Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Abtretung des Anspruchs eines Postsparers auf Auszahlung des Guthabens

 

Leitsatz (amtlich)

Bei § 23 Abs. 4 S. 3 PostG handelt es sich um eine gesetzliche Formvorschrift, deren Nichtbeachtung die Abtretung nicht nur relativ unwirksam, sondern gemäß § 125 BGB nichtig macht.

Der Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung steht es nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird; das ist anders als im Rahmen von § 2301 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

PostG § 23 Abs. 4 S. 3; BGB §§ 125, 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Mai 1984 im Kostenpunkt und teilweise in der Hauptsache aufgehoben, soweit dem Zahlungsanspruch stattgegeben worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Vater der Klägerin und dessen dritte Ehefrau, Stiefmutter der Klägerin, hatten am 5. November 1962 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Aufgrund dieses Testaments ist die Klägerin seit dem Tode ihrer Stiefmutter (Erblasserin) am 21. Dezember 1982 deren Alleinerbin und alleinige (Nach-)Erbin ihres 1979 vorverstorbenen Vaters.

Die Erblasserin war Inhaberin des Postsparkontos ... 86. Die Beklagte besitzt das zugehörige Postsparbuch nebst Ausweiskarte und eine (postmortale) Postsparkassenvollmacht der Erblasserin vom 16. Dezember 1982. Sie hat von dem Konto am 12. Januar 1983 einen Betrag von 500,- DM abgehoben.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 500,- DM nebst Zinsen und Herausgabe des Sparbuchs. Die Beklagte behauptet, die Erblasserin habe das Guthaben auf dem Postsparkonto bei Lebzeiten formlos auf sie übertragen und ihr geschenkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur wegen des Zahlungsanspruchs Erfolg.

I.

1.

Das Kammergericht - 21. Zivilsenat - hält das Vorbringen, mit dem die Beklagte sich gegen die Klage verteidigt, für nicht erheblich. Die von der Beklagten behauptete Handschenkung sei nach deren eigenem Vorbringen nicht wirksam zustande gekommen. Der Anspruch des Postsparers auf Auszahlung des Guthabens könne zwar abgetreten werden. Eine solche Abtretung sei aber gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006 ff.; PostG) der Deutschen Bundespost gegenüber nur wirksam, wenn sie von einem Postsparkassenamt, einem Postamt mit Sparkassendienst, einem Postscheckamt oder einem Notar beurkundet und das Postsparbuch der beurkundenden Stelle übergeben worden sei. Da dies nicht geschehen sei, sei die angebliche Abtretung der Deutschen Bundespost gegenüber relativ unwirksam. Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts habe zwar in seiner in NJW 1970, 332 f. abgedruckten Entscheidung, in der er diese Auffassung vertreten habe, damit zugleich einen Schenkungsvollzug im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bejahen wollen. Dem schließe sich der hier zuständige 21. Zivilsenat des Kammergerichts aber nicht an. Vielmehr reiche die Rechtsposition, die die Beklagte nach ihrem Vortrag im Verhältnis zu der Erblasserin - relativ (un-)wirksam - erlangt habe, nämlich ihre Stellung als (nur) "relative" Forderungsinhaberin, nicht aus, um die formlose Schenkung wirksam zu machen (§§ 516, 518 Abs. 2 BGB). Deshalb habe die Beklagte diese Rechtsstellung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugewähren und das Sparbuch an die Klägerin herauszugeben.

Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.

2.

Allerdings vermag der erkennende Senat der Auffassung des Kammergerichts, die formlose Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung eines Postsparguthabens sei relativ, nämlich nur im Verhältnis des Postsparers zu der Deutschen Bundespost, unwirksam (und im übrigen wirksam), nicht zu folgen. Das Kammergericht hat diese Rechtsauffassung in NJW 1970, 332 f. zu § 16 Abs. 1 der Postsparkassenordnung vom 11. November 1938 - PostsparO - RGBl. I S. 1645 - entwickelt (zustimmend z.B. MK/Roth, BGB 2. Aufl. § 398 Rdn. 28; ebenso Ohnheiser, Postrecht 4. Aufl. § 23 PostG Rdn. 14 und schon früher Jung, Jahrbuch des Postwesens 1956/57 S. 190, 202). Dabei ist es davon ausgegangen, zwischen dem Postsparer und der Deutschen Bundespost komme es zu einem (privatrechtlichen) Sparvertrag, der, soweit § 16 PostsparO a.F. (heute: § 23 Abs. 4 Satz 3 PostG) Bestandteil dieses Vertrages werde, eine "vereinbarte Formabrede" darstelle. Diese enthalte aber keine vereinbarte (absolute) Einschränkung der Abtretbarkeit im Sinne von § 399 BGB, sondern könne nur zu relativer Unwirksamkeit einer formlosen Abtretung führen.

Dabei ist verkannt, daß es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen den Postsparern und der Deutschen Bundespost nicht um ein durch (privatrechtlichen) Vertrag begründetes Rechtsverhältnis, sondern um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis handelt, dem das Postgesetz und die Benutzungsverordnungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen (hier: Postsparkassenordnung vom 1.12.1969 BGBl. I S. 2164) zugrundeliegen (vgl. §§ 1, 7, 26, PostG). Von einer "vereinbarten" Formabrede (vgl. § 125 Satz 2 BGB) oder einer "vereinbarten" Einschränkung der Abtretbarkeit (§ 399 BGB; vgl. dazu BGHZ 81, 95, 99, 100) kann daher keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei § 23 Abs. 4 Satz 3 PostG um eine gesetzliche Formvorschrift für die zulässige Abtretung. Die Formvorschrift soll, wie die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Postgesetz von 1969 (BT-Drucks. V/3293 S. 24) ergibt, die Post im Hinblick auf den Massenverkehr im Postsparkassendienst von der Notwendigkeit entbinden, im Einzelfall prüfen zu müssen, ob eine formlose Abtretung wirksam zustandegekommen ist oder nicht. Dieser Gesetzeszweck könnte nicht voll gewährleistet werden, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auch ohne Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Form - und sei es auch nur mit relativer Wirkung im Verhältnis Postsparer-Abtretungsempfänger - abgetreten werden könnte. Denn da auch die Postbenutzungsverhältnisse unter den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen, dürfte die Deutsche Bundespost die Interessen ihrer etwaigen ("relativen") Neugläubiger womöglich nicht völlig unberücksichtigt lassen. Im Hinblick auf § 20 Satz 1 PostG könnte sie sich daher genötigt sehen, Postsparguthaben trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nicht mehr ohne weiteres auszuzahlen, wenn sie von einer formlosen Abtretung Kenntnis erlangt hat oder mit einer solchen zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit rechnen muß (vgl. BGHZ 28, 368, 371).

Nach der Auffassung des Senats muß eine formlose Abtretung eines Postsparguthabens daher in Anwendung von § 125 BGB nicht nur als relativ, sondern als vollständig unwirksam angesehen werden.

Wenn es in § 23 Abs. 4 Satz 3 PostG heißt: "Die Abtretung ist der Deutschen Bundespost gegenüber nur wirksam ...", dann ist damit - ohne echten Regelungsgehalt - nur zum Ausdruck gebracht, welche Rechtsfolgen der Formverstoß für die Deutsche Bundespost als die Schuldnerin des abgetretenen Rechts hat: Für sie ist die Abtretung ohne Wirkung. Ihr Gläubiger ist trotz der Abtretung nach wie vor der bisherige Postsparer.

Die Rechtsfigur der relativen Unwirksamkeit ist damit in § 23 PostG nicht normiert.

Sie kommt zwar bei Verstößen gegen bestimmte Veräußerungsverbote vor (§§ 135 f. BGB) und erfüllt dort die ihr vom Gesetz zugedachte Funktion. Ihr Anwendungsbereich ist aber völlig anders geartet als die in § 23 PostG geregelte Form der Abtretung und ist mit dieser nicht vergleichbar. Sie dennoch bei formnichtiger Abtretung einzuführen, wäre wenig sinnvoll und ist vom Gesetz nicht gewollt. Sie liefe darauf hinaus, dem Abtretungsempfänger einen Anspruch auf Perfektuierung der unwirksamen Abtretung auch dann zu geben, wenn er nach dem hierfür maßgebenden Kausalgeschäft kein Recht auf die abzutretende Forderung hat. Die Folge wäre eine durch nichts gerechtfertigte Störung des Kausalverhältnisses. Ob der Empfänger einer formnichtigen Abtretung die abzutretende oder abgetretene Forderung zu beanspruchen hat oder behalten darf, muß vielmehr ausschließlich nach dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verhältnis beurteilt werden. Für die Fälle der Schenkung gilt insoweit nichts anderes. Keinesfalls ist § 23 Abs. 4 Satz 3 PostG dazu bestimmt oder geeignet, die Grenzen der formlos wirksamen Handschenkung oder der Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung zu verschieben.

Im übrigen kommt es auch sonst vor, daß Rechtshandlungen, die das Gesetz bestimmten Personen "gegenüber" für unwirksam erklärt, nicht relativ, sondern absolut unwirksam sind (vgl. zu § 7 KO: RGZ 157, 294, 295; BGHZ 46, 221, 229).

3.

Für die Annahme einer Handschenkung oder einer Bewirkung der versprochenen Leistung im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB durch die Erblasserin an die Beklagte mit Hilfe formloser Abtretung ist danach kein Raum.

II.

Dagegen kann die unterstellte Schenkung der Erblasserin an die Beklagte teilweise wirksam geworden sein, soweit diese von dem Postsparbuch am 12. Januar 1983 einen Betrag von 500,- DM abgehoben hat.

Wenn die Erblasserin ihr Postsparguthaben an die Beklagte schenkweise abtreten wollte, dann war die Schenkungsvereinbarung mangels Wirksamkeit der Abtretung zunächst ebenfalls ohne rechtliche Wirkung. Sie kann aber als Versprechensschenkung (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB) Bedeutung erlangt haben. Dafür kommt es darauf an, ob der anfängliche Mangel der Form durch Bewirkung der Leistung geheilt worden ist (§ 518 Abs. 2 BGB). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1984 (IVa ZR 30/82 = FamRZ 1985, 693) ausgesprochen hat und auch schon in dem Urteil vom 12. April 1978 (IV ZR 68/77 = LM BGB § 518 Nr. 11 = NJW 1978, 2027; vgl. auch BGHZ 64, 340, 342) angenommen worden ist, steht es der Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird. Für eine derartige Bewirkung reichte die der Beklagten erteilte Postsparkassenvollmacht aus, mit deren Hilfe die Beklagte die Klägerin als Alleinerbin nach dem Tode der Erblasserin vertreten konnte. Das ist bei der Heilung einer Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB anders als im Rahmen von § 2301 Abs. 2 BGB.

Insoweit kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird die von ihm bisher nur unterstellten tatsächlichen Voraussetzungen für die angebliche Schenkungsvereinbarung daher aufzuklären haben. Die Beweislast hat insoweit die Beklagte zu tragen (Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 1 § 812 BGB Rdn. 10; Baumgärtel, a.a.O. § 516 BGB Rdn. 6; BGH, Urteil vom 8.5.1972 - VIII ZR 259/68 - LM BGB § 1006 Nr. 13; RG JW 1913, 30).

III.

Sollte sich ergeben, daß die Beklagte den abgehobenen Betrag von 500,- DM aufgrund wirksamer Schenkung durch die Erblasserin erlangt hat, dann wird weiter zu prüfen sein, ob der eingeklagte Zahlungsanspruch auf § 2287 BGB oder auf § 2113 Abs. 2 BGB gestützt werden kann.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Dr. Zopfs

Dr. Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456078

NJW 1986, 2107

ZIP 1986, 1242

DNotZ 1987, 25

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