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BGH Urteil vom 04.04.2000 - VI ZR 264/99 (veröffentlicht am 04.04.2000)

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Leitsatz (amtlich)

a) Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung kann die Klage auch dann nicht auf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden, wenn der Versuch des Klägers, den Dritten im ersten Rechtszug in den Prozeß einzubeziehen, daran gescheitert ist, daß das erstinstanzliche Gericht einen auf die Klageerweiterung gerichteten Schriftsatz nicht an den Dritten zugestellt hat.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen es einem auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer im Hinblick auf sein bei den Regulierungsverhandlungen gezeigtes Verhalten verwehrt sein kann, sich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen.

 

Normenkette

BGB § 242; ZPO § 521

 

Verfahrensgang

OLG München (Aktenzeichen 20 U 6339/98)

LG Landshut (Aktenzeichen 54 O 1978/98)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Haftpflichtversicherer auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, der unbekannte, nach dem Schadensereignis flüchtige Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW habe am 16. Januar 1996 einen Hydranten neben der Staatsstraße im Ortsbereich T. so beschädigt, daß sich eine größere Menge Wasser auf das angrenzende Hanggrundstück des Klägers ergossen habe, das hierdurch unterspült und mitsamt der Anpflanzung auf einer Länge von 25 Metern abgeschwemmt worden sei. Für eine sachgemäße Schadensbehebung sei ein Gesamtbetrag von 79.268 DM erforderlich.

An der vom Rechtsanwalt des Klägers wegen des Ersatzes dieses Schadens außergerichtlich geführten Korrespondenz waren beide Beklagte beteiligt, wobei dem Kläger ein Betrag von 15.000 DM zur Schadensregulierung überwiesen wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Er hat sodann im vorliegenden Rechtsstreit zunächst allein gegen die Beklagte zu 1) Klage erhoben und – auf deren Einwand fehlender Passivlegitimation – die Auffassung vertreten, sie habe vorgerichtlich den Anschein erweckt, der zuständige Haftpflichtversicherer zu sein. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Klägervertreter einen Schriftsatz vorgelegt mit dem Antrag, die Parteibezeichnung der Beklagten zu 1) in die der Beklagten zu 2) zu ändern; hilfsweise hat er die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2) erklärt. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten zu 2) nicht zugestellt worden; letztere war am weiteren Verfahren vor dem Landgericht nicht beteiligt.

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang stattgegeben. Letztere hat Berufung eingelegt; im zweiten Rechtszug hat der Kläger seine Klage auf die Beklagte zu 2) mit dem Antrag erweitert, sie als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) zur Zahlung der Klagesumme von 64.737,57 DM zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die „Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig verworfen”. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der weiterhin die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten begehrt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 1) hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für nicht passivlegitimiert. Ihr könne nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß sie nicht der Haftpflichtversicherer des Halters und Fahrers des schadensverursachenden PKW sei.

Dem Kläger sei von der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle mitgeteilt worden, daß das betreffende Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) versichert war. An diese habe sich der Kläger zunächst wegen der Schadensregulierung gewandt; sie habe hierzu auch Stellung genommen. Wenn sich im weiteren Verlauf der Regulierungsbemühungen die Beklagte zu 1) unter Bezugnahme auf die vorausgegangene Korrespondenz an die Klägervertreter gewandt habe, möge dies zwar irritierend sein, berechtige aber noch nicht zur Annahme, die Beklagte zu 1) ihrerseits sei als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig. Es sei Sache des Klägervertreters gewesen, sich hinsichtlich der zuständigen Versicherung die nötige Klarheit zu verschaffen; die Beklagte zu 1) verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie auf ihre fehlende Passivlegitimation verweise.

Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert habe, habe er damit der Sache nach eine unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Eine solche Anschließung sei jedoch nur statthaft, wenn sich das zusätzliche Verlangen gegen den Rechtsmittelführer selbst richte, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anschlußberufung des Klägers mit der Klage gegen die Beklagte zu 2) sei daher unzulässig.

Daran ändere es auch nichts, daß der Kläger im ersten Rechtszug hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu 2) begehrt habe; ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Beklagten zu 2) sei vor dem Landgericht nicht zustande gekommen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.

1. Keinen Erfolg kann das Rechtsmittel allerdings insoweit haben, als es gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist.

a) Ungeachtet des Wortlauts der Ziff. 2 des Urteilstenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht der Sache nach nicht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage als solche, sondern die unselbständige Anschlußberufung des Klägers als unzulässig verworfen, mit der das Begehren gegenüber der Beklagten zu 2) klageerweiternd geltend gemacht werden sollte. Das ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Gründen des Berufungsurteils, die für eine entsprechende Auslegung des Entscheidungsausspruchs maßgeblich sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - NJW 2000, 800, 801).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es prozeßrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in diesem Sinne das Begehren des Klägers gegen die Beklagte zu 2) als Klageerweiterung im Rahmen einer unselbständigen Anschlußberufung gewertet und diese als unzulässig erachtet hat.

aa) Die Beklagte zu 2) war nicht Partei des Rechtsstreits im ersten Rechtszug. Der beim Landgericht eingereichte, auf Einbeziehung der Beklagten zu 2) gerichtete Schriftsatz des Klägervertreters wurde der Beklagten zu 2) nicht zugestellt, eine Rechtshängigkeit ihr gegenüber nicht begründet. Dann aber konnte eine Klageerhebung gegen die Beklagte zu 2) im Berufungsrechtszug nur im Wege einer Klageerweiterung auf einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten in Betracht kommen.

bb) Eine insoweit unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines Klägers, seine Klage noch in der Berufungsinstanz auf einen Dritten zu erstrecken (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134), bietet sich jedoch nicht im Rahmen einer – vorliegend gegebenen – unselbständigen Anschlußberufung (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - VersR 1995, 65, 66). Eine solche Anschließung stellt nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung dar (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - VersR 1992, 75 m.w.N.). Sie ist nur statthaft, wenn gegen den Berufungsführer als solchen mehr als die Zurückweisung seines Rechtsmittels erreicht werden soll. Sie kann hingegen nicht eingesetzt werden, um die gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - aaO; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 - WM 1989, 503, 504 und vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - VersR 1991, 894 m.w.N.).

cc) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht daraus, daß das Landgericht prozeßrechtlich gehalten gewesen wäre, den auf Einbeziehung der Beklagten zu 2) in das Verfahren gerichteten Schriftsatz des Klägervertreters an die Beklagte zu 2) zuzustellen. Nachdem dies nicht geschehen und die Beklagte zu 2) am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist, verbleibt es dabei, daß es dem Kläger im Berufungsrechtszug versagt ist, über eine unselbständige Anschlußberufung gegenüber einem Dritten Klageanträge zu stellen, der bisher nicht Partei des Rechtsstreits war.

c) Da das Berufungsgericht die Einbeziehung der Beklagten zu 2) rechtsfehlerfrei bereits an der Unzulässigkeit der Anschlußberufung des Klägers hat scheitern lassen, kann offenbleiben, ob einer zulässigen Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2) im Berufungsrechtszug auch deren fehlende Zustimmung entgegengestanden hätte oder ob es auf diese ausnahmsweise nicht angekommen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - NJW 1987, 1946, 1947).

2. Hingegen hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen nicht stand, soweit sich diese gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 1) richten. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die Feststellungen, aus denen es eine fehlende Passivlegitimation dieser Beklagten herleitet, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat.

a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß Fahrer und Halter des schadensverursachenden PKW nicht bei der Beklagten zu 1), sondern bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert waren und sich ein auf § 3 PflVG gegründeter Schadensersatzanspruch des Klägers daher grundsätzlich nicht gegen ersteren, sondern gegen letzteren Versicherer zu richten hatte.

b) Indessen kann, worauf die Revision zu Recht abstellt, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden, ob sich die Beklagte zu 1) unter den hier gegebenen Umständen auf ihre – der versicherungsvertragsrechtlichen Lage entsprechende – fehlende Passivlegitimation berufen darf.

aa) Die Beklagte zu 1) hat hier allerdings bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, daß sie nicht der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges sei und deshalb nicht auf Ersatz der hier geltend gemachten Schäden des Klägers in Anspruch genommen werden könne. Sie muß sich daher nicht bereits im Hinblick auf ihr Verhalten im Rechtsstreit als passivlegitimiert behandeln lassen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 96, 360, 370; Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97 - VersR 1999, 579, 581 m.w.N.).

bb) Wie sich aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen und aus der von der Revision im einzelnen zitierten, in den Tatsacheninstanzen vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten ergibt, hat sich die Beklagte zu 1) jedoch – neben der Beklagten zu 2) und Hand in Hand mit dieser vorgehend – aktiv in die Regulierungsbemühungen eingeschaltet. Der Gegenseite zeigten sich die beiden Beklagten seinerzeit zwar als rechtlich selbständige, aber eng verbundene Versicherungsgesellschaften mit teilweise identischen Vorstandsmitgliedern, die dem Kläger gegenüber mit demselben Sachbearbeiter auftraten.

Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht allein in diesem – im Berufungsurteil als „irritierend” bezeichneten – gemeinsamen Auftreten der Beklagten unter den gegebenen Umständen keine hinreichende Grundlage für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme auch der Beklagten zu 1) durch den Kläger erblickte. Dem Klägervertreter war jedenfalls bekannt, daß das Unfallfahrzeug bei der Beklagten zu 2) versichert war; es war daher grundsätzlich seine Aufgabe, etwaige Unklarheiten durch entsprechende Nachfragen zu beseitigen. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der vorliegende Sachverhalt insoweit nicht ohne weiteres vergleichbar ist mit einer Fallgestaltung, wie sie etwa der Entscheidung des BGH vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88 - NJW-RR 1990, 417, 418 zugrunde lag.

cc) Indessen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang relevanten, unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers zu Unrecht übergangen hat. Sie kann sich insoweit auf folgendes Vorbringen des Klägers beziehen: Sein Rechtsanwalt habe bei der Beklagten zu 1) angerufen, um sich erklären zu lassen, wieso er von ihr angeschrieben werde, obwohl ihm die Polizei mitgeteilt habe, das Fahrzeug sei bei der Beklagten zu 2) versichert. Es sei erklärt worden, daß er sich keine Gedanken machen solle, denn die Beklagten zu 1) und 2) seien „eins”. Auch wenn die Beklagten unter zwei verschiedenen Bezeichnungen an die Öffentlichkeit träten, würden sämtliche Schadensfälle im Verbund abgewickelt werden. Der Kläger solle sich ruhig weiter an die Beklagte zu 1) wenden; diese werde die berechtigten Schadensersatzansprüche begleichen. Dieses Vorbringen, das nicht nur im Berufungsrechtszug, sondern in gleicher Weise bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden war, kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung bereits seinem Inhalt nach nur dahin verstanden werden, daß eine entsprechende Nachfrage schon im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien stattgefunden habe.

Dieser – allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitige – Sachvortrag, den der Kläger unter Beweis durch Zeugnis seines Rechtsanwalts v.K. gestellt hat, war erheblich und hätte vom Berufungsgericht berücksichtigt werden müssen. Denn sollte er zutreffen, könnte es der Beklagten zu 1) – vor dem Hintergrund der erwähnten Korrespondenz der Beteiligten und des gemeinsamen Vorgehens beider Beklagten im Zuge der außergerichtlichen Regulierungsbemühungen – gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich nunmehr im Rechtsstreit auf eine fehlende Passivlegitimation zu berufen. Hat der Klägervertreter in dieser Weise durch Nachfrage versucht, eine Klärung der Rolle herbeizuführen, welche die Beklagte zu 1) im Rahmen der Schadensregulierung zu spielen beabsichtigt, so müßte ein Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), durch das sich der Kläger zur Klageerhebung gegen diese Beklagte veranlaßt sah, insoweit zu Lasten der Beklagten zu 1) gehen.

Sollte die durchzuführende Beweisaufnahme zu Feststellungen führen, die dem erörterten Sachvortrag des Klägers entsprechen, so könnte – auch im Hinblick auf die von beiden Beklagten gemeinsam (im „Verbund”) geleistete Zahlung von 15.000 DM – eine Schuldmitübernahme durch die Beklagte zu 1), auf welche die Revision abstellen will, in Betracht kommen, bei deren Bejahung sich Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 242 BGB erübrigten.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und hierzu keinen Beweis erhoben. Auf diesem Verfahrensfehler beruht die angefochtene Entscheidung.

III.

Das Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Groß, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler, Wellner

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 04.04.2000 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539006

BB 2000, 1061

EBE/BGH 2000, 155

NJW-RR 2000, 1114

Nachschlagewerk BGH

DAR 2000, 398

MDR 2000, 843

NVersZ 2000, 392

NZV 2001, 32

VRS 2000, 14

VersR 2000, 717

ZfS 2000, 330

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