Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 56 HGB, nach der der Ladenangestellte zu den in einem derartigen Laden gewöhnlich erfolgenden Verkäufen als ermächtigt gilt, ist auf Ankäufe auch nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette
HGB § 56
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 10.06.1987) |
LG Hamburg |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Juni 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Opel-Vertragshändlerin, die mit Neu- und Gebrauchtwagen handelt. Am 19. April 1986 unterzeichneten der Kläger und ein Angestellter der Beklagten, der Zeuge F., ein Vertragsformular, nach dessen Inhalt der Kläger seinen gebrauchten Pkw Opel Ascona Sport zum Preis von 11.245 DM an die Beklagte verkaufte. Die mit der Klage verlangte Zahlung des Kaufpreises verweigert die Beklagte mit der Begründung, der Vertrag habe unter der Bedingung gestanden, daß der Kläger bei ihr einen Neuwagen kaufe, jedenfalls fechte sie den Vertrag an, weil der Kläger ihr seine Bereitschaft zum Erwerb eines Neuwagens arglistig vorgespiegelt habe. Weiter macht die Beklagte geltend, ihr Angestellter Fabich sei zum Ankauf (Inzahlungnahme) eines Gebrauchtfahrzeuges nur im Falle des gleichzeitigen Verkaufs eines Neu- oder anderen Gebrauchtwagens an den Kunden bevollmächtigt gewesen; dies sei dem Kläger auch erklärt worden.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte müsse das Handeln Fabichs nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kaufvertrag habe weder unter einer Bedingung gestanden noch sei er von der Beklagten wirksam angefochten worden; denn nach der Aussage des Zeugen F. habe der Kläger bei Vertragsschluß erklärt, kein Neufahrzeug kaufen zu wollen. F. sei zum Abschluß des Kaufvertrages für die Beklagte bevollmächtigt gewesen. Dies folge aus der Vorschrift des § 56 HGB. F. sei bei der Beklagten in der Abteilung Gebrauchtwagenhandel tätig. Der Anwendung des § 56 HGB stehe nicht entgegen, daß es sich hier nicht um einen Verkauf, sondern um einen Ankauf gehandelt habe. Die Vorschrift, die den Bedürfnissen des Einzelhandels diene, müsse weit ausgelegt werden. Betreibe ein Händler sowohl den Verkauf wie den Ankauf von Waren, so liege es nahe, die Rechtsvermutung des § 56 HGB auf die Ermächtigung auch zum Ankauf der in die Geschäftsräume vom Kunden mitgebrachten Waren auszudehnen; das Publikum könne erwarten, daß ein Angestellter aus der Gebrauchtwagenabteilung eines Automobilhändlers Altwagen auch ankaufen dürfe. Die weitere Voraussetzung, daß der Ankauf in einem Laden oder offenen Warenlager stattfinden müsse, sei bei den üblichen Freiflächen des Gebrauchtwagenhandels gegeben.
Zwar könne sich der Bösgläubige auf die Vermutung des § 56 HGB nach der auch für diese Vorschrift geltenden Bestimmung des § 54 Abs. 3 HGB nicht berufen. Der Kläger habe jedoch nicht gewußt und auch nicht wissen müssen, daß F. den Kaufvertrag nicht habe schließen dürfen.
II. Die Revision nimmt die Ausführungen hin, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung und die Vereinbarung einer Bedingung des abgeschlossenen Kaufvertrages verneint. Sie hält aber die Auslegung des § 56 HGB, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, für unrichtig. Das trifft zu.
1. Das Berufungsgericht sagt nicht ausdrücklich, ob es die Vorschrift des § 56 HGB für unmittelbar oder nur für entsprechend anwendbar hält. Beides ist nicht der Fall.
a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76 m.Nachw.).
aa) Nach dem Wortlaut des § 56 HGB kann nicht zweifelhaft sein, daß unter „Verkäufen” nicht auch Ankäufe zu verstehen sind. Nach allgemeinem wie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist der Verkauf von Waren die Übernahme der Verpflichtung, dem Vertragspartner gegen Entgelt Besitz und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Hätte der Gesetzgeber in § 56 HGB Ankäufe miterfassen wollen, so hätte es nahegelegen, ausdrücklich von „Verkauf oder Kauf” (vgl. z.B. § 376 Abs. 3 und 4 HGB; auch § 383 HGB) oder der „Anschaffung und Weiterveräußerung” von Waren (vgl. z.B. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 93 Abs. 1 HGB) zu sprechen oder den allgemeinen Ausdruck des Abschlusses von „Kaufverträgen” zu verwenden. Auch den entgeltlichen Erwerb einer Sache, also das „spiegelbildliche Gegenstück” zu einem „Verkauf”, unter diesen Begriff zu subsumieren, überschreitet die Grenzen des sprachlich möglichen Wortsinns und verläßt damit den Bereich einer zulässigen Auslegung (dazu BGH aaO; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 307 f, 329, 338). Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz darauf, daß die Vorschrift des § 56 HGB im Hinblick auf den mit ihr angestrebten Kundenschutz weit auszulegen sei (dazu Senatsurteil vom 24. September 1975 – VIII ZR 74/74 = WM 1975, 1090 unter II 2; RGZ 69, 107, 109; Würdinger in: Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., Einl. zu § 56; Karsten Schmidt, Handelsrecht, 3. Aufl., S. 442, 443). Der Begriff des „Verkaufs” mag in verschiedener Hinsicht nicht völlig eindeutig sein. Das kann es etwa rechtfertigen, diesen Begriff unter Einbeziehung des dinglichen Verfügungsgeschäfts im Sinne einer „Veräußerung” zu verstehen (allg. Ansicht, z.B. Karsten Schmidt a.a.O. S. 443; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl., § 56 Anm. 2 A; Weimar MDR 1968, 901, 902), ihn auf die Vermittlung eines (Kraftfahrzeug-)Verkaufs zu erstrecken (Senatsurteil vom 29. Januar 1975 – VIII ZR 101/73 = WM 1975, 309 unter 1) oder möglicherweise sogar Werk- und Werklieferungsverträge, deren Abgrenzung von Kaufverträgen gelegentlich Schwierigkeiten bereitet, als miterfaßt anzusehen (bejahend Karsten Schmidt aaO; zweifelnd Th. Honsell JA 1984, 17, 23 Fußn. 72). Allen angeführten Fällen ist jedoch gemeinsam, daß der Angestellte, dessen Ermächtigung zu derartigen Geschäften nach § 56 HGB vermutet wird, für denjenigen handelt, der sich einer Sache oder Leistung „entäußert”. Das auf einen entgeltlichen Erwerb gerichtete Verpflichtungsgeschäft ist damit nicht vergleichbar.
Der Ausdruck „Verkäufe” wird auch nicht deshalb unklar und damit, wie das Berufungsgericht zu meinen scheint, der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung zugänglich, weil ihm im Gesetz der Halbsatz „die in einem derartigen Laden … gewöhnlich geschehen” beigefügt ist. Hierdurch wird keine Erweiterung, sondern im Gegenteil eine Beschränkung der diesem Halbsatz vorausgestellten Begriffe („Verkäufe und Empfangnahmen”) vorgenommen (statt aller Schlegelberger/Schröder, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 56 Rdn. 4).
bb) Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist ein von dem Wortsinn des Ausdrucks „Verkäufe” abweichender Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. § 56 HGB beruht – ebenso wie die ihm vorausgegangenen Entwürfe (vgl. § 50 des Entwurfs von 1895, § 52 des Entwurfs von 1896, § 54 der Bundesratsvorlage, § 55 der Reichstagsvorlage; abgedr. in: Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. I, 1986, S. 232, 360, 484, 605) – auf Art. 50 ADHGB (dazu Denkschrift zum Entwurf von 1895, abgedr. in: Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, 1987, S. 1, 48), der wiederum auf Art. 54 des Entwurfs eines Handelsgesetzbuches für die Preußischen Staaten zurückgeht (dazu Protokolle der Kommission zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, I. Theil, 1858, S. 97). In allen genannten Bestimmungen ist unverändert von „Verkäufen” die Rede. Daß der Gesetzgeber dabei nicht auch an „Ankäufe” gedacht hat, lassen die Erörterungen darüber, ob „nur Detailverkäufe oder auch Verkäufe en gros, ob nur Verkäufe gegen sofortige bare Zahlung oder auch Verkäufe auf Kredit” (Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preussischen Staaten, Zweiter Theil: Motive, 1857, S. 34) und welche „offenen Verkaufslokalitäten”, „Verkaufslokale” und „Verkaufsgewölbe” (Protokolle a.a.O. S. 97 f) von der Vorschrift erfaßt sein sollten, sowie der Umstand vermuten, daß sogar eine Beschränkung auf „Verkauf gegen bare Zahlung” erwogen wurde (Protokoll a.a.O. S. 99).
cc) Der Gesetzeszusammenhang spricht ebenfalls dagegen, daß von § 56 HGB auch Ankäufe erfaßt sein sollen. Das zeigt der Vergleich mit den in demselben – fünften – Abschnitt des Handelsgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen über die Prokura und die Handlungsvollmacht, mit denen das Gesetz den Umfang der Bevollmächtigung des Prokuristen, des Handlungsbevollmächtigten und des Ladenangestellten unterschiedlich und gegeneinander abgestuft geregelt hat. Während die Prokura grundsätzlich zu allen – auch ungewöhnlichen – „Geschäften und Rechtshandlungen” (§ 49 Abs. 1 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und sich die Handlungsvollmacht – je nach ihrer Erteilung als General-, Art- oder Spezialhandlungsvollmacht – auf alle Geschäfte, bestimmte Arten von Geschäften oder lediglich einzelne Geschäfte erstreckt, die der Geschäftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB), begründet § 56 HGB eine gesetzliche Vermutung (Senatsurteil vom 24. September 1975 a.a.O. unter II 3) für eine Vollmacht des Ladenangestellten nur hinsichtlich „Verkäufen und Empfangnahmen”.
b) Die Vorschrift des § 56 HGB kann auf Ankäufe auch nicht entsprechend angewendet werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 56 HGB um eine „Sonderbestimmung” handelt (so z.B. Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 14. Aufl., § 56 Anm. 5; Behne, Urteilsanm. zu LG Berlin VersR 1951, 170, 171), die einer analogen Anwendung ohnehin nicht ohne weiteres zugänglich wäre (dazu Larenz a.a.O. S. 339 f m.Nachw.). Die Voraussetzungen einer derartigen Analogie sind jedenfalls aus anderen Gründen nicht gegeben. Sie ist auch in der handelsrechtlichen Judikatur und Literatur seit dem Entwurf eines Handelsgesetzbuches für die Preußischen Staaten (dazu oben II 1 a bb), soweit ersichtlich, nicht einmal erwogen worden. Die sich stets wiederholende Aussage, daß die Anwendung der Vorschrift eine Anstellung „zu Verkaufszwecken” (z.B. Bader, Duldungs- und Anscheinsvollmacht, Diss. 1978, S. 151; Baumbach/Duden/Hopt a.a.O. § 56 Anm. 1 b) bzw. eine Betätigung des Ladenangestellten an einer „Verkaufsstätte” oder in einem „Verkaufsraum” (z.B. RGZ 69, 307, 309; Müller-Erzbach, Deutsches Handelsrecht, 2. und 3. Aufl., S. 131; Würdinger a.a.O. § 56 Anm. 2; Schlegelberger/Schröder a.a.O. § 56 Rdn. 2; Hopt/Mössle, Handelsrecht, 1986, Rdn. 451; Hadding JuS 1976, 726, 730) oder in bestimmungsgemäß „Verkaufszwecken” dienenden Geschäftsräumen (z.B. Heymann/Kötter, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 56 Anm. 1) voraussetze, bestätigt vielmehr, daß die Beschränkung auf Verkaufsgeschäfte für selbstverständlich gehalten worden ist.
aa) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine „gesetzesimmanente Rechtsfortbildung” (dazu z.B. Larenz a.a.O. S. 354 ff; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., S. 16, 25) liegt nicht vor. Angesichts der detaillierten Eingrenzung des Vollmachtsumfangs des Prokuristen, des Handlungsbevollmächtigten und des Abschlußvertreters (§§ 48–55 HGB) einerseits und des Ladenangestellten (§ 56 HGB) andererseits (oben I 1 a cc) ist dem Gesetzes-Zusammenhang und der Verwendung des Ausdrucks „Verkäufe” in § 56 HGB ein „beredtes Schweigen” des Gesetzgebers in dem Sinne zu entnehmen, daß zu Ankäufen der Ladenangestellte nicht als bevollmächtigt gelten soll.
bb) Auch fehlt es daran, daß die Tatbestände des Verkaufs und des Ankaufs in der für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsicht gleich zu bewerten sind (dazu Larenz a.a.O. S. 365 ff; Canaris a.a.O. S. 21, 45, 71 ff) oder daß ihre Gleichbehandlung auch nur von einem unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs – als Voraussetzung einer „gesetzesüberschreitenden Rechtsfortbildung” (dazu Larenz a.a.O. S. 397 ff) – geboten wäre. Es trifft zwar zu, daß die Vorschrift des § 56 HGB die Rechtsvermutung im Interesse der Sicherheit des Verkehrs aufstellt (z.B. Karsten Schmidt a.a.O. S. 439 f; Hopt/Mössle a.a.O. Rdn. 450; Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 1972, S. 346 f m.Nachw. aus den Gesetzesmaterialien S. 347 Fußn. 850): Wer ein Ladengeschäft betritt, soll ohne besondere Nachforschungen darauf vertrauen dürfen, daß die Ladenangestellten ermächtigt sind, die üblichen „Verkäufe und Empfangnahmen” mit Wirkung für den Geschäftsinhaber vorzunehmen (Senatsurteil vom 24. September 1975 a.a.O. unter II 1; RGZ 69, 307, 309). Weder der Umstand, daß sich das dem § 56 HGB zugrunde liegende „Sozialmodell, das … am kleinstädtischen Einzelhandelsgeschäft ausgerichtet ist” (Fabricius JuS 1966, 50, 57), gewandelt haben mag, noch die Tatsache, daß es Fälle gibt, in denen der gute Glaube des Kunden an die Befugnis von Ladenangestellten, auch einmal Waren anzukaufen, schützenswert erscheint, gebieten es indessen, die Vorschrift auf Ankäufe entsprechend anzuwenden. Der Kunde wird damit nicht schutzlos: Abgesehen davon, daß er den vollmachtlos handelnden Ladenangestellten gemäß § 179 BGB und dessen Prinzipal gegebenenfalls nach den §§ 823 ff, 831 BGB und möglicherweise auch wegen Verhandlungsverschuldens in Verbindung mit § 278 BGB (dazu z.B. einerseits Baumbach/Duden/Hopt a.a.O. § 56 Anm. 2 C; andererseits Frotz a.a.O. S. 356) in Anspruch nehmen kann, erlauben es vor allem die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem entwickelten Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht, den berechtigten Schutzinteressen des Verkehrs hinreichend Rechnung zu tragen. So kann auch in anderen Fällen, in denen nach herrschender Meinung eine Anwendung des § 56 HGB abzulehnen ist – etwa wenn jemand ohne Wissen und Willen des Prinzipals im Laden gegenüber Kunden tätig wird (dazu Senatsurteil vom 24. September 1975 a.a.O. unter II 2; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, S. 190 m.Nachw. Fußn. 10) –, eine Schutzbedürftigkeit des Verkehrs aber gleichwohl gegeben ist, (nur) mit den Regeln über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht geholfen werden (z.B. Canaris a.a.O. S. 190 f; Bader a.a.O. S. 150; Karsten Schmidt a.a.O. S. 443). Wenn allerdings der Kaufmann einen Vertrauenstatbestand nicht gesetzt hat, darf nicht übersehen werden, daß mit der Vermutung einer Bevollmächtigung, wie sie § 56 HGB festlegt, eine erhöhte Überwachungspflicht für den Kaufmann verbunden ist (H. Krause, Schweigen im Rechtsverkehr, 1933, S. 156; vgl. auch Fabricius a.a.O. 55 f). Es ist nicht unbillig, wenn § 56 HGB das Organisationsrisiko des Kaufmanns – so es ihn nicht schon nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht trifft (dazu z.B. Canaris a.a.O. S. 193) – in Abwägung zwischen den Interessen des Verkehrs und denjenigen des Kaufmanns auf einen überschaubaren Bereich (Laden, Warenlager) und auf die Rechtsfolge eines weitgehend beschränkten Vollmachtsumfangs (Verkäufe, Empfangnahmen) begrenzt (dazu Bader a.a.O. S. 156; Fabricius a.a.O. 56). Dabei läßt eine unterschiedliche Behandlung von Ver- und Ankäufen auch einen sachlich gerechtfertigten Grund nicht vermissen. Dies zeigt sich am Gegenstand und am Preis der zu veräußernden bzw. zu erwerbenden Ware: Daß der Kaufmann die in seinen Verkaufsräumen aufgestellte oder gelagerte Ware durch das hierfür angestellte Personal verkaufen will, entspricht dem Regelfall und den berechtigten Erwartungen des Verkehrs; dem Prinzipal ist es organisatorisch im allgemeinen ohne weiteres möglich, das Warenangebot und die Preise – z.B. durch Preisauszeichnungen oder entsprechende Anweisungen an seine Angestellten – festzulegen. Weit weniger selbstverständlich ist es, welche Waren der Kaufmann zu welchem Preis erwerben will. Daß die Entscheidung hierüber einen größeren Beurteilungsspielraum als bei dem Verkauf von Waren erfordert, wird in der Regel auch dem Kunden bewußt sein. Berücksichtigt man den ohnehin aufgrund möglicher Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegebenen Schutz des Verkehrs, so ist ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 56 HGB auf Ankäufe nicht ersichtlich.
2. Eine eigene Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Die Voraussetzungen einer – von den Parteien im Berufungsrechtszug erörterten – (Art-)Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 Abs. 1 HGB hat das Berufungsgericht ebensowenig geprüft wie die einer Anscheinsvollmacht oder der – vom Landgericht angenommenen – Duldungsvollmacht.
Hinreichende Feststellungen, die eine abschließende Entscheidung dieser Fragen erlauben, sind nicht getroffen. Insbesondere fehlt es an einer – dem Revisionsgericht verschlossenen – Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung als Partei. Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Unterschriften
Braxmaier, Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß
Fundstellen
NJW 1988, 2109 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1988, 1188 |
JZ 1989, 143 |