Leitsatz (amtlich)
a) Das uneingeschränkte Nutzungsrecht der LPG an dem ihr vom Staat überlasssenen Boden ist nicht am Maßstab des Grundgesetzes oder dem des ordre public zu messen.
b) Die neuen Bundesländer haften nicht für Verbindlichkeiten des früheren Rates des Kreises aus den sogenannten Kreispachtverträgen.
c) Der Eigentümer eines Kreispachtbetriebes hat gegen die LPG keinen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht. Er kann von dem Landkreis als unterer Landesbehörde aber verlangen, daß dieser ihm wegen der Nichtrückgabe oder Verschlechterung der Pachtsache einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die LPG abtritt.
d) In der Erklärung und Entgegennahme einer Kündigung des mit dem Rat des Kreises bestehenden Vertrages durch die heutige Kreisbehörde liegt in der Regel eine entsprechende Abtretung.
Normenkette
DDR: BewirtschaftungsVO vom 20. Januar 1955; EGBGB 1986 Art. 6; GG Art. 14; LwAnpG § 51; DDR: LPGG § 18 Abs. 1 F: 2. Juli 1982
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 10.08.1993) |
AG Zwickau |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landwirtschaftssenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen abweist.
Der Kläger trägt die in allen Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist alleiniger Erbe seines Vaters (Erblasser). Dieser verpachtete mit Vertrag vom 19. August 1951 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von 27,45 ha dem Landwirt Gottfried Mo. Von der Verpachtung ausgenommen waren 15,16 ha Waldfläche, eine an Karl R. und Hans H. verpachtete Fläche von zusammen 1,41 ha, zudem drei Räume des Hofgebäudes und fünf an Paul Me. verpachtete Forellenteiche. Die Übergabe des Inventars sollte zum Schätzwert erfolgen. Der Pächter sollte das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erhalten und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung tragen. Bei Pachtende sollte eine Differenz des Schätzwerts ausgeglichen werden. Mit der vereinbarten Pacht war die Nutzung des Inventars mit abgegolten.
Am 17. Juni 1957 schloß der Rat des Kreises mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einer LPG Typ III, einen Nutzungsvertrag über den von Modes in die LPG eingebrachten Betrieb des Erblassers. Darin erkannte die LPG die Vertragsbedingungen des Pachtvertrages vom 19. August 1951 „in allen Punkten an”. Desweiteren verpflichtete sie sich, „das übernommene Objekt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu nutzen”.
Mit Vertrag vom 4. Dezember 1956 verpachtete der Erblasser weiteres Ackerland an den Landwirt S., der es 1961 ebenfalls in die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 einbrachte. Hierüber schloß die LPG, vertreten durch den Rat des Kreises, mit dem Erblasser 1961 einen Pachtvertrag.
Am 15. September 1964 ordnete der Rat des Kreises gegenüber dem Erblasser gemäß § 7 der 1. Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 22. März 1963 (GBl. II S. 201) an, daß der bisher außerhalb des Vertragsverhältnisses bewirtschaftete Wald in das Rechtsverhältnis einbezogen werde.
Nach dem Tod der im Jahre 1978 verstorbenen Witwe des Erblassers stellte der Rat des Kreises die bis dahin erfolgten Pachtzahlungen ein und verlangte vom Kläger den Abschluß eines unbefristeten Nutzungsvertrages mit Wirkung vom 1. Januar 1979 über sämtliche Grundstücke. Nach diesem Vertrag sollte der Rat des Kreises gemäß der Anordnung über die Zahlung von Nutzungsgebühren für freie Betriebe und Flächen vom 7. August 1954 (ZBl. S. 423) i.d.F. der ÄndAO vom 15. September 1955 (GBl. II S. 348) lediglich die öffentlichen Lasten, insbesondere Grund- und Vermögenssteuer sowie die landwirtschaftlichen Pflichtversicherungen und -beitrage, übernehmen. Die Zahlung eines Nutzungszinses war nicht vorgesehen. Das Inventar sollte gegen Zahlung von 11.940,03 Mark in jährlichen Raten von 2.000 Mark auf den Rat des Kreises übergehen und Volkseigentum werden.
Der Kläger weigerte sich, den Vertrag abzuschließen. Der Rat des Kreises ordnete daraufhin mit Bescheid vom 24. April 1980 die Geltung des Nutzungsvertrages gemäß der Verordnung vom 3. September 1953 über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft (GBl. I S. 983) in Verbindung mit der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 S. 73) an. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 24. Juni 1980 teilte ihm der Rat des Kreises mit, daß der „Einspruch” zurückgewiesen und der gesamte Vorgang „zuständigkeitshalber” an den Rat des Bezirks zur weiteren Bearbeitung übergeben werde.
Nach Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik ordnete das staatliche Notariat mit Beschluß vom 13. August 1984 eine Abwesenheitspflegschaft an. Mit Schreiben vom 27. November 1990 an das Landratsamt kündigte der Kläger „das Pachtverhältnis vom August 1951 … sowie alle bestehenden Verträge” und beantragte die Übernahme seines Hofes zum 1. Januar 1991.
Der Kläger verlangt von den Beklagten 11.000 DM „Inventarzins” für die Jahre 1952 bis 1963, 27.000 DM „Inventarzins” für die Jahre 1963 bis 1990, 22.000 DM für die Nutzung des landwirtschaftlichen Anwesens in den Jahren 1979 bis 1990 und 50.000 DM „Abschlagszahlung auf Schadensersatz für das seinerzeit überlassene und nicht mehr zurückgegebene lebende und tote Inventar”.
Der Kläger hat nach Rechtshängigkeit seinen Grundbesitz bis auf das Inventar und das Flurstück Nr. 992 zurückerhalten. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 100.000 DM nebst 12 % Zinsen seit 14. September 1991 sowie 12 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung berufen ist der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs, weil das angefochtene Urteil vom Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts gefällt worden ist (§ 2 Abs. 2 LwVG; vgl. auch Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, LwZR 2/91, BGHR LwVG § 2, Landgerichtsurt. 1). Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von dem Senat nicht zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG). Keine Partei hat in erster Instanz eine entsprechende Rüge erhoben (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Das Landwirtschaftsgericht hat den bürgerlich-rechtlichen Rechtsweg inzidenter mit seiner Entscheidung zur Sache bejaht. Damit stand er schon für das Berufungsgericht unangreifbar fest (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1993, V ZR 269/92, WM 1994, 441, 442). Der Senat hat auch die sachliche Zuständigkeit (§ 549 Abs. 2 ZPO; BGHZ 114, 277, 279 ff) nicht mehr zu prüfen.
A. Klage gegen das beklagte Land (Beklagter zu 1)
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, Ansprüche auf Vergütung für die Nutzung von Inventar und Boden seien nach dem Inhalt der zum Rat des Kreises entstandenen Rechtsbeziehungen nicht geschuldet. Schadensersatz für nicht zurückgegebenes Inventar könne der Kläger nicht verlangen, weil nach dem mit Bescheid vom 24. April 1980 angeordneten Nutzungsvertrag das Inventar mit seinem Restwert von 11.940,03 Mark hätte ausgezahlt werden sollen, dieser Anspruch aber nunmehr verjährt sei.
Dies hält nur im Ergebnis der Revision stand.
II.
Die Klage ist schon deswegen unbegründet, weil das beklagte Land für die geltend gemachten Ansprüche – ungeachtet der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen rechtshindernden Regelung des Art. 1 § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) – nicht passiv legitimiert ist. Es ist für Verbindlichkeiten aus den zwischen dem Erblasser/Kläger und dem Rat des Kreises (RdK) entstandenen Rechtsbeziehungen weder Gesamt- noch gegenständlich begrenzter Einzelrechtsnachfolger.
Wie der Senat in seinem in der Parallelsache LwZR 12/93 ergangenen Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, ist der RdK als ein im „Linienprinzip” nachgeordnetes örtliches Staatsorgan mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 – Kommunalverfassung – (GBl I S. 255) untergegangen. Die DDR als das aus dem Kreispachtverhältnis hiernach unmittelbar verpflichtete Rechtssubjekt ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages ebenfalls untergegangen. Eine Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolge für die hier in Betracht kommenden Verbindlichkeiten ist nicht angeordnet worden.
1. Das Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DDR – Ländereinführungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955), das aufgrund der Maßgabe Anlage II Kap. II Sachgeb. A Abschn. II des Einigungsvertrages erst zum 3. Oktober 1990 mit den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3, 22, 23 Abs. 2 und 3 und 25 Abs. 1 in Kraft getreten ist, enthält keine Vorschrift über eine Rechtsnachfolge nach dem RdK.
2. Eine Haftung des beklagten Landes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Einigungsvertrages (EV).
a) Sie folgt vor allem nicht aus Art. 23 Abs. 1 EV, der die Übernahme der bis zum Zeitpunkt des Beitritts aufgelaufenen Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der DDR durch ein Sondervermögen des Bundes vorsieht. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die Verbindlichkeiten der DDR insgesamt, sondern auf die Gesamtverschuldung des Haushalts, dessen Schuldendienst übernommen werden soll, und verweist damit auf den durch Gesetz festgestellten Haushaltsplan (Haushaltsgesetz v. 22. Juli 1990, GBl I S. 787, geändert nach Maßgabe der Anl. II, Kap. IV, Abschn. III Nr. 1 zum EV). Die Regelung in Art. 23 Abs. 1 EV führt damit die in Art. 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 (GBl I S. 331) getroffene Abmachung fort (vgl. auch Denkschrift zum Staatsvertrag v. 18. Mai 1990, BT-Drucks. 11/7171 zu Art. 27).
b) Auch Art. 21 Abs. 1 und 2 EV bilden keine Grundlage für die hier in Anspruch genommene Haftung. Ohne weiteren Übertragungsakt fiel Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), dem Verwaltungsträger zu, der die am 1. Oktober 1989 bezweckten Verwaltungsaufgaben nach dem Grundgesetz wahrzunehmen hat. Es mag zwar davon ausgegangen werden, daß mit dem Aktivvermögen auch die damit verbundenen Passiva übergingen (vgl. dazu auch BVerwG ZIP 1994, 1314). Erhebliche Zweifel bestehen aber schon daran, ob die Vertragsverhältnisse mit dem Rat des Kreises jemals als Bestandteil des Verwaltungsvermögens angesehen werden konnten. Denn der RdK hatte die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch sozialistische Betriebe nur sicherzustellen, nicht dagegen selbst durchzuführen. Aber selbst wenn man insoweit von einer Zugehörigkeit der Pachtbetriebe oder -vertrage zum Verwaltungsvermögen am 1. Oktober 1989 ausginge, fehlte sie jedenfalls beim Beitritt am 3. Oktober 1990. Art. 21 Abs. 2 EV stellt für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen aber auf diesen Zeitpunkt ab (vgl. auch Schmidt-Leitschuh, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Februar 1994, Art. 21 EV Rdn. 7, 8; Schmitt/Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand April 1994, Art. 21 EV Rdn. 6; Lange, DtZ 1991, 329, 331). Spätestens seit dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642) am 20. Juli 1990 bildeten die Kreisverträge keinen Bestandteil des Verwaltungsvermögens mehr. Schon im Vertrag über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537; GBl. I S. 332) war in dem ergänzenden, gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages verbindlichen Protokoll der Leitsatz (A I 2) aufgestellt, daß „Vorschriften, die den einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt … auf die … Vorgaben und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirtschaft verpflichten … nicht mehr angewendet” werden. Nach Leitsatz II 6 wurde die Freiheit der Verfügung zur Nutzung von Grund und Boden und sonstiger Produktionsmittel für wirtschaftliche Tätigkeit gewährleistet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 entfiel durch Aufhebung von § 18 LPGG 1982 (GBl. I S. 443) gemäß § 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 483) das gesetzliche Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften an dem vom Rat des Kreises überlassenen Boden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 156/92, WM 1994, 119, 121). Durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz sollte das Privateigentum in Abkehr von den bisherigen Verhältnissen in vollem Umfang wiederhergestellt und gewährleistet werden. Diesem Zweck diente auch § 51 LwAnpG, um eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse an den überlassenen Flächen auf der Grundlage privater Pachtverträge zu ermöglichen. Diese Vorschrift gab damit die Gegenstände, die der Staat durch die Verträge von Privaten an sich gezogen hatte, frei mit der Folge, daß der Eigentümer unmittelbar seine aus dem Eigentum fließenden Rechte uneingeschränkt geltend machen konnte. Sie läßt zugleich erkennen, daß die betreffenden Vermögensgegenstände insgesamt nicht mehr zu Verwaltungszwecken benötigt wurden. Eine bis dahin etwa bestehende öffentlich-rechtliche Bindung war somit entfallen, ohne daß es eines weiteren, entwidmenden Hoheitsaktes im Einzelfall bedurft hätte.
Darüber hinaus ist die Verwaltungsaufgabe zu deren Erfüllung der Pachtvertrag am 1. Oktober 1989 bestimmt war, nämlich die staatliche Lenkung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen, schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts entfallen. Deshalb kann der Pachtvertrag auch aus diesem Grund nicht zum Verwaltungsvermögen des beklagten Landes zählen. Denn Art. 21 EV geht von einem funktionalen Ordnungsprinzip aus. Jedem Verwaltungsträger soll (nur) das zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben dienliche Vermögen zustehen (Denkschrift BT-Drucks. 11/7760, S. 365 zu Art. 21, 22 EV).
c) Aus der Regelung über das Finanzvermögen (Art. 22 EV) läßt sich eine Haftung schon deswegen nicht herleiten, weil das vorgesehene Gesetz zur Aufteilung dieses in der Treuhandverwaltung des Bundes befindlichen Vermögens auf Bund und Länder noch nicht erlassen worden ist.
3. Das beklagte Land haftet schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme oder der Funktionsnachfolge. Auch insoweit besteht kein Unterschied zu den Landkreisen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 4. November 1994, LwZR 12/93, zur Veröffentlichung bestimmt). § 419 BGB ist wegen des anders gearteten Interessenkonfliktes und seiner Zweckrichtung auf öffentlich-rechtliche Vorgänge nicht anwendbar (vgl. BGHZ 16, 184, 187; 48, 303, 306 m.w.N.). Das von der Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelte Institut der Funktionsnachfolge (vgl. z.B. BGHZ 8, 169, 178 f; 16, 184, 187 ff; 36, 245, 249) greift schon deswegen nicht, weil das beklagte Land nicht die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie der RdK ausübt. Die diesem obliegende Aufgabe, die landwirtschaftliche Bodennutzung zu lenken und sicherzustellen, ist entfallen (Rädler, DtZ 1993, 296, 299).
B. Klage gegen die beklagte LPG (Beklagte zu 2)
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, zwischen dem Erblasser/Kläger und der Beklagten zu 2 bestünden keine vertraglichen Beziehungen, aus denen der Kläger Ansprüche herleiten könnte. Im Hinblick auf das umfassende Nutzungsrecht der Beklagten könnten auch die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis keine Anwendung finden. Schließlich scheide auch eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 1 LwAnpG aus.
Dies hält der Revision nur teilweise stand.
II.
1. Nach den insoweit maßgebenden interlokalen und intertemporalen Kollisionsregeln (BGHZ 121, 378, 385 f; 124, 270, 272 m. Anm. Thode, JZ 1994, 468 ff) ist das Klagebegehren nach dem Recht der früheren DDR zu beurteilen. Danach stehen dem Kläger Ansprüche aus dem 1951 mit dem Landwirt Mo. und dem mit dem Landwirt S. jeweils abgeschlossenen Pachtvertrag gegen die Beklagte zu 2 nicht zu. Eine Verzinsung des dem Pächter Mo. überlassenen Inventars kann der Kläger schon deswegen nicht verlangen, weil sie nach § 6 Nr. 7 des Vertrages in der vereinbarten Pachtsumme mitenthalten sein sollte. Für andere Ansprüche aus dem Vertrag ist die Beklagte nicht passiv legitimiert.
a) Allerdings ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 zunächst in die Rechte und Pflichten des Pächters Mo. aus dem Vertrag von 1951 eingetreten. Denn nach Nr. 6 des Musterstatuts (MSt) der LPG Typ III vom 19. Dezember 1952 (GBl I S. 1375 f, 1384) hatte dieser mit seinem Eintritt in die LPG auch das Pachtland einzubringen. Die Pachtrechte gingen auf die LPG über, die auch den Pachtzins zu zahlen hatte. Für gepachtetes Inventar galt dasselbe. Eine Zustimmung des Verpächters war hierzu nicht erforderlich (Arlt, Fragen des Rechts der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der DDR, 1955, S. 114; ders., Rechte und Pflichten des Genossenschaftsbauern, 1965, S. 43, 78; Heuer, Der Genossenschaftsbauer und sein Recht, 1958, S. 15).
b) Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 trat dann nach § 2 der Verordnung vom 20. Januar 1955 (GBl I S. 97) anstelle der LPG der RdK in den Pachtvertrag ein. Auf ihn ging das Schuldverhältnis mit allen Rechten und Pflichten aus dem Pachtvertrag über. Die rechtlichen Beziehungen des Eigentümers zur LPG wurden aufgehoben, um die LPG im Interesse einer staatlich gelenkten Bewirtschaftung des Bodens von Verwaltungsarbeit zu entlasten und von allen dem Eigentümer gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, insbesondere von Pacht und Nutzungsentgelten freizustellen (Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht, Lehrbuch, 1984, S. 57; Arlt/Richter, Rechte und Pflichten, S. 44; Berg, LKV 1993, 225, 226). Die LPG erhielt nunmehr dadurch, daß der Boden und das Inventar ihr vom Staat überlassen bzw. übergeben wurde, an beidem ein eigentumsähnliches uneingeschränktes Nutzungsrecht. Sie stand fortan nur noch in einem Rechtsverhältnis zum RdK. Aus diesem Grund unterscheidet sich die Rechtslage von der bei einer Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung im Sinne der §§ 146 f ZVG und kann mit dieser nicht, wie dies in der Literatur vertreten wird (Lukanow in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl. Anh. II BGB § 585 Rdn. 28 ff), gleichgesetzt werden. Denn bei der Zwangsverwaltung bleibt ein mit dem Pächter abgeschlossener Vertrag bestehen und ist auch dem Verwalter gegenüber wirksam (§ 152 Abs. 2 ZVG). Hier wurde die LPG jedoch von sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer entbunden. Das ihr vom Staat eingeräumte Nutzungsrecht war fortan von dem Schicksal des mit dem RdK fortbestehenden Pachtvertrages unabhängig (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 343). Inhalt und Umfang des uneingeschränkten Nutzungsrechts bestimmten sich vielmehr ausschließlich nach den – hier durch Vertrag vom 17. Juni 1957 – mit dem RdK getroffenen Vereinbarungen sowie nach § 10 LPGG vom 3. Juni 1959 (GBl I S. 577) und § 18 LPGG vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443).
c) Die Aufhebung der bestehenden Vertragsbeziehungen und der Parteiwechsel erfolgten von Rechts wegen. Einer förmlichen Übergabe an den RdK und von diesem an die LPG bedurfte es ebensowenig (BGH, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 247/92, WM 1994, 1222) wie einer ausdrücklichen Verleihung des Nutzungsrechts durch den RdK. Nur die vom RdK durch einen mit dem Eigentümer selbständig abgeschlossenen Pacht- oder Nutzungsvertrag übernommenen privaten Betriebe und Flächen mußten der LPG, sofern sie hiermit einverstanden war, eigens übertragen werden (§ 9 Abs. 1 LPGG 1959).
Die Rechtslage hat sich mit dem Untergang des RdK als Staatsorgan infolge des Inkrafttretens der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 oder durch die Aufhebung des den Inhalt des Nutzungsrechts regelnden § 18 LPGG 1982 durch das Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I, S. 483) nicht geändert. Die gesetzlichen Maßnahmen haben die alten Vertragsbeziehungen zwischen Eigentümer und LPG nicht wiederhergestellt (a.A. Mayer, AgrarR 1993, 38, 39), sondern haben den bestehenden Rechtszustand unangetastet gelassen. Das ergibt sich aus § 51 LwAnpG, der die aus § 2 der Verordnung vom 20. Januar 1955 erwachsenen Rechtsbeziehungen als fortbestehend anerkennt und ihre Auflösung anordnet.
2. Der mit der Verordnung vom 20. Januar 1955 erfolgte staatliche Zugriff auf den landwirtschaftlichen Grundbesitz verstößt – entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung – nicht gegen geltendes Verfassungsrecht oder den ordre public (Art. 6 EGBGB).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes können Akte der Staatsgewalt der DDR, insbesondere Rechtsetzung und Rechtsanwendung, nicht am Maßstab des Grundgesetzes gemessen werden, weil sie von dessen zeitlichem und räumlichem Geltungsbereich nicht erfaßt werden und der Staatsgewalt der alten Bundesrepublik Deutschland nicht zuzurechnen sind (BVerfGE 84, 90, 122; BVerfG WM 1992, 1744; WM 1993, 1936; DtZ 1993, 24; BGH, Urt. v. 4. März 1994, V ZR 287/92, WM 1994, 1263; Senatsbeschl. v. 1. Juli 1994, BLw 113/93, WM 1994, 1767). Dies gilt auch für die hier zu beurteilenden Vorgänge. Der Abschluß des Pachtvertrages, der staatlich verordnete Parteiwechsel auf der Pächterseite und die Nutzungsüberlassung des Grundbesitzes an die LPG liegen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die mit der Verordnung vom 20. Januar 1955 bewirkte Beschränkung des Eigentums kann deshalb nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt zugerechnet werden (BVerfG, DtZ 1993, 24). Soweit der Bundesgerichtshof Recht der DDR auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft hat (vgl. u.a. BGHZ 117, 35, 39; 123, 65; 124, 270; BGH, Urt. v. 9. Februar 1994, XII ZR 242/92, VIZ 1994, 416 m.w.N.), können die Entscheidungen nicht dahin verstanden werden, daß in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein durch staatlichen Rechtsetzungsakt der DDR geschaffener abgeschlossener Rechtszustand nachträglich einer am Grundgesetz orientierten Wirksamkeitskontrolle unterzogen werden soll.
b) Eine andere Frage ist, ob das mit der Verordnung vom 20. Januar 1955 geschaffene Recht innerstaatlich später eine Änderung erfahren hat oder zu verändern war. Das ist nicht der Fall. Nach Art. 4 Abs. 1 des am 21. Juni 1990 ratifizierten Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 331) war zwar das Recht der DDR gemäß den in Art. 2 Abs. 1 genannten Grundsätzen und den im Gemeinsamen Protokoll vereinbarten Leitsätzen auszulegen und anzuwenden. Dabei war auch das in Art. 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 299) geschütze Eigentum zu beachten. Dadurch wurde jedoch die Rechtsordnung der DDR nicht mit echter Rückwirkung (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1987, 1749) umgestaltet (vgl. Brunner, VIZ 1993, 285, 290), sondern nur für gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen an die neuen Grundsätze angeglichen. Was diese „Umwertung” (Drobnig, DtZ 1994, 86, 88) für den hier maßgebenden Rechtsbereich bedeuten sollte, hat der Gesetzgeber durch die Bestimmungen der §§ 51 ff LwAnpG vom 29. Juni 1990 über die Auflösung der bis dahin bestehenden Rechtsverhältnisse zum RdK konkretisiert. Diese Regelung ist sowohl nach dem 1. Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und dem Verfassungsgrundsätzegesetz vom 17. Juni 1990 als auch nach dem ab 3. Oktober 1990 geltenden Grundgesetz verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie eine geordnete Abwicklung der bestehenden Rechtsverhältnisse und Rückführung des Grundbesitzes ermöglichen.
c) Der durch die Verordnung vom 20. Januar 1955 geschaffene Rechtszustand ist auch nicht an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB (ordre public) zu messen. Soweit eine solche Prüfung für das Recht der DDR allgemein für erforderlich gehalten wird (Brunner, VIZ 1993, 285, 290; Drobnig, DtZ 1994, 86, 90 f; Nolting, EWiR 1993, 1029, 1030; vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 53. Aufl., Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 6), ist bereits zweifelhaft, ob dem nicht die Tatsache entgegensteht, daß der Einigungsgesetzgeber den vorgefundenen Rechtszustand in der DDR allgemein für die Vergangenheit unangetastet gelassen und die Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung nur für die Zukunft vorgesehen hat. Denn die Vorbehaltsklausel ist einfachgesetzlicher Natur und kann derogiert werden (Leisner, NJW 1991, 1570, 1571; MünchKomm-BGB/Sonnenberger Art. 6 EGBGB § 23 ff; Kropholler, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., § 36 VIII). Die Frage braucht hier jedoch nicht allgemein erörtert zu werden, weil der Gesetzgeber des Einigungsvertrages von dieser Möglichkeit jedenfalls für den hier zu beurteilenden Bereich durch die Anordnung der Fortgeltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes mit den Bestimmungen der §§ 51 f ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (Anlage II Kap. VI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1).
III.
1. Nach alledem sind zwischen Eigentümer und LPG unmittelbar keine vertraglichen Beziehungen gegeben. Das wird vor allem im Hinblick auf die Problematik einer Rechtsnachfolge für den RdK und die rechtshindernde Bestimmung des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes als ungerecht empfunden, weil die LPG den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hat und die Flächen nunmehr ohne die sich aus der „Dreiecksbeziehung” ergebenden Verpflichtungen herausgeben müßte. In der Rechtsprechung und Literatur werden daher verschiedene Lösungen erwogen, um die sogenannten Kreispachtgeschädigten für den Ausgleich eines Schadens nicht nur auf den deliktsrechtlichen Anspruch verweisen zu müssen. Der Senat hält dieses Anliegen für berechtigt, weil der Untergang des RdK als Schuldner aus dem Kreispachtvertrag mit dem Eigentümer und gleichzeitig als Gläubiger aus dem Nutzungsvertrag mit der LPG dieser letztlich nicht zum Vorteil gereichen darf.
2. Von den erörterten Möglichkeiten scheidet allerdings, wie der Senat bereits entschieden hat, eine entsprechende Anwendung von § 44 LwAnpG (Remus, DtZ 1993, 47, 49 und 364, 365; vgl. auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rdn. 819), aus. Das Gesetz regelt nur die für die Umstrukturierung der Landwirtschaft notwendige Vermögensauseinandersetzung unter den Mitgliedern. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die Mitglieder durch ihre persönliche Mitarbeit das Vermögen der LPG mit erwirtschaftet haben. Das Gesetz kann daher auf Entschädigungsansprüche von Dritten nicht angewendet werden (Beschl. v. 24. November 1993, BLw 8/93, WM 1994, 255). Eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Kreispachtgeschädigten hat der Gesetzgeber bewußt abgelehnt (Schweizer a.a.O. Rdn. 806). Die Differenzierung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 12. September 1994, 1 BvR 193/94).
Auch eine analoge Anwendung des mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 aufgehobenen § 44 Abs. 2 LPGG 1982 kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift ebenfalls nur eine auf das Genossenschaftsverhältnis bezogene – nicht analogiefähige (BGH, Urt. v. 4. Mai 1988, VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. S. 355 f m.w.N.) – Sondervorschrift enthält, der zudem eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mitglied und LPG über die Werterhaltung zugrundeliegt, die hier nicht gegeben ist.
Schließlich können dem Eigentümer nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des von dem RdK mit der LPG abgeschlossenen Nutzungsvertrages (vgl. hierzu Schweizer a.a.O. Rdn. 812 ff; Otto, OV spezial 9/94 S. 7 ff) Ersatzansprüche zuerkannt werden. Die Annahme, der Vertrag habe Rechte des Eigentümers begründet oder für ihn eine Schutzwirkung entfaltet, widerspräche wegen der damit verbundenen Vermehrung von Pflichten und Risiken der LPG dem Zweck der Verordnung vom 20. Januar 1955. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 3 der Verordnung die LPGen für die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke und Betriebe verantwortlich waren. Denn diese Verpflichtung sollte lediglich das staatliche Interesse an der landwirtschaftlichen Produktion und Ernährung sichern (Schweizer, a.a.O. Rdn. 813; Nies, VIZ, 1993, 102, 106; OLG Naumburg, AgrarR 1994, 305, 307), nicht dagegen das private Erhaltungsinteresse des Eigentümers.
Dem Nutzungsvertrag vom 17. Juni 1957 kann eine Rechts- oder Schutzwirkung zugunsten des Erblassers/Klägers auch nicht deswegen beigemessen werden, weil die LPG darin die Bedingungen des Pachtvertrages vom 19. August 1951 „in allen Punkten anerkannt” und sich verpflichtet hatte, das landwirtschaftliche Anwesen im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zu nutzen. Diese – vom Berufungsgericht nicht ausgelegte und deswegen vom Senat auszulegende – Klausel verfolgt zwar den Zweck, der LPG das dem RdK im „Außenverhältnis” zum Eigentümer obliegende private Erhaltungsinteresse mit aufzuerlegen. Hieraus sollte der LPG jedoch nur im „Innenverhältnis” zum RdK eine Pflicht erwachsen und nicht im Verhältnis zum Eigentümer. Der RdK sollte durch den Eintritt in den Pachtvertrag als Pächter keinen Ansprüchen wegen Veränderung oder Verschlechterung der Pachtsache ausgesetzt sein, ohne die LPG deswegen in Regreß nehmen zu können. Daß der RdK damit letztlich auch die Interessen des Eigentümers wahrte, verschafft diesem noch keinen unmittelbaren Anspruch gegen die LPG, andererseits aber auch dem RdK keinen Anspruch auf Liquidation des dem Eigentümer entstandenen Schadens (vgl. BGHZ 15, 224, 228; 25, 250, 259; 40, 91, 101). Denn der unmittelbare Schaden ist beim RdK in Gestalt einer Haftungsverbindlichkeit gegenüber dem Eigentümer eingetreten und nicht auf diesen „verlagert”. Eine Drittschadensliquidation (OLG Naumburg, AgarR 1994, 239, 241; Schweizer a.a.O. Rdn. 812) ist daher ebenfalls nicht möglich.
IV.
Der Kläger könnte jedoch gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch aus abgetretenem Recht des RdK haben, nachdem die Herausgabe des Inventars unmöglich geworden ist. Zwar sind der RdK und die DDR als das aus den Kreispachtverträgen eigentlich verpflichtete Rechtssubjekt (s. A II) untergegangen. Jedoch hat der Gesetzgeber in §§ 51 f LwAnpG den Fortbestand der Rechtsbeziehungen aus den Kreispachtverträgen anerkannt und die „zuständige Kreisbehörde” mit deren Auflösung und Abwicklung betraut. Diese Aufgabenzuweisung beinhaltet zwar keine – gegenständlich beschränkte – Rechtsnachfolge der Landkreise in die Verbindlichkeiten aus den bestehenden Rechtsverhältnissen (Senatsurt. v. 4. November 1994, LwZR 12/93, zur Veröffentlichung bestimmt), wohl aber die Befugnis zur Befriedigung des dem Kläger nach § 281 BGB zustehenden Anspruchs auf das stellvertretende commodum durch Abtretung des aus dem Nutzungsvertrag vom 17. Juni 1957 gegen die Beklagte zu 2 möglicherweise entstandenen Ersatzanspruchs (vgl. auch OLG Naumburg, AgrarR 1994, 239, 241 und 305, 307). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach § 281 BGB liegen vor.
1. Der RdK wäre gemäß § 596 BGB verpflichtet gewesen, das Inventar in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
a) Nach Art. 232 § 3 Abs. 1 EGBGB richten sich Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, von diesem Zeitpunkt an nach den §§ 581 bis 597 BGB. Hierunter fallen nicht nur die nach Inkrafttreten der §§ 51 f LwAnpG a.F. am 20. Juli 1990 abgeschlossenen Pachtverträge, sondern auch die vorher – in der Regel noch unter der Geltung des BGB – entstandenen Pachtverhältnisse. Denn Verträge, die im Zivilgesetzbuch nicht mehr als Vertragstypen vorgesehen waren, blieben unter seiner Geltung grundsätzlich weiter bestehen (Kommentar zum ZGB, 1985, § 2 EGBGB Anm. 2.3). Hinsichtlich der durch sie begründeten Rechte und Pflichten war gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB weiter das alte Vertragsrecht maßgebend, weil zwingende Bestimmungen des ZGB nicht entgegenstanden. Auch soweit vertragliche Regelungen unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs durch Vereinbarung oder – wie hier – durch vertragsgestaltenden Verwaltungsakt abgeändert wurden, blieb das Rechtsverhältnis als solches weiterhin zumindest ein nach § 45 Abs. 3 ZGB zulässiger pachtähnlicher Vertrag, auf den seit 3. Oktober 1990 wieder die Vorschriften des BGB anzuwenden sind (vgl. Nies, WF 1993, 1, 4 f).
Dem steht Art. 232 § 3 Abs. 2 EGBGB, wonach die §§ 51 und 52 LwAnpG von Absatz 1 unberührt bleiben, nicht entgegen. Die Aufrechterhaltung der den Landkreisen durch diese Bestimmungen zugewiesenen Auflösungs- und Abwicklungskompetenz besagt nichts über die sich aus einer erfolgten Auflösung des Pachtverhältnisses ergebenden Rechtsfolgen und schließt deswegen insoweit die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht aus. Absatz 2 enthält damit keine echte Ausnahmeregelung (a.A. Schweizer a.a.O. Rdn. 801), sondern nur eine den Absatz 1 nach Maßgabe des LwAnpG modifizierende Bestimmung.
b) Der RdK war Pächter im Sinne des § 596 BGB. Der gesetzlich verordnete Parteiwechsel ließ den Rechtscharakter des bestehenden Rechtsverhältnisses als privates Pachtrecht unangetastet (DDR-OGZ 12 (1971), 404, 408; a.A. Lukanow, a.a.O. Rdn. 27 f; Arlt/Schramm, in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand März 1994, § 51 LwAnpG Rdn. 264). Obwohl der RdK selbst keine Landwirtschaft betrieb, sollten sich die nunmehr ausschließlich zu ihm bestehenden Rechtsbeziehungen des Eigentümers weiter nach den bisherigen Vereinbarungen und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht richten (Arlt, Rechte und Pflichten S. 43; Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 249 f, 345; Heuer, a.a.O. S. 18). Die Verordnung vom 20. Januar 1955 verlangte nicht, das Rechtsverhältnis nunmehr verwaltungsrechtlich zu gestalten. Der Charakter als zivilrechtliche Pacht änderte sich auch nicht dadurch, daß der RdK die Pachtzeit durch vertragsgestaltenden Verwaltungsakt vom 15. September 1964 gemäß § 13 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken (GWO) vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) in Verbindung mit §§ 7, 8 der 1. Durchführungsbestimmung (GBl. II 201) über den vereinbarten Ablaufzeitpunkt hinaus auf unbestimmte Zeit verlängerte (DDR-OG a.a.O. S. 409). Denn die Zulässigkeit solcher vertragsgestaltender Eingriffe der öffentlichen Hand weist den Vertrag noch nicht dem öffentlichen Recht zu. Insoweit kommt es vielmehr allein auf den Gegenstand des Vertrages an (GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 314). Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe unterlag im Zug der Zwangskollektivierung zwar der staatlichen Lenkung, war selbst aber keine staatliche Aufgabe.
c) Die Herausgabepflicht wäre nur dann erloschen, wenn der ursprünglich abgeschlossene Pachtvertrag durch den vorgesehenen Nutzungsvertrag zum 1. Januar 1979 ersetzt worden wäre, nach dem das Inventar gegen Zahlung von 11.940,03 Mark in jährlichen Raten von 2.000 Mark auf den RdK übergehen und Volkseigentum werden sollte. Die entsprechende Anordnung des RdK vom 24. April 1980 ist jedoch nicht bestandskräftig geworden. Der Kläger hat hiergegen vielmehr mit aufschiebender Wirkung Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GWO v. 15. Dezember 1977, GBl. I 1978 S. 73) eingelegt, über die der zuständige Rat des Bezirks nach dem Parteivorbringen nicht entschieden hat.
2. Die Rückgabe ist unmöglich geworden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 2 das Inventar nicht mehr in Besitz hat, der RdK es sich also bei der LPG auch nicht mehr hätte beschaffen können. § 281 BGB wäre aber auch dann anwendbar, wenn die Beklagte zu 2 das Inventar (teilweise) noch in Besitz hätte, es aber nur in beschädigtem oder verschlechtertem Zustand herausgeben könnte. Denn auch eine Verschlechterung des Leistungsgegenstandes begründet zumindest eine qualitative Teilunmöglichkeit, wenn sie nicht der vollständigen Unmöglichkeit gleichzusetzen ist (Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 275 Rdn. 3, 33; Erman/Battes, BGB, 9. Aufl., § 275 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 275 Rdn. 62; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb., § 47 III S. 207). Soweit hiergegen im Hinblick auf den Vorrang der Mängelhaftung und der Grundsätze über die positive Vertragsverletzung Bedenken geltend gemacht werden (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rdn. 48), hindert dies eine Anwendung der Bestimmung auf die hier in Betracht kommenden Fallkonstellationen deswegen nicht, weil Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Verschlechterung der Pachtsache infolge des Untergangs des Pächters nicht bestehen und es nicht gerechtfertigt wäre, wenn der LPG hieraus ein Vermögensvorteil erwüchse. Da § 281 BGB aber gerade eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte ausgleichen soll und es sich um einen vom Gesetzgeber aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen in das Gesetz aufgenommenen Anspruch handelt (BGH, Urt. v. 10. Februar 1988, IV a ZR 249/86, LM § 281 BGB Nr. 10), entspricht eine Anwendung der Bestimmung auf die Kreispachtverträge ihrem Sinn und Zweck.
Ob der RdK die Unmöglichkeit nach § 278 BGB oder § 82 Abs. 2 ZGB zu vertreten hätte, ist für den Anspruch unerheblich (BGH, Urt. v. 21. Mai 1987, IX ZR 77/86, WM 1987, 986, 988).
3. Die Voraussetzungen des § 281 BGB liegen auch im übrigen vor. Der RdK hätte wegen der Nichtherausgabe oder Verschlechterung des Inventars gegen die LPG einen Ersatzanspruch erlangt. Denn diese war nach dem Nutzungsvertrag vom 17. Juni 1957 dem RdK gegenüber zu einer – nach den in der DDR jeweils geltenden Maßstäben (vgl. BGHZ 122, 391, 394) – ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung verpflichtet. Dazu gehörte nach der aus § 6 des Pachtvertrages vom 19. August 1951 übernommenen Verpflichtung, das überlassene Inventar in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft seinem Substanzwert nach zu erhalten und eine Schätzwertdifferenz bei Rückgabe auszugleichen. Es handelte sich also auch für die LPG um „Eiserninventar” (zum Begriff vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl., BGB, § 582 a Rdn. 12; Moser, AgrarR 1992, 224, 225). Die Verletzung der Erhaltungs- und Rückgabepflicht kann daher die Rechtsfolgen aus §§ 104, 105 Abs. 2 Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) auslösen.
a) Das Vertragsgesetz, das für vor dem Beitritt begründete Schuldverhältnisse (BGHZ 120, 10, 17) und die sich daraus ergebenden Schadensersatzverpflichtungen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, XII ZR 113/91, WM 1992, 1588, 1590) weiter heranzuziehen ist, findet analog § 4 Abs. 3 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl. I S. 489) auf die Nutzungsüberlassungsverträge des RdK Anwendung. Nach dieser Bestimmung sind die vom RdK mit einer LPG abgeschlossenen Nutzungsverträge über volkseigene Grundmittel (Gebäude, bauliche Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen; vgl. Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 28. August 1968, GBl II S. 797) Wirtschaftsverträge im Sinne des Vertragsgesetzes. Demselben Zweck dienten die Nutzungsverträge über landwirtschaftliche Grundstücke und Betriebe, die der RdK über die Kreispachtverträge in Verwaltung genommen hatte. Beide Vertragstypen können daher nicht unterschiedlich behandelt werden. Soweit die Verträge über die Kreispachtbetriebe demgegenüber als öffentlich-rechtlich eingestuft werden (Schweizer, a.a.O. Rdn. 800 m.w.N.; Nies, WF 1993, 1, 7; Arlt/Schramm, a.a.O. Rdn. 265; Arlt, Rechte und Pflichten, S. 51), wird diesem Gesichtspunkt und der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß es auch dem Staat der DDR freistand, die ihm obliegende Aufgabe der Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe mit den Mitteln des Privatrechts zu erfüllen. Denn eine Zuweisung des Vertragsgegenstandes zum Verwaltungsrecht ist nicht erfolgt.
b) Die nach dem Vertragsgesetz den Überlasser treffende Erhaltungspflicht (§ 72 Abs. 1) war entweder – wie hier – ausdrücklich oder stillschweigend der LPG übertragen. Dem RdK sollten aus der „Verwaltung” des privaten Bodens und Inventars keine Verpflichtungen erwachsen. Andererseits sollte die LPG beides aber auch im öffentlichen Interesse einer effektiven Bodennutzung dem Substanzwert nach erhalten. So war sie nach § 10 Abs. 2 LPGG 1959 insbesondere verpflichtet, die Werterhaltung des übergebenen Grund und Bodens und der baulichen Anlagen zu sichern. Sie durfte die baulichen Anlagen zwar verändern und mit Genehmigung des RdK auch abreißen; ihre Erhaltungsverpflichtung blieb jedoch als „wertmäßige Verbindlichkeit” gegenüber dem RdK bestehen (§ 1 Abs. 2 der 4. DVO zum LPGG vom 11. Dezember 1968, GBl. II S. 1075). Die Bestimmung ist zwar in das LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 nicht übernommen worden. Der der LPG übertragene Boden und die ihr überlassenen Produktionsmittel (Inventar) gehörten aber zu den „ökonomischen Grundlagen für die Festigung und Entwicklung der LPG” (§ 22 Abs. 1 LPGG 1982), deren Nutzung dem Ziel diente, „die landwirtschaftliche Produktion stetig zu steigern sowie deren Effektivität zu erhöhen und damit eine stabile und immer bessere Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und der Industrie mit Rohstoffen aus der eigenen Produktion zu sichern” (Bodennutzungsverordnung v. 26. Februar 1981, GBl. I S. 105). Sie waren daher im Rahmen einer an den jeweiligen Maßstäben der DDR zu messenden ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung (vgl. dazu Smid, VIZ 1992, 457, 460) in ihrem Substanzwert weiterhin zu sichern, so wie die Pflicht zur rationellen und „hocheffektiven” Nutzung der volkseigenen Gebäude und Grundstücke auch deren Werterhaltung „durch Instandhaltungsmaßnahmen, Generalreparaturen und Ersatzinvestitionen entsprechend den Anforderungen einer komplexen Reproduktion der Grundfonds” (Rohde u.a., Bodenrecht 1989 S. 80) umfaßte. Diese im Zuge der sich verfestigenden Sozialisierung verstärkte öffentliche Pflicht überlagerte die privatrechtliche Erhaltungspflicht aus dem Nutzungsvertrag, bestimmte und begrenzte sie. Daher schuldet die LPG dem RdK für die Verschlechterung und den Untergang von Pachtgegenstäden auch nur insoweit Ersatz, als sie die ihr im öffentlichen Interesse obliegende Pflicht zur ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung verletzt hat. Nur in diesem Umfang ist der Gegenstand des Ersatzanspruchs mit dem – dem Eigentümer – geschuldeten Gegenstand identisch und kann der Eigentümer dann auch das stellvertretende commodum für sich beanspruchen.
4. Hätte die Beklagte zu 2 danach für die Unmöglichkeit der Herausgabe des Inventars oder seiner Verschlechterung Ersatz zu leisten, kann der Kläger von der für die Auflösung und Abwicklung der mit dem RdK begründeten Rechtsbeziehungen „zuständigen Kreisbehörde” (BGHZ 121, 88, 90) nach § 281 BGB die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen die LPG verlangen. Dies war unter der Geltung der Kommunalverfassung der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde i.S. des § 94 Abs. 1 der Kommunalverfassung. Denn die Auflösung und Abwicklung der nach dem Untergang des RdK mit dem Gesamtstaat der DDR forbestehenden Rechtsbeziehungen enthielt keine Elemente einer Selbstverwaltungsaufgabe der mit der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) neu geschaffenen Landkreise. Hieran hat sich durch den Beitritt nur insoweit etwas geändert, als die Aufgabe der Auflösung und Abwicklung der bestehenden Kreispachtverhältnisse auf die Länder übergegangen ist und die Landkreise nunmehr als deren untere Verwaltungsbehörde tätig werden. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 4 EV, wonach das – gemäß Anl. II Kap. VI Sachgebiet a Abschnitt II in Kraft gebliebene – Landwirtschaftsanpassungsgesetz, weil es einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 18 GG betrifft, als Bundesrecht nur insoweit fortgilt, als es sich auf ein Sachgebiet bezieht, das im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesgesetzlich geregelt wird. Da die Auflösung und Abwicklung der Kreispachtverträge aber zur Gesetzesausführung gehört, obliegt sie nach Art. 83 GG den Ländern.
Kann der Eigentümer danach von der zuständigen unteren Landesbehörde die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen die LPG verlangen, ist die Erklärung oder die – hier vorliegende – Entgegennahme einer vom Eigentümer ausgesprochenen Kündigung des mit dem RdK bestehenden Vertrages durch diese Behörde zur Vermeidung unnötiger Förmlichkeiten in der Regel dahin auszulegen, daß dem Eigentümer zugleich die Schadensersatzansprüche des – untergegangenen – RdK aus dem von diesem mit der LPG abgeschlossenen Nutzungsvertrag abgetreten werden. Das gilt auch hier.
V.
1. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder Bereicherung, wie sie die Revision für gegeben hält, bestehen dagegen nicht. Nach dem Recht der DDR galten vom 1. Januar 1976 bis 2. Oktober 1990 §§ 33, 356 f ZGB, im übrigen dagegen §§ 987 f, 812 f BGB. Nach sämtlichen Regelungen scheiden Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen oder Schadensersatz schon deswegen aus, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 dem Erblasser/Kläger gegenüber zum Besitz und zur Nutzung von Boden und Inventar bis zum 31. Dezember 1990 berechtigt war. Denn nach dem vom Berufungsgericht nicht ausgelegten und deswegen vom Senat auszulegenden Schreiben des Klägers vom 27. November 1990 hat er die Übernahme seines Hofes zum 1. Januar 1991 verlangt. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 1990 zu beenden.
2. Insgesamt ist die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung einer Boden- und Inventarverzinsung abweisungsreif. Sie ist dagegen dem Grunde nach insoweit gerechtfertigt, als der Kläger Schadensersatz für nicht zurückgegebenes Inventar verlangt. Da das Berufungsgericht hierzu – von seinem Standpunkt aus zu Recht – keine weiteren Feststellungen getroffen hat, ist die Sache in diesem Umfang zur weiteren Aufklärung über Art, Umfang und Wert des der LPG überlassenen Inventars und den eingetretenen Verlustschaden zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Kläger die den abgetretenen Anspruch begründenden Tatsachen darlegen sowie beweisen muß (BGH, Urt. v. 1. April 1993, VII ZR 22/92, ZIP 1993, 948) und die Beklagte zu 2 sich nicht mit der pauschalen Behauptung ordnungsmäßiger Bewirtschaftung entlasten kann, sondern dartun muß, daß der Eintritt des Schadens bei einer Wirtschaftsführung, die den jeweiligen tatsächlichen Möglichkeiten und Erfahrungen in der DDR entsprach, nicht verhindert werden konnte.
Die Teilkostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Hagen, Vogt, Wenzel
Fundstellen
Haufe-Index 1683279 |
BGHZ |
BGHZ, 297 |
NJW 1995, 600 |
BGHR |
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