Leitsatz (amtlich)
Hat sich der Unternehmer zur möglichst beschleunigten Herstellung eines Werkes (Ausbesserung eines Schiffsmotors) zwecks Abwendung oder Minderung eines Schadens des Bestellers verpflichtet, so kommt der Unternehmer, ohne daß es einer Mahnung bedarf, in Verzug, wenn er aus einen von ihm zu vertretenden Umstand (hier unfachgemäßes Arbeiten) das Werk nicht innerhalb der für die Durchführung seiner Arbeiten vorgesehenen Frist herstellt.
Verfahrensgang
OLG Braunschweig (Entscheidung vom 17.08.1961) |
LG Braunschweig |
Tenor
Die Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. August 1961 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Motorschiffs "S.". Das Schiff wird durch einen Sechs-Zylinder-Deutz-Dieselmotor des Baujahres 1928 angetrieben.
Die Beklagte betreibt als Vertreterin der Magirus-Deutz-Werke den Kundendienst für diese Firma und unterhält eine Spezialwerkstatt für Deutz-Motore auch älterer Bauart, insbesondere auch für Schiffsmotore.
Im Juli 1956 hatte das MS "S." einen Motorschaden erlitten und lag im Hafen Beddingen bei Braunschweig fest. Die Beklagte übernahm die Reparatur des Motors. Sie wechselte 4 Zylinderlaufbuchsen aus und arbeitete einige Lager nach. Die Reparaturarbeiten dauerten etwa 2 Monate und waren am 20. September 1956 beendet. Über die Bezahlung der Werklohnforderung der Beklagten aus dieser Reparatur und über einen von dem Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen verzögerlicher Ausführung der Reparaturarbeiten kam es zwischen den Parteien zu dem Rechtsstreit 4 O 126/56 des Landgerichts Braunschweig. Während dieser Rechtsstreit noch schwebte, wurde der Motor erneut reparaturbedürftig. Nachbesserungsarbeiten, welche die Beklagte Anfang März 1957 vorgenommen hatte, führten nicht zu einem nachhaltigen Erfolg. Vielmehr lag das Schiff von Sonnabend, dem 23. März 1957 an wiederum im Hafen von Beddingen still, weil die Zylinderbuchsen undicht waren. Am 26. März 1957 schlossen die Parteien zur Beilegung des Vorprozesses 4 O 126/56 einen außergerichtlichen Vergleich. In diesem verpflichtete sich die Beklagte, die von ihr eingebauten 4 Zylinderlaufbuchsen kostenlos abzudichten; bei Auftreten von Undichtigkeiten behielt sich der Kläger innerhalb einer Frist von 6 Monaten die Geltendmachung des durch diese neue Undichtigkeit entstandenen Schadens vor; im übrigen erklärten beide Parteien, keine weiteren gegenseitigen Ansprüche mehr zu haben.
Das Abdichten der 4 Zylinderlaufbuchsen, zu dem die Beklagte sich in den Vergleich vom 26. März 1957 verpflichtet hatte, zog sich bis einschließlich 8. April 1957 hin. Des Schiff war erst am Dienstag, dem 9. April 1957, wieder fahrbereit.
Der Kläger macht mit der Klage gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus angeblich verzögerlicher Erledigung der im Vergleich vom 26. März 1957 übernommenen Abdichtungsarbeiten in Höhe von 12.761,59 DM nebst Zinsen geltend.
Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs hat er behauptet: Die Beklagte habe ihm schon vor dem Vergleichsabschluß am 23. und 25. März 1957 bei Erteilung des Reparaturauftrages und bei Beginn der Dichtungsarbeiten ausdrücklich zugesagt, daß die Abdichtungsarbeiten bis zum 27. März 1957 beendet sein würden und daß das Schiff am 27. März 1957 fahrbereit sein werde und zum 28. März 1957 Ladung nehmen könne. Diese Zusicherung habe der Prokurist der Beklagten, Herr R., bei Abschluß des Vergleichs vom 26. März 1957 in Gegenwart des Prokuristen W. der Beklagten ausdrücklich wiederholt. Gemäß diesen Zusagen der Beklagten habe der Kläger für den 28. März 1957 einen Frachtauftrag von Beddingen nach Bremen und zurück angenommen. Am 7. April 1957 hätte des Schiff bei fristgerechter Fertigstellung eine weitere Fahrt nach Bremen ausführen können. Die Ausführung dieser Fahrten sei infolge des Verzuges der Beklagten unmöglich gewesen. Unabhängig von ihrer Terminszusage hafte die Beklagte aber auch aus schuldhafter positiver Vertragsverletzung. Die Abdichtungsarbeiten hätten bei fachmännischer Durchführung in 2 bis 3 Tagen erledigt werden können. Die Beklagte habe in dilettantischer Weise mit den verschiedensten Abdichtungsmaterialien wie Bleischnur, Bleigraphitschnur, Kupfer- und Gummidichtungen die Dichtung versucht, ohne indessen zu dem gewünschten Erfolg zu kommen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Stilliegen des Schiffes über den 27.3.1957 hinaus erwachsen sei.
Die Beklagte hat den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten. Sie hat behauptet: Sie habe dem Kläger zu keiner Zeit eine verbindliche Zusage über die Dauer der Reparaturarbeiten und über den Zeitpunkt ihrer Beendigung gemacht. Bei dem Motor des Klägers handele es sich um ein völlig veraltetes Modell, für das selbst bei der Herstellerfirma Deutz keine Konstruktionszeichnungen oder Ersatzteile mehr vorhanden seien. Die Abdichtungsarbeiten seien daher ganz außerordentlich schwierig gewesen und hätten nicht früher beendet werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie teilweise dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger Schadensersatz wegen Nichtfertigstellung der Reparaturarbeiten vom 30. März 1957 an verlangt; im übrigen hat es die Klageabweisung bestätigt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung im vollen Umfang weiter, wahrend der Kläger mit seiner Anschlußrevision der Klage im vollen Umfang dem Grunde nach zum Siege verhelfen will.
Entscheidungsgründe
A.
Verzugsschaden wegen Nichteinhaltung der angeblichen Terminszusage (Anschlußrevision).
Das Berufungsgericht ist in eingehender Beweiswürdigung zu den Ergebnis gekommen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihn die Beklagte verbindlich zugesagt habe, die Abdichtungsarbeiten bis zum 27. März 1957 fertigzustellen. Die von der Anschlußrevision hiergegen erhobenen Angriffe sind unbegründet.
1.
In einen Schreiben vom 4. April 1957 an die Beklagte hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers "festgestellt", bei Abschluß des Vergleiches vom 26. März 1957 habe R. zugesichert, das Schiff könne am 28. März laden, da die Abdichtung der Buchsen bis dahin erledigt sei; im Anschluß hieran hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beklagte ersucht, die Abdichtung so schnell wie möglich zu beenden, da jeder Tag erhebliche Schäden für den Schiffseigner im Gefolge habe. Die Beklagte hat das Schreiben nicht beantwortet.
Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, das Schreiben stelle kein Bestätigungsschreiben dar, dem die Beklagte hätte widersprechen müssen, wollte sie seinen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen. Das Schreiben enthalte vielmehr eine Mahnung, die angebliche Zusicherung der Beklagten sei nur zur Begründung der Fälligkeit des Werkanspruchs des Klägers wiedergegeben; der Kläger habe auf das Schreiben keine besondere Äußerung der Beklagten erwarten können, da eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten nicht verlangt worden sei und durch ihr Schweigen eine der Genehmigung fähige Erklärung nicht ersetzt werden sollte. Das Schreiben habe daher nur für die Beweiswürdigung Bedeutung.
Die Anschlußrevision ist der Auffassung, in dem Schreiben werde die Zusicherung der Beklagten bestätigt; die Bestätigung werde nicht dadurch hinfällig, daß das Schreiben zugleich eine Mahnung enthalte; den Charakter eines Bestätigungsschreibens verliere das Schreiben nicht dadurch, daß erst am 4. April eine am 26. März getroffene Vereinbarung bestätigt worden sei.
Der Anschlußrevision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat keine Auslegungsgrundsätze verletzt, wenn es den Zweck des Schreibens nicht in der Festlegung des Inhalts einer getroffenen Vereinbarung sieht, sondern in einer Mahnung, die mit dem Hinweis auf den "Ablauf der Geschehnisse" (vgl. Abs. 3 des Schreibens) begründet wird; zu diesen Hinweis gehört auch die Feststellung über die angeblich vereinbarte Zusicherung. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben verlangt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Bestätigenden, eine Willenserklärung, die die Rechtsbeziehungen der Parteien, ihren endgültigen Inhalt festlegend. Gestalten soll. Die Schilderung historischen Geschehens enthält keine Willenserklärung, sondern eine Behauptung. Aus dem Nichtbestreiten einer solchen Behauptung können, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung gezogen werden; das Schweigen auf eine solche Behauptung hat aber nicht die Wirkung einer Willenserklärung des Schweigenden. Neben den Wortlaut und Sinn des Schreibens spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch der zeitliche Abstand zwischen der angeblichen Zusicherung und ihrer "Bestätigung" sowie der Umstand, daß die Ausbesserung wenige Tage nach Zugang des Schreibens an die Beklagte beendet war, eines Eingehens der Beklagten auf die Mahnung es also nicht mehr bedurfte.
2.
Soweit sich die Anschlußrevision mit ihren übrigen Rügen (Handschlag bei Verabschiedung, Unwahrscheinlichkeit der Zusicherung, fehlende Eintragung im Schiffstagebuch) gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, begibt sie sich auf des ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung.
B.
Verzugsschaden wegen nicht beschleunigter Fertigstellung der Reparaturarbeiten.
I.
Nichtfertigstellung innerhalb vier Tagen (Revision)
1.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, die Beklagte habe sich dem Kläger gegenüber verpflichtet, die Abdichtungsarbeiten mit möglichster Beschleunigung, notfalls auch mit Überstunden, fertigzustellen.
Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Zwar hat der beurkundete Vergleich vom 26. März 1957, der die Übernahme dieser Verpflichtung nicht enthält, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist aber widerlegt durch die vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler getroffene Feststellung, die Beklagte habe mündlich eine derartige Verpflichtung übernommen. Diese Feststellung kann die Revision nicht mit dem Hinweis bemängeln, der Vergleich sei in Gegenwart der beiderseitigen Anwälte geschlossen worden; das schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Feststellung gerade auch die Bekundung des Anwalts der Beklagten zugrundegelegt hat. Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Umstände sprächen gegen eine verbindliche Zusage, es handele sich in Wahrheit nur um eine Gefälligkeitszusage. Dabei beachtet die Revision nicht, welches ganz erhebliche Interesse, der Beklagten erkennbar, diese Zusage für den Kläger hatte. Die Beklagte hat dabei nicht aus Gefälligkeit gehandelt, ihre Zulage ist vielmehr Bestandteil der im Vergleich übernommenen Ausbesserungspflicht geworden.
2.
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die Beklagte hätte bei fachgerechter Ausführung die Dichtungsarbeiten trotz ihrer Schwierigkeit innerhalb von vier Tagen, nämlich bis zum Ablauf des 29. März 1957, fertigstellen können und müssen. Hieran ist der Senat gebunden. Die Revision bringt auch gegen diese Feststellung keine Rügen vor.
3.
Im angefochtenen Urteil wird der Beklagten nicht vorgeworfen, sie sei untätig oder säumig gewesen; vielmehr sieht das Berufungsgericht den Grund der eingetretenen Verzögerung darin, daß die Beklagte unfachgemäß gearbeitet habe, indem sie bei den an sich nötigen mehrfachen Dichtungsversuchen mit Dichtungen verschiedener Stärke ungeeignetes Dichtungsmaterial verwendet habe. Darin erblickt das Berufungsgericht eine positive Vertragsverletzung, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.
Der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung ist im Ergebnis beizupflichten. Der möglichst schleunigen Erfüllung der von der Beklagten übernommenen Werkleistung kam nach den Vertrag entscheidende Bedeutung zu, da der Kläger während der Reparaturzeit mit dem Schiff nichts verdiente, während die Unkosten weiterliefen. Die Beklagte hat die Arbeiten statt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, mit Ablauf des 29. März erst mit Ablauf des 8. April fertiggestellt. Der Schaden, der dem Kläger durch die verzögerte Fertigstellung entstanden ist, ist ein Verzugsschaden, den der Kläger nach § 636 Abs. 1 S. 2 BGB geltendmachen kann, falls die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, letzteres ist zu bejahen. Da die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Arbeiten mit möglichster Beschleunigung, nach der Feststellung im angefochtenen Urteil bis zum Ablauf des 29. März, fertigzustellen, wurde in diesem Zeitpunkt die Leistung der Beklagten fällig, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Die Beklagte konnte aber nicht rechtzeitig leisten, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt unfachgerecht gearbeitet und dadurch Zeit verloren hatte. In der verspäteten Lieferung, verursacht durch unfachgemäßes Arbeiten, liegt eine Vertragsverletzung, die die Beklagte nach § 285 BGB zu vertreten hat und die in § 286 BGB geregelte Rechtsfolge des Verzuges unmittelbar auslöst. Einer Mahnung (§ 284 BGB) bedarf es hier nicht. Die Mahnung hat den Zweck, dem Schuldner vor Augen zu führen, daß das Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben werde, und ihn daher zur sofortigen Leistung zu veranlassen. Daher ist eine besondere Mahnung immer dann überflüssig, wenn der mit der Mahnung verfolgte Zweck bereite durch den Vertragsabschluß selbst erreicht ist. Das ist der Fall, wenn der Schuldner - wie hier - sich klar darüber ist, daß er die Folgen auf sich nehmen muß, falls er die Zeit nicht einhält, innerhalb deren er die Erfüllung versprochen hat, und wenn gerade dieses Versprechen wesentlicher Vertragsinhalt geworden ist (vgl. dazu BGH NJW 1959, 933). Dabei kann es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keinen Unterschied machen, ob der Schuldner vor Fälligkeit seiner Leistung überhaupt nicht oder zeitlich ungenügend oder fachlich mangelhaft bei der Herstellung des Werkes gehandelt hat.
4.
Die Rüge der Revision, der Kläger habe seinen Anspruch nicht auf Verzug gestützt, entbehrt der Begründung. Abgesehen davon, daß es nicht darauf ankäme, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich qualifiziert hat, hat er in seiner Klagebegründung S. 7 und im Schriftsatz vom 24. Januar 1958 S. 2 ff ausgeführt, die Beklagte habe sich, und zwar schon seit dem 28. März, in Verzug befunden. Die Tatsachen, aus denen sich der Verzug ab 30. März ergibt, hat er vorgetragen.
II.
Nichtfertigstellung innerhalb zwei Tagen (Anschlußrevision)
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Dichtungsarbeiten hätten in spätestens vier Tagen fertiggestellt sein müssen, auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Die Behauptung des Klägers, die Fertigstellung habe nicht länger als zwei Tage dauern dürfen, hat es als nicht bewiesen angesehen (Urteil S. 24). Die Anschlußrevision meint, der Sachverständige habe nur die gewöhnliche Arbeitszeit berücksichtigt, jedoch nicht, daß die Arbeiten mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden mußten; das Gericht hätte eine entsprechende Frage an den Sachverständigen richten müssen. Die Rüge ist nicht begründet. Wenn euch des Berufungsgericht sich wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt, so kann doch nicht angenommen werden, daß es bei seiner Schätzung des angemessenen Zeitraums der Fertigstellung seine eigene Feststellung über die vereinbarte möglichst beschleunigte Fertigstellung, die den tragenden Grund seiner zugunsten des Klägers getroffenen Entscheidung bildet, übersehen hat. Da im übrigen der Sachverständige im Schlußverhandlungstermin nochmals vernommen wurde, wäre der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Lage gewesen, selbst eine entsprechende Frage an den Sachverständigen zu richten.
C.
Hiernach ist sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß zwar, was den Zeitraum anlangt, innerhalb dessen Schadensersatz geleistet werden muß, die Beklagte in erheblich höherem Maße als der Kläger unterlegen ist. Andererseits ist entscheidend darauf abzustellen, daß der Kläger seinen Schaden dahingehend spezifiziert hat, daß ihm eine Reise von Beddingen nach Bremen und zurück in der Zeit vom 28. März bis 7. April und eine Fracht von Beddingen nach Bremen am 7. April entgangen sei, während am 9. April das Schiff leer nach Bremen hätte fahren müssen. Dieser Schadensberechnung ist nun zum großen Teil die Grundlage entzogen und es wird Sache des Klägers sein, seinen Schaden anderweit zu berechnen. Mit Rücksicht hierauf erschien es angemessen, die Kosten der Revisionsinstanz gegeneinander aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 3018596 |
DB 1963, 1149 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1963, 1823 |
NJW 1963, 1823-1824 (Volltext mit amtl. LS) |
JZ 1963, 596 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1963, 914 (Volltext mit amtl. LS) |