht gefolgt. Sie hat einen solchen Hang vielmehr verneint und sich dabei mit dem Gutachten im einzelnen auseinandergesetzt. Unter den Gründen, aus denen sie meinte, dem Sachverständigen nicht folgen zu sollen, hat sie ausgeführt, es „verwundere”, daß dieser die Art und die Schwere der in Zukunft vom Angeklagten zu erwartenden Taten allein mit dem „Spektrum der bereits begangenen Taten” umschrieben und die Bejahung eines Hanges ausdrücklich von dem Nachweis der angeklagten Taten abhängig gemacht habe. Damit sei der Sachverständige scheinbar „dem Zirkelschluß verfallen”, aus den begangenen Straftaten auf den Hang schließen zu wollen und die zu erwartenden Straftaten wiederum aus dem Hang herzuleiten (UA S. 271).
Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung muß gerade die begangenen Taten mit in den Blick nehmen, und zwar sowohl für die Frage des Hanges als auch für die Gefährlichkeitsprognose. Das Sachverständigengutachten unter anderem auch deshalb für nicht tragfähig zu erachten, weil gerade dies geschehen ist, verkennt die rechtlichen Grundlagen der anzuwendenden Norm. Schon das allein führt zur Aufhebung des Urteils in dem hier in Rede stehenden Umfang.
Soweit die Strafkammer im Anschluß an die Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten lediglich noch ausführt, sie habe sich trotz der Vielzahl der Vorahndungen und der nunmehr abgeurteilten Taten nicht in der Lage gesehen, bei dem Angeklagten das Vorliegen eines Hanges mit hinreichender Sicherheit festzustellen (UA S. 274), genügt auch das im vorliegenden Falle nicht den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen. Die Würdigung erweist sich insoweit als lückenhaft. Es hätte der näheren Auseinandersetzung mit den Vorahndungen bedurft, insbesondere mit den Körperverletzungstaten und der einschlägigen Vorverurteilung wegen Förderung der Prostitution. Zudem wäre die Entwicklung des Angeklagten in den letzten Jahren, namentlich die Intensität und die Vielfalt der gegenständlichen, auch von wiederkehrender Gewaltanwendung gekennzeichneten Taten zu erörtern gewesen, die zum Teil auch von ausgeprägter Brutalität gegenüber den Prostituierten geprägt waren.
2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens einerseits angenommen, daß der Angeklagte gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB ist. Sie hat andererseits dann aber hervorgehoben, die verhängte Strafe sei so hoch, daß erwartet werden könne, der Angeklagte werde sich „die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen” (UA S. 275). Sie hat zudem ihre Erwartung angeführt, der Angeklagte werde die lange Vollzugsdauer nutzen, um mittels seiner „kognitiven Fähigkeiten” seine Verhaltensmuster zu überdenken (UA S. 276).
Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer nicht in jeder Hinsicht von zutreffenden Maßstäben für die Gefährlichkeitsprognose und die Ermessensausübung ausgegangen sein könnte. Für die Gefährlichkeitsprognose ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch bei einer Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB – grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ 2002, 535). Die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben. Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges auch Bedeutung beimessen; diese Umstände sind aber nur beachtlich, wenn sie – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; siehe auch BGH NStZ 2002, 30, 31).
Die Kammer spricht in diesem Zusammenhang jedoch lediglich von ihrer „begründeten Erwartung” (UA S. 276 oben), daß der Angeklagte in der Lage sei, seine Verhaltensmuster zu überdenken und zu ändern. Eine vertiefte Auseinandersetzung, aus welchem Grunde eine Haltungsänderung angesichts des bisherigen Weges des Angeklagten erwartbar sein könnte, findet nicht statt. Der Sache nach meint die Kammer lediglich, daß dem Angeklagten das Potential eigen sei, sich zu ändern. Allein das langjährige Bedenken der eigenen Situation im Strafvollzug vermag aber – zumal aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung – auch bei vorhandenem Änderungspotential noch nicht die substantielle Erwartung einer Haltungsänderung zum Zeitpunkt der Strafverbüßung zu begründen.
Soweit die Strafkammer darüber hinaus darauf abstellt, der Angeklagte habe in der Vergangenheit gezeigt, daß er in der Lage sei, aus Sanktionen zu lernen (UA S. 275 unten), ist dies nicht tragfähig belegt. Sein bisheriger Lebensweg sowie die Zahl und die Intensität der im Tatzeitraum begangenen Delikte deuten eher auf das Gegenteil hin. So hat es im Ergebnis auch der Sachverständige gesehen (UA S. 275 unten). Auch im Blick darauf hätte die Wertung der Kammer näherer Begründung bedurft.
3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem neu befunden werden. Der Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen wird davon nicht berührt. Die Strafkammer hat zwar im Zusammenhang mit ihrer Ermessensausübung in der Frage der Sicherungsverwahrung die Höhe der Strafen hervorgehoben. Dies läßt angesichts der Besonderheiten des Falles jedoch nicht besorgen, daß umgekehrt die Höhe der Strafen von der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt sein kann und daß im Falle der Anordnung von Sicherungsverwahrung niedrigere Strafen in Betracht gekommen wären. Der Senat schließt das aus; denn die Einsatzstrafen zur Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen sind im einen Falle nur geringfügig, im anderen Falle ersichtlich sehr maßvoll erhöht worden, obgleich eine Vielzahl von Einzelstrafen in beachtlicher Höhe einzubeziehen waren.
Unterschriften
Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2557493 |
BGHSt 2004, 29 |
BGHSt, ja zu A. II. 2. |
NJW 2004, 865 |
BGHR |
NStZ 2004, 217 |
ZAP 2004, 357 |
StV 2004, 353 |
StraFo 2004, 91 |