Leitsatz (amtlich)
Der Streit um die Auslegung eines Prozeßvergleichs kann im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ausgetragen werden. Die Fortsetzung des Verfahrens, das durch den Vergleich beendet worden ist, kommt nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin baute 1968/1969 für die Beklagte Seilwinden. Als die Geräte mangels ausreichender Betriebssicherheit behördlich nicht zugelassen wurden, gerieten die Parteien über die Zahlung des Werklohns in Streit. Im Rechtsstreit 13 0 82/69 LG Wuppertal, verlangte die Klägerin über bereits erhaltene 19.980,– DM hinaus zunächst weitere 13.986,– DM, später 5.495,– DM und die Beklagte im Wege der Widerklage Rückzahlung der 19.980,– DM. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Im Berufungsrechtszug schlossen die Parteien am 30. Oktober 1974 vor dem Oberlandesgericht folgenden Vergleich:
- „Die Klägerin zahlt an die Beklagte 10.000,– DM. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.”
Inzwischen hatte die Klägerin im Dezember 1973 aufgrund eines anderen Vertrags Elektromotore für 7.548,– DM an die Beklagte geliefert und von dem unstreitigen, nicht bezahlten Kaufpreis 7.170,60 DM eingeklagt. Diesen Rechtsstreit – 13 0 138/74 LG Wuppertal – erklärten die Parteien am 12. November 1974 – in der Hauptsache für erledigt.
Mit der Kaufpreisforderung von 7.548,– DM rechnete die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 1974 gegen die Forderung der Beklagten von 10.000,– DM aus dem Vergleich auf. Die danach verbleibenden 2.452,– DM zahlte sie an die Beklagte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich für unzulässig zu erklären, weil die Forderung aus dem Vergleich durch Teilaufrechnung und -zahlung erloschen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der – zugelassenen – Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erachtet zu Recht die Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO für zulässig.
1. Zutreffend geht es davon aus, daß die Zulässigkeit nicht deshalb verneint werden kann, weil die Wirksamkeit der geltend gemachten Aufrechnung mit der Kaufpreisforderung u.a. von der Klärung der streitigen Frage abhängt, ob auch diese Forderung durch den Vergleich erledigt worden ist. Über die insoweit erforderliche Auslegung des Prozeßvergleichs ist im vorliegenden Rechtsstreit und nicht etwa in Fortsetzung des durch den Vergleich beendeten Vorprozesses oder auf besondere Feststellungsklage zu entscheiden.
a) Es ist allerdings, anerkannt, daß über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits und nicht in einem neuen Rechtsstreit zu entscheiden ist, wenn – aus verfahrensrechtlichen oder sachlich-rechtlichen Gründen – die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht und seine den Prozeß beendende Wirkung in Frage gestellt wird (vgl. BGHZ 28, 171; 41, 310; 46, 277, 278; BGH NJW 1966, 1658; 1967, 2014; 1971, 467; 1972, 159).
Dieser Verfahrensregelung liegen vor allem prozeßwirtschaftliche Erwägungen zugrunde, die sich im wesentlichen aus der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs und der mit ihm verbundenen Prozeßbeendigung rechtfertigen lassen. Die geltend gemachte Unwirksamkeit ist nur ein einzelner Streitpunkt bei dem Verlangen nach einer Sachentscheidung in dem Rechtsstreit, der nach Darstellung der betreibenden Partei nur scheinbar beendet ist. Es liegt nahe, über diesen Streitpunkt, von dessen Klärung die Fortsetzung des Rechtsstreits abhängt, in dem betreffenden Verfahren selbst zu entscheiden. Auf diese Weise werden unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden, bereits erhobene Beweise können alsbald benutzt werden. Hinzu kommt, daß bei diesem Verfahren in der Mehrzahl der Fälle dieselben Richter über die Wirksamkeit des Vergleichs zu entscheiden haben, die an dem Vergleich mitgewirkt und ohnehin Kenntnis vom Prozeßstoff haben (BGHZ 28, 170, 174).
b) Nur die zuletzt genannte Erwägung der Prozeßkenntnis der Richter träfe auch auf den Streit über die Auslegung des Vergleichs zu. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Entscheidend ist, daß der Rechtsstreit in der Sache selbst gar nicht fortgesetzt werden soll. Auch hier stellt die Beklagte das Bestehen des Vergleichs und seine den Vorprozeß beendende Wirkung nicht in Frage (vgl. auch BGHZ 16, 388, 391). Sie beruft sich im Gegenteil (jetzt noch) auf die Wirksamkeit des Vergleichs und beabsichtigt, aus ihm zu vollstrecken. Deshalb beschränkt sich das schutzwürdige Interesse der Klägerin auch nicht auf die Feststellung, daß die unstreitige Kaufpreisforderung durch den Vergleich nicht miterledigt sei.
Den Streit über die Auslegung des Vergleichs von dem anhängigen Rechtsstreit über die Vollstreckungsgegenklage abzuspalten und an den durch den Vergleich beendeten Vorprozeß anzuhängen, widerspräche den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit. Das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage etwa insgesamt an den durch den Vergleich beendeten Vorprozeß anzuschließen, wäre mit der ausdrücklichen Regelung in § 767 ZPO unvereinbar.
c) Zu Unrecht meint die Revision, die Auslegung eines Vollstreckungstitels könne wohl Gegenstand, einer Feststellungsklage, nicht aber einer Vollstreckungsgegenklage sein. Das gilt allenfalls für den vollstreckbaren Teil des Vollstreckungstitels (vgl. u.a. BGHZ 36, 11, 14; BGH NJW 1972, 2268; 1973, 803). Hier streiten die Parteien jedoch nicht über den vollstreckbaren Teil des Vergleichs, der mit der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von 10.000 DM eindeutig ist. Der Streit betrifft vielmehr die Auslegung des nicht vollstreckungsfähigen Teils des Vergleichs, nämlich der Klausel: „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt.” Deren Auslegung ist im vorliegenden Rechtsstreit zur Klärung der Frage zulässig und notwendig, ob die Aufrechnungsforderung von dem Vergleich erfaßt worden ist.
d) In welchem Umfang das Urteil in dieser Sache Rechtskraft erlangt, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Rechtskraft sich nicht auf die Feststellung erstrecken sollte, daß die Kaufpreisforderung durch den Vergleich nicht miterledigt ist, hätte die Beklagte – bei Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses – gemäß § 280 ZPO Widerklage auf Feststellung – dieses streitigen Rechtsverhältnisses erheben und auch diesen Punkt einer rechtskräftigen Entscheidung zuführen können. Sie hätte also, was die Revision übersieht, selbst ihrem Wunsche, unterschiedliche Entscheidungen über diese Streitfrage zu vermeiden, Rechnung tragen können. Die Klägerin brauchte sich jedenfalls auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung nicht auf eine Feststellungsklage verweisen zu lassen.
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Einwendung der Klägerin, mit der Kaufpreisforderung gegen den Anspruch aus dem Vergleich aufgerechnet zu haben, nicht ausgeschlossen ist, obwohl die Aufrechnungsforderung bereits vor Vergleichsabschluß entstanden war.
Entgegen der Ansicht der Revision gilt die zeitliche Beschränkung zulässiger Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nicht für Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Prozeßvergleich (vgl. BGH NJW 1953, 345; Urteil vom 5. Mai 1969 – IV ZR 1026/68 LM BGB § 826 (Fa) Nr. 19). Sinn und Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO liegen darin, die Rechtskraftwirkung des Urteils zu sichern. Eine diesem Sinn und Zweck entsprechenden Anwendung auf den Prozeßvergleich ist nicht möglich, weil ihm keine Rechtskraftwirkung zukommt. Er steht insoweit vielmehr der vollstreckbaren Urkunde gleich, bei der die Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO allerdings noch ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (§ 797 Abs. 4 ZPO).
Den Erwägungen, die der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung in NJW 1953, 345 zugrunde gelegt hat, vermag die Revision nichts Überzeugendes entgegenzusetzen.
Daß der Prozeßvergleich (wie auch andere Vollstreckungstitel) für die Zwangsvollstreckung weitgehend dem Urteil angenähert ist (§§ 794, 795 ZPO), rechtfertigt es nicht, den auch von der Revision nicht in Abrede gestellten Unterschied in der Rechtskraftwirkung für die Frage der Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO unbeachtet zu lassen. An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb festzuhalten.
II.
Das Berufungsgericht sieht den Aufrechnungseinwand für begründet an, weil die unstreitig entstandene Kaufpreisforderung bei Aufrechnungserklärung durch die Klägerin noch bestanden habe. Es legt den Prozeßvergleich dahin aus, daß durch ihn die Kaufpreisforderung nicht miterledigt worden sei. Diese Forderung sei auch nicht schon vorher durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihrer Widerklagerforderung aus dem anderen Rechtsstreit oder später durch die Erledigungserklärung der Parteien in dem Rechtsstreit erloschen, in dem die Klägerin die Forderung aus dem Kaufvertrag eingeklagt habe.
Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg.
1. a) Der Prozeßvergleich, der Prozeßhandlung und zugleich privatrechtlicher Vertrag ist, unterliegt den für privatrechtliche Verträge geltenden Auslegungsregeln, soweit durch ihn privatrechtliche Ansprüche und Streitpunkte erledigt worden sind; dementsprechend ist auch die tatrichterliche Auslegung, wie bei jedem Individualvertrag, durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachzuprüfen. Das hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 29. September 1958 – VII ZR 198/57 = WM 1958, 1394, 1395/1396 – und vom 4. April 1968 – VII ZR 152/65 = LM BGB § 133 (D) Nr. 4 – ausgesprochen (ebenso der VIII. Zivilsenat in den Urteilen vom 18. Juni 1964 – VIII ZR 235/62 – und 21. Oktober 1964 – VIII ZR 64/63 = WM 1964, 1239, 1240). Daran ist festzuhalten.
Der III. Zivilsenat hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, er könne Prozeßvergleiche selbst frei auslegen (Entscheidungen vom 26. Mai 1955 – III ZR 199/54 – und vom 5. Oktober 1959 – III ZR 111/58 VersR 1960, 62, 65). Der Große Senat in Zivilsachen braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht angerufen zu werden, weil auch bei unbeschränkter Nachprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist (so auch der Senat im Urteil LM BGB § 133 (D) Nr. 4).
b) Unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Revision, der Vergleich sei eindeutig und deshalb nicht auslegungsfähig. Die in dem Vergleich enthaltene Vereinbarung, daß mit der Zahlung von 10.000 DM an die Beklagte alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen, kann unterschiedliche Bedeutung haben. Sie kann im Sinne einer „Gesamtbereinigung” aller Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, aber auch dahin aufgefaßt werden, daß alle gegenseitigen Ansprüche dieses Rechtsstreits erledigt sein sollen. Für die zuerst angeführte Deutung spricht, daß die Worte „dieses Rechtsstreits” fehlen. Auf den engeren Sinngehalt weist der Umstand hin, daß die Kaufpreisforderung, ebenfalls rechtshängig war und in diesem Vergleich eine Regelung über die Kosten des anderen Rechtsstreits zu erwarten gewesen wäre, wenn auch die Kaufpreisforderung miterledigt werden sollte. Daran fehlt es.
c) Auch die zur Auslegung erforderliche Würdigung der gesamten Umstände durch das Berufungsgericht greift die Revision vergeblich an. Die Würdigung ist erschöpfend und richtig.
aa) Von entscheidendem Gewicht sind dabei folgende unstreitige Umstände: Der Prozeßvergleich ist in dem Vorprozeß vor dem Senat des Oberlandesgerichts abgeschlossen worden, der nunmehr in dieser Sache entschieden hat. Das Gericht hatte damals den Parteien den Vergleichsvorschlag gemacht. Bei der Erörterung dieses Vorschlags war nur von den gegenseitigen Ansprüchen aus dem fehlgeschlagenen Seilwinden-Geschäft die Rede, die Gegenstand jenes Vorprozesses waren. Von der unstreitigen, in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht rechtshängigen Kaufpreisforderung, hatte das Gericht nicht gewußt. Keine der Parteien, deren gesetzlicher Vertreter bzw. Inhaber und deren Prozeßbevollmächtigte anwesend waren, hatte ein Wort über die Kaufpreisforderung und die deswegen anhängige Klage verloren. Die Parteien haben dann den Vergleich entsprechend dem Vorschlag des Gerichts geschlossen.
Der Vorschlag und die Erörterungen hatten im Hinblick auf die streitigen Forderungen jenes Rechtsstreits von insgesamt 25.475,– DM eine Aufteilung von rund 3/5 zulasten der Klägerin und rund 2/5 zulasten der Beklagten ergeben. Bei Einbeziehung der unstreitigen Kaufpreisforderung hätte die Belastung der Beklagten 1/12 (1.832,– DM) und die der Klägerin 11/12 (23.043,– DM) betragen.
bb) Unter diesen Umständen sollte der Vergleich nach dem eindeutig erklärten Willen aller Beteiligten nur die streitigen Forderungen aus jenem Rechtsstreit umfassen, zumal auch von einer „Gesamtbereinigung” aller Rechtsverhältnisse nicht die Rede war.
Ob die Parteien „im Stillen” an die Kaufpreisforderung gedacht haben und in welchem Sinne, kann dahinstehen. Im übrigen kann auch aus der Behauptung der Klägerin, von der Kaufpreisforderung nichts erwähnt zu haben, um den Abschluß dieses Vergleichs nicht zu gefährden, entgegen der Ansicht der Revision nicht geschlossen werden, daß die Klägerin auf die Kaufpreisforderung habe verzichten wollen oder daß die Beklagte von einem solchen Verzicht ausgegangen sei.
Angesichts des Inhalts des Vergleichsvorschlags und dessen Erörterung vor dem Berufungsgericht bestand für keine der Parteien Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin „stillschweigend” auf ihre unstreitige Kaufpreisforderung verzichten werde. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine nachträgliche Beurteilung der Frage an, welche Erfolgsaussichten die Klägerin gehabt hätte, wenn der Rechtsstreit fortgeführt worden wäre. Entscheidend für die Auslegung sind die damaligen Erörterungen bei der Vergleichsverhandlung. Nichts spricht aber dafür, das Gericht hätte seinen Vergleichsvorschlag (2/5: 3/5) etwa damit begründet, daß die Prozeßaussichten der Klägerin gering seien. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die beiderseitigen Prozeßaussichten erörtert wurden und der Vergleich dem damaligen Sach- und Streitstand entspricht.
cc) Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin im Rechtsstreit wegen der Kaufpreisforderung mit Rücksicht auf den Verlgeichsabschluß der Erledigungserklärung der Beklagten zugestimmt hat. Denn in jenem Prozeß ging der Streit nur darum, ob der Beklagten das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen der Widerklageforderung aus dem anderen Rechtsstreit zustand oder die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dieser Forderung begründet war. Mit Vergleichsabschluß stand jedoch fest, daß die Beklagte – statt der streitigen Widerklageforderung – einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch aus dem Vergleich über 10.000 DM hatte. Der Streit über das Zurückbehaltungsrecht und die hilfsweise erklärte Aufrechnung waren damit erledigt. Die Klage auf Zahlung des Kaufpreises war sinnlos geworden, bei Gegenüberstellung beider Forderungen ergab sich ein Saldo zulasten der Klägerin.
2. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß die zuvor hilfsweise erklärte Aufrechnung mangels gerichtlicher Entscheidung nicht wirksam geworden war. Davon ging auch die Beklagte aus; denn sie machte diese auf Rückzahlung des Werklohns gerichtete Forderung in dem anderen Rechtsstreit mit der Widerklage in unverminderter Höhe geltend.
3. Nicht zu entscheiden ist darüber, ob die Klägerin nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kaufpreisforderung erneut hätte einklagen können. Sie hat das nicht getan. An späterer Aufrechnung war sie jedenfalls nicht gehindert; denn durch die Erledigungserklärungen der Parteien ist nicht zugleich ein Erlaßvertrag zustandegekommen. Dagegen sprechen die dargelegten Umstände über die Auslegung des Vergleichs, ebenso wie die behauptete Vorstellung der Beklagten, diese Forderung sei bereits durch den Vergleich erledigt worden.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen