Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung Architektenvertrag. Bestand Sekundärhaftung Architekt
Leitsatz (amtlich)
Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.
Normenkette
BGB §§ 276, 633, 635
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Urteil vom 10.02.1999) |
LG Schweinfurt |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von dem Beklagten restliches Architektenhonorar, der Beklagte rechnet hilfsweise auf. Er forderte mit seiner Widerklage zuletzt 676.593,58 DM wegen mangelhafter Architektenleistungen.
Der Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenleistungen für den Umbau seines Wohnhauses und die Errichtung eines Nebengebäudes. Er kündigte den Architektenvertrag, soweit dieser das Wohnhaus betraf, am 17. November 1986 vor vollständiger Erbringung der Leistungen fristlos. Der Beklagte nahm die Leistungen der Kläger nicht ab. Sie überreichten ihm eine Honorarschlußrechnung über 18.499,33 DM.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß der Umbau seines Wohnhauses infolge mangelhafter Planung und Bauüberwachung durch die Kläger völlig mißlungen sei. Der Beklagte habe daher Baukosten und Darlehenszinsen in Höhe von mehr als 500.000 DM nutzlos aufgewendet. An seinem Wohnhaus sei ein Wertverlust von 100.000 DM eingetreten. Darüber hinaus seien ihm wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung steuerliche Nachteile in Höhe von 70.200 DM entstanden. Dazu komme die von den Klägern zu verantwortende Bausummenüberschreitung. Das alles ist streitig geblieben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 194.451,23 DM und Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, die im zweiten Rechtszug erweiterte Widerklage hat es wegen Verjährung vollständig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger seien nicht durch die Grundsätze der sogenannten Sekundärhaftung des Architekten daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Auch ein gewissenhafter Architekt sei nicht gehalten, den Bauherrn unverzüglich nach Hervortreten eines Mangels seines Werkes auf mögliche Regreßansprüche gegen sich hinzuweisen. Er genüge seiner Verpflichtung, wenn er den Hinweis im Rahmen der Leistungsphase 8 oder bei Abnahme seines Werkes gebe. Die Kläger hätten außerdem eine ausreichende Unterrichtung des Beklagten annehmen dürfen, da dieser den Klägern in einem gegen den Bauunternehmer M. geführten Verfahren anwaltlich beraten den Streit verkündet habe.
III.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Sekundärhaftung schon deshalb in Betracht kommt, weil die Kläger vor Vertragskündigung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnten.
Der Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem Bauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat dabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern zu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter des Bauherrn hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 – VII ZR 13/83, BauR 1985, 232 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom 11. Januar 1996 – VII ZR 85/95, BauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155). Ein Zusammenhang mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme besteht insoweit nicht. Die spätere Beendigung des Vertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung nicht entfallen.
2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verschulden der Kläger entfalle deswegen, weil sie davon hätten ausgehen dürfen, daß sich der Beklagte nach Kündigung des Vertrages sachkundig gemacht und keiner weiteren Beratung bedurft habe. Allein der Umstand, daß der Beklagte im Zusammenhang mit der Streitverkündung anwaltlich beraten worden ist, rechtfertigt diese Ansicht nicht. Der Architekt darf nicht davon ausgehen, daß der Auftraggeber anläßlich der Streitverkündung, die in erster Linie der Unterbrechung der Verjährung dient, hinreichend über Ersatzansprüche gegen ihn aufgeklärt worden ist.
3. Das Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen darüber getroffen, daß sich der Beklagte anwaltlich wegen sämtlicher Ansprüche hat beraten lassen, die er gegen die Kläger geltend macht. Die Streitverkündung im Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer M. betrifft nur einen geringen Teil des Streitstoffs.
Unterschriften
Thode, Haß, Wiebel, Kuffer, Kniffka
Fundstellen
Haufe-Index 788819 |
DB 2003, 337 |
BGHR 2002, 978 |
BauR 2002, 1718 |
NJW-RR 2002, 1531 |
IBR 2002, 554 |
Nachschlagewerk BGH |
VersR 2003, 329 |
ZfBR 2002, 769 |
NZBau 2002, 617 |