Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage der Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages zweier Künstler über die Zusammenarbeit bei der Schaffung von Werken der Unterhaltungsmusik und die gemeinsame Verwertung der so entstandenen Werke, in dem die Gesellschafter vereinbaren, daß die Nutzungsrechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Werken – unabhängig von der Frage der Urheberschaft im einzelnen Fall – in die Gesellschaft einzubringen sind, und die Erträgnisse aus der Verwertung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte hälftig geteilt werden sollen.
b) Ist ein solcher Gesellschaftsvertrag unter Künstlern wirksam geschlossen worden, scheidet eine spätere Anpassung ihrer Beteiligung an den Erträgnissen aus der Verwertung der im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Werke unter dem Gesichtspunkt, daß der Umfang der urheberrechtlich relevanten Beiträge zu den Werken unterschiedlich sei, grundsätzlich aus.
c) Zur Frage, ob ein Künstler-Gesellschafter einer solchen Gesellschaft an den Erträgnissen aus der Verwertung von Werken zu beteiligen ist, die der andere Künstler-Gesellschafter geschaffen hat, nachdem er die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zusammenarbeit einseitig abgebrochen hat.
Normenkette
UrhG § 8; BGB §§ 138, 705
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 25.10.1995) |
LG Göttingen |
Tenor
I. Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1995 im Kostenpunkt und
- hinsichtlich der Entscheidung über die Klage in den Aussprüchen I 1 und I 3 b vollständig sowie in den Aussprüchen I 3 a und I 4 (gemäß III.) teilweise aufgehoben,
- hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage in den Aussprüchen II 2, II 3, II 4 und II 6 (gemäß V., VI. und VII.) teilweise aufgehoben.
II. Der Zahlungsantrag des Klägers (Berufungsantrag zu 1) wird insgesamt abgewiesen.
III. 1. Ausspruch I 3 a des Berufungsurteils wird hinsichtlich der Entscheidung über die Vergütungsansprüche gegen die GEMA betreffend die LP-Produktionen „R. 1” und „R. 3” wie folgt neu gefaßt:
- Auf den Berufungsantrag zu 3 a wird festgestellt, daß der Anspruch auf Auszahlung der von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), München und Berlin, im Zusammenhang mit der LP-Produktion „R. 3” gesperrten Vergütungsbeträge dem Kläger zusteht.
- Der Berufungsantrag zu 3 a wird zurückgewiesen, soweit mit ihm beantragt ist, den Beklagten zu verurteilen zuzustimmen, daß die GEMA alle im Zusammenhang mit der LP-Produktion „R. 1” gesperrten Vergütungsbeträge an den Kläger auszahlt. Ebenso werden die hilfsweise gestellten Berufungsanträge zu 4 (früher Klageanträge zu 2) zurückgewiesen, soweit sie sich auf die von der GEMA vereinnahmten Erlöse aus der Verwertung der LP-Produktion „R. 1” beziehen.
2. Ausspruch I 3 a und Ausspruch I 4 des Berufungsurteils über den Berufungsantrag zu 3 a werden aufgehoben, soweit sie sich auf die Ansprüche an die GEMA betreffend die LP-Produktion „R. 2” beziehen. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV. Der Berufungsantrag zu 3 b (betreffend Vergütungsforderungen an die P. GmbH) wird insoweit, als ihn das Berufungsgericht durch Ausspruch I 3 b zugesprochen hat, abgewiesen.
V. 1. Ausspruch II 2 des Berufungsurteils über den Widerklageantrag zu 2 wird wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die P. GmbH für die Verwertung der auf der LP „R. 1” enthaltenen Titel zu leisten hat, nach Vorwegabzug eines Betrages von 4.000,– DM pro Titel ein 5/14-Anteil zusteht.
Soweit mit dem Widerklageantrag zu 2 die Feststellung begehrt wird, daß dem Beklagten ein Anteil an der Verwertung von – nicht auf der LP „R. 1” und „R. 2” enthaltenen – Titeln zusteht, die der Kläger in der Zeit bis zum 26. Februar 1993 gesungen und der P. GmbH zur Verwertung überlassen hat, wird er abgewiesen.
2. Soweit der Widerklageantrag zu 2 auf die Feststellung eines Anteils des Beklagten an den Forderungen gegen die P. GmbH hinsichtlich der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel gerichtet ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
VI. 1. Ausspruch II 3 des Berufungsurteils über den Widerklageantrag zu 3 wird wie folgt neu gefaßt:
- Auf den Widerklageantrag zu 3 a wird festgestellt, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA, Bayreuther Straße 37/38, Berlin, für die Verwertung der auf der LP „R. 1” enthaltenen Titel zu leisten hat, der Verlagsanteil insgesamt und der Urheberanteil zur Hälfte zusteht.
- Der Widerklageantrag zu 3 b wird abgewiesen, soweit er auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA für die Verwertung von – nicht auf den LP „R. 1” und „R. 2” enthaltenen – Titeln, die der Kläger in der Zeit vom 26. Februar 1990 bis zum 26. Februar 1993 gesungen und anderweit veröffentlicht hat, zu leisten hat, der Urheberanteil zur Hälfte zusteht.
2. Soweit mit dem Widerklageantrag zu 3 b die Feststellung begehrt wird, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA für die Verwertung von auf der LP „R. 2” enthaltenen Titeln zu leisten hat, der Urheberanteil zur Hälfte zusteht, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
VII. Ausspruch II 4 des Berufungsurteils über den hilfsweise gestellten Widerklageantrag zu 4 b wird wie folgt gefaßt:
Der Antrag auf Feststellung, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht, daß der Kläger mit ihm keine Verlagsverträge über sämtliche – nicht auf der LP „R. 2” enthaltenen – Titel abgeschlossen hat, die er in der Zeit vom 26. Februar 1990 bis zum 26. Februar 1993 gesungen und anderweitig veröffentlicht hat, wird zurückgewiesen. Soweit der Antrag auf die Feststellung gerichtet ist, daß der Kläger dem Beklagten wegen des Nichtabschlusses von Verlagsverträgen über die auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel zum Schadensersatz verpflichtet ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
VIII. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 1993 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert, soweit gemäß den vorstehenden Aussprüchen V 1 und VI 1 a abweichend von dem landgerichtlichen Urteil über die Widerklageanträge zu 2 und 3 a entschieden worden ist.
IX. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revisionen, wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Komponist und ausübender Künstler der Unterhaltungsmusik, und der Beklagte, der ebenfalls in diesem Bereich künstlerisch tätig ist und daneben den „K. Musikverlag” betreibt, begannen Ende 1989/Anfang 1990 ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel, Tonaufnahmen von Werken der Popmusik zu erstellen und zu verwerten. Sie schlossen am 9. Januar 1990 mit der P. GmbH (im folgenden: P.) einen sogenannten Bandübernahmevertrag, der u.a. die Verwertung des Titels „V.” zum Gegenstand hatte. Am 26. Februar 1990 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, in der sie für zunächst drei Jahre die Verteilung der Lizenzeinnahmen unter sich festlegten. Diese hatte folgenden Wortlaut:
„Vereinbarung 26.2.90
Bei dem Projekt „M. R.” werden die Lizenzen zwischen M. R. und B. D. wie folgt geteilt:
Die vierzehn Prozent Netto Detail bei Bandübernahme teilen sich nach dem Schlüssel: 4 % Netto Detail für M. R. als Interpret, die restlichen 10 % Netto Detail je 5 % für M. R. und B. D. als Produzenten. Bei höheren Lizenzausschüttungen wird der Schlüssel analog beibehalten.
Die verrechenbaren Lizenzvorauszahlungen – pro Titel 4.000,– DM (viertausend) – gehen komplett an das R. Tonstudio.
Musik und Text werden bei diesem Projekt gemeinsam gezeichnet und geteilt.
Die Titel werden alle im K. Musikverlag B. D. verlegt.
Dieser Vertrag wird zunächst für die Dauer von 3 Jahren geschlossen.”
Der Kläger und der Beklagte schlossen darüber hinaus am 21. Februar und 9. Mai 1990 Verlagsverträge über eine Reihe von Titeln. Im März 1990 gelang nach einem Auftritt des Klägers im Rahmen der ZDF-Sendung „Der große Preis” mit der Single „V.” der Durchbruch zum Publikumserfolg. Auch die bis Mai 1990 entstandene Langspielplatte „R.” (im folgenden auch: LP „R. 1”) war sehr erfolgreich.
Vor der Veröffentlichung der zweiten Langspielplatte kam es zwischen den Parteien zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten, die im weiteren Verlauf dazu führten, daß der Kläger das der Zusammenarbeit der Parteien zugrunde liegende Vertragsverhältnis im August und Oktober 1991 mehrfach kündigte.
Der Kläger ist im Verfahren vor dem Landgericht noch davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Er hat dementsprechend erstinstanzlich beantragt festzustellen, daß diese Gesellschaft durch seine außerordentliche Kündigung vom 2./13. August 1991 (Antrag zu 1 a), hilfsweise durch die ordentliche Kündigung vom 16. Oktober 1991 (Antrag zu 1 b), hilfsweise im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (Antrag zu 1 c), hilfsweise durch Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer von drei Jahren am 26. Februar 1993 (Antrag zu 1 d) beendet worden ist. Er hat weiterhin – auch insoweit mit mehreren Hilfsanträgen – beantragt, den Beklagten zu verurteilen zu erklären, daß ihm die von der GEMA seit dem 6. August 1991 vereinnahmten Erlöse betreffend näher bezeichnete Titel auf den LP „R. 1” und „R. 2” zu 1/4 zustehen und die GEMA berechtigt ist, über den verbleibenden 3/4-Anteil nach Weisung des Klägers abzurechnen und zu zahlen (Anträge zu 2 a bis d).
Der Beklagte hat in erster Instanz den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 1 d (Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 26.2.1993) anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Er hat widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen,
- Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen die P. GmbH für die Verwertung der auf den LP „R.” und „R. 2” enthaltenen Titel an ihn geleistet und welche Vereinbarung er mit der P. GmbH über die Verwertung der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel getroffen hat,
- an den Beklagten einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag nebst 4 % Zinsen ab Zustellung zu zahlen,
- festzustellen, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die P. GmbH für die Verwertung der auf den LP „R.” und „R. 2” enthaltenen Titel sowie etwaiger weiterer ihr bis zum 26. Februar 1993 zur Verwertung überlassener, vom Kläger gesungener Titel zu leisten hat, nach Vorwegabzug eines Betrages von 4.000,– DM pro Titel ein 5/14-Anteil zusteht,
festzustellen, daß dem Beklagten
- von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA für die Verwertung der auf der LP „R.” enthaltenen Titel zu leisten hat, der Verlagsanteil insgesamt und der Urheberanteil zur Hälfte zustehen,
- von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA für die Verwertung der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel sowie sämtlicher vom Kläger seit dem 26. Februar 1990 gesungener und anderweit veröffentlichter und bis zum 26. Februar 1993 zu singender und zu veröffentlichender Titel zu leisten hat, der Urheberanteil zur Hälfte zusteht,
- den Kläger zu verurteilen, mit dem Beklagten Verlagsverträge über sämtliche auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel sowie über sämtliche von ihm seit dem 26. Februar 1990 gesungenen, anderweitig veröffentlichten Titel sowie über sämtliche von ihm bis zum 26. Februar 1993 zu singende und zu veröffentlichende Titel rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abzuschließen.
Weitere vom Beklagten gestellte Widerklageanträge gegen den Kläger und den früheren Widerbeklagten zu 2 betreffend die Beteiligung des Beklagten an bestimmten Einnahmen aus Autogrammstunden, Tourneen, Merchandising- und Sponsoring-Geschäften des Klägers sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden oder (nach der Entscheidung des Senats über die Annahme der Revisionen der Parteien) nicht mehr Gegenstand der durch Revisionsurteil zu treffenden Entscheidung.
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 d durch Teilanerkenntnisurteil stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Von den nur gegen den Kläger, nicht zugleich gegen den früheren Widerbeklagten zu 2 gerichteten Widerklageanträgen hat das Landgericht den Antrag zu 1 a zugesprochen und die weiteren Anträge abgewiesen.
Die Parteien haben das landgerichtliche Urteil, soweit sie durch dieses beschwert worden sind, mit ihren Berufungen angegriffen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zunächst seine vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt. Er hat dabei nunmehr die Ansicht vertreten, seine Vereinbarung mit dem Beklagten vom 26. Februar 1990, die sich nur auf die Verteilung der Erlöse aus der Auswertung gemeinsam geschaffener Werke bezogen habe, sei wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Nach Ausschüttungen der GEMA und Zahlungen von P. hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm von den ausgezahlten Beträgen insgesamt 4.309.476,69 DM nebst Zinsen herauszugeben. Die GEMA habe Erträgnisse in Höhe von 3.041.235,55 DM aus ihrer Auswertung der Rechte an den Werken, die auf der LP „R. 1” enthalten sind, zu Unrecht an den Beklagten statt an den Kläger ausgeschüttet. In Höhe von 1.268.241,14 DM hat der Kläger seinen erstmals im Berufungsverfahren gestellten Zahlungsantrag darauf gestützt, daß P. in dieser Höhe Vergütungen für die Auswertung der LP „R. 1” zu Unrecht an den Beklagten statt an den Kläger gezahlt habe.
Seine ursprünglichen Berufungsanträge zu 1 (die seinen Klageanträgen zu 1 a bis c entsprachen) hat der Kläger nach Erhebung der Zahlungsklage nur noch als hilfsweisen Berufungsantrag zu 2, seine ursprünglichen Berufungsanträge zu 2 (die seinen Klageanträgen zu 2 entsprachen) nur noch als hilfsweisen Berufungsantrag zu 4 gestellt. Dazu hat er einen – vor dem Berufungsantrag zu 4 vorrangigen – Antrag zu 3 gestellt.
Mit seinen zuletzt gestellten Berufungsanträgen hat der Kläger somit – soweit dies für die durch Revisionsurteil zu treffende Entscheidung noch von Bedeutung ist – begehrt, den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 4.309.476,69 DM nebst 8 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26. Oktober 1994 zu zahlen;
hilfsweise zu 1.:
- …
- zuzustimmen, daß die GEMA alle im Zusammenhang mit den Langspielplatten-Produktionen „R. 1”, „R. 2” und „R. 3” in der Auszahlung gesperrten Vergütungsbeträge (Text, Komponist, Verlag) an den Kläger auszahlt;
- zuzustimmen, daß die Firma P. GmbH auch über den Abrechnungszeitraum 30. Juni 1994 hinaus alle Lizenzeinspielungen aus der Langspielplatten-Produktion „R. 1”, soweit diese über 2 % des Händlerabgabepreises hinausgehen, an den Kläger auszahlt;
hilfsweise zu dem Antrag zu 3:
zuzustimmen, daß ihm die bei der GEMA seit dem 6. August 1991 vereinnahmten Erlöse betreffend die nachstehend aufgeführten Titel auf dem Tonträger „R. 2” nicht zustehen und daß ihm die bei der GEMA seit dem 6. August 1991 vereinnahmten Erlöse betreffend die Titel des Tonträgers „R. 1”, nämlich
- hilfsweise, der Quotierung, Abrechnung und Zahlung durch die GEMA nach Maßgabe des Klageantrages zu 2 a [nunmehr zu 4 a] mit Wirkung zum 18. August 1991 zuzustimmen,
- weiter hilfsweise, der Quotierung, Abrechnung und Zahlung durch die GEMA nach Maßgabe des Klageantrages zu 2 a [nunmehr zu 4 a] mit Wirkung zum 19. Oktober 1991 zuzustimmen, und
- hilfsweise, der Quotierung, Abrechnung und Zahlung nach Maßgabe des Klageantrages zu 2 a [nunmehr zu 4 a] mit Wirkung zum 26. Februar 1993 zuzustimmen.
Der Beklagte hat auch hinsichtlich der geänderten Klageanträge Klageabweisung beantragt. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er habe mit P. keine Vereinbarungen über die Verwertung der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel getroffen und dementsprechend auch keine Zahlungen erhalten, hat der Beklagte insoweit seinen Antrag auf Auskunft (Widerklageantrag zu 1) einseitig für erledigt erklärt. Er hat danach – soweit für die durch Urteil zu treffende Revisionsentscheidung von Bedeutung – beantragt,
- den Kläger auf die Widerklage zusätzlich zu verurteilen, an den Beklagten einen nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1 a der Widerklage (Zahlungen der P. GmbH an den Kläger) zu beziffernden Betrag nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen;
- festzustellen, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die P. GmbH für die Verwertung der auf den LP „R.” und „R. 2” enthaltenen Titel sowie etwaiger weiterer ihr bis zum 26. Februar 1993 zur Verwertung überlassener, vom Kläger gesungener Titel zu leisten hat, nach Vorwegabzug eines Betrages von 4.000,– DM pro Titel ein 5/14-Anteil zusteht;
festzustellen, daß dem Beklagten
- von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA für die Verwertung der auf der LP „R.” enthaltenen Titel zu leisten hat, der Verlagsanteil insgesamt und der Urheberanteil zur Hälfte zustehen;
- von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA für die Verwertung der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel sowie sämtlicher weiterer vom Kläger in der Zeit vom 26. Februar 1990 bis zum 26. Februar 1993 gesungener und anderweit veröffentlichter Titel zu leisten hat, der Urheberanteil zur Hälfte zusteht;
- …
- hilfsweise: festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht, daß der Kläger mit ihm keine Verlagsverträge über sämtliche auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel sowie über sämtliche weiteren von ihm in der Zeit vom 26. Februar 1990 bis zum 26. Februar 1993 gesungenen, anderweitig veröffentlichten Titel abgeschlossen hat.
Das Berufungsgericht hat – soweit für die Revisionsentscheidung noch von Bedeutung – das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, insgesamt neu gefaßt und unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen wie folgt entschieden:
„I. Klage
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.353.683,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1994 zu zahlen.
- Aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten wird festgestellt, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts B. D./M. R. zum 26. Februar 1993 beendet ist.
- Auf den Antrag zu 3 und den Hilfsantrag zu 4 (ehemals 2) wird der Beklagte verurteilt zuzustimmen, daß die GEMA die im Zusammenhang mit den Langspielplatten-Produktionen „R. 1” und „R. 2” in der Auszahlung noch gesperrten Vergütungsbeträge (Text, Komponist) an den Kläger hinsichtlich der Musik zu je 50 % und hinsichtlich des Textes allein dem Kläger sowie bezüglich der LP „R. 3” die in der Auszahlung noch gesperrten Vergütungsbeträge (Text, Komponist, Verlag) an den Kläger voll auszahlt.
Ferner wird der Beklagte verurteilt zuzustimmen, daß die Firma P. GmbH auch über den Abrechnungszeitraum 30. Juni 1994 hinaus alle Lizenzeinspielungen aus der Langspielplatten-Produktion „R. 1” nach folgendem Schlüssel:
nach Vorwegabzug eines Betrages von 4.000,– DM pro Titel erhält der Kläger als Interpret 4/14 und im übrigen als sogenannter „Produzent” im Sinne des Vertrages vom 9. Januar 1990 7/14 und der Beklagte ebenfalls als „Produzent” im Sinne des Vertrages vom 9. Januar 1990 3/14
an den Kläger auszahlt.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Widerklage
- Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen die P. GmbH für die Verwertung der auf der Langspielplatte „R. 1” enthaltenen Titel an ihn geleistet hat.
- Hinsichtlich der LP „R. 2” hat sich nach Auskunftserteilung der Auskunftsantrag in der Hauptsache erledigt.
- Es wird festgestellt, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die P. GmbH für die Verwertung der auf den Langspielplatten „R. 1” und „R. 2” enthaltenen Titel nach Vorwegabzug eines Betrages von 4.000,– DM pro Titel [erg.: zu leisten hat], ein 3/14-Anteil als „Produzent” im Sinne des Vertrages vom 9. Januar 1990 zusteht.
- Es wird festgestellt, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen die die GEMA für die Verwertung der auf den LP „R. 1” und „R. 2” enthaltenen Titel zu leisten hat, der Verlagsanteil insgesamt und der Musikanteil zu 50 % zusteht.
- Auf den Hilfsantrag zu 4 b wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist, daß der Kläger mit ihm keinen Verlagsvertrag über sämtliche auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel abgeschlossen hat.
- …
- Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen, mit Ausnahme des Antrags auf Zahlung nach Auskunft des Klägers bezüglich der Zahlungen der Firma P. an ihn, der erst nach erteilter Auskunft entscheidungsreif ist.”
Gegen diese Entscheidung haben die Parteien Revision eingelegt, soweit sie jeweils beschwert sind, wobei der Beklagte jedoch die Abweisung seines Widerklageantrags zu 4 a nicht angegriffen hat.
Der Senat hat die Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner hilfsweise gestellten Berufungsanträge zu 2 a bis c (früher: Klageanträge zu 1 a bis c), die auf Feststellung der Beendigung der zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Kündigung gerichtet waren, nicht angenommen. Er hat ferner die Revisionen des Klägers und des früheren Widerbeklagten zu 2 gegen ihre Verurteilung durch Ausspruch II 5 des Berufungsurteils (betreffend die Beteiligung des Beklagten an den Einnahmen aus Tourneen des Klägers u.ä.) nicht angenommen. Die Revision des Beklagten hat der Senat angenommen. Der Kläger hat danach seine Zahlungsklage (Berufungsantrag zu 1) mit Zustimmung des Beklagten in Höhe von 316.129,02 DM zurückgenommen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit seine Revision angenommen und die Klage nicht zurückgenommen worden ist und mit dieser Maßgabe nach seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden. Er beantragt weiter, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es ihn beschwert (mit Ausnahme der Abweisung des Widerklageantrags zu 4 a), und insoweit nach seinen im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden. Er beantragt zudem, die Revision des Klägers zurückzuweisen, soweit nicht das Berufungsgericht in Ausspruch II 3 seines Urteils festgestellt hat, daß dem Beklagten von sämtlichen Zahlungen, die die GEMA für die Verwertung der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel zu leisten hat, der Verlagsanteil insgesamt zusteht.
Entscheidungsgründe
A. Klage
I. Mit seinem Zahlungsantrag begehrt der Kläger von dem Beklagten nach seiner teilweisen Klagerücknahme noch Zahlung in Höhe von insgesamt 3.993.347,67 DM nebst Zinsen. Dazu bringt er vor, seine Vereinbarung mit dem Beklagten vom 26. Februar 1990 sei nichtig. Der Beklagte müsse daher die Beträge an den Kläger herausgeben, die er von der GEMA und von P. auf der Grundlage des nichtigen Vertrages für die Auswertung der LP „R. 1” und der auf dieser enthaltenen Werke zu Unrecht erlangt habe.
1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag in Höhe von 1.353.683,20 DM zugesprochen und im übrigen abgewiesen (Ausspruch I 1, 4). Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Parteien hätten durch ihren Vertrag vom 26. Februar 1990 wirksam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und nicht nur eine Vereinbarung über die Verteilung der Erlöse aus der Zusammenarbeit der Parteien getroffen. Der Gesellschaftsvertrag habe Absprachen über die Zusammenarbeit, die zuvor lediglich mündlich getroffen worden seien, ersetzt. Soweit er Regelungslücken enthalte, würden diese durch die gesetzlichen Vorschriften geschlossen. Nach Ablauf von drei Jahren, am 26. Februar 1993, sei die Gesellschaft vereinbarungsgemäß aufgelöst worden.
Der Gesellschaftsvertrag vom 26. Februar 1990 sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es könne keine Rede davon sein, daß der Kläger, der damals bereits zehn Jahre in der Musikbranche tätig gewesen sei, dabei von dem Beklagten überrumpelt worden sei. Die Parteien hätten den Vertrag im Hinblick auf ihren Bandübernahmevertrag mit der P. vom 9. Januar 1990 geschlossen, durch den sie sich bereits in gewissem Umfang aneinander gebunden hätten. Zwischen beiden Verträgen habe eine Zeitspanne von 1 ½ Monaten gelegen. Vor und nach dem Vertragsschluß, am 21. Februar und 9. Mai 1990, habe der Kläger auch Musikverlagsverträge mit dem Beklagten geschlossen.
Die Verteilung der Erlöse könne jedoch nicht nach der Regelung des Vertrages vom 26. Februar 1990 vorgenommen werden. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der tatsächliche schöpferische Beitrag des Beklagten zu den geschaffenen Werken so erheblich von dieser Vereinbarung abweiche, daß seine Beteiligung an den Auswertungserlösen zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit gemäß § 242 BGB anzupassen sei. Hinsichtlich der Musik habe der Beklagte in einem Umfang schöpferisch mitgewirkt, der die vereinbarte hälftige Aufteilung der Erträgnisse rechtfertige. Zu den Liedtexten habe der Beklagte jedoch keine nennenswerten Beiträge geleistet. Es könne ihm deshalb – auch unter Berücksichtigung der Vergütung für seine Verlegertätigkeit – kein Anteil an der GEMA-Vergütung für die Auswertung der Liedtexte zuerkannt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Beteiligung des Beklagten an den von P. gezahlten Vergütungen – unter Gewichtung entsprechend der Bedeutung von Musik und Text für den Erfolg in der Popmusik – herabzusetzen.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision des Beklagten führt zur vollständigen Abweisung des Zahlungsantrags, während die Revision des Klägers ohne Erfolg bleibt.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Parteien durch den Vertrag vom 26. Februar 1990 nicht nur einen Vertrag über die Verwertung von Urheberrechten an gemeinsam geschaffenen Werken, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart haben mit dem Zweck, Werke der Unterhaltungsmusik gemeinsam zu schaffen, auf Tonträger aufzunehmen und zu verwerten. Soweit sich die Revision des Klägers gegen diese Beurteilung mit dem Hinweis auf den begrenzten Inhalt der schriftlich getroffenen Regelung wendet, versucht sie lediglich, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Sachverhaltswürdigung zur Geltung zu bringen.
b) Die Revision des Klägers beanstandet auch ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Gesellschaftsvertrag – entgegen dem erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Klagevorbringen – nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig ist. Das Revisionsvorbringen, der Vertrag vom 26. Februar 1990 sei ein Knebelungsvertrag, widerspricht den getroffenen Feststellungen und dem unstreitigen Sachverhalt. Davon, daß die vereinbarte Beteiligung des Beklagten am Gewinn der Gesellschaft von vornherein in einem groben Mißverhältnis zu den von ihm zu erbringenden Leistungen stand, kann keine Rede sein.
Die Vereinbarung vom 26. Februar 1990 ging von einer gemeinsamen schöpferischen Tätigkeit der Parteien bei der Schaffung von Titeln für die Schallplattenproduktion – in Fortsetzung der bereits begonnenen Zusammenarbeit – aus. Dementsprechend wurde vereinbart, daß die Erträgnisse aus „Musik und Text” (d.h. aus der Verwertung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den zu schaffenden Werken) bei dem gemeinsamen „Projekt ‚M. R.’” geteilt werden sollten.
Entgegen der von dem Kläger mit seiner Revision vertretenen Ansicht spricht auch die Verteilung der „Produzentenanteile”, d.h. der dem Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG) zustehenden Erlösanteile, nicht für eine Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrages. Von den Vergütungen aus Bandübernahmeverträgen wurden dem Kläger als Interpreten (§ 73 UrhG) 4/14 zugestanden; je 5/14 sollten der Kläger und der Beklagte „als Produzenten” erhalten. Diese Vereinbarung war – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – auch im Hinblick auf den Bandübernahmevertrag mit P. abgeschlossen worden, in dem beide Vertragsparteien als „Produzenten” bezeichnet worden waren. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Beklagten mit seinem „Produzentenanteil” keine Vergütung für eine von ihm gar nicht zu erbringende Leistung zugestanden worden. Dem seit langem in der Musikbranche tätigen Kläger war bekannt, daß der Beklagte kein eigenes Tonstudio besaß. Er hat im Rechtsstreit selbst vorgetragen, daß sich der Beklagte schon vor der Vereinbarung vom 26. Februar 1990 als „Verleger und Produzent” betätigt habe; für ihn sei das Tonstudio des früheren Widerbeklagten zu 2, später das gemeinsame Tonstudio des Klägers und des früheren Widerbeklagten zu 2 – auch in Form von Auftragsproduktionen – tätig geworden. Eben dieses „R. Tonstudio” sollte, wie sich schon aus der Vereinbarung vom 26. Februar 1990 selbst ergibt, erneut für die Tonaufnahmen eingesetzt werden. Die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Zusammenarbeit bei der Erstellung von Tonaufnahmen bezog sich deshalb – aus der Sicht beider Vertragsparteien – zumindest in erster Linie auf eine Produzententätigkeit, die nicht die Unterhaltung eines eigenen Tonstudios voraussetzte und damit vor allem auf eine Zusammenarbeit mit dem Kläger bei der Erstellung der Erstaufnahmen der zu schaffenden Titel im Studio. Die Vertragsparteien sind gleichwohl übereinstimmend davon ausgegangen, daß sie selbst letztlich über die Rechte des Tonträgerherstellers würden verfügen können. Dies ergibt sich nicht nur aus der Teilung der Produzenteneinnahmen in ihrer Vereinbarung vom 26. Februar 1990, sondern auch daraus, daß sie gemeinsam bereits in dem Bandübernahmevertrag mit P. vom 9. Januar 1990 über die Tonträgerrechte hinsichtlich zweier Titel verfügt und P. eine entsprechende doppelte Option hinsichtlich weiterer Titel eingeräumt haben. Es war auch durchaus möglich, daß die Vertragsparteien selbst originär Inhaber von Leistungsschutzrechten gemäß §§ 85, 86 UrhG wurden, indem sie in Zusammenarbeit mit einem lediglich in Lohnauftrag und nach Anweisung tätigen Tonstudio die Herstellerleistung der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Tonaufnahme erbrachten (vgl. dazu Schricker/Vogel, Urheberrecht, § 85 Rdn. 24 f.; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl., §§ 85/86 Rdn. 3 f.; Davies/v. Rauscher auf Weeg, Das Recht der Hersteller von Tonträgern, S. 21 ff., 66). Möglich war aber auch ein abgeleiteter Erwerb der Rechte von dem mit der Herstellung des Masterbandes beauftragten Unternehmen.
Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers lag auch nicht in der Vereinbarung, daß der Beklagte als Musikverleger zur Förderung der Verwertung der zu schaffenden Werke tätig werden sollte und dementsprechend auch die einem Musikverleger nach dem Verteilungsplan der GEMA zustehenden Tantiemeansprüche erwerben sollte. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, daß der Beklagte die Tätigkeit eines Musikverlegers von vornherein tatsächlich gar nicht ausüben sollte.
Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterwarf auch nicht in unangemessener Weise allein vom Kläger geschaffene Werke der gemeinsamen Verwertung. Er bezog sich vielmehr nur auf diejenigen Werke des Klägers, die im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten entstanden sind. Das Berufungsgericht hat die seinem Urteil zugrunde liegende abweichende Auffassung, daß nach dem Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung des Beklagten auch an Erlösen aus der Verwertung von Titeln in Betracht kommt, an deren Entstehung er in keiner Weise beteiligt war, nicht begründet. Die tatrichterliche Beurteilung hat insoweit für das Revisionsgericht nicht nur deshalb keine Bindungswirkung, weil eine entsprechende Auslegung des Gesellschaftsvertrages unterblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 144/94, S. 13 f., m.w.N. – zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern auch deshalb, weil eine Vertragsauslegung in diesem Sinn gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung verstoßen würde (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1997 – IX ZR 136/96, WM 1997, 1242, 1243; Urt. v. 6.5.1997 – KZR 43/95, GRUR 1997, 937, 940 = WRP 1997, 1192 – Solelieferung; Urt. v. 28.10.1997 – XI ZR 260/96, WM 1998, 21, 22 – zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.). Wäre das gesamte Werkschaffen des Klägers in den Vertrag einbezogen worden – ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte an der Entstehung oder Ausformung der Werke beteiligt war – wäre der Kläger dadurch einseitig und unverhältnismäßig stark belastet worden. Dafür, daß die Parteien bei Vertragsschluß eine so weitgehende Bindung des Klägers vereinbaren wollten, spricht nichts. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts geht im Gegenteil hervor, daß die Parteien durch den Gesellschaftsvertrag lediglich einen festen Rahmen für ihre bereits aufgrund mündlicher Absprachen begonnene Zusammenarbeit, wie sie insbesondere in der gemeinsamen Arbeit im R. Tonstudio ihren Ausdruck gefunden hat, schaffen wollten. Dies zeigt im übrigen auch die Vertragsbestimmung, nach der die verrechenbaren Lizenzvorauszahlungen aus dem Bandübernahmevertrag mit P. vollständig an das R. Tonstudio gehen sollten.
Für die Beurteilung, ob ein Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig ist, sind allein die Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend (vgl. BGHZ 107, 92, 96 f. m.w.N.). Dies übergeht die Revision des Klägers, wenn sie die Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrages auch daraus herleiten will, daß der Beklagte später nicht in dem bei Vertragsschluß vorausgesetzten Umfang an der Schaffung und Aufzeichnung der Titel mitgewirkt habe.
c) Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß dem Kläger im Hinblick auf die Ausschüttungen der GEMA und der P. an den Beklagten ein Zahlungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag zustehen könne, den er auch ohne Durchführung der Auseinandersetzung im Klageweg gegen den Beklagten geltend machen könne. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung an sich selbst kommt im gegenwärtigen Zeitpunkt von vornherein nicht in Betracht.
Durch Ablauf der vereinbarten dreijährigen Dauer ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 26. Februar 1993 aufgelöst worden (vgl. dazu auch den bereits rechtskräftig gewordenen Ausspruch I 2 des Berufungsurteils) und in das Stadium der Abwicklungsgesellschaft getreten. Nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind aber die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1994 – II ZR 231/93, NJW 1995, 188, 189 m.w.N.).
Ein Fall, in dem der einzelne Gesellschafter auch ohne eine abschließende Auseinandersetzungsrechnung Ansprüche isoliert geltend machen kann (vgl. dazu BGH NJW 1995, 188, 189; BGH, Urt. v. 27.3.1995 – II ZR 3/94, ZIP 1995, 1085 f., jeweils m.w.N.), ist hier – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht gegeben. Zwar bestehen unstreitig keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten mehr; der Beklagte erhebt jedoch seinerseits Forderungen gegen den Kläger aus dem Gesellschaftsverhältnis. Die Gefahr von Hin- und Herzahlungen besteht somit nach wie vor.
Dem Leistungsbegehren des Klägers kann aber ein – in ihm sinngemäß mitenthaltener – Antrag auf Feststellung, daß die derzeit nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird, entnommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1992 – II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; BGH NJW 1995, 188, 189 m.w.N.).
Auch als Feststellungsantrag ist der Antrag des Klägers jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten wegen der Vergütungen, die ihm P. und GEMA für die Verwertung der LP „R. 1” und der darauf enthaltenen Werke geleistet haben. Diese Vergütungen sind auf der Grundlage der Vereinbarungen der Parteien über den Verteilungsmodus unmittelbar und auch unstreitig entsprechend dem vereinbarten Verteilerschlüssel für Erträgnisse (4/14 Interpret und je 5/14 Produzentenanteil bzw. dem GEMA-Verteilungsschlüssel entsprechend den von den Parteien vereinbarten Anmeldungen) geleistet worden.
Der Kläger ist der Ansicht, daß diesen Zahlungen an den Beklagten der Rechtsgrund gefehlt habe, weil zwischen ihm und dem Beklagten keine wirksame Vereinbarung über die Aufteilung dieser Erträgnisse bestanden habe. Er hat dementsprechend seine – allein die LP „R. 1” betreffende – Vergütungsforderung in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe von 3.993.347,67 DM in seinem die Klage erweiternden Schriftsatz vom 26. Oktober 1994 wie folgt berechnet:
(1) GEMA-Ausschüttungen
Komponistenanteil |
615.838,30 DM |
Textdichteranteil |
519.676,52 DM |
Verlagsanteil |
1.589.591,71 DM |
(2) P.-Ausschüttungen (wobei der Kläger den ausgeschütteten Betrag von 1.790.458,08 DM um 522.216,94 DM gekürzt hat)
|
1.268.241,14 DM |
Summe |
3.993.347,67 DM |
Diese Zahlen sind unbestritten geblieben (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 9. Februar 1995).
Mit dieser Forderung kann der Kläger in voller Höhe schon deshalb nicht durchdringen, weil der von den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag – wie bereits dargelegt – entgegen der Ansicht der Revision des Klägers wirksam ist.
Dagegen hat die Revision des Beklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.353.683,20 DM durch das Berufungsgericht wendet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beteiligung des Beklagten an den Erträgnissen aus der Verwertung der LP „R. 1” und der darauf enthaltenen Werke, in Abweichung von dem vereinbarten Verteilungsschlüssel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu mindern sei, weil er keine schöpferischen Beiträge zu den Liedtexten geleistet habe, ist rechtsfehlerhaft. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Auch die – ohnehin strengen – Voraussetzungen für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 – I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 – Salome I; Urt. v. 4.7.1996 – I ZR 101/94, GRUR 1997, 215, 219 – Klimbim, zum Abdruck in BGHZ 133, 281 vorgesehen), die der Entscheidung des Berufungsgerichts möglicherweise unausgesprochen zugrunde liegt, sind hier jedenfalls nicht gegeben.
Der Kläger und der Beklagte haben sich mit ihrem Gesellschaftsvertrag vom 26. Februar 1990 zu einem gemeinsamen Schaffen als Künstler der Unterhaltungsmusik und zur gemeinsamen Erstellung von Tonaufnahmen der geschaffenen Werke verbunden. Hinsichtlich der Verteilung der Erträge haben sie unmißverständlich eine pauschale Regelung getroffen, die nicht auf das Verhältnis ihrer schöpferischen Beiträge im einzelnen abstellt. Dies war rechtlich möglich. Eine solche Vereinbarung läßt unberührt, wer das Urheberrecht an einem Werk erwirbt, weil nach deutschem Recht nur der Schöpfer des Werkes Urheber sein kann (§ 7 UrhG) und deshalb auch ein originärer Erwerb des Urheberrechts durch eine Gesellschaft nicht möglich ist. Es geht bei dem Vertrag vom 26. Februar 1990 auch nicht um eine nach § 8 Abs. 3 UrhG zulässige Vereinbarung zwischen Miturhebern darüber, wem die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren (vgl. Waldenberger, Die Miturheberschaft im Rechtsvergleich, S. 77); eine solche vertragliche Regelung würde das tatsächliche Vorliegen einer Miturheberschaft voraussetzen. Ob in jedem Einzelfall Miturheberschaft gegeben sein werde, war jedoch naturgemäß noch nicht abzusehen. Die Vereinbarung kann deshalb nur so verstanden werden, daß die Nutzungsrechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Werken – unabhängig von der Frage der Urheberschaft – in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwertung einzubringen waren (vgl. dazu auch – zum Patentrecht – BGH, Urt. v. 16.11.1954 – I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289 – Schnellkopiergerät; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 8 Rdn. 12; Orth, Die Besonderheiten der BGB-Gesellschaften im Urheberrecht, S. 125 f.). Besondere Schriftformanforderungen waren dafür bei Vertragsschluß im übrigen nicht zu erfüllen, weil die betroffenen Titel im Hinblick auf die ganz konkrete Beschränkung des Vertrages auf im Rahmen der Zusammenarbeit entstandene Werke hinreichend im Sinne des § 40 Abs. 1 UrhG näher bestimmt waren (vgl. dazu auch Schricker/Schricker a.a.O. § 40 Rdn. 13; Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, S. 74). Die Titel auf der LP „R. 1”, auf die sich der Zahlungsantrag des Klägers allein bezieht, sind demgemäß von der Vereinbarung ohne weiteres erfaßt, weil sie – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – sämtlich im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erstellt worden sind (vgl. dazu auch unter A II 2 c).
Der Vertrag legt weiterhin – nach Wortlaut, Sinn und Zweck unabhängig von den jeweiligen, möglicherweise wechselnden schöpferischen Beiträgen – für die Zwecke der Gewinnverteilung einen Schlüssel für die Verteilung der Erträgnisse fest. Durch eine solche Regelung sollen klare Verhältnisse geschaffen werden, um Streitigkeiten über die jeweiligen Urheberanteile zu vermeiden. Dies schließt eine spätere Anpassung der Beteiligung an den Erträgnissen von Werken, die vereinbarungsgemäß in die Gesellschaft eingebracht worden sind, nach dem Umfang der jeweiligen schöpferischen Beteiligung am Werkschaffen aus.
II. Mit seinem Berufungsantrag zu 3 a begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zuzustimmen, daß von der GEMA zurückgehaltene Tantiemen aus der Auswertung der Werke auf den LP „R. 1”, „R. 2” und „R. 3” vollständig (d.h. sowohl die Anteile für den Musik- und den Texturheber als auch die Musikverlagsanteile) an den Kläger ausgezahlt werden.
1. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilt hat zuzustimmen, daß die GEMA hinsichtlich der LP „R. 1” und „R. 2” die für den Texturheber bestimmten Beträge ganz, die für den Musikurheber bestimmten Vergütungen zu 50 % und hinsichtlich der LP „R. 3” sämtliche Vergütungen an den Kläger auszahlt. Im übrigen – hinsichtlich der 50 % der Vergütungen für die Musik und hinsichtlich des Verlegeranteils bei den LP „R. 1” und „R. 2” – hat das Berufungsgericht den Antrag abgewiesen.
Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht mit der bereits (unter A I 1) dargelegten Erwägung begründet, daß der schöpferische Anteil des Beklagten an den geschaffenen Werken so erheblich von der Vereinbarung abweiche, daß seine Beteiligung an den Auswertungserlösen gemäß § 242 BGB herabzusetzen sei. An den Erlösen aus der Auswertung der Liedtexte sei der Beklagte wegen Fehlens eines nennenswerten Beitrags gar nicht zu beteiligen. Sein Beitrag zur Musik rechtfertige dagegen einen hälftigen Anteil. In dieser Weise seien auch die Erlöse aus der Verwertung der Musik auf der LP „R. 2” zu teilen. Der Kläger habe nämlich den Beklagten, nachdem dieser bei der Vorbereitung der LP „R. 2” noch an den Titeln „Ich …”, „Du.” und „Z.” mitgewirkt hatte, unstreitig von der weiteren Produktion dieser Langspielplatte ausgeschlossen.
Die volle Zuerkennung des Antrags hinsichtlich der LP „R. 3” hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich begründet. Tragende Erwägung war hier aber offenbar, daß der Beklagte an dieser allein vom Kläger in Zusammenarbeit mit P. herausgebrachten Produktion nicht mehr beteiligt war.
2. Gegen diese Beurteilung richten sich die Revisionsangriffe beider Parteien; nur die Revision des Beklagten hat dabei – teilweise – Erfolg.
a) Für den erhobenen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe einer Zustimmungserklärung fehlt zwar eine Anspruchsgrundlage, dies führt aber für sich genommen noch nicht zur Abweisung der Klage. Der Antrag enthält vielmehr auch das Begehren festzustellen, daß dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten die von der GEMA gesperrten Tantiemen für die Auswertung der Produktion „R. 1”, „R. 2” und „R. 3” zustehen (vgl. dazu auch Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdn. 15). Für dieses Begehren zur Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, wem die Forderungen gegen die GEMA zustehen, ist das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.6.1993 – VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N.).
b) Auch als Feststellungsbegehren ist der Antrag des Klägers aber hinsichtlich der Werke auf der LP „R. 1” und derjenigen Werke auf der LP „R. 2” unbegründet, die noch im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten entstanden sind. Der Antrag ist dagegen begründet, soweit es um die Erträgnisse aus der Verwertung von Werken geht, die der Kläger ohne den Beklagten geschaffen hat.
(1) Dem Kläger steht hinsichtlich der GEMA-Erlöse aus der Wahrnehmung der Rechte an den Titeln, die noch im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten entstanden sind, kein nur ihm gehörender Anspruch gegen die GEMA zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Parteien in ihrem Gesellschaftsvertrag – weiterhin wirksam – eine hälftige Teilung der GEMA-Tantiemen für Komponisten und Textdichter vereinbart haben. Die Forderungen gegen die GEMA sind, soweit sie sich auf die von den Parteien gemeinsam produzierten Titel der LP „R. 1” und „R. 2” beziehen, gemäß § 718 Abs. 2 BGB Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien geworden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 718 Rdn. 4; vgl. weiter – zum Patentrecht – Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 6 PatG Rdn. 34 a.E.). Diese Ansprüche sind damit gesamthänderisch gebundenes Vermögen des Klägers und des Beklagten. Die Feststellung, daß diese Ansprüche ausschließlich dem Kläger zustehen, kann deshalb nicht ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen gegen die GEMA teilweise erst nach Auflösung der Gesellschaft entstanden sein sollten, weil die Gesellschaft für die Zeit danach gemäß § 730 Abs. 2 BGB auch für die Zwecke der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens als fortbestehend gilt. Auf Vereinbarungen über eine Gewinnverteilung durch unmittelbare Ausschüttung der GEMA-Tantiemen an sie können sich die Parteien nach der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr berufen, weil nunmehr die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden können.
(2) Bei der LP „R. 1” und den auf dieser aufgezeichneten Werken steht bereits ihre Entstehung im Rahmen der Zusammenarbeit fest. Über alle diese Werke hat der Kläger mit dem Beklagten auch Musikverlagsverträge geschlossen. Jedenfalls drei Titel der LP „R. 2” sind ebenfalls im Rahmen der Zusammenarbeit entstanden. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellung dazu getroffen, ob dies – wie der Beklagte ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils behauptet hat – auch für einen vierten Titel der LP „R. 2” zutrifft. Dies wird nachzuholen sein. Zu welchen Teilen die GEMA-Tantiemen hinsichtlich der Werke auf der LP „R. 2” demnach der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder dem Kläger allein zustehen, wird demgemäß im weiteren Verfahren zu prüfen sein.
Musikverlagsverträge wurden nach der Feststellung des Berufungsgerichts für keines der Werke auf der LP „R. 2” geschlossen. Dies bedeutet, daß die Urheberanteile hinsichtlich der Tantiemen aus der Auswertung der LP „R. 2” nicht durch Abzug eines Musikverlegeranteils verringert werden.
c) Die auf den Urheber entfallenden Tantiemeansprüche gegen die GEMA hinsichtlich der Werke auf der LP „R. 3” stehen allein dem Kläger zu. An der Produktion dieser Langspielplatte und den darauf enthaltenen Werken war der Beklagte nicht mehr beteiligt; Musikverlagsverträge wurden unstreitig für keinen der Titel auf der LP „R. 3” abgeschlossen.
Die Forderungen gegen die GEMA hinsichtlich der Werke auf der LP „R. 3” sind nicht Gesellschaftsvermögen geworden, weil die Nutzungsrechte an den nicht im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien entstandenen Werken nicht – auch nicht durch Vorwegeinräumung – in die Gesellschaft eingebracht worden sind und nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages auch nicht in die Gesellschaft eingebracht werden sollten.
d) Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch die als Anträge zu 4 hilfsweise gestellten Berufungsanträge des Klägers unbegründet sind, soweit sie sich auf die LP „R. 1” beziehen. Soweit sie die LP „R. 2” betreffen, ist die Entscheidung über den zu diesem Tonträger gestellten Hauptantrag vorrangig.
III. Die Klage (Berufungsantrag zu 3 b) ist auf die Revision des Beklagten vollständig als unbegründet abzuweisen, soweit sie darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verurteilen zuzustimmen, daß P. auch über den 30. Juni 1994 hinaus Lizenzbeträge aus der Produktion „R. 1” an den Kläger auszahlt. Die Ansprüche der Parteien auf Vergütungen von P. für die Verwertung der LP „R. 1” gehören aus den gleichen Gründen zum Gesellschaftsvermögen wie die Forderungen auf die GEMA-Tantiemen für die auf diesem Tonträger aufgezeichneten Titel (vgl. dazu unter A II 2 b (1).
B. Widerklage
I. Mit seinem Widerklageantrag zu 1 a hat der Beklagte begehrt, den Kläger zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen P. für die Verwertung der auf den LP „R. 1” und „R. 2” enthaltenen Titel an ihn geleistet habe und welche Vereinbarung er mit P. über die Verwertung der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel getroffen habe. Nach Erteilung der Auskunft hinsichtlich der LP „R. 2” hat der Beklagte seinen Antrag auf Auskunftserteilung insoweit einseitig für erledigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Auskunftserteilung hinsichtlich der LP „R. 1” zugesprochen und insoweit, als sich der Antrag auf die Verwertung der LP „R. 2” bezogen hat, die Erledigung in der Hauptsache festgestellt. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung stehen bzw. standen dem Beklagten nach Auflösung der Gesellschaft schon zur Vorbereitung der Auseinandersetzung zu. Durch die Erteilung der Auskunft hat sich der Anspruch hinsichtlich der Verwertung der LP „R. 2” erledigt.
II. Der Widerklageantrag zu 2 hat der Sache nach das Begehren zum Inhalt festzustellen, daß der Beklagte an den von P. noch zu zahlenden Vergütungen für die Verwertung der Titel auf den LP „R. 1” und „R. 2” und etwaiger weiterer vom Kläger bis zum 26. Februar 1993 gesungener Titel nach dem Verteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrages vom 26. Februar 1990 zu beteiligen ist.
1. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag – unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Klage – teilweise (durch Ausspruch II 2, 6) insoweit stattgegeben, als es einen Anteil des Beklagten an den P.-Vergütungen für die LP „R. 1” und „R. 2” in Höhe von 3/14 (statt wie beantragt 5/14) festgestellt hat. Eine Beteiligung des Beklagten an den P.-Vergütungen für die Verwertung weiterer vom Kläger bis zum 26. Februar 1993 gesungener Titel hat das Berufungsgericht abgelehnt.
2. Diese von den Revisionen beider Parteien angegriffene Entscheidung kann aus den Gründen, die bereits zur Klage ausgeführt wurden, nur teilweise Bestand haben.
Der Beklagte ist bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft an weiteren P.-Vergütungen für die Verwertung der im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger entstandenen LP „R. 1” gemäß dem Verteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrages zu beteiligen, d.h. nach Vorwegabzug von 4.000,– DM pro Titel mit einem Anteil von 5/14. An den noch anfallenden Verwertungserlösen derjenigen Titel der LP „R. 2”, an denen er ebenfalls noch mitgewirkt hat, hat er in gleicher Weise Anteil. Dagegen kann er nicht verlangen, an den P.-Vergütungen beteiligt zu werden, die sich auf die Verwertung von Liedern beziehen, die der Kläger ohne Mitwirkung des Beklagten geschaffen und aufgezeichnet hat, sei es, daß diese auf der LP „R. 2” enthalten sind, sei es auf anderen Tonträgern. Da umstritten ist, ob drei oder vier Titel auf der LP „R. 2” im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien entstanden sind, ist die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. 1. Der Widerklageantrag zu 3 a ist darauf gerichtet, daß eine Beteiligung des Beklagten an weiteren GEMA-Tantiemen für die Verwertung der auf der LP „R. 1” enthaltenen Titel gemäß dem Verteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrages (hälftiger Anteil an den Tantiemen für den Musik- und den Texturheber, Zuerkennung des Verlegeranteils) festgestellt wird.
a) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei den Urheberanteilen nur einen hälftigen Anteil des Beklagten an den Musiktantiemen als gegeben angesehen; der Verlegeranteil stehe ihm dagegen allein zu (Ausspruch II 3).
b) Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe des Beklagten haben Erfolg, weil auch diese Entscheidung den Anteil des Beklagten zu niedrig angesetzt hat. Da die Nutzungsrechte an den Titeln auf der LP „R. 1” sowohl hinsichtlich der Musik als auch hinsichtlich des Textes zum Gesellschaftsvermögen gehören, sind diesem auch die entsprechenden Forderungen gegen die GEMA als Erträgnisse dieser Rechte zuzurechnen (§ 718 Abs. 2 BGB). Dementsprechend ist bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft von einem hälftigen Anteil des Beklagten an den noch anfallenden GEMA-Tantiemen für den Musik- und den Texturheber auszugehen. Der Beklagte hat hinsichtlich der LP „R. 1” weiter Anspruch auf die von der GEMA zu zahlenden Verlegeranteile. Über alle Titel auf der LP „R. 1” sind mit ihm Verlagsverträge geschlossen worden. Der ihm danach gegen die GEMA zustehende Anspruch auf Ausschüttung der Verlegeranteile gehört nicht zum Gesellschaftsvermögen.
2. Mit dem Widerklageantrag zu 3 b begehrt der Beklagte die Feststellung, daß ihm von sämtlichen Zahlungen der GEMA für die Verwertung der auf der LP „R. 2” enthaltenen Titel sowie sämtlichen vom Kläger in der Zeit ab dem 26. Februar 1990 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 26. Februar 1993 gesungener und anderweit veröffentlichter Titel der Urheberanteil zur Hälfte zusteht.
a) Das Berufungsgericht hat diesen Antrag nur insoweit zugesprochen, als es hinsichtlich der Titel auf der LP „R. 2” eine hälftige Beteiligung des Beklagten am Musikurheberanteil festgestellt hat. Darüber hinaus hat es dem Beklagten den gesamten Verlagsanteil für die Titel auf dieser Langspielplatte zugestanden (Ausspruch II 3).
b) Diese Entscheidung hält den Revisionsangriffen beider Parteien nur teilweise stand. Der Beklagte hat Anspruch darauf, bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft an allen Urheberanteilen hinsichtlich der Werke auf der LP „R. 2” hälftig beteiligt zu werden, die noch im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger entstanden sind. Für später oder auch ohne ihn entstandene Werke hat er dagegen keinen Beteiligungsanspruch. Der Kläger hat sich im Gesellschaftsvertrag zur Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf die Dauer von drei Jahren verpflichtet, jedoch nicht dazu, ausschließlich für die Zwecke der Gesellschaft tätig zu sein. Der Umstand, daß der Kläger seine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Beklagten verletzt hat, führt nicht dazu, daß ersatzweise Nutzungsrechte an Werken, die nach dem Abbruch der gemeinsamen Arbeit entstanden sind, in die Gesellschaft einzubringen waren. Es ist demgemäß – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht gerechtfertigt, den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes an den Verwertungserlösen der LP „R. 2” auch insoweit zu beteiligen, als er an der Entstehung der Titel dieser Langspielplatte nicht beteiligt war.
Da die Frage, inwieweit die Titel auf der LP „R. 2” im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien entstanden sind, bisher nicht vollständig geklärt ist, muß das Verfahren auch hinsichtlich des Widerklageantrags zu 3 b teilweise zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
c) Mit der Feststellung, daß dem Beklagten an der LP „R. 2” der Verlagsanteil zustehe, hat das Berufungsgericht dem Beklagten etwas zugesprochen, was er nicht beantragt hatte. Dieser Verstoß gegen § 308 ZPO ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 120, 239, 253 = NJW 1993, 925, 928). Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts (Ausspruch II 3) stehen dem Beklagten die von der GEMA auszuschüttenden Musikverlegeranteile für die Titel der LP „R. 2” auch nicht zu. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wurden die Titel dieser Langspielplatte sämtlich nicht mehr im Musikverlag des Beklagten verlegt. Soweit der Beklagte deshalb einen Schadensersatzanspruch hat (vgl. dazu unter B IV), richtet sich dieser gegen den Kläger auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Ein Anspruch gegen die GEMA kann dem Beklagten aus diesem Grund jedoch nicht zustehen.
IV. Der Widerklageantrag zu 4 b ist auf die Feststellung gerichtet, daß der Kläger dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er mit diesem keine Verlagsverträge über die Titel auf der LP „R. 2” und seine sämtlichen weiteren während der Dauer der Gesellschaft gesungenen, anderweitig veröffentlichten Titel abgeschlossen hat.
1. Das Berufungsgericht hat entschieden (Ausspruch II 4, 6), daß der Kläger lediglich insoweit schadensersatzpflichtig ist, als er die Titel der LP „R. 2” nicht dem Musikverlag des Beklagten überlassen hat. Dazu hat es ausgeführt, bei dem Schadensersatzanspruch für entgangene Verlegertätigkeit müsse die besondere Situation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Künstlern berücksichtigt werden, bei der für eine gemeinsame kreative Zusammenarbeit das besondere Vertrauen zwingend erforderlich sei. Dieses Vertrauen sei während der Entstehung der LP „R. 2” nachhaltig gestört worden. Bei einem Musikverlagsvertrag sei zwar nicht unbedingt eine persönliche Harmonie zwischen Künstler und Verleger erforderlich, der Verleger partizipiere jedoch maßgeblich an dem künstlerischen Erfolg. Für eine Verlagstätigkeit des Beklagten sei deshalb dadurch die Geschäftsgrundlage entfallen, daß die künstlerische Zusammenarbeit der Parteien geendet und der Beklagte in der Folge an der LP „R. 3” und allen weiteren Werken des Klägers nicht mehr mitgewirkt habe.
2. Diese Beurteilung, gegen die sich die Revisionen beider Parteien wenden, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise und auch insoweit nur im Ergebnis stand. Der Kläger ist schadensersatzpflichtig, soweit er mit dem Beklagten keine Verlagsverträge über die Titel der LP „R. 2” abgeschlossen hat, die bei der Zusammenarbeit der Parteien entstanden sind. Den Kläger traf jedoch keine Pflicht, Verlagsverträge über sonstige Titel abzuschließen, die er während der Dauer der Gesellschaft gesungen und anderweitig veröffentlicht hat.
Das Berufungsgericht hat es unterlassen, den Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 26. Februar 1990 auszulegen und so den Umfang der Verpflichtung des Klägers, eigene Werke an den Musikverlag des Beklagten zu geben, zu bestimmen. Diese Auslegung, die der Senat hier nachholen kann, ergibt, daß eine Pflicht zum Abschluß von Verlagsverträgen mit dem Beklagten nur hinsichtlich der im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Werke bestand. Dies folgt daraus, daß der gesamte Vertrag – wie bereits ausgeführt (unter A I 2 b) – nur die Auswertung der in dieser Weise entstandenen Werke betraf.
Die Vertragspflicht des Klägers zum Abschluß von Verlagsverträgen war danach auf die drei oder – wie der Beklagte behauptet – vier Titel der LP „R. 2” beschränkt, an denen der Beklagte noch mitgewirkt hat, bevor er von dem Kläger von der weiteren Zusammenarbeit ausgeschlossen wurde. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Geschäftsgrundlage für eine Verlegertätigkeit des Beklagten bei ohne ihn entstandenen Werken entfallen sei, stellt sich daher nicht.
Der Kläger wäre allerdings zum Abschluß von Verlagsverträgen dann nicht mehr verpflichtet gewesen, wenn Umstände vorgelegen hätten, die ihn berechtigt hätten, auch bereits bestehende Verlagsverträge wegen Störung des Vertrauensverhältnisses außerordentlich zu kündigen. Derart schwerwiegende Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt (vgl. dazu auch – zur außerordentlichen Kündigung von Verlagsverträgen – BGH, Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79, GRUR 1982, 41, 45 – Musikverleger III; Urt. v. 14.12.1989 – I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 445 – Musikverleger IV, jeweils m.w.N.). Es hat selbst zutreffend ausgeführt, daß die Durchführung eines Musikverlagsvertrages nicht notwendig eine persönliche Harmonie der Vertragsparteien voraussetzt. Der Umstand, daß die künstlerische Zusammenarbeit von den Parteien nicht mehr fortgesetzt wurde, hat die Vertragspflicht des Klägers schon deshalb nicht berührt, weil die Vertragspflichten eines Verlegers ganz anderer Art als die eines Künstlers sind, der sich mit einem anderen Künstler in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gemeinsamem Schaffen verbunden hat.
Zur Frage, welche Titel der LP „R. 2” noch im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien entstanden sind, wird das Berufungsgericht demnach im weiteren Verfahren auch im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 4 b noch Feststellungen zu treffen haben.
Unterschriften
Erdmann, Mees, v. Ungern-Sternberg, Starck, Bornkamm
Fundstellen
Haufe-Index 1127376 |
BGHR |
NJW-RR 1998, 1639 |
GRUR 1998, 673 |
NZG 1998, 501 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 1020 |