Entscheidungsstichwort (Thema)
Interesse an Feststellung der Schadensersatzpflicht trotz Möglichkeit der Freistellungsklage von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Voraussetzungen fehlenden Feststellungsinteresses bei Möglichkeit der Freistellungsklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht der Schaden eines Betroffenen in der Belastung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Beseitigung von Umweltschäden auf seinem Betriebsgelände, so ist er trotz des prozeßrechtlichen Vorrangs der Leistungsklage wegen des ihm nach BGB § 249 S 2 zustehenden Wahlrechts nicht gehalten, gegen den verantwortlichen Schädiger statt eines auf dessen Schadensersatzpflicht gerichteten Feststellungsantrags eine Klage auf Befreiung von den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erheben.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Feststellungsinteresse im Sinne des ZPO § 256 deswegen fehlen kann, weil das prozessuale Begehren durch eine Leistungsklage in der Form eines Antrags auf Freistellung von einer Verbindlichkeit durchgesetzt werden könnte.
Normenkette
BGB § 249 Sätze 1-2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 09.03.1995; Aktenzeichen 11 U 120/91) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 27.09.1991; Aktenzeichen 2 O 210/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 538015 |
BB 1996, 1739 |
NJW 1996, 2725 |
NVwZ 1996, 1245 |
ZIP 1996, 1395 |
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