Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch; der am 21. Februar 1979 geborene Sohn der Klägerin ist mitversichert.
Am 6. April 1994 wurde eine in E. gelegene Lagerhalle durch Feuer erheblich beschädigt. Über den Umfang des Gebäude-Feuerschadens holte der Gebäudeversicherer des Eigentümers der Halle ein Gutachten eines Sachverständigen ein, der – nach Besichtigung des vom Brand betroffenen Gebäudes am 21. April und 4. Mai 1994 – den Zeitwertschaden einschließlich der Abbruch- und Aufräumkosten auf 181.364 DM bestimmte. In der Folgezeit wurden die Brandreste abgebrochen und das Grundstück neu bebaut.
Im Zuge der von der Polizei nach dem Brand wegen des Verdachts der Brandstiftung aufgenommenen Ermittlungen wurde der Sohn der Klägerin von der Polizei am 10. Juni 1994 zunächst als Zeuge und am 29. Juni 1994 als Beschuldigter vernommen. Er stritt eine Tatbeteiligung ab. Am 28. August 1995 erhob die Staatsanwaltschaft E. u.a. gegen den Sohn der Klägerin Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung, die der Klägerin und ihrem Sohn am 17. November 1995 zugestellt wurde. Mit Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts E. vom 1. Juli 1996 wurde der Sohn der Klägerin wegen fahrlässiger Brandstiftung unter Erteilung einer Auflage verwarnt; seine Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts E. vom 17. Oktober 1996 verworfen.
Der Beklagten zeigte die Klägerin den Brandschaden vom 6. April 1994 – nach Anraten des Verteidigers ihres Sohnes im Strafverfahren – mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 an. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit, weil ihr der Versicherungsfall und insbesondere die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Sohn der Klägerin nicht unverzüglich angezeigt worden seien. Der Gebäudeversicherer des Eigentümers der Lagerhalle hat der Klägerin mitgeteilt, den Zeitwertschaden mit 162.644 DM reguliert zu haben.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche (mit-) versicherte Personen von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen des Schadensfalles am 6. April 1994 freizustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für verpflichtet, der Klägerin und ihrem mitversicherten Sohn Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte sei gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 6 AHB von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin die Obliegenheit verletzt habe, der Beklagten den Versicherungsfall – insbesondere aber die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihren Sohn – unverzüglich anzuzeigen (§ 153 Abs. 4 Satz 2 VVG, § 5 Nr. 2 Abs. 2 AHB). Die Obliegenheit zur Anzeige des Ermittlungsverfahrens sei mit dem 29. Juni 1994, dem Tag, an dem der Sohn der Klägerin als Beschuldigter vernommen worden sei, entstanden. Die Anzeige vom 1. Oktober 1996 sei danach nicht mehr als „unverzüglich” anzusehen. Die Klägerin habe die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt; den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) habe sie nicht erbracht. Die Beklagte weise insoweit mit Recht darauf hin, daß ihr durch die verspätete Anzeige die Möglichkeit genommen worden sei, eigene Feststellungen zur Schadensursache, zur Schadenshöhe und zur Verantwortlichkeit des zur Tatzeit fünfzehnjährigen Sohnes der Klägerin zu treffen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die – nach seiner Auffassung vorliegende – Obliegenheitsverletzung schon deshalb nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kausalitätsgegenbeweis als geführt anzusehen ist.
a) Der Beweis, daß die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), obliegt dem Versicherungsnehmer. Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muß dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (BGHZ 41, 327, 336 f.).
b) Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen – dem Vortrag der Beklagten folgend – zugrunde, daß die brandgeschädigte Lagerhalle zu dem von ihm für die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit für maßgeblich erachteten Zeitraum (unverzüglich nach der Beschuldigtenvernehmung des Sohnes der Klägerin am 29. Juni 1994) noch nicht abgerissen, bei Anzeige der Klägerin im Oktober 1996 dagegen bereits abgerissen gewesen sei.
Bei einem solchen Sachverhalt sind dem Versicherer nach der Anzeige seines Versicherungsnehmers eigene Ermittlungen am Brandobjekt zur Schadensursache und zum Schadensumfang nicht mehr möglich. Der Obliegenheitsverletzung kommt damit in der Regel Einfluß auf die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles und die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu. Demgemäß war es zunächst Sache der Klägerin, diesen sich schon aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebenden ursächlichen Zusammenhang auszuräumen. Das hat die Klägerin – wie das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht ausreichend berücksichtigt – mit der Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen zum Gebäude-Feuerschaden, das von diesem auf der Grundlage von Feststellungen vor Ort und vor Abriß der Lagerhalle erstattet worden ist, sowie mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Ermittlungen und Feststellungen zur Brandursache und zu den Verantwortlichkeiten für die Brandentstehung aber auch getan. Denn Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles oder zur Leistungspflicht und zu deren Umfang setzen nicht notwendig eigene Ermittlungen des Versicherers voraus, wenn sie sich auf der Grundlage anderweit geklärter tatsächlicher Umstände treffen lassen. Deshalb oblag es der Beklagten darzulegen, welche Maßnahmen sie bei rechtzeitiger Anzeige ergriffen hätte und weshalb sich daraus über die von der Klägerin aufgezeigten Erkenntnismöglichkeiten hinausgehende Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles oder ihrer Leistungspflicht hätten treffen lassen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon an ausreichendem Vortrag der Beklagten hierzu fehlt.
aa) Was die Schadensursachen anlangt, hat die Beklagte insbesondere geltend gemacht, daß ihr wegen der verspäteten Anzeige die Möglichkeit eigener Ermittlungen am Brandort genommen worden sei. Der Verlust eigener Erkenntnismöglichkeiten reicht aber zur Darlegung der Kausalität (im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) für sich genommen nicht aus. Denn insoweit genügt nicht ein irgendwie gearteter Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf den Gang des Feststellungsverfahrens, sondern lediglich eine für den Versicherer im Ergebnis nachteilige Beeinflussung der Feststellung selbst (vgl. BGHZ aaO). Eine solche aber legt die Beklagte nicht dar. Soweit sie sich darauf beruft, es fehlten Feststellungen zum Entstehungsort des Brandes und zu seiner Ausdehnung, wird das schon dadurch widerlegt, daß die Polizei unmittelbar nach dem Brand Feststellungen zur Brandausbruchstelle getroffen und in einem – auch der Beklagten zugänglichen – Bericht in den Ermittlungsakten niedergelegt hat. Inwieweit die Beklagte bei eigenen Ermittlungen weitere Erkenntnisse in bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht hätte erlangen können, ist nicht dargetan.
Soweit sich die Beklagte darüber hinaus darauf berufen hat, wegen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei es ihr verschlossen geblieben, eigene Feststellungen zum Grad des Verschuldens – insbesondere zu einem vorsätzlichen Handeln des Sohnes der Klägerin – zu treffen, gilt nichts anderes. Woraus sich solche Erkenntnismöglichkeiten über die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn der Klägerin genutzten hinaus ergeben sollten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere verfängt der Hinweis nicht, ihr sei die Möglichkeit genommen worden, noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Behörden darauf hinzuweisen, daß auch ein vorsätzliches Verhalten des Versicherten in Betracht kommen könnte. Denn einem solchen Verdacht mußte die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schon von Amts wegen nachgehen. Wenn die Beklagte weiter meint, wegen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei eine nähere Aufklärung darüber nicht möglich, welcher Fahrlässigkeitsgrad dem Versicherten zur Last falle, übersieht sie, daß ihre Leistungspflicht nur bei Vorsatz des Versicherten ausgeschlossen ist, der sich zudem noch auf die Schadensfolgen erstrecken muß (§ 4 II Nr. 1 AHB). Was schließlich den vom Berufungsgericht aufgegriffenen Vortrag der Beklagten anlangt, ihr sei wegen der verspäteten Schadensanzeige die Möglichkeit genommen worden, zeitnah zur Brandlegung eigene Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Versicherten mit Blick auf § 828 Abs. 2 BGB zu treffen, fehlt es an ausreichendem Vorbringen dazu, welche Maßnahmen die Beklagte hierzu ergriffen hätte; der bloße Hinweis, daß insoweit „eine Prüfung ausgelöst” worden wäre, genügt nicht.
bb) Aber auch was die Feststellungen zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten anlangt, fehlt es mit Rücksicht auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Brandsachverständigen zum Schaden an ausreichenden Darlegungen der Beklagten zum Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf solche Feststellungen. Hierzu genügte der von der Beklagten wiederholt gegebene Hinweis nicht, daß der vom Gebäudeversicherer ermittelte Schaden nicht mit jenem identisch sei, der sich bei einem Anspruch gegen den Versicherten aus § 823 BGB ergebe. Der Beklagten oblag es auch insoweit, im einzelnen zu konkretisieren, welche zur Prüfung des Umfangs ihrer Leistungspflicht erforderlichen Feststellungen dem Gutachten des Brandsachverständigen nicht zu entnehmen seien, sich vielmehr nur aufgrund eigener Ermittlungen hätten treffen lassen. Auch an solchem Vortrag der Beklagten aber fehlt es. Das gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten besonders angeführten Abrißkosten. Das Gutachten über den Gebäude-Feuerschaden weist solche Kosten – das zerstörte Gebäude betreffend – gesondert aus, Selbst wenn, wie die Beklagte meint, für ihre Leistungspflicht (unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung) die Abbruchkosten für das unzerstörte Gebäude maßgeblich seien, hat sie nicht dargelegt, welche Feststellungen sie selbst und nach dem Brand bei rechtzeitiger Anzeige dazu noch hätte treffen können.
3. Ist danach davon auszugehen, daß die Klägerin jedenfalls den Kausalitätsgegenbeweis geführt hat, so ist die Beklagte selbst dann nicht von ihrer Leistungspflicht freigeworden, wenn die Klägerin – wie das Berufungsgericht annimmt – durch nicht unverzügliche Anzeige des gegen ihren Sohn gerichteten Ermittlungsverfahrens die Anzeigeobliegenheit grob fahrlässig verletzt hat. Auf die gegen diese Annahme gerichteten Revisionsangriffe kommt es deshalb nicht mehr an.
4. Unter Berücksichtigung des Klagebegehrens wird klargestellt: Der Tenor des Urteils des Landgerichts vom 6. Oktober 1998 ist dahin zu verstehen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den versicherten Personen wegen des Schadensfalles am 6. April 1994 Versicherungsschutz zu gewähren.
Unterschriften
Terno, Prof. Römer, Seiffert, Ambrosius, Wendt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.04.2001 durch Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584415 |
NJW-RR 2001, 1031 |
IBR 2001, 404 |
NVersZ 2001, 330 |
VersR 2001, 756 |