Leitsatz (amtlich)
Die Einrede des Schiedsvertrages greift auch gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage durch, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt.
Normenkette
ZPO §§ 767, 1027 a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die im Jahre 1940 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 25. April 1983 geschieden.
Bereits seit dem Jahre 1953 lebten die Parteien getrennt. Am 3. Juni 1954 vereinbarten sie, daß über die sich aus Anlaß ihres Getrenntlebens ergebenden güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche ein Schiedsgericht entscheiden solle. Vor diesem schlossen sie am 31. Juli 1963 einen Schiedsvergleich, in dem es heißt:
„Da die Parteien bei ihrem Getrenntleben aus persönlichen und familiären Rücksichten im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine Befriedung schaffen wollen und einsehen, daß sich das ohne Ausräumung aller vermeidbaren, gegenseitig verärgernden Streitigkeiten und Spannungszustände und ohne eine den beiderseitigen Belangen angemessene und faire Gesamtregelung nicht erreichen läßt, schließen sie in Einigkeit darüber, daß jedes Nachgeben nur dem Bedürfnis nach Ruhe und Frieden dienen soll und über seine Bedeutung als dazu notwendige Beitragsleistung hinaus nicht im Sinne eines Zugeständnisses grundsätzlicher Art auszulegen ist, folgenden Schiedsvergleich:
I.
Unterhaltsrente
Herr Walter G. verpflichtet sich, an Frau Inge G. ab 1.7.1963 monatlich im Voraus steuerfrei und, soweit nicht in diesem Vergleich eine andere Regelung vorgesehen ist, ohne Aufrechnung und Zurückbehaltung 9.000 DM – i. B. neuntausend Deutsche Mark – in bar als für sie bestimmte Unterhaltsrente zu zahlen…
Die Parteien behalten sich hinsichtlich der vereinbarten Unterhaltsrente die Rechte aus § 323 ZPO mit der Einschränkung vor, daß Rechte aus § 323 ZPO nur geltend gemacht werden können, wenn die Veränderung des allgemeinen Lebenshaltungskosten-Index nach oben oder nach unten mehr als 50% beträgt und bei Abwägung aller Umstände die unveränderte Beibehaltung der heute vereinbarten Unterhaltsrente für einen Teil nach Billigkeitsgrundsätzen nicht weiter zumutbar ist.
II. – XIV. …”
In Nr. XI. verabredeten die Parteien eine Schiedsklausel. Der am gleichen Tage zu gesonderter Urkunde geschlossene Schiedsvertrag lautet:
„Entstehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit, die Auslegung und/oder Handhabung des von den Parteien am. 31.7.1963 geschlossenen Schiedsvergleichs oder einzelner darin enthaltener Regelungen, so soll auf Anruf einer Partei Landgerichtsdirektor Dr. G… als Schlichter den Streit zu schlichten versuchen und bei Mißlingen als Alleinschiedsrichter, entscheiden.
Fällt Landgerichtsdirektor Dr. G. als Schlichter und Schiedsrichter weg, weil er – gleichviel aus welchen Gründen – das Amt nicht übernehmen will oder nicht ausüben kann, so sollen die Parteien sich auf einen anderen Schlichter und Schiedsrichter einigen, der die Befähigung zum Richteramt haben muß.
Kann eine Verständigung darüber nicht erzielt werden, so soll die Benennung des Schiedsrichters auf Antrag einer Partei durch den Landgerichtspräsidenten in K. erfolgen”.
Der Schiedsvergleich wurde durch landgerichtlichen Beschluß vom 17. Januar 1964 für vollstreckbar erklärt.
In der Folgezeit fanden vor dem Schiedsgericht zwei Abänderungsverfahren statt. Ein Begehren des Klägers auf Herabsetzung der Unterhaltsrente auf monatlich 4.500 DM wurde durch Schiedsspruch vom 31. Januar 1972 abgewiesen. Durch Schiedsspruch vom 31. Januar 1977 wurden der Beklagten über den im Schiedsvergleich vereinbarten Betrag hinaus monatlich weitere 3.000 DM Unterhalt zugesprochen. Dieser Schiedsspruch wurde durch Urteil vom 26. Oktober 1977 für vollstreckbar erklärt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers blieb erfolglos.
Seit dem Jahre 1980 betreibt die Beklagte wegen ihrer Unterhaltsansprüche die Zwangsvollstreckung. Eine erste Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, die die Unterhaltsansprüche der Beklagten für die Zeit von April 1980 bis Dezember 1981 betraf, wurde durch Urteil des Landgerichts K. vom 23. Juni 1982 als unzulässig abgewiesen.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine erneute Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, mit der er in den Vorinstanzen begehrt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsvergleich und dem abänderndem Schiedsspruch vom 31. Januar 1977 für unzulässig zu erklären, soweit er verpflichtet worden ist, für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983 Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, hilfsweise für die Zeit vom 25. April bis 31. Dezember 1983. Zur Begründung hat er vorgetragen, in dem Schiedsvergleich sei nur der Trennungsunterhalt geregelt. Nach der Scheidung der Ehe stehe einer weiteren Vollstreckung aus den Titeln entgegen, daß Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nicht identisch seien. Die Beklagte hat sich auf den Schiedsvertrag vom 31. Juli 1963 berufen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Begehren im Umfang seines Hilfsantrages (Unterhalt für die Zeit vom 25. April bis 31. Dezember 1983) weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Vollstreckungsabwehrklage wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrages für unzulässig. Die Parteien hätten durch den Schiedsvertrag vom 31. Juli 1963 die Entscheidung der Frage, ob die Unterhaltsregelung des am gleichen Tag geschlossenen Schiedsvergleichs nur die Zeit der Trennung oder auch die Zeit nach einer Scheidung der Parteien umfasse, der Kompetenz des von ihnen vereinbarten Schiedsgerichts zugewiesen. Die Schiedseinrede sei auch im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage beachtlich und habe, deren Unzulässigkeit zur Folge (§ 1027 a ZPO).
2. Die Revision macht sich demgegenüber die im Schrifttum wohl überwiegend vertretene Auffassung zu eigen, wonach gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die Einrede des Schiedsvertrages nicht durchgreifen könne, weil es nicht Sache des privaten Schiedsgerichts sei, durch Untersagung der Zwangsvollstreckung die Unzulässigkeit eines staatlichen Hoheitsakts auszusprechen oder herbeizuführen (vgl. OLG München BB 1977, 674; Schwab Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 45; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahren 1985 Rdnr. 45 und 135; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. § 1025 Anm. 6 A; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl., § 1025 Anm. 2 b; Kornmeier ZZP 94, 27, 43; Kisch JW 1933, 1349). Die Abänderungsklage (§ 323 ZPO), die sich nicht immer eindeutig von der Vollstreckungsabwehrklage abgrenzen läßt (vgl. BGHZ 70, 151, 156), halten hingegen auch Vertreter dieser Meinung für schiedsfähig (vgl. Schwab a.a.O. S. 154, 169; Schütze/Tscherning/Wais a.a.O. Rdnr. 45; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 1025 Anm. 3 C); dies ist im vorliegenden Fall zweimal unbeanstandet praktiziert worden.
Die Gegenmeinung hält für ausschlaggebend, daß die Parteien auch in einem Verfahren nach § 767 ZPO zum Vergleichsabschluß ermächtigt seien (§ 1025 Abs. 1 ZPO), wenn einem solchen Vergleich auch nicht die unmittelbare Gestaltungswirkung eines Urteils zukomme. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Schiedsgericht die Entscheidungskompetenz über Streitfragen, die aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch oder Schiedsvergleich erwachsen, generell abzusprechen. Mit der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs über derartige Streitfragen (§ 1042 ZPO) erlange dieser die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 1027a Rdnr. 5 sowie in Festschrift für Bülow – 1981 – S. 195; zustimmend Zöller/Geimer ZPO 14. Aufl. § 1027a Rdnr. 3; s.a. Lichtenstein NJW 1957, 570, 571). Auch Wieczorek (ZPO 2. Aufl. § 767 Anm. F I d) sieht es nicht als ausgeschlossen an, einer Vollstreckungsabwehrklage die Schiedseinrede entgegenzuhalten, wenn für ihren Gegenstand ein Schiedsgericht vereinbart worden ist.
3. Nach Auffassung des Senats muß eine Schiedseinrede jedenfalls dann auch gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage durchgreifen, wenn über die Einwendung, die mit dieser Klage gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht wird, nach dem Inhalt des abgeschlossenen Schiedsvertrages ein Schiedsgericht entscheiden soll.
a) Daß die Parteien berechtigt sind, im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO), ist nicht zu bezweifeln. Sie können sich sowohl über das geltend gemachte Gegenrecht einigen als auch auf die Beendigung der Zwangsvollstreckung, die unbeschadet ihres hoheitlichen Charakters weitgehend der Herrschaft der Parteien unterliegt (so zutreffend Schlosser a.a.O.).
b) In seinem Urteil vom 19. Mai 1982 (IVb ZR 705/80 – FamRZ 1982, 782, 784), das eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Prozeßvergleich über Trennungsunterhalt betrifft, hat es der Senat für grundsätzlich zulässig erachtet, daß ein Ehegatte, gegen den ein Titel auf Zahlung von Trennungsunterhalt besteht, durch Prozeßvertrag sogar gänzlich darauf verzichtet, wegen des Wegfalls des titulierten Anspruchs durch die Ehescheidung eine Vollstreckungsabwehrklage gegen seine nacheheliche Inanspruchnahme aufgrund des bisherigen Titels zu erheben. Die Schiedsabrede ist ein Unterfall des Prozeßvertrages (vgl. etwa Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 174 II S. 1096); Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlungen S. 230 ff., 247). Durch ihn verpflichten sich die Vertragsparteien, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten (§ 1026 ZPO) nicht dem ordentlichen Gericht, sondern dem vereinbarten Schiedsgericht zu unterbreiten. Handelt ein Verpflichteter dem zuwider, findet er vor dem ordentlichen Gericht auf entsprechende Einrede kein Gehör. Daraus ist in der Entscheidung BGHZ 38, 254, 258 etwa gefolgert worden, daß im Prozeß die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht beachtet werden darf, wenn diese mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist (vgl. dazu auch Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 1025 Rdnr. 37 m.w.N.). Würde eine Vollstreckungsabwehrklage auf die Aufrechnung mit einer derartigen Forderung gestützt, stände dem ebenfalls die Schiedseinrede entgegen, zumal hinsichtlich eines etwaigen Verbrauchs der Forderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO kein Unterschied zum normalen Prozeß besteht (BGHZ 48, 356). Eine Schiedsabrede kann danach nicht nur zur Abweisung, der Klage als unzulässig führen, sondern sie kann sich auch dahin auswirken daß, einer Partei lediglich die Geltendmachung einer bestimmten Einwendung versagt ist. Das muß auch für die Vollstreckungsabwehrklage gelten. Wenn sie auf mehrere Einwendungen gestützt ist, von denen nur eine der Schiedsabrede unterliegt, ist sie nicht insgesamt gemäß § 1027a ZPO unzulässig, sondern die Entscheidungskompetenz des Gerichts ist auf den nicht der Schiedsabrede unterliegenden Streitstoff eingeschränkt.
c) Die oben angeführte Auffassung, die die Schiedseinrede im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage absolut nicht zuläßt, beruht auf dem Gedanken, daß positives Gegenstück der Einrede eine entsprechende Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts sein müsse, die im Bereich der Zwangsvollstreckung aber fehle. Auch wenn letzteres zuträfe, wäre nicht zu verkennen, daß den Parteien vor dem Schiedsgericht in der Wirkung zumindest ähnliche Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, wie etwa die Klage auf Feststellung des Erlöschens des titulierten Anspruchs oder auf Herausgabe des vollstreckbaren Titels (zur Herausgabeklage allgemein vgl. Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 724 Rdnr. 6; OLG Düsseldorf MDR 1953, 557). Im anschließenden Verfahren nach § 1042 ZPO, das auch bei einem auf Feststellung lautenden Schiedsspruch möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1961 – VII ZR 12/61 – JZ 1962, 287), kann die Vollstreckbarerklärung mit einem Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung verbunden werden, damit die Einwirkung auf Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 775 Nr. 1 ZPO gewährleistet wird. Dabei hat das Staatsgericht auch zu prüfen, ob das Schiedsgericht etwa die Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO außer acht gelassen hat. Freilich besitzt die Rechtsverfolgung vor dem Schiedsgericht insgesamt nicht die gleiche Effektivität wie eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Staatsgericht, insbesondere weil das Schiedsgericht nicht gemäß § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann. Dies ist aber eine Folge des teilweisen Verzichts auf den Rechtsschutz vor den Staatsgerichten, der in dem Abschluß eines Schiedsvertrages liegt.
d) Für das hier gefundene Ergebnis spricht auch folgende Überlegung: Der Schuldner, der es verabsäumt hat, eine Einwendung gemäß § 767 ZPO geltend zu machen, geht seiner Rechte nicht etwa deswegen verlustig, weil die Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr erhoben werden kann. Vielmehr setzen sich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage dann in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 278, 280 m.w.N.). Es wäre ungereimt, bei im wesentlichen gleichen Streitstoff für die Vollstreckungsabwehrklage die Kompetenz des Staatsgerichts, für die Bereicherungsklage, bei der ein Eingriff in staatliche Hoheitsakte nicht in Frage steht, aber wieder die Kompetenz des Schiedsgerichts anzunehmen.
4. Zum Inhalt und zur Tragweite des am 31. Juli 1963 von den Parteien abgeschlossenen Schiedsvertrages hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Parteien hätten unmißverständlich klargestellt, daß sie die Entscheidungsbefugnis über Wirksamkeit, Auslegung und Handhabung des von ihnen am gleichen Tage geschlossenen Schiedsvergleichs in die Hand des Schiedsgerichts hätten legen wollen. Die Schiedsabrede sei auch nicht durch Zweckerfüllung weggefallen. Vielmehr sei sie noch von Bestand und verpflichte die Parteien, hinsichtlich streitiger Rechtswirkungen des Vergleichs das Schiedsgericht anzurufen und sich dessen Entscheidung in der Sache zu unterwerfen. Der Kompetenz des Schiedsgerichts unterfalle zweifelsfrei die hier streitige Einwendung des Klägers, daß die Wirkung des Schiedsvergleichs mit der Scheidung der Ehe der Parteien beendet sei. Denn unbeschadet der Nichtidentität von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt könnten sich vertragsschließende Parteien darüber hinwegsetzen und schon während ihres Getrenntlebens auch ihre nachehelichen unterhaltsrechtlichen Beziehungen vergleichsweise regeln. Mit seiner Einwendung mache der Kläger geltend, daß der Schiedsvergleich nicht in diesem Sinne auszulegen sei. Die Entscheidung, ob seine Auffassung zutreffe, sei von den Parteien dem Schiedsgericht zugewiesen, zumal allein dem Wortlaut des Schiedsvergleichs nicht unmißverständlich entnommen werden könne, daß die Unterhaltsrente nur für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien vereinbart worden sei.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
Die Auslegung eines Schiedsvertrages durch den Tatrichter ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 24, 15, 19). Eine solche Auslegung mit dem Ergebnis, daß die vom Kläger geltend gemachte Einwendung der Kompetenz des vereinbarten Schiedsgerichts unterfällt, hat das Oberlandesgericht hier vorgenommen. Sie ist rechtlich bedenkenfrei und liegt sogar nahe, da der Schiedsvertrag gerade für künftige Meinungsverschiedenheiten über einen zuvor zustandegekommenen Schiedsvergleich abgeschlossen und in ihm eine bestimmte Vertrauensperson als Schlichter und notfalls ein Schiedsrichter bestellt worden ist. Zutreffend hat das Oberlandesgericht zugrunde gelegt, daß es Auslegungsfrage ist, ob ein während des Getrenntlebens von Ehegatten abgeschlossener Unterhaltsvergleich auch den nachehelichen Unterhalt umfaßt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Mai 1982 a.a.O. S. 783); die von der Revision angeführte Senatsrechtsprechung BGHZ 78, 130; Urteil vom 14. Januar 1981 – IVb ZR 575/80 – FamRZ 1981, 242) betrifft Unterhaltsurteile. Über die Auslegung des Schiedsvergleiches hat schon nach dem Wortlaut der Schiedsabrede das Schiedsgericht zu entscheiden, sei es auch mit dem Ergebnis, daß die Wirkung des Vergleichs mit der Rechtskraft der Ehescheidung sein Ende gefunden hat.
5. Nach allem kann der Kläger im Rahmen der von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage nicht mit der von ihm geltend gemachten Einwendung gehört werden, weil er hierwegen das Schiedsgericht angehen muß. Da er andere Einwendungen nicht vorgebracht hat, ist seine Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.
Fundstellen
Haufe-Index 609384 |
BGHZ, 143 |