Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsergänzung
Leitsatz (amtlich)
- Ist der auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommene Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, dann kann er von dem Erben Auskunft gem. § 2314 BGB über pflichtteilserhebliche Schenkungen aller Art auch dann verlangen, wenn sein eigener Pflichtteil-(ergänzungs-)Anspruch verjährt ist.
- Der pflichtteilsberechtigte Erbe, der den vom Erblasser Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt, kann gegen diesen einen Anspruch auf Wertermittlung aus § 242 BGB haben; auf Kosten des Beschenkten kann die Wertermittlung aber nicht verlangt werden.
Normenkette
BGB § 2314
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 13. Januar 1983 verstorbenen Erblassers; sie war seine zweite Ehefrau, lebte mit ihm in Gütertrennung und ist seine Alleinerbin. Der Beklagte ist ein Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe.
Die Klägerin hat vorgetragen, außer dem notwendigen Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen habe der Nachlaß keine vermögenswerten Gegenstände enthalten. Sie verlangt von dem Beklagten Pflichtteilsergänzung und hat Stufenklage erhoben mit den Anträgen, den Beklagten zur Auskunft über Schenkungen des Erblassers an ihn in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall und dazu zu verurteilen, den Wert von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH, die der Erblasser ihm unstreitig im Jahre 1982 geschenkt hat, ermitteln zu lassen; ferner ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zu nicht näher bezifferten Zahlungen zu verurteilen.
Der Beklagte verlangt ebenfalls Pflichtteilsergänzung, hat Widerklage erhoben und im Wege der Stufenklage beantragt, die Klägerin ihrerseits zur Auskunft über Schenkungen des Erblassers an sie in den letzten zehn Jahren, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie zur Zahlung zu verurteilen.
Das Landgericht hat den beiderseitigen Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgegeben und hat die Klage auf Wertermittlung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zusätzlich verurteilt, den Wert der ihm geschenkten Beteiligungen auf seine Kosten durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen; die Widerklage hat es wegen Verjährung in vollem Umfang abgewiesen, auch soweit Verurteilung zur Zahlung begehrt worden ist. Die auf Klageabweisung gerichtete Anschlußberufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten erstrebt ein Urteil nach seinen Anträgen vor dem Oberlandesgericht. Der erkennende Senat hat das Rechtsmittel nur angenommen, soweit der Beklagte den Ausspruch über die Wertermittlung auf seine Kosten bekämpft und seinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Klägerin weiterverfolgt. Soweit die Revision angenommen ist, hatte sie überwiegend Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Unternehmensbeteiligungen, die der Erblasser dem Beklagten geschenkt hat, aus § 2314 BGB versagt. Diese Vorschrift scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil sie dem Pflichtteilsberechtigten nur dann Rechte zuspricht, wenn er nicht selbst Erbe ist. § 2314 BGB ist seinem Wortlaut und seinem Zweck nach auf den Nichterben zugeschnitten. Deshalb kommt auch eine entsprechende Anwendung auf den pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten nicht in Betracht (BGHZ 61, 180, 183 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 46/80 - JZ 1981, 229 = NJW 1981, 2051).
2.
Das Berufungsgericht billigt der Klägerin den eingeklagten Wertermittlungsanspruch aber im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. Juli 1985 (II ZR 150/84 - FamRZ 1985, 1249 = NJW 1986, 127 = WM 1985, 1346) aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu und legt dem Beklagten zugleich die Kosten der Wertermittlung auf. Dem vermag der Senat nicht uneingeschränkt zu folgen.
Richtig ist allerdings, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung seit langem aus den Grundsätzen von Treu und Glauben einen nicht normierten "allgemeinen" Auskunftsanspruch ableitet, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, daß der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im unklaren und deshalb auf Auskünfte des Verpflichteten angewiesen ist, die dieser unschwer und ohne unbillige, unzumutbare Belastung erteilen kann. Nach diesen allgemein anerkannten Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch dem pflichtteilsberechtigten Erben einen Anspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten zugesprochen, wonach dieser ihm Auskunft über pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers an ihn, den Beschenkten, zu erteilen hat (BGHZ 61, 180, 184 f.), falls der Erbe sich die erforderlichen Informationen nicht auf andere ihm zumutbare Weise beschaffen kann. Ein solcher Auskunftsanspruch geht aber nicht auch auf Wertermittlung (vgl. dazu schon das oben unter Ziffer 1 a. E. erwähnte Senatsurteil vom 4. Dezember 1980 - NJW 1981, 2051) und löst einen Wertermittlungsanspruch auch nicht automatisch, gewissermaßen als bloßes Anhängsel zum Auskunftsanspruch aus. Während der Auskunftsanspruch lediglich auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muß (BGHZ 89, 24, 28), ist eine Wertermittlung von dem Wissen und den Vorstellungen, die der Verpflichtete über den Wert hat, unabhängig (BGHZ 89, 24, 28; für deutliche Unterscheidung auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - LM Nr. 13 zu § 2314 BGB Bl. 2 R = FamRZ 1985, 589 mit Anm. von Dieckmann) und ist auf eine vorbereitende Mitwirkung anderer Art gerichtet. Der Auskunfts- und der Wertermittlungsanspruch müssen daher bereits nach ihrem Inhalt deutlich auseinander gehalten werden.
Der erkennende Senat hat die Frage, ob der pflichtteilsberechtigte Erbe gegen den vom Erblasser Beschenkten aus § 242 BGB einen Anspruch auf Wertermittlung haben kann, noch nicht entschieden. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Frage in einem Fall bejaht, in dem der (wider-)klagende Erbe die Kosten von vornherein über den Nachlaß selbst tragen wollte (FamRZ 1985, 1249). Auf Kosten des Beschenkten kommt eine derartige Wertermittlung jedenfalls nicht in Betracht.
Wie der Senat durch Urteil vom 19. April 1989 inzwischen entschieden hat (BGHZ 107, 200), haftet der (zuletzt) Beschenkte in den Fällen des § 2329 BGB mit dem Erlangten nur bis zur Höhe des Fehlbetrages im Sinne von § 2329 Abs. 2 BGB; der früher Beschenkte haftet nur bis zur Höhe des Fehlbetrages im Sinne von § 2329 Abs. 3 BGB. Damit ist die den Beschenkten gesetzte Opfergrenze erreicht; mehr brauchen sie von dem Geschenk, das sie ja mit Rechtsgrund in Händen halten, nicht wieder herauszugeben, auch nicht zur Deckung kostspieliger Ermittlungen oder Auskünfte im Interesse von Pflichtteilsberechtigten. Das kann bei einem Wertermittlungsanspruch, der auf § 242 BGB gestützt ist, nicht anders sein als im Rahmen von § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Davon aus Billigkeitsgründen im Einzelfall abzugehen, erscheint nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen muß die Klage, soweit sie auf Wertermittlung gerade auf Kosten des Beklagten gerichtet ist, abgewiesen werden.
3.
Indessen wünscht die Klägerin ausdrücklich, daß ihr der Wertermittlungsanspruch notfalls - über den Nachlaß - auch auf eigene Kosten zugesprochen werde. Dieses Begehren ist begründet (§ 242 BGB).
Bei Anwendung der Grundsätze, die für den "allgemeinen" Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gelten und die im Anschluß an FamRZ 1985, 1249 auch hier anzuwenden sind, muß diesem Begehren entsprochen werden. Wie der II. Zivilsenat zutreffend ausgeführt hat, bringt das Rechtsverhältnis zwischen dem pflichtteilsberechtigten Erben und dem Beschenkten es mit sich, daß der Berechtigte unverschuldet selbst dann keine Gewißheit über Bestehen und Umfang seines Rechts auf Pflichtteilsergänzung gewinnen kann, wenn er alle pflichtteilsrelevanten Schenkungen kennt; denn sein Recht ist entscheidend von dem Wert der Zuwendungen bestimmt. Selbst wenn ihm Bilanzen und andere Geschäftsunterlagen vorliegen, wird er seine Pflichtteilsergänzung vielfach nicht berechnen können, weil er daraus die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen Reserven und die Ertragskraft des Unternehmens nicht vollständig erschließen kann. Deshalb ist ein schützenswertes Interesse des Pflichtteilsberechtigten daran anzuerkennen, daß der Wert der verschenkten Gegenstände sachverständig und objektiv ermittelt wird. Demgemäß ist es in solchen Fällen grundsätzlich gerechtfertigt, ihm einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes an den maßgebenden Stichtagen (§ 2325 Abs. 2 BGB) einzuräumen.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin sich darauf beschränken könnte, das von ihr gewünschte Sachverständigengutachten selbst in Auftrag zu geben und den Beklagten lediglich auf Duldung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Anspruch zu nehmen. Denn ein solches Verlangen wäre nicht ausreichend. Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 30. Oktober 1974 (IV ZR 41/73 - NJW 1975, 258 = LM Nr. 9 zu § 2314 BGB) zu § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zutreffend ausgeführt hat, böte ein Duldungsurteil gegen den Beschenkten keine ausreichend sichere Grundlage dafür, daß der Pflichtteilsberechtigte mit seiner Hilfe ein für seine Zwecke brauchbares Sachverständigengutachten auch tatsächlich erlangt. Wird der Beschenkte dagegen verurteilt, das Gutachten selbst einzuholen, dann bietet § 888 ZPO bessere Möglichkeiten, auch widerstrebende oder böswillige Verpflichtete zu etwa erforderlicher zusätzlicher Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens im Wege der Zwangsvollstreckung zu veranlassen. Dadurch wird der Verpflichtete nicht unzumutbar und unbillig belastet, falls sichergestellt ist, daß der Schuldner wegen der Kosten für das einzuholende Gutachten von dem Sachverständigen nicht in Anspruch genommen wird, sondern daß der Berechtigte diese ihn treffenden Kosten trägt. Demgemäß wird dem Beklagten durch das vorliegende Urteil nur aufgegeben, einem entsprechenden Sachverständigen ohne Eingehung einer eigenen Vergütungsverpflichtung Auftrag zu erteilen, das erforderliche Gutachten auf Kosten der Klägerin zu erstatten, und den Sachverständigen in den Stand zu setzen und zu veranlassen, das Gutachten zu erstatten. Auf diesem Wege wird die Klägerin das von ihr gewünschte Gutachten freilich nur dann erlangen können, wenn sie den Beklagten dazu ermächtigt, entsprechende Vergütungsansprüche des Sachverständigen gegen sie zu begründen, und wenn sie etwa erforderliche Vorschüsse an den Sachverständigen leistet. - Die Verurteilung des Beklagten zu den von ihm geschuldeten Handlungen ist damit nicht von einer Bedingung abhängig, so daß die Vollstreckungsklausel ohne Nachweise im Sinne von § 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden kann.
II.
Nicht bestehen bleiben kann das angefochtene Urteil auch, soweit es dem Beklagten jeglichen Anspruch auf Auskünfte über Schenkungen des Erblassers an die Klägerin versagt, weil der ebenfalls abgewiesene Anspruch des Beklagten auf Pflichtteilsergänzung verjährt sei.
Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß die vom Beklagten beanspruchten Auskünfte der Klägerin nicht nur für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Beklagten, sondern auch für denjenigen der Klägerin von Bedeutung sind.
Nach § 2327 BGB ist ein Geschenk, das der Pflichtteilsberechtigte (hier: die Klägerin) selbst erhalten hat, dem Nachlaß in gleicher Weise hinzuzurechnen, wie das einem Dritten (hier: dem Beklagten) gemachte Geschenk; zugleich ist es auf seine (etwaige) Ergänzung anzurechnen. Dabei kommt es - anders als im Rahmen von § 2325 Abs. 3 BGB - auf die Zeit des sogenannten Eigengeschenks nicht an (BGH Urteil vom 4. Mai 1967 - III ZR 159/63 - NJW 1964, 1414; Urteil vom 21. März 1962 - V ZR 169/60 - MDR 1962, 557). Deshalb kann ein schützenswertes Interesse des Beklagten an entsprechenden Auskünften der Klägerin nicht bezweifelt werden. Die Rechtsprechung billigt dem nicht pflichtteilsberechtigten Beschenkten bei derartigen Fallgestaltungen deshalb einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Ergänzung fordernden Erben aus § 242 BGB zu (BGH NJW 1964, 1414). Im vorliegenden Fall ist ein Rückgriff auf diese Vorschrift aber nicht erforderlich, weil dem Beklagten als einem selbst pflichtteilsberechtigten Abkömmling des Erblassers gegen die klagende Alleinerbin bereits der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB zusteht. Dieser Anspruch umfaßt auch Auskünfte über pflichtteilserhebliche Schenkungen aller Art (BGHZ 89, 24, 27).
Der Auskunftsanspruch des Beklagten ist nicht verjährt. Für einen Anspruch aus § 2314 BGB gilt, wie seit BGHZ 33, 373, 379 anerkannt ist, die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Die früher vertretene Auffassung, dieser Anspruch verjähre nicht später als der Pflichtteilsanspruch selbst, hat der Senat durch Urteil vom 3. Oktober 1984 (IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 = LM Nr. 13 zu § 2314 BGB) ausdrücklich aufgegeben. Ansprüche aus § 2314 BGB können zwar nicht mehr erhoben werden, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht. Sind Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche - wie hier - verjährt, und wird die Verjährungseinrede erhoben, dann kann der Pflichtteilsberechtigte mit Auskünften des Erben im allgemeinen nichts mehr anfangen. Sein dennoch gestelltes Auskunftsverlangen muß dann als unbegründet abgewiesen werden. Das gilt aber nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Auskünfte des Erben trotz der Verjährung seiner eigenen möglichen Pflichtteilsansprüche noch benötigt, etwa um gemäß § 2329 BGB gegen einen Beschenkten (Senatsurteil NJW 1985, 384) oder gegen seinen Prozeßbevollmächtigten vorgehen zu können, der die Unterbrechung der Verjährung schuldhaft versäumt hat. Aber auch in den Fällen des § 2327 BGB kann dem selbst pflichtteilsberechtigten Beschenkten ein berechtigter Informationsbedarf nicht abgesprochen werden, wenn er Auskunft über Eigengeschenke des Erben verlangt, der ihn seinerseits auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt. Deshalb kann dem Beklagten der von ihm eingeklagte unverjährte Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB nicht versagt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1456066 |
BGHZ, 393 |
NJW 1990, 180 |