Leitsatz (amtlich)
›Einem Antrag auf erneute mündliche Anhörung des medizinischen Sachverständigen ist dann stattzugeben, wenn es auf Grund neuer sachlicher Einwendungen gegen das schriftliche oder mündliche Gutachten einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bedarf.‹
Verfahrensgang
LG Karlsruhe |
OLG Karlsruhe |
Tatbestand
Die Mutter des Klägers, die bereits 1969 ein Kind geboren hatte, begab sich während einer erneuten Schwangerschaft in die ärztliche Betreuung des Beklagten, der gegen Ende der Schwangerschaft eine Beckenendlage des erwarteten Kindes feststellte und darüber auch mit der Mutter sprach. Sie kam nach einer rechnerischen Übertragungszeit von knapp 3 Wochen am Abend des 17. Juni 1974, als ihre Wehen einsetzten, in das Kreiskrankenhaus B. und wurde bei der Aufnahme von dem Beklagten untersucht. Dieser überwachte auch die Geburt. Der Kläger kam am 18. Juni 1974 gegen 2.00 Uhr auf die Welt, wobei er vom Beklagten aus der sogenannten ersten vollkommenden Steißlage entwickelt wurde. In der Schlußphase erhielt die Mutter eine Narkose. Die erste Untersuchung des Neugeborenen ergab bei ihm einen Apgar-Wert von 10 Punkten. Gegen 18.00 Uhr desselben Tages wurde der Kläger in die Kinderklinik in K. eingeliefert. Sein Allgemeinzustand war reduziert. Es befanden sich Hämatome an Gesäß und Hoden sowie am linken Hinterkopf, ein Schlüsselbeinbruch rechts, angedeutete Hackenfüße und eine Facialisschwäche rechts. Die Neugeborenen-Reflexe fehlten weitergehend. Im Verlaufe der weiteren Behandlung wurde ein subduraler Erguß punktiert und später nach Eröffnung des Schädels links und rechts ein subdurales Hydrom entfernt.
Der Kläger hat einen Hirnschaden mit der Folge schwerster körperliche und geistiger Behinderung erlitten. Er macht dafür den Beklagten verantwortlich, von dem er die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht materieller Zukunftschäden verlangt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der Beklagte habe bei der Geburt falsch behandelt, weil er nichts, wie es medizinisch geboten gewesen sei, von vornherein einen Kaiserschnitt durchgeführt, sondern sich für eine Vaginal-Entbindung entschieden habe. Dies sei dazu noch ohne Einwilligung der Mutter des Klägers erfolgt. Darüberhinaus seien dem Beklagten bei der Durchführung der Entbindung weitere Fehler unterlaufen. Die eingetretenen Hirnschäden beruhten auf diesen Behandlungsfehlern.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, das nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache im ersten Revisionsverfahren (vgl. das 799 = VersR 1984, 383) durch einen anderen Senat erneut über die Sache zu befinden hatte, führt im wesentlichen aus: Die beim Kläger bestehende Beckenendlage habe eine Schnittentbindung nicht indiziert. Zusätzliche Risikofaktoren, die eine solche Indikation hätten begründen können, seien entweder nicht dargetan oder nicht bewiesen. Soweit gewisse Umstände einzeln oder in ihrer Gesamtheit relevant sein können, seien sie dem gerichtlichen Sachverständigen bekannt und in deren Begutachtungen berücksichtigt worden. Da der gerichtlichen bestellte Sachverständige Prof. Dr. B. im ersten Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten habe, anhand des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens seine Ergebnisse zu überprüfen, habe es auch der beantragten erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen nicht bedurft, auch nicht im Hinblick darauf, daß die frühere Anhörung durch andere Richter erfolgt sei. Ebensowenig sei dem Kläger der Beweis dafür gelungen, daß dem Beklagten bei der Durchführung der vaginalen Entbindung ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.
II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand.
1. Nicht begründet ist allerdings die Rüge der Revision, es stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, daß gerade der 1. Zivilsenat des Berufungsgerichtes über die Sache entschieden habe. An ihn ist der Rechtsstreit durch das erste Revisionsurteil gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückverwiesen worden. Damit ist dieser Spruchkörper ohne Rücksicht auf den Geschäftsplan des Oberlandesgerichtes für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig geworden. Einen Anspruch auf Zurückverweisung an einen bestimmten Senat des Berufungsgericht hat die die Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren begehrende Partei nicht. Sicher wird das Revisionsgericht im Rahmen seines Ermessens stets darauf achten, bei Zurückverweisung an einen anderen Senat als nunmehr zuständigen einen Spruchkörper auszuwählen, der nach dem jeweiligen Geschäftsplan des Oberlandesgerichts mit jedenfalls verwandten Rechtsgebieten befaßt ist. Das ist hier aber geschehen. Der Kläger hat übrigens weder nach Abschluß des ersten Revisionsverfahrens noch vor dem Berufungsgericht die angeblich mangelhafte Zuständigkeit oder eine angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
2. Unbegründet sind auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision gegen das angefochtene Urteil. Nach dem von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung kommen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagte durch seine Entscheidung für eine vaginale Geburt und bei deren Durchführung einen ärztlichen Behandlungsfehler begangen hat. Das steht im Einklang mit den bisherigen schriftlichen und mündlichen Stellungsnahmen der Sachverständigen. Auch die Beweiswürdigung läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Ebensowenig ist die Beweislast des Klägers für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verkannt worden. Die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen könnten, sind im Streitfall nicht erfüllt. Ein Anscheinsbeweis für ärztliches Fehlverhalten kann, wie das Berufungsgericht den Ausführungen der Sachverständigen zutreffend entnommen hat, nicht schon daraus hergeleitet werden, daß der Kläger nach der Geburt die aufgeführten Verletzungsmerkmale zeigte. Daß gleich nach der Geburt etwas versäumt worden ist, was die Gesundheitschäden des Klägers hätte verhindern oder wenigstens verringern können, ist nicht ersichtlich. Etwaige Lücken der Dokumentation sind durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ausgefüllt.
3. Das Berufungsgericht hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, auf Antrag des Klägers den Sachverständigen Prof. Dr. B. erneut mündlich anhören und dabei dem Kläger Gelegenheit geben müssen, ihm ergänzende Fragen zu stellen.
a) Sofern der Antrag nicht mißbräuchlich gestellt ist, hat jede Partei nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ein Recht auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Das gilt in besonderem Maße im Arzthaftungsprozessen, in denen es, wie auch im Streitfall, immer wieder um Schwierige und dem Nichtmediziner nicht von vornherein leicht verständliche Abläufe geht, bezüglich derer es darauf ankommt, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Gutachten zu klären, vermeintlich oder tatsächlich abweichende Meinungen vorzuhalten, etwaige Widersprüche in den Ausführungen der Sachverständigen auszuräumen und weiterführende Fragen zu stellen. Das alles bedarf keiner weiteren Begründung mehr.
b) Das Berufungsgericht durfte die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht schon deshalb ablehnen, weil dieser im ersten Berufungsverfahren bereits einmal mündlich angehört worden war, und weil er zu angriffen gegen sein Gutachten in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten Stellung genommen hatte. Eine erneute Befragung des Sachverständigen durch das Gericht und vor allem durch die Partei, die das ausdrücklich beantragt, ist dann vorzunehmen, wenn nach der ersten Anhörung neue sachliche Einwendungen gegen das schriftliche oder mündliche Gutachten erhoben werden, zu denen es einer weiteren Sachverständigen Stellungnahme bedarf. Im Streitfall hatte im ersten Berufungsverfahren das Oberlandesgerichts zunächst eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen herbeigeführt, ein Verfahren, das sich anbietet und in vielen Fällen die Zweifelspunkte ausreichend klären wird. Verfahrensfehlerhaft aber, wie im ersten Revisionsurteil näher ausgeführt, hat dann das Oberlandesgericht seinerzeit ohne erneute Befragung des Sachverständigen anhand von Fachliteratur das ärztliche Verhalten des Beklagten bei seiner Entscheidung zur Durchführung einer vaginalen Geburt als Behandlungsfehler gewertet. Zu einer solchen Überzeugung hätte es nur nach - erneuter - Befragung des Sachverständigen kommen dürfen. Nach Zurückverweisung der Sache hat der Kläger die Bedenken des im ersten Durchgang mit der Sache befaßten Senates des Berufungsgerichtes gegen die Ausführungen und Wertungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgegriffen und vorgetragen; gerade auch deswegen hat er die erneute Anhörung des Sachverständigen verlangt. Zu diesen Einwendungen gegen das Gutachten, die nicht von vornherein abwägig erscheinen - immerhin hat solche Bedenken auch das zunächst mit der Sache befaßte Gericht unter Anführung von Fachliteratur geteilt -, hat der Sachverständige bisher weder schriftlich noch mündlich Stellung genommen. Eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichtes ist nicht ausgewiesen und auch nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen bedurfte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Diese kann einer Partei im Arzthaftungsprozeß nicht deswegen verwehrt werden, weil der Gutachter bereits einmal mündlich angehört worden war. Vielmehr hat sie ein Recht darauf, auch zu schriftlichen Ergänzungen des Gutachtens den Sachverständigen mündlich zu befragen, sofern, wie im Streitfall, neue und ernst zu nehmende Bedenken gegen Teile des Gutachtens erhoben werden. Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, von sich aus verbleibende Zweifel zu klären.
III. Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler. Es ist derzeit nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Anhörung und Befragung des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommen wird, daß der Beklagte deswegen Fehlerhaft handelte, weil er sich nicht von vornherein zu einer Schnittentbindung des Klägers entschlossen hat. Bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreites wird der Kläger Gelegenheit haben, seine weiteren, im Revisionsverfahren erhobenen Bedenken gegen das angefochtene Urteil dem Berufungsgericht vorzutragen.
Fundstellen
Haufe-Index 2992856 |
NJW 1986, 2886 |
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 1 |
BGHR ZPO § 411 Abs. 3 Anhörung, erneute 1 |
MDR 1987, 46 |
VersR 1986, 1079 |
Warn 1986, 176 |