Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich
Leitsatz (amtlich)
- Kein besonderer Ausgleich für den überlebenden Ehegatten wegen Zuwendung an den Erblasser. Auch § 426 gibt im Regelfall nach dem Tod des Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, dem Zuwendenden keinen Ausgleichsanspruch, weil die Ehegatten etwas anderes i. S. von Abs. 1 S. 1 dieser Bestimmung vereinbart haben.
- Grundsätzlich kann derjenige, der durch ein ehebezogenes Rechtsgeschäft seinem Ehegatten etwas zugewendet hat, nach Beendigung der Ehe durch dessen Tod die Erben nicht auf Ausgleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anspruch nehmen. Offen bleibt, ob das in Ausnahmefällen anders ist.
Normenkette
BGB §§ 426, 242
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erbauseinandersetzung.
Die drei Kläger sind die erwachsenen, ehelichen Kinder des Beklagten. Mit ihm zusammen sind sie zu je ein Viertel gesetzliche Erben ihrer am 15. Mai 1981 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod mit dem Beklagten als dessen Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung. Auf Antrag der Kläger wurde ein Hausgrundstück, der allein wesentliche Nachlaßgegenstand, zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft Ende 1983 zwangsversteigert. Der Versteigerungserlös von 63.974,51 DM ist hinterlegt.
Die Kläger begehren die Einwilligung des Beklagten, daß der hinterlegte Betrag zu je einem Viertel an die vier Miterben ausgezahlt wird. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage, daß die Kläger in die Auszahlung des gesamten Betrages an ihn einwilligen.
Der Beklagte behauptet dazu, er allein habe mit seinem Einkommen aus selbständiger Arbeit den Erwerb und den anschließenden Ausbau des Hausgrundstücks bezahlt. Die Erblasserin habe nichts verdient. Die Kläger entgegnen, der Beklagte habe häufig auf Kosten der Erblasserin gelebt, die erhebliches Einkommen aus Ladengeschäften erzielt habe.
Die Erblasserin hatte das Hausgrundstück im Frühjahr 1968 im Wege der Zwangsversteigerung für 24.000 DM erworben. Zur Sicherung des dafür in Höhe von 20.000 DM aufgenommenen Kredits wurde eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellt. Unter Einschluß dieses Kreditbetrages nahmen die Erblasserin und der Beklagte ein Darlehen über 50.000 DM auf. Dieses Darlehen wurde bis zum 10. Mai 1974 restlos getilgt, zuletzt durch Zahlungen eines Dritten in Höhe von fast 39.000 DM. Der Beklagte behauptet, der Dritte habe ausschließlich ihm diesen Betrag als Aufwendungsersatz geschuldet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die in vollem Umfang eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er seine bisherigen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
I.
Die auf den Versteigerungserlös als Surrogat beschränkte Erbteilungsklage hat nach Auffassung des Berufungsgerichts im Gegensatz zur Widerklage des Beklagten Erfolg.
1.
Für das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft fehle bei Erwerb und Ausbau eines Familienwohnheims jeglicher Anhalt. Mangels entsprechender Abreden könnten auch Rückzahlungsansprüche des Beklagten aus Darlehen oder Auftrag nicht in Betracht kommen. Geschäftsführung ohne Auftrag scheide für die zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachten Leistungen aus. Ansprüche aus Bereicherungsrecht müßten deshalb verneint werden, weil mit der Schaffung des Hauses der vereinbarte Zweck erreicht sei und der rechtliche Grund nicht einmal bei einer späteren Scheidung entfalle.
Diese Erwägungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 84, 361; Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 237/74 - NJW 1976, 2131 = LM BGB § 1371 Nr. 4).
2.
Die Rechtsprechung vollzieht den etwa notwendigen Ausgleich bei Leistungen unter Ehegatten nach den Rechtsregeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Berufungsgericht meint jedoch, auch dann, wenn man zugunsten des Beklagten von einem familienrechtlichen Vertrag besonderer Art ausgehe, könnten diese Rechtsregeln hier keine Anwendung finden; die Ehe des Beklagten sei nicht wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall durch Scheidung, sondern durch den Tod der Erblasserin beendet worden. Es könne nicht Geschäftsgrundlage der Zuwendungen des Beklagten gewesen sein, daß seine Leistungen nur so lange nicht ausgeglichen werden sollten, wie die Erblasserin lebe, so daß im Falle ihres Todes die Grundlage für die Zuwendungen entfallen sei.
Dagegen wendet sich die Revision vor allem mit der Rüge, das Berufungsurteil habe die Aussagen von in erster Instanz vernommenen Zeugen dazu nicht berücksichtigt, daß die Erblasserin und der Beklagte den Wunsch gehabt hätten, dem Beklagten eine Wohnbasis zu geben, aus der er nicht herausgedrängt werden könne. Es habe keine Feststellungen zur Geschäftsgrundlage des familienrechtlichen Vertragsverhältnisses getroffen.
II.
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Beklagten nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Recht verneint.
1.
Es hat die von den Klägern insbesondere mit ihrer Darstellung in der Berufungserwiderung substantiiert bestrittenen Behauptungen des Beklagten über dessen erhebliche Geld- und Arbeitsleistungen zum Erwerb und zum Ausbau des Nachlaßgrundstücks als richtig unterstellt. Im Hinblick darauf ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Beklagte tatsächlich solche Leistungen erbracht hat.
a)
Der Bundesgerichtshof hatte immer wieder Fälle zu entscheiden, in welchen nach Beendigung der Ehe ein Ehegatte solche für ein Grundstück des anderen Ehegatten erbrachten Leistungen zurückforderte, die der Verwirklichung des ehelichen Zusammenlebens dienten. Er lehnt die Anwendung von Bereicherungsrecht ab (BGHZ 65, 320; vgl. schon die Urteile vom 6.12.1965 - II ZR 137/63 - und vom 25.5.1966 - IV ZR 348/64 - unter 3. c) für die Güterstände der Verwaltung und Nutznießung und der Gütertrennung, LM BGB § 812 Nr. 71 und LM BGB § 1356 Nr. 13. Vielmehr hat er wie schon das Reichsgericht (RGZ 169, 249, 253; DR 1944, 909, 910) gegebenenfalls auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen (Urteile vom 7.1.1972, 29.5. und 5.7.1974 IV ZR 231/69, 210 und 203/72 - LM BGB § 1356 Nr. 18 und § 1353 Nr. 16 und 17 = NJW 1972, 580, 1974, 1554 und 2045; vgl. auch Urteil vom 22.3.1982 - VIII ZR 42/81 - WM 1982, 674 unter II. 3. b)). Der Vorrang wird dabei den Ausgleichsregeln des ehelichen Güterrechts eingeräumt. Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleiben danach in weitem Umfang ausgeschlossen (Johannsen, Anm. LM BGB § 1374 Nr. 1 a.E.; BGHZ 68, 299, 303). An dieser Rechtsprechung haben die in der Folgezeit für das eheliche Güterrecht zuständigen Senate des Bundesgerichtshofes festgehalten und sie fortgeführt (IX. Zivilsenat: BGHZ 82, 227, dazu Anm. Lang, LM BGB § 1380 Nr. 5; IVb-Zivilsenat = jetzt XII. Zivilsenat Urteil vom 5.10.1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11; Urteil vom 17.1.1990 - XII ZR 1/89 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ausgleichsansprüche werden deshalb kaum einmal anerkannt, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt.
b)
Bei Rechtsbeziehungen zu Dritten sind solche Ansprüche in vergleichbaren Fällen ebenfalls abgelehnt worden. Demjenigen, der im Hause seiner Schwiegermutter auf seine Kosten eine Wohnung für seine Familie ausgebaut hatte, oder der sich bei den Verwandten seiner Ehefrau für deren Schulden verbürgt hatte, wurde das Recht zur Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zuerkannt (BGH Urteile vom 10.10.1984 und 26.2.1987 - VIII ZR 152/83 und IX ZR 98/86 - NJW 1985, 313 und 1987, 1629 = WM 1984, 1613 und 1987, 659 = LM BGB § 598 Nr. 5 und § 765 Nr. 50).
c)
Allenfalls bei Vereinbarung der Gütertrennung sind Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann anerkannt worden, wenn in der sogenannten unbenannten Zuwendung ein ehebezogenes Rechtsgeschäft zu sehen und für dieses der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage war, und wenn weiter dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der dadurch erreichten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden konnte (z.B. Urteile vom 4.11.1987 und 27.1.1988 - IVb ZR 100 und 82/86 - WM 1988, 35 und 794 unter IV = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 8, 9). Für die Unzumutbarkeit muß der Anspruchssteller ganz besondere Umstände zur Dauer der Ehe, zum Alter der Ehegatten, zur Art und zum Umfang der erbrachten Leistungen, zur Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensvermehrung und zu den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu möglichen Vereinbarungen darlegen. Auch im Fall der Gütertrennung entspricht nämlich eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam Erarbeiteten dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und damit auch Risikogemeinschaft (BGHZ 84, 361, 368; Urteil vom 15.2.1989 IVb ZR 105/87 - BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 14 = LM BGB § 242 Bb Nr. 125). Der von den Parteien frei gewählte Güterstand der Gütertrennung darf jedoch nicht ausgehöhlt, nicht auf Umwegen in eine Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts umgewandelt werden.
2.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. April 1976 (IV ZR 237/74 - NJW 1976, 2131 = LM BGB § 1371 Nr. 4 unter 1. a.E.) offen gelassen, ob die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für ehebezogene Zuwendungen auch beim Tod eines Ehegatten in Frage kommen kann. Seinerzeit wurde jedenfalls für den "unvorhergesehen frühen Tod" die Anwendung nicht ausgeschlossen. Auch der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage. Die Erblasserin war 61 3/4 Jahre alt. Nach dem Akteninhalt bestand die eheliche Lebensgemeinschaft annähernd 40 Jahre.
Wird die Ehe durch den Tod des Ehegatten beendet, der die Zuwendung erhalten hat, dann kann der zuwendende Ehegatte die Erben grundsätzlich nicht auf Ausgleich in Anspruch nehmen. Vielmehr muß er sich im allgemeinen zufrieden geben mit dem, was ihm nach dem Erbrecht von Gesetzes wegen oder aufgrund wirksamer letztwilliger Verfügung zukommt.
a)
Die oben unter 1. bereits dargestellte Rechtsprechung hat für den Ausgleich im Fall der Scheidung der güterrechtlichen Sonderregelung eindeutig den Vorrang eingeräumt. Die Scheidung führt aber nur dazu, daß die Parteien des Scheidungsrechtsstreits oder das Gericht eine güterrechtliche Sonderberechnung vornehmen. Dagegen löst der Tod des Rechtsinhabers automatisch die gesetzlich geregelte erbrechtliche Rechtsnachfolge, den Erwerb des Erben von Todes wegen, sogar eine gewisse Verselbständigung des als Nachlaß bezeichneten Haftungsvermögens aus. Im Erbrecht werden im Einzelfall möglicherweise unbillige Ergebnisse, die z.B. auf die Formstrenge (BGHZ 31, 5, 7; 36, 2Ol, 204; 48, 374, 378; weiter Senatsurteil vom 22.1.1981 - IVa ZR 97/80 - NJW 1981, 2299 = WM 1981, 313 unter III 2 a.E.) zurückzuführen sind, auch sonst hingenommen.
b)
Wollen die Ehegatten über den Tod hinaus vermögensrechtliche Regelungen treffen, dann haben sie dafür vom Pflichtteilsrecht abgesehen völlige Freiheit. Wenn keine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde, greift die vom Gesetzgeber für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod für angemessen gehaltene umfassende Regelung ein. Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage setzen Richterrecht an die Stelle von Vereinbarungen oder ergänzen gesetzliche Regeln. Voraussetzung für ihre Anwendung ist, daß sonst das Ergebnis unzumutbar unbillig ist. Es verbietet sich aber grundsätzlich, das gesetzliche Erbrecht als unzumutbar unbillig anzusehen. Der Senat hat eine Korrektur des Gesetzes aus Billigkeitsgründen für das Pflichtteilsrecht ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 88, 102, 106). Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten garantiert ihm, neben wievielen Abkömmlingen auch immer, mindestens ein Viertel der Erbschaft; den Erben anderer Ordnungen wird er noch deutlicher vorgezogen. Er erhält darüber hinaus nach § 1932 BGB bei gesetzlicher Erbfolge außerdem immer vorab die zur Haushaltsführung nötigen Gegenstände. Er zählt zu den wenigen, vom Gesetz besonders geschützten Pflichtteilsberechtigten.
c)
Auch soweit der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat, genießt der Ehegatte besonderen Schutz. Die Auslegungsregel des § 2269 BGB begünstigt ihn. Ein Nottestament wird für Ehegatten erleichtert, § 2266 BGB. Schon das vom anderen Ehegatten nur unterschriebene privatschriftliche gemeinsame Testament hat die Rechtsfolge, die sonst nur durch den formstrengen Erbvertrag erreicht werden kann. Haben Ehegatten - wie häufig - sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, dann steht der vollständigen Rechtsnachfolge allenfalls das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge entgegen. Zudem erweitert das Gesetz für letztwillige Verfügungen mit den §§ 2078ff. BGB gegenüber dem sonstigen Anfechtungsrecht sogar die Anfechtungsmöglichkeit, damit die vom Erblasser selbst für billig gehaltene Rechtsnachfolge in Kraft gesetzt werden kann.
d)
Weil den Ehegatten die Möglichkeit der Regelung durch letztwillige Verfügung immer offen steht und weil das Gesetz dafür Billigkeitsgesichtspunkte bereits berücksichtigt hat, muß der Gedanke besonderes Gewicht haben, daß sie die Gütertrennung bewußt gewählt haben.
Das Gesetz erhöht für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Erbteil des überlebenden Ehegatten. Da der gesetzliche Güterstand der Normalfall ist (RGZ 127, 110, 114; BGHZ 10, 266, 267), kann gesagt werden, daß Ehegatten ihr übliches gegenseitiges Erbrecht einschränken, wenn sie den Güterstand der Gütertrennung wählen. Diese Einschränkung vollziehen sie nach entsprechender Belehrung und damit bewußt. Denn ihre Wahl kann nur durch vor dem Notar zu schließenden Erbvertrag getroffen werden (§§ 1408, 1410 BGB). Sie nehmen diese Einschränkung regelmäßig in Kauf, weil sie in ihrer jeweiligen besonderen Situation die Vorteile der Gütertrennung, also die Haftungsbeschränkung durch haftungsmäßig günstigere Organisation des Familienvermögens (vgl. BGH Urteil vom 17.1.1990 - XII ZR 1/89 - z.V.b. unter I. 1. b)) höher stellen. So sahen es nach dem Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung S. 3ff. (= GA 185ff.) auch er und die Erblasserin. Infolge der Belehrung durch den Notar wissen die Ehegatten, daß die Rechtsnachteile bei Tod des einen von ihnen eintreten werden, solange sie das gegenseitige Erbrecht nicht durch letztwillige Verfügung verbessert haben. Also kann davon ausgegangen werden, daß beide Ehegatten oder jedenfalls einer von ihnen die mögliche Verbesserung des Erbrechts (noch) nicht wollen. Diese Folge der Privatautonomie kann im Regelfall dann, wenn ein Ehegatte entsprechende Verfügungen nicht getroffen hat, nicht aus Billigkeitsgründen kraft Richterrechts verändert werden (vgl. auch Lang, LM BGB § 242 Bb Nr. 102).
3.
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe zur Geschäftsgrundlage nichts festgestellt, nicht an. Vielmehr war der auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Anspruch des Klägers von vornherein nicht schlüssig.
III.
Auch aus § 426 BGB kann der Beklagte keinen Ausgleichsanspruch herleiten.
Allerdings muß wegen der Unterstellung des Tatrichters revisionsrechtlich auch ausgegangen werden davon, daß aus Mitteln des Beklagten in Höhe von fast 39.000 DM die von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommene Schuld von ursprünglich 50.000 DM getilgt wurde. Würde § 426 BGB Anwendung finden, dann könnte der Beklagte für die Hälfte dieses Tilgungsbetrages Ausgleichung fordern. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zur Organisation der ehelichen Lebensgemeinschaft und dazu, daß die Erblasserin keinen eigenen Verdienst gehabt, sondern in der geringfügigen Zeit eigener Tätigkeiten nur Schulden gemacht hat, scheidet § 426 BGB jedoch aus. Denn der Beklagte und die Erblasserin haben als Eheleute stillschweigend etwas anderes im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt.
Einen Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hat der Bundesgerichtshof ebenfalls nur ausnahmsweise und wiederum nur im Falle des Scheiterns der Ehe, also im Falle der Scheidung vorgenommen (BGHZ 87, 265; Urteile vom 4.6. und 2.7.1986 - IVb ZR 50 und 58/85 - LM BGB § 426 Nr. 70 und BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung, anderweitige 1; vom 30.9. und 25.11.1987 - IVb ZR 94 und 95/86 - WM 1988, 96 und 309 = BGHR BGB § 426 Ehegatten 1 und BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 2 = LM BGB § 426 Nr. 74 und 75). Grundsätzlich aber bringen Ehegatten bei bestehender Ehe mit in das Vermögen des anderen fließenden Leistungen zum Ausdruck, daß diese Leistungen ihr spezifischer Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft sein und nicht ausgeglichen werden sollen. Das gilt auch bei Gütertrennung (siehe schon oben II. 1. c)). Wenn überhaupt nur einer der beiden Partner nach der gemeinsamen Organisation der Einkommensverhältnisse das Geld für solche Leistungen hat, so daß vom anderen ein Ausgleich gar nicht erwartet werden kann, ist der Gedanke an eine Ausgleichspflicht besonders fernliegend. Es wäre rechtsfehlerhaft, allein aus dem Bestehen der Gütertrennung den Schluß zu ziehen, bei finanziellen Mehrleistungen eines Ehepartners habe grundsätzlich ein Ausgleich stattzufinden (BGH Urteil vom 28.4.1983 - IX ZR 1/82 - NJW 1983, 2449 = LM ZVG § 182 Nr. 1 unter II. 1.).
Vielmehr ist ein Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten auch bei der Scheidung allenfalls für Leistungen in der Zeit nach dem Scheitern der Ehe und nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände anerkannt worden. Für Leistungen in der Zeit des Zusammenlebens ist er dann, wenn wie hier nicht beide Ehepartner geregeltes Einkommen erzielten, immer mit der Begründung abgelehnt worden, stillschweigend sei vereinbart gewesen, nur der Verdiener solle zahlen und zwar ohne Ausgleich. Das muß umso mehr aus weiteren Gründen hier gelten. Die unterstellte Leistung des Beklagten wurde schon 1974 erbracht. In der Folgezeit bis zum Tod der Erblasserin sieben Jahre später haben diese und der Beklagte das nun bezahlte Grundstück nach dem Vortrag des Beklagten etwa 10 Monate im Jahr gemeinsam genutzt. Sie haben gemeinsam es weiter ausgebaut, wiederum nach dem Vortrag des Beklagten nur mit seinen Mitteln. Sie haben das nach dem Vortrag des Beklagten getan, ohne an der Gütertrennung und an der Eintragung allein auf den Namen der Erblasserin etwas zu ändern.
IV.
Weil weitere Anspruchsgrundlagen für eine Ausgleichsforderung des Beklagten nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht seiner Widerklage mit Recht den Erfolg versagt und der Erbteilungsklage der Kläger stattgegeben.
Fundstellen