Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterliegen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90).
Normenkette
EGV 261/2004 Art. 5, 7; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 651j
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.2023; Aktenzeichen 22 S 152/22) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.07.2022; Aktenzeichen 11c C 54/22) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend.
Rz. 2
Die beiden Zedenten wurden von der Beklagten am 11. Mai 2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert. Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise. Er erreichte den Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten.
Rz. 3
Mit ihrer am 18. März 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 800 Euro nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
Rz. 4
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Rz. 5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 8
Das Amtsgericht habe der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu Recht zuerkannt.
Rz. 9
Die Fluggastrechteverordnung sei nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei von einem rechtzeitigen Einfinden eines Fluggastes zur Abfertigung auszugehen, wenn er wie im Streitfall mit einer bestätigten Buchung tatsächlich mit dem verspäteten Flug befördert worden sei.
Rz. 10
Der Klageanspruch sei nicht verjährt. Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterlägen nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug Teil einer Pauschalreise gewesen sei. Grundlage dieser Ansprüche sei der zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bestehende Beförderungsvertrag, der als Werkvertrag einzuordnen sei. Eine Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist des § 651j BGB würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Fluggästen führen. Aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergebe sich keine abweichende Beurteilung.
Rz. 11
Das Vorbringen zur Anrechnung etwaiger vom Reiseveranstalter erhaltener Minderungsbeiträge genüge nicht den Anforderungen an die der Beklagten insoweit obliegende primäre Darlegungslast. Zudem habe die Klägerin insoweit jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie auf die Erklärung der Zedenten verwiesen habe, keine Zahlungen vom Reiseveranstalter erhalten zu haben.
Rz. 12
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 13
1. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist eröffnet.
Rz. 14
Ohne Erfolg wendet die Revision gegen die Anwendbarkeit ein, die Klägerin habe zu einem rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung der betroffenen Fluggäste nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO nicht vorgetragen.
Rz. 15
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass Fluggäste mit einer bestätigten Buchung dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung rechtzeitig einzufinden, nachgekommen sind, wenn das Luftfahrtunternehmen sie auf dem betreffenden Flug an Bord genommen und an ihren Zielort gebracht hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 28 f. - easyJet Airline).
Rz. 16
Im Streitfall haben die betroffenen Fluggäste den für sie bestimmten Flug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahrgenommen. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, näher zu deren rechtzeitigem Erscheinen vorzutragen.
Rz. 17
b) Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Januar 2024 (C-474/22, EuZW 2024, 284 - Laudamotion).
Rz. 18
Diese Entscheidung betrifft die Fallkonstellation, dass der Fluggast angesichts einer zu erwartenden Verspätung nicht zur Abfertigung erscheint und den Flug nicht antritt. Darum geht es im Streitfall nicht.
Rz. 19
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klageanspruch nicht verjährt ist.
Rz. 20
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt sich die Frist, innerhalb derer Klagen auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 der FluggastrechteVO erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung (EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-139/11, RRa 2013, 17 Rn. 26, 33 - Moré/KLM NV).
Rz. 21
b) Zu Recht und insoweit nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Verjährung im Streitfall gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Rom I das deutsche Sachrecht anwendbar ist.
Rz. 22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht der Anspruch auf Ausgleichszahlung auf vertraglicher Grundlage, auch wenn er keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger voraussetzt.
Rz. 23
Die Fluggastrechteverordnung ist nur dann anwendbar, wenn eine bestätigte Buchung vorliegt. Dies setzt regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen deshalb eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag dar (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90 Rn. 22).
Rz. 24
c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war.
Rz. 25
aa) Nach der Systematik des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB in der Regel auch über das Bürgerliche Gesetzbuch hinaus für alle Ansprüche des Privatrechts, sofern keine Sonderregelungen getroffen sind (BT-Drucks. 15/3653 S. 11; BGH, Urteil vom 19. März 2024 - X ZR 9/23, GRUR 2024, 836 Rn. 19 - Automatisierte Wärmebehandlung).
Rz. 26
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO jedenfalls dann der Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90 Rn. 25).
Rz. 27
bb) Entgegen einer von einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344; Staudinger, NJW 2007, 3392, 3393f.; Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, S. 502 f.; Staudinger/Krüger, NJW 2013, 913, 916; Krüger, Die Passagierrechte im Flug-, Bahn-, Schiffs- und Busverkehr, 2016, S. 58) unterliegen Ausgleichsansprüche nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO auch dann nicht der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 651j BGB, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war (ebenso Schmid/Hopperdietzel, NJW 2009, 3085, 3086; Staudinger/Keiler, 1. Aufl. 2016, FluggastrechteVO Art. 15 Rn. 10; Staudinger/Busse, NJW 2022, 909 Rn. 12; Blankenburg in: Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 61; Ullenboom, RRa 2023, 3, 8; Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, § 25 Rn. 4; BeckOK FluggastrechteVO/Maruhn, 30. Ed. 1.4.2024, FluggastrechteVO Art. 7 Rn. 44 ff.; BeckOGK/Sorge, 1.5.2024, BGB § 651j Rn. 23; BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.5.2024, FluggastrechteVO Art. 7 Rn. 39).
Rz. 28
(1) Wie auch die Revision nicht verkennt, spricht gegen eine Anwendung von § 651j BGB der Wortlaut der Vorschrift.
Rz. 29
§ 651j Satz 1 BGB bezieht sich auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden. Dazu gehören Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht.
Rz. 30
(2) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO ergibt, je nach Fallgestaltung zugleich einen Reisemangel begründen können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Rz. 31
Nach den Grundsätzen der Anspruchskonkurrenz ist die Verjährung jedes Anspruchs grundsätzlich gesondert zu beurteilen. Eine für einen Anspruch vorgesehene kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will. Letzteres ist der Fall, wenn die Befugnis des Gläubigers, nach Verjährung des einen Anspruchs auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten anderen Ansprüche mit längerer Verjährung ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, juris Rn. 29).
Rz. 32
Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen den von § 651j BGB erfassten Ansprüchen und Ansprüchen aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht.
Rz. 33
In der Regel richten sich diese Ansprüche gegen unterschiedliche Schuldner. Schon deshalb kann ein ausführendes Luftfahrtunternehmen als Schuldner der Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht darauf vertrauen, in demselben Maße gegen eine spätere Inanspruchnahme geschützt zu sein wie ein Reiseveranstalter.
Rz. 34
Dass der Reiseveranstalter im Einzelfall zugleich als ausführendes Luftfahrtunternehmen tätig sein kann, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Reiseveranstalter, der zusätzliche Funktionen übernimmt, muss die sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen in gleicher Weise hinnehmen wie ein Unternehmen, das lediglich die Beförderungsleistung erbringt.
Rz. 35
(3) Die in Art. 14 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) und in Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehene Anrechnung von Zahlungen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Rz. 36
Auch aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass die Verjährung des einen Anspruchs zwingend die Verjährung des anderen zur Folge haben muss.
Rz. 37
(4) Aus der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt sich ebenfalls keine abweichende Rechtsfolge.
Rz. 38
Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO wird davon ausgegangen, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht, wenn es Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt.
Rz. 39
Ob diese Vorschrift, wie das Berufungsgericht meint, einen "Fremdkörper" im System der Fluggastrechte darstellt, bedarf keiner Entscheidung. Die Vorschrift betrifft jedenfalls nur die Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18; Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16), also von Pflichten, die im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag bestehen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Heranziehung von Regeln über den Pauschalreisevertrag inkonsequent.
Rz. 40
(5) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht gegen eine entsprechende Anwendung von § 651j BGB zudem der Umstand, dass die Fluggastrechteverordnung in Erwägungsgrund 5 einen Schutz auch auf Flügen im Rahmen von Pauschalreisen vorsieht und in Erwägungsgrund 6, Art. 3 Abs. 6 Satz 2 und Art. 8 Abs. 2 FluggastrechteVO nur eng begrenzte Sonderregeln statuiert.
Rz. 41
d) Dass die danach maßgebliche Verjährungsfrist gemäß § 195 und § 199 Abs. 1 BGB im Streitfall bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, zieht die Revision nicht in Zweifel.
Rz. 42
3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Zahlungen des Reiseveranstalters, die auf den Klageanspruch anzurechnen sind, nicht hinreichend dargelegt hat.
Rz. 43
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO und der Vorgabe in Art. 14 Abs. 5 Pauschalreiserichtlinie Zahlungen des Reiseveranstalters auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anzurechnen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - X ZR 8/20, NJW 2021, 2729 = RRa 2021, 238 Rn. 12 ff.).
Rz. 44
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beklagte tatsächliche Umstände, die im Streitfall zu einer solchen Anrechnung führen könnten, nicht hinreichend dargelegt hat.
Rz. 45
Wie auch die Revision nicht verkennt, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein entstandener Schaden durch anderweit erlangte Vorteile ausgeglichen worden ist, grundsätzlich beim Schuldner. Den Gläubiger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, soweit es um Geschehnisse aus seinem Vermögensbereich geht (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, juris Rn. 17).
Rz. 46
Ob sich im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin schon daraus ergibt, dass die Beklagte geltend macht, ihr sei nicht bekannt, ob die Zedenten anrechnungsfähige Minderungsbeträge erhalten haben, oder ob die Beklagte hierzu einen konkreten Zahlungsbetrag hätte behaupten müssen, kann dahingestellt bleiben. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt das Vorbringen der Klägerin, die Zedenten hätten keine Zahlungen vom Reiseveranstalter erhalten, jedenfalls den Anforderungen an eine gegebenenfalls bestehende sekundäre Darlegungslast.
Rz. 47
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin nicht gehalten, zusätzlich vorzutragen, aus welchen Gründen eine Zahlung nicht erfolgt ist oder weshalb die Zedenten von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter abgesehen haben. Diese Umstände sind für Grund und Höhe des Klageanspruchs nicht erheblich. Sie könnten allenfalls im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung sein. Dass das Berufungsgericht Beweisangebote der Beklagten übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf.
Rz. 48
III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten.
Rz. 49
1. Wie oben dargelegt wurde, hat der Gerichtshof die Anforderungen an die Darlegung eines rechtzeitigen Einfindens des Fluggastes vor der Abfertigung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO für den - auch hier vorliegenden - Fall der tatsächlichen Beförderung mit dem verspäteten Flug bereits benannt (vgl. EuGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 28 f. - easyJet Airline). Die Entscheidung vom 25. Januar 2024 (C - 474/22, EuZW 2024, 284 - Laudamotion) betrifft, wie bereits oben dargelegt wurde, eine andere Fallkonstellation und kann deshalb für die dem Streitfall zugrundeliegende Konstellation nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Rz. 50
2. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verjährung eines Anspruchs auf Ausgleichzahlung nach nationalem Recht zu beurteilen ist.
Rz. 51
3. Fragen zur Auslegung der Pauschalreiserichtlinie sind für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung.
Rz. 52
Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche von Pauschalreisenden auf Preisminderung und Schadensersatz nur als Mindestfrist vor. Die Vorschrift stünde einer längeren Verjährungsfrist mithin auch dann nicht entgegen, wenn sie Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO erfassen würde.
Rz. 53
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß
Kober-Dehm Rensen
Fundstellen
Haufe-Index 16374546 |
NJW 2024, 2314 |
NJW 2024, 8 |
ZAP 2024, 708 |
DAR 2024, 495 |
DAR 2024, 573 |
RIW 2024, 693 |
ZLW 2024, 538 |
VRR 2024, 3 |
SRTour 2024, 5 |