Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterhaftung aus allgemeiner Schadenverhütungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein steuerlicher Berater dafür haftet, daß er unternehmerische Fehlentscheidungen seines Mandanten – hier: zukünftige wirtschaftliche Belastung durch Zins und Tilgung bei der Beteiligung an Steuersparmodellen – nicht verhindert hat.
Normenkette
StBerG § 33; BGB §§ 676, 675
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 27.08.1985; Aktenzeichen 10 U 26/85) |
LG Ulm (Urteil vom 07.01.1985; Aktenzeichen 2 O 292/84) |
LG Ulm (Urteil vom 01.01.1985; Aktenzeichen 2 O 292/84) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. August 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger hat sich wie auch sein Bruder in der Zeit vom 14. Mai 1979 bis zum 4. Oktober 1980 an insgesamt sechs Bauherrengemeinschaften beteiligt. Steuerlich wurden beide dabei von dem Beklagten, einem Steuerbevollmächtigten, beraten. Beide können infolge gesunkenen Einkommens die Verpflichtungen aus diesen Beteiligungen nicht mehr erfüllen. Sie haben den Beklagten für ihren Schaden verantwortlich gemacht.
Seit 1971 fertigten der Kläger und sein Bruder in ihrem Gewerbebetrieb Fenster und Türen aus Aluminium und Kunststoff und bauten diese ein. Bis 1977 überstieg das Jahreseinkommen eines jeden von ihnen 40.000,– DM nicht. Im Jahr 1978 erhöhte sich der Umsatz sprunghaft, weil Hauseigentümer im Lärmbereich eines in der Nähe liegenden Militärflughafens staatliche Zuschüsse für den Einbau von Schallschutzfenstern erhielten. Diese ursprünglich bis Ende 1978 befristeten Zuschußzahlungen wurden bis Ende Juli 1980 verlängert. Die Einkünfte des Klägers und seines Bruders erhöhten sich deshalb 1978 auf über 170.000,– DM und 1979 auf über 290.000,– DM für jeden von ihnen. Der Beklagte, ein Vetter des Klägers, hatte seit Betriebsbeginn die laufende Buchhaltung und die steuerlichen Jahresabschlüsse erledigt. Er empfahl ihnen nun die Beteiligung an Bauherrenmodellen, um Steuern zu sparen. Er machte sie mit Anlagevermittlern bekannt, bei denen auch er in der Folgezeit gleichartige Beteiligungen erwarb. Auf diese Weise zeichneten der Kläger und sein Bruder folgende Beteiligungen:
Am 14. Mai 1979 traten sie einer Bauherrengemeinschaft bei, in der jeder von ihnen für eine Wohnung 165.228,– DM zuzüglich knapp 5.500,– DM Vorbereitungskosten zu zahlen hatte.
Am 22. Oktober 1979 unterzeichneten sie Verträge, wonach jeder von ihnen für eine Wohnung in München 298.303,– DM zuzüglich gut 10.000,– DM Vorbereitungskosten und beide gemeinsam für ein Appartement in der Schweiz 640.388,– DM zuzüglich rund 21.700,– DM Vorbereitungskosten aufzubringen hatten.
Anfang Dezember 1979 beteiligten sie sich an einer Bauherrengemeinschaft in Berlin und kauften zwecks Bebauung mit einem Reihenhaus ein Teilgrundstück zum Preis von 156.200,– DM.
Am 3. August 1980 traten sie und auch der Beklagte gemeinsam mit zwei weiteren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, die wiederum in Berlin ein Grundstück kaufte und darauf ein Mehrfamilienhaus errichten sollte. Der Grundstückskaufpreis betrug 410.000,– DM.
Am 4. Oktober 1980 schließlich kauften der Kläger und sein Bruder je eine Wohnung in einer Seniorenresidenz in München für 210.492,– DM zuzüglich gut 7.000,– DM Vorbereitungskosten.
Diese Beteiligungen brachten dem Kläger und seinem Bruder so hohe Verlustzuweisungen, daß sie für die Jahre ab 1979 keine Einkommensteuer zahlen mußten.
Im Jahre 1980 erreichten der Kläger und sein Bruder wegen des Auslaufens der Schallschutzsubventionen nur noch ein Einkommen von jeweils circa. 85.000,– DM. Ihre Erwartung, im Bereich anderer Militärflughäfen oder sonst ins Geschäft zu kommen, erfüllte sich nicht. Deshalb waren sie nicht mehr in der Lage, die laufenden Zins- und Tilgungsraten der überwiegend mit Fremdkapital erworbenen Wohnungen zu bezahlen. Im Oktober 1981 verkauften sie den Gewerbebetrieb. Aus dem Erlös bezahlten sie einen Teil ihrer Schulden. Die Einkünfte aus einem neu gegründeten Betrieb und aus einer daneben betriebenen Gastwirtschaft reichten für die Verpflichtungen nicht aus. Für die Eigentumswohnungen mit Ausnahme der ersten vom Bruder des Klägers erworbenen, die mit Verlust verkauft wurde, fanden sich keine Käufer, Sowohl der Kläger als auch sein Bruder mußten die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgeben.
Der Kläger behauptet, er und sein Bruder hätten dem Beklagten vertrauensvoll die Entscheidung überlassen, ob die jeweilige Beteiligung für sie sinnvoll sei. Von Zins und Tilgung sei nicht die Rede gewesen. Er meint, der Beratungsfehler des Beklagten habe auch darin bestanden, daß er es zugelassen habe, daß der Kläger immer neue Beteiligungen eingegangen sei, anstatt ihm davon abzuraten.
Der Beklagte, der sich auf Verjährung beruft, entgegnet, er habe seiner eigenen Beteiligungen wegen für die gemeinsamen Besprechungen mit den Anlagevermittlern nur seinen Raum zur Verfügung gestellt und im übrigen nur die Steuerersparnis jeweils ausgerechnet. Im Oktober 1980 habe er nur noch eine Beispielsrechnung vorgenommen. Schon 1979 habe er vor der Beteiligung an weiteren Bauherrengemeinschaften gewarnt.
In erster Instanz haben der Kläger und sein Bruder die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen denjenigen Schaden zu ersetzen habe, der ihnen infolge fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit allen ihren Beteiligungen entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Daraufhin hat der Bruder des Klägers seine Klage zurückgenommen. Auf die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Beklagte die Hälfte des dem Kläger infolge der insgesamt sechs Beteiligungen entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen hat. Die Annahme der auf Wegfall des eigenen Mitverschuldens zielenden Revision des Klägers hat der Senat gemäß § 554 b ZPO mangels Erfolgsaussicht und grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt. Dagegen hat er die Revision des Beklagten angenommen, mit der dieser die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil es den Pflichtenumfang des Beklagten falsch gesehen hat. Darüberhinaus kann ihm nicht entnommen werden, mit welcher Begründung das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bejahen will, und warum der Beklagte für sämtliche Beteiligungen haften soll.
1. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die durch diesen Rechtsstreit aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein steuerlicher Berater dafür haftet, daß er unternehmerische Fehlentscheidungen seines Mandanten nicht verhindert hat, unterschiedlich beantwortet. Beide gehen davon aus, ein gesonderter Auftrag zur Anlageberatung habe nicht bestanden; der Beklagte habe aber im Rahmen des ihm erteilten Mandats als steuerlicher Berater den Kläger beraten müssen.
Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Inhalt und Umfang der Pflichten des steuerlichen Beraters richten sich jeweils nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Dabei hat der Berater grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten in steuerlichen Fragen auszugehen. Deshalb muß er auch ungefragt Hinweise geben. Dann aber hatte der Beklagte dem Kläger nicht nur ein unverbindliches Rechenbeispiel über die steuerliche Funktion von Verlustzuweisungen vorzuführen. Vielmehr gehörte zu der steuerlichen Beratung eine umfassende Aufklärung über die Arten und Möglichkeiten der bei solchen Beteiligungen zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher – nicht in wirtschaftlicher – Hinsicht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, z.B. Urteil vom 6.12.1979 – VII ZR 19/79 – WM 1980, 308, 309 = VersR 1980, 264, 265 = LM BGB § 675 Nr. 73; Senatsurteil vom 9.12.1981 – IVa ZR 42/81 – WM 1982, 128 = VersR 1982, 245). Allerdings kann der steuerliche Berater im Rahmen seiner allgemeinen Vertragspflicht, seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren, auch gehalten sein, auf etwaige wirtschaftliche Fehlentscheidungen hinzuweisen, wenn diese offen zutage liegen.
2. Rechtlich fehlerhaft hat das Berufungsgericht nicht genügend bedacht, daß die aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abzuleitende Vereinbarung den Pflichtenumfang bestimmt. Erst wenn der Richter seiner Aufgabe nachgekommen ist, diesen Pflichtenumfang festzustellen, kann er prüfen, ob und wodurch etwa Pflichtverstöße begangen worden sind.
a) Entstehungsgeschichte und Durchführung der Beratungsgespräche sind nach der Parteivernehmung des Beklagten durch das Landgericht und nach der Anhörung des Klägers in beiden Rechtszügen unstreitig.
Der Beklagte hatte seit Betriebsbeginn immer nur die Buchhaltung und die Steuererklärungen erledigt. Bis 1977 hatte der Kläger ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von jährlich 28.000,– DM bis 36.000,– DM. Vor 1976 wurde dieses Einkommen nur durch Sonderausgaben und Kinderfreibeträge in Höhe von etwa 8.000,– DM bis 9.000,– DM jährlich vermindert. 1976 und vor allem 1977 kamen aus dem von seiner Ehefrau errichteten Einfamilienhaus nicht unbeträchtliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung (zukünftig VVV) hinzu. Der Kläger hatte 1977 ein Gewerbeeinkommen von 35.366,– DM, das dann aber durch VVV und Sonderausgaben auf ein zu versteuerndes Einkommen von nur 12.506,– DM gesenkt wurde, so daß er nur 1.034,– DM an Steuern zu zahlen hatte. 1973 hatte er bei 36.853,– DM Gewerbeeinkommen noch 5.660,– DM an Steuern zahlen müssen. 1978 erhöhte sich das Einkommen wegen der Schallschutzfenster auf 179.589,– DM. Da außer VVV in Höhe von 10.050,– DM wegen des Einfamilienhauses keine weiteren VVV steuerlich zu berücksichtigen waren, mußte der Kläger bei einem zu versteuernden Einkommen von fast 157.000,– DM knapp 63.000,– DM an Steuern zahlen. Infolge des Erwerbs der Bauherrenmodelle hatte der Kläger in den Jahren 1979 bis 1981 bei Einkommen aus Gewerbebetrieb von 298.570,– DM, 85.620,– DM und 72.487,– DM – im Jahre 1981 kamen erstmals 7.456,– DM aus nicht selbständiger Arbeit hinzu – jeweils eine Steuerschuld von Null. Also erfüllten die Bauherrenmodelle ihre Steuersparfunktion.
b) Mehr als eine zutreffende Erläuterung der Funktionsweise dieser Steuersparmodelle und daneben die Beachtung der auch vom Tatrichter hervorgehobenen allgemeinen Schadensverhütungspflichten konnte der Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand vom Beklagten an fachlicher Beratung nicht erwarten.
Der Beklagte hat für die über das Steuerrechtliche hinausgehenden Fragen den Kläger auf den Anlagevermittler verwiesen. Auf diesen hat er alles „abgeschoben”, von ihm ließ er sich in Gegenwart des Klägers sogar selbst beraten. Darin liegt ein gewichtiger Unterschied gegenüber der Fallgestaltung im bereits genannten Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 (IVa ZR 42/81 – WM 1982, 128 = VersR 1982, 245); in jenem Fall wurde der Steuerberater aus Anlaß einer Anlagevermittlung erkennbar als individueller Fachberater herangezogen. Deshalb konnte der Kläger ohne entsprechende ausdrückliche Aufforderung insbesondere nicht damit rechnen, der Beklagte werde sich an seine Stelle als Unternehmer setzen und vorausschauend überlegen, wie weit er, der Kläger, sich aus Anlaß der aktuellen Steuerersparnis in weiterer Zukunft belasten könne, wie also seine eigene wirtschaftliche Zukunftserwartung aussehe. Das gilt umso mehr, als der Kläger den Beklagten keineswegs in alles und jedes eingeweiht hat. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung anläßlich der Parteivernehmung des Beklagten haben der Kläger und sein Bruder von sich aus schon 1979 die zusätzlichen Erwerb ermöglichende Gastwirtschaft eröffnet. Der Beklagte hat dazu unwidersprochen ausgesagt, es sei geplant gewesen, daraus eine Gaststättenkette zu machen. Insbesondere der Verkauf der Einnahmequelle Gewerbebetrieb im Oktober 1981, der unstreitig ohne Hinzuziehung oder auch nur Unterrichtung des Beklagten geschah, deutet darauf hin, daß dessen Rat in wirtschaftlichen Dingen für den Kläger wenig Bedeutung hatte.
Außerdem wurden 1979 und 1980 allgemein noch Immobilien als im Wert steigende, jedenfalls wertbeständige Anlagegüter angesehen. Demgemäß konnten nicht nur der Kläger oder der Anlagevermittler, sondern – wenn nicht Gegenteiliges festgestellt wird – auch der Beklagte davon ausgehen, notfalls werde man wieder verkaufen.
c) Die zukünftige Gewinnentwicklung zu beurteilen und danach die bei dem Ankauf von Steuersparmodellen notwendigen Gewinnzahlen vorzugeben, war nach den bisherigen Feststellungen also Aufgabe und Risiko des Klägers gegenüber dem Beklagten, nicht etwa umgekehrt. Für einen weitergehenden Pflichtenumfang ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Zu Unrecht bürdet demgegenüber das Oberlandesgericht dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auf. Seine Erwägung, die Tatsachen hätten wegen der zeitlichen Begrenzung der Subventionen gegen ein Verbleiben des Klägers in der Gewinnzone der Jahre 1978 und 1979 gesprochen, die gegenteilige Annahme des Beklagten sei Spekulation gewesen, setzt wie ausgeführt die Verpflichtung des Beklagten voraus, die unternehmerische Zukunft und wirtschaftliche Belastbarkeit des Klägers vorausschauend zu bedenken. Einen dahingehenden Auftrag hat das Oberlandesgericht aber nicht festgestellt. Ohne eine solche Auftragserweiterung ist es Aufgabe des Klägers darzutun und zu beweisen, daß die etwaigen Vermutungen oder Ansichten des Beklagten über die wirtschaftliche Zukunft des Klägers durch eigene deutliche Informationen ersetzt worden sind. Der Kläger mußte den Beklagten nicht nur darüber unterrichten, Mitte 1980 werde der „Schallschutz- Boom” in seinem Bereich vorbei sein, sondern auch darüber in Kenntnis setzen, daß dann das Einkommen des Klägers drastisch zurückgehen, daß er keine neue oder andere Quelle erschließen werde.
3. Weiter fehlen im Berufungsurteil nachvollziehbare Ausführungen dazu, wie unter diesen Umständen das Verschulden des Beklagten begründet werden soll. Die unter 2. hervorgehobenen Erwägungen – grundsätzlicher Verantwortungsbereich des Klägers, mangelnde Unterrichtung des Beklagten, Hoffnung auf weitere Schallschutzgeschäfte in anderen Bereichen sowie auch sonstige Geschäfte, eigenverantwortlicher Gastwirtschaftserwerb schon im Jahr 1979, möglicher Ausbau zu einer Gaststättenkette, allgemeine Wertschätzung der Immobilien noch in den Jahren 1979 und 1980, beginnender Verfall des Immobilienmarktes erst danach, Verkauf der Einnahmequelle Gewerbebetrieb im Oktober 1981 ohne Unterrichtung des Beklagten – sind sämtlich auch beim Verschulden zu berücksichtigen. Ob – falls der Beklagte überhaupt sein Augenmerk darauf richten mußte – dann das Nichterkennen der schwierigen Zukunftssituation durch den Beklagten im Verhältnis der Parteien zueinander als schuldhaft einzustufen ist, kann zweifelhaft sein.
4. Schließlich läßt das Berufungsurteil eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob das Verhalten des Beklagten bei den einzelnen Anlageobjekten unterschiedlich zu beurteilen ist.
a) Das Berufungsgericht führt dazu aus: Eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf einzelne Modelle bestehe nicht. Auch wenn der Kläger seine Verpflichtungen aus einer Beteiligung habe erfüllen können, hafte der Beklagte für den durch alle gezeichneten Modelle verursachten Schaden, denn der Kläger habe sich aufgrund der fehlerhaften Beratung des Beklagten durch die Summe aller Beteiligungen überschuldet und infolgedessen seinen Verpflichtungen insgesamt nicht mehr nachkommen können. Auch das ist nicht rechtsfehlerfrei.
Es widerspricht schon der eigenen Erwägung des Berufungsgerichts (S. 18 Abs. 2 des Urteils), die Empfehlung, sich zum Zwecke der Steuerersparnis an einem Bauherrenmodell zu beteiligen, möge unter den für den Kläger im Jahre 1979 gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu beanstanden sein. Das Berufungsgericht zeigt nicht auf, warum ein von ihm als pflichtgemäß angesehener Rat des steuerlichen Beraters infolge dessen späteren, möglicherweise fehlerhaften Rates nun doch als fehlerhaft bewertet werden kann. Hatten spätere Beteiligungen erst das Überschreiten der Belastungsgrenze zur Folge, dann kann allenfalls der zur späteren Beteiligung führende Rat beanstandet werden. Eine andere Frage ist, welcher Schaden durch einen solchen etwaigen Fehler herbeigeführt worden ist.
b) Deshalb ist allenfalls zu fragen, ob der Beklagte bei den späteren Beteiligungen im Hinblick auf seine allgemeine Schadensverhütungspflicht bei offen zutage liegenden wirtschaftlichen Fehlentscheidungen hätte abraten müssen. Das hängt davon ab, von welcher Grenze ab die dauernden zukünftigen Belastungen durch die Bauherrenmodelle offensichtlich wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein konnten.
Nur Zins und Tilgung des Fremdkapitals sowie etwaige Verwaltungskosten konnten in die Zukunft wirken. Die beabsichtigten hohen Abschreibungsmöglichkeiten gerade im Anlaufjahr, in dem der große Gewinn nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen werden sollte, rechtfertigen es, das aufgebrachte Eigenkapital nebst Provision und Damnum bei der Festlegung der Belastungsgrenze zu vernachlässigen.
Bei allen Modellen wurde eine garantiert vermietete Eigentumswohnung im zu bauenden Haus mit etwa 65% bis 80% an Fremdmitteln gekauft, die bei einer Tilgung von 1% bis 3% circa 30 Jahre lang finanziert werden mußten. Die Erwartung, daß das Objekt sich mit Miete und Steuerentlastung selbst tragen werde, war dann richtig, wenn die vorausschauende Betrachtung ergab, daß entsprechender Gewinn zu versteuern und durch VVV zu vermindern war, und der Immobilienmarkt stabil blieb. Der Kläger wollte Zins- und Tilgungsleistungen zumindest teilweise durch Steuerersparnisse aufbringen. Er hatte sich für die Bauherrenmodelle entschlossen, um diesen Zweck zu erreichen. Daß Steuerersparnisse nur bei entsprechender Steuerschuld zu erzielen sind und deren Entstehung wiederum ein entsprechendes Einkommen voraussetzt, gehört zum allgemeinen Wissen eines jeden Geschäftsmannes, also auch des Klägers. Das Berufungsgericht stellt auf Seite 17 oben seines Urteils fest, der Kläger habe von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Bauherrenmodells gewußt. Unstreitig hatte er bei seinem Einkommen aus Gewerbebetrieb schon in den Jahren 1976 bis 1978 VVV wegen des von seiner Ehefrau errichteten Einfamilienhauses geltend gemacht und davon steuerlich profitiert.
c) Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der Beklagte habe seiner allgemeinen Schadensverhütungspflicht wegen von einer bestimmten späteren Beteiligung ab warnen müssen, ist also dafür eine Berechnung erforderlich, welche monatlichen Belastungen die einzelnen Objekte voraussichtlich für den Kläger brachten, und welche Belastungen offensichtlich wirtschaftlich nicht mehr vertretbar waren. Erst der Rat zum Erwerb eines Objektes, das zu einer – vom damaligen Standpunkt aus – wirtschaftlich offensichtlich nicht mehr vertretbaren Belastung führte, kommt für eine Haftung des Beklagten überhaupt in Betracht.
5. Sollte das Berufungsgericht erneut einen schuldhaften Pflichtenverstoß des Beklagten bejahen, und Verjährung verneinen (dazu BGHZ 94, 380 und 96, 290), dann wird es wiederum die Frage des Mitverschuldens zu prüfen haben. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Tatrichters keinen besonderen Beratungsauftrag. Er kann allenfalls eine Nebenpflicht verletzt haben, die aus seinem Vertrag als steuerlicher Berater des Klägers herrührt. Es ging also um den eigenen Bereich des Klägers. Schon deshalb gilt die Erwägung nicht ohne weiteres, daß der um Rat Befragte dem Fragenden überlegen ist (Senatsurteil vom 12.3.1986 – IVa ZR 183/84 – WM 1986, 675, 677 unter II 5). Hinzu kommt, daß ein Anlagevermittler, also ein Fachmann hinzugezogen wurde, auf dessen Fachwissen sich erkennbar auch der Beklagte verließ. Jedenfalls unter den Umständen, die bislang zugrundegelegt worden sind, kann deshalb auch die Mitverschuldensabwägung des Berufungsgerichts fragwürdig erscheinen.
Fundstellen