Leitsatz (amtlich)
a) Eine Arztpraxis ist ein Erwerbsgeschäft im Sinne von § 1456 BGB.
b) Zur Abgrenzung von geschäftsbezogenen und privaten Rechtsgeschäften (hier: Kreditaufnahme).
Normenkette
BGB § 1456
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1980 teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. September 1977 wird insoweit zurückgewiesen, als sie begehrt,
a) die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 17. März 1975 (B 1180/75) in den 8,2/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück K…) Flurst. Nr. 968 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 48 des Aufteilungsplans, für unzulässig zu erklären.
b) die Beklagte zur Hinterlegung von 2.467,50 DM zu verurteilen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen
Die Klägerin trägt 1/25, die Beklagte 24/25 der Kosten des Rechtsstreits. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin 1/25, der Nebenintervenient 24/25.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war bis 1979 mit dem Arzt Dr. N… verheiratet. Die Eheleute hatten Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes vereinbart.
Dem Ehemann der Klägerin gewährte die beklagte Bank am 30. August 1973 einen bis zum Jahresende befristeten Kontokorrentkredit über 40.000 DM. Zu dieser Zeit lebte der Ehemann bereits von der Klägerin getrennt. Er hatte Ende 1972/Anfang 1973 in Heidelberg eine neue Arztpraxis eröffnet, die Klägerin, die davon wußte, Einwände nicht erhoben.
Da der Ehemann der Klägerin den gewährten Kredit nicht zurückzahlte, erwirkte die Beklagte gegen ihn Vollstreckungstitel und vollstreckte in eine zum Gesamtgut der Eheleute, gehörende Eigentumswohnung in D…/K…, R…-S…-Straße 23
Gegen die Vollstreckung aus einem Titel über 20.000,– wandte sich die Klägerin mit der Widerspruchsklage, die vor dem Landgericht erfolglos blieb. Während des Berufungsverfahrens endete die Zwangsvollstreckung. An die Beklagte wurden 62.906,13 DM verteilt; hiervon entfielen 2.467,50 DM auf Verfahrenskosten. Darauf stellte die Klägerin den Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den erhaltener Betrag herauszugeben und unter Verzicht auf die Rücknahme zu ihren und ihres nunmehr geschiedenen Ehemannes Gunsten zu hinterlegen. Der frühere Ehemann ist der Beklagte Nebenintervenient beigetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte, ohne auf den früheren Antrag einzugehen, entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung in die zum Gesamtgut gehörende Eigentumswohnung sei materiell unberechtigt gewesen, da das Gesamtgut für die Kreditforderung der Beklagten nicht hafte. Das könne die Klägerin mit der Widerspruchsklage und nach dem Ende der Zwangsvollstreckung durch Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen.
Dazu führt es aus, eine Arztpraxis sei ein Erwerbsgeschäft. Nach § 1456 BGB hafte deshalb mangels Einspruch der Klägerin das Gesamtgut für die Verbindlichkeiten, die der Betrieb der Arztpraxis des Ehemanns mit sich bringe. Die Krediteinräumung durch die Beklagte sei aber nicht betrieblich veranlaßt gewesen. Es bestehe kein Erfahrungssatz, das Erwerbsgeschäfte Darlehen benötigten. Der Zusammenhang von Kreditaufnahmen mit dem Betrieb müsse deshalb im Einzelfall geprüft werden. Dabei sei nicht nur der Inhalt des Kreditvertrages maßgebend. Da die Darlehensschuld erst mit den einzelnen Abhebungen oder Überweisungen entstehe, müßten auch die einzelnen Verfügungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs liegen. Als Anhaltspunkte dafür, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, seien die tatsächliche Verwendung des Geldes, die bei Vertragsschluß getroffenen Absprachen und die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Kreditaufnahme heranzuziehen.
Hier fehle es schon an einer Absprache über den Verwendungszweck des gewährten Kredits. Der Ehemann der Klägerin habe zwar erklärt, er benötige ihn für seine Praxis. Das sei aber in der Vereinbarung nicht zum Ausdruck gekommen, und nach den gesamten Umständen, insbesondere Laufzeit und Besicherung, habe es sich um ein persönliches Darlehen gehandelt. Bereits dies rechtfertige den Klageanspruch. Jedenfalls aber habe die Beklagte es unterlassen, die Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder substantiiert darzulegen. Das habe ihr obgelegen, da sie, anders als die Klägerin, Zugang zu den notwendigen Informationen und Beweismitteln habe. Die von ihr vorgelegten Nachweise gestatteten aber keine sichere Überzeugungsbildung. Das gehe zu ihren Lasten.
Das Gesamtgut hafte auch nicht für die von der Beklagten aufgewandten Kosten.
Diese Ausführungen halten mit Ausnahme der zuletzt wiedergegebenen im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Klägerin für befugt, den mit dem Hilfsantrag erhobenen Klageanspruch zu verfolgen.
a) Bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung konnte die Klägerin Widerspruchsklage mit der Behauptung erheben, das nach § 741 ZPO formell ordnungsmäßige Vorgehen der Beklagten sei unzulässig, weil das Gesamtgut nicht für den Kredit des Ehemannes hafte (§§ 774, 771 ZPO). Die Klage durfte die Klägerin allein erheben; das nach § 1455 Nr. 9 BGB kann jeder der in Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung lebenden Ehegatten ohne des anderen ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut geltend machen. Seit dem Ende der Zwangsvollstreckung ist für eine gegen diese gerichtete Widerspruchsklage allerdings kein Raum mehr. Das sachliche Recht ist vielmehr mit Hilfe der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) durchzusetzen (BGHZ 32, 240, 244; 66, 150; RGZ 156, 395, 399). Auch den Bereicherungsanspruch kann die Klägerin selbständig erheben. Er ist an die Stelle des in § 1455 Nr. 9 BGB bezeichneten Widerspruchsrechts getreten und stellt sich im Ergebnis als seine Fortsetzung dar. Daher unterliegt er insoweit denselben Regeln wie das Widerspruchsrecht.
b) Hinterlegung kann die Klägerin verlangen, weil § 2039 BGB, der diese Möglichkeit eröffnet, hier anwendbar ist (RG WarnRspr 1913 Nr. 150; BGH FamRZ 1958, 459).
2. Die Beklagte ist auch nach § 812 BGB zur Herausgabe des auf Kosten des Gesamtguts Erlangten verpflichtet. Das Gesamtgut haftet für den vom früheren Ehemann der Klägerin aufgenommenen Kredit nicht.
Nach § 1460 BGB fällt eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann dem Gesamtgut zur Last, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Zugestimmt hat die Klägerin der Kreditaufnahme nicht. Daher kommt bei der hier gegebenen Sachlage nur Wirksamkeit gemäß § 1456 BGB in Betracht. Nach § 1456 BGB ist, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, daß der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, seine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten und Rechtsgeschäften nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Weiß der Ehegatte, daß der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich. Diese Voraussetzungen liegen nicht sämtlich vor.
a) Eine Arztpraxis ist ein Erwerbsgeschäft im Sinne des § 1456 BGB. Das Gesetz, das den Begriff auch in § 112 BGB und in § 1822 Nr. 3 BGB verwendet, versteht darunter bereits nach dem Wortsinn jede auf Wiederholung angelegte, der Erzielung von Einkünften dienende wirtschaftliche Tätigkeit. Zweck des § 1456 BGB ist es, den Ehegatten die Teilnahme eines von ihnen am Wirtschaftsleben zu ermöglichen und diesem die dafür notwendige Bewegungsfreiheit zu verschaffen. Denn eine Beschränkung der Haftung auf das Vorbehalts- und Sondergut des gewerbetreibenden Ehegatten wird dessen Geschäftspartnern vielfach keine genügende Sicherheit bieten. Deshalb soll die Haftungsgrundlage für verpflichtende Rechtsgeschäfte dieses Ehegatten so gestaltet werden, daß bei Wahrung der güterrechtlichen Belange der Rechtsverkehr rechtlich und praktisch nicht über Gebühr behindert wird. Diese Gesichtspunkte treffen nicht allein für Unternehmen des Gewerbe- oder des Handelsrechtes zu. Sie gelten auch für eine Arztpraxis. Der niedergelassene Arzt, der mit der Praxis die Lebensgrundlage der Familie erwirtschaftet, nimmt jedenfalls bei der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen personellen und sachlichen Mittel wie andere Geschäftsverkehr teil. Er bedarf derselben Bewegungsfreiheit. Daher hat bereits das Reichsgericht eine Arztpraxis zu den Erwerbsgeschäften gerechnet (RGZ 144, 1, 2; ebenso OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 333).
b) Die Arztpraxis des früheren Ehemannes der Klägerin brachte die Kreditaufnahme bei der Beklagten aber nicht „mit sich”.
aa) Die Abgrenzungslinie des persönlichen vom geschäftlichen Bereich läßt sich dem Gesetz nicht stets eindeutig entnehmen. Auch die für einseitige Rechtsgeschäfte geltende Bestimmung des § 1456 Abs. 1 Satz 2 BGB besagt lediglich, daß diese sich auf das Erwerbsgeschäft „beziehen” müssen, um geschäftlichen Charakter zu tragen. Die §§ 49, 54 HGB, die den Umfang der Vertretungsmacht von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten mit vergleichbaren Formulierungen regeln, können für die Auslegung nur begrenzt herangezogen werden, weil sich die Abgrenzungsfrage in dieser Form dort nicht stellt. Bei den §§ 49, 54 HGB geht es um die Haftung des Geschäftsinhabers für einen Bevollmächtigten, der als solcher gehandelt hat. § 1456 BGB hingegen betrifft die Zuordnung eines Verhaltens des Geschäftsinhabers selbst zu seinem eigenen geschäftlichen oder privaten Bereich und die sich daraus ergebende Haftung des Gesamtguts.
Rechtsprechung und Schrifttum heben auf die Verkehrsauffassung ab, betonen jedoch, daß nicht nur gewöhnliche Geschäfte des laufenden Betriebs, sondern auch außerordentliche Rechtshandlungen unter § 1456 BGB fallen können (vgl. KGJ 3[1906] A 191, 194; BayObLG in OLG Rspr. 43 [1924] 356; RGRK-Finke 12. Aufl. § 1431 Rdn. 9; Soergel/Gaul 11. Aufl. § 1431 Rdn. 5; s. ferner OLG München HRR 1940 Nr. 486; RGRK-Krüger-Nieland 12. Aufl. § 112 Rdn. 3; Soergel/Hefermehl 11. Aufl. § 112 Rdn. 4; Staudinger/Dilcher 12. Aufl. § 112 Rdn. 6; Erman/Brox 7. Aufl. § 112 Rdn. 6). Dem ist aus Gründen des Verkehrsschutzes zu folgen, doch bedarf es genauerer Abgrenzung.
Ob ein Erwerbsgeschäft ein bestimmtes Rechtsgeschäft „mit sich bringt”, läßt sich nicht nach dessen Einordnung in allgemeine rechtliche oder wirtschaftliche Vertragstypen beurteilen. Maßgebend ist vielmehr die getroffene Vereinbarung in ihrer konkreten Gestalt. Diese kennt der Geschäftspartner des Ehegatten; er kann daher beurteilen, ob sie dem Geschäftsbetrieb oder dem Privatbereich zuzuordnen ist. Es bedarf deshalb in Zweifelsfällen der Ermittlung aller Umstände, die dem einzelnen Rechtsgeschäft sein Gepräge geben. Lediglich subjektive Vorstellungen, die in den getroffenen Absprachen keinen Niederschlag gefunden haben, scheiden aus. Wenn die so ermittelte Vereinbarung nach der Verkehrsauffassung einen Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Fortführung des Erwerbsgeschäftes aufweist, fällt sie unter § 1456 BGB.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt dieser Beurteilung aber allein die getroffene Kreditvereinbarung. Auf die spätere Verwendung der Gelder kann es allenfalls insoweit ankommen, als sie Rückschlüsse auf den Inhalt der Vereinbarung zuläßt.
Die zwischen den an der Kreditvereinbarung Beteiligten entstandenen Rechtsbeziehungen und damit der Charakter des Geschäfts bestimmen sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus der Rückzahlungsverpflichtung, die erst mit der Verfügung über den Kredit entsteht. Das Geschäft erhält sein Gepräge vielmehr durch den bankmäßigen Krediteröffnungsvertrag, der bereits ein Dauerschuldverhältnis begründet (BGH WM 1955, 1017; 1978, 234, 235); daß dieser Vertrag hier lediglich ein Vorvertrag sein sollte, stellt das Berufungsgericht nicht fest und ist nach dem Inhalt der getroffenen Abreden auszuschließen (vgl. BGH NJW 1975, 443). Der Abruf der einzelnen Kreditbeträge dient demgegenüber – jedenfalls aus der Sicht der Bank – lediglich der Vertragsdurchführung (vgl. dazu Canaris in Großkomm. HGB, 3. Aufl. Bd. III/3 [2. Bearb.] Rdn. 1203 ff.; MünchKomm/Westermann vor § 607 Rdn. 16). Das ist bei einem Konto in laufender Rechnung nicht anders (Canaris a.a.O. Rdn. 1350). Die Nachprüfung der Verwendung der in Anspruch genommenen Kreditbeträge ist einem Bankinstitut auch schwerlich möglich (vgl. Schütz WM 1964, 38). Zudem gehen auf einem Kontokorrentkonto auch Gutschriften ein, über die der Kreditnehmer sodann im Rahmen der Kreditlinie verfügt. Deren gesonderte Beurteilung ist schon technisch nicht durchführbar. Käme es auf die Einzelverfügungen an, bliebe somit zwangsläufig Ungewißheit über die haftende Vermögensmasse. Das wäre nicht angängig. Es ist vielmehr auch unter dem Blickwinkel des ehelichen Güterrechts sachgemäß, allein auf die vertragliche Vereinbarung abzustellen.
c) Das Berufungsgericht verneint einen Zusammenhang der Kreditvereinbarung mit dem Betrieb der Arztpraxis des früheren Ehemannes der Klägerin und stellt dazu im einzelnen fest: Der Ehemann habe zwar erklärt, er benötige den Kredit für seine Praxis. Die vertraglichen Vereinbarungen nähmen darauf aber nicht Bezug. Die Beklagte habe über die Verbindlichkeiten und die Einkünfte der Praxis keine Aufklärung verlangt, sie habe sich lediglich über die Belastungen eines zur Zwangsversteigerung anstehenden Grundstücks informiert, aus dessen Erlös der Kredit habe abgedeckt werden sollen.
Der Kredit sei auch weder durch Abtretung von Honorarforderungen noch durch die Übereignung von Sachwerten besichert worden, sondern durch Abtretung des Erlösanteils aus der erwähnten Grundstücksversteigerung und des Auseinandersetzungsguthabens bei Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft. Dies weiche von der typischen Finanzierungsform einer neu gegründeten Arztpraxis ab. Das Vorstandsmitglied K… der Beklagten habe erklärt, der Kredit habe mehr oder weniger den Charakter eines Überziehungskredits gehabt. Daraus folgert das Berufungsgericht, für die Beklagte sei der Verwendungszweck des Darlehens ohne Interesse gewesen. Der Kredit habe nicht den Charakter eines Darlehens zum Aufbau einer Artpraxis, sondern den eines persönlichen Darlehens gehabt, das auch nicht aus Praxismitteln habe zurückgezahlt werden sollen.
Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung entscheidungserhebliches Vorbringen außer acht gelassen. Daß die Honorarforderungen des Ehemanns der Klägerin 1973 weitgehend gepfändet waren und die Praxiseinrichtung keinen hinreichenden Wert hatte, so daß beides für eine Besicherung des Kredits ausfiel, war zwar vorgetragen. Die beklagte hat aber weder behauptet, daß ihr diese Umstände bei Abschluss des Kreditvertrages im einzelnen bekannt waren, noch daß sie für ihre Vorstellungen hätten von Bedeutung sein können. Das Berufungsgericht brauchte sich daher mit ihnen hier nicht auseinanderzusetzen. Unerheblich war auch, wie die Finanzbehörde bei der Einkommenssteuerveranlagung die Sachlage beurteilt hat. Soweit die Revision geltend macht, die Erklärung des früheren Ehemanns der Klägerin über den Anlass der Kreditaufnahme sei Geschäftsgrundlage geworden, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen.
Die Schlüsse, die der Tatrichter aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gezogen hat, sind möglich und revisionsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Hiernach war die anfängliche Erklärung des Ehemanns der Klägerin über die geplante Verwendung der Gelder ohne Einfluß auf die spätere konkrete Gestaltung des Geschäfts. Nach der Beurteilung des Tatrichters gewährte die Beklagte ein persönliches Darlehen. Dies trägt die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Bereicherung.
3. Die Herausgabepflicht beschränkt sich jedoch auf die Bereicherung. Aufgewendete Verfahrenskosten darf der Bereicherungsschuldner abziehen (BGHZ 32, 240, 244; 66, 150). Im übrigen haftet für die Kosten eines Rechtsstreits das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist (§ 1460 Abs. 2 BGB). Die der Beklagten ausgekehrten Verfahrenskosten von 2.467,50 DM kann die Klägerin daher nicht verlangen.
4. Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht auch unterlassen, den Hauptantrag der Klägerin förmlich zu bescheiden (BGH NJW 1975, 163, 164). Diesen Antrag hat die Klägerin, im Berufungsverfahren ausdrücklich aufrechterhalten; den vom Berufungsgericht zuerkannten Hilfsanspruch hat sie lediglich zusätzlich erhoben (§ 260 ZPO). Der Sache nach hat das Berufungsgericht, indem es zutreffend über den Hilfsantrag befand, allerdings den in erster Linie erhobenen Anspruch aberkannt. Den Ausspruch hierüber kann der Senat nachholen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 62.906,13 DM festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 609815 |
BGHZ, 76 |
NJW 1982, 1810 |