Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung der Forderung auf Ausgleich des Zugewinns
Leitsatz (amtlich)
Zur Verjährung der Forderung auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB.
Normenkette
BGB §§ 205, 207-208, 1371 Abs. 2, § 1378 Abs. 4, § 2332 Abs. 1
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Frau Elisabetha R. geborene R. verstarb am 15. Juli 1976. Sie hatte durch notarielles Testament vom 27. Dezember 1973 je zur Hälfte des Nachlasses als Erben das evangelische Blindenheim und das evangelische Waisenhaus, das Darmstadt am nächsten lag, vorgesehen und ihrem Ehemann Hermann R., mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, an ihren Grundstücken und ihrem Anteil an einem gemeinschaftlichen Grundstück den Nießbrauch zugewendet. Durch notarielles Testament vom 25. Mai 1976 hatte sie ihm den Pflichtteil entzogen, dritte Personen mit Vermächtnissen bedacht und als alleinigen Erben nunmehr das nächstgelegene Blindenheim eingesetzt. Der Ehemann focht durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht die letztwilligen Verfügungen an, machte geltend, daß die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sei, und beantragte einen ihn als gesetzlichen Erben ausweisenden Erbschein. Diesen Antrag lehnte das Nachlaßgericht durch Verfügung vom 28. Juni 1977 ab. Für ein Fehlen der Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 27. Dezember 1973 seien Anhaltspunkte nicht gegeben. Mithin sei ihr Ehemann auch dann nicht Erbe geworden, wenn sie bei Errichtung des Testaments vom 25. Mai 1976 nicht mehr testierfähig gewesen sein sollte. Der Ehemann legte durch seine Verfahrensbevollmächtigte gegen die Verfügung des Nachlaßgerichts Beschwerde ein. Das Landgericht wies sie durch Beschluß vom 28. September 1977 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses, der die Bevollmächtigte nicht nennt, wurde am 20. Oktober 1977 an den Beschwerdeführer selbst abgesandt, der Bevollmächtigten zunächst nicht bekannt gemacht. Diese beantragte im Oktober 1977, einen Nachlaßpfleger zu bestellen, damit der Ehemann der Erblasserin seine Ansprüche auf den Pflichtteil und auf Ausgleich des Zugewinns geltend machen könne. Dem entsprach das Nachlaßgericht durch Verfügung vom 8. November 1977 und bestellte zur Nachlaßpflegerin Frau Ilse A. mit dem Wirkungskreis der Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben. Seine Verfügung wurde am selben Tage an die Bevollmächtigte abgesandt, eine Ablichtung der Beschwerdeentscheidung vom 28. September 1977 ihr am 9. Januar 1978 zugestellt. Die Nachlaßpflegerin entwarf ein mit dem 3.3.1978 datiertes, von dem Ehemann der Erblasserin unterzeichnetes Schriftstück, in dem dieser bestätigte, ab 1. Januar 1978 eine Wohnung in dem zum Nachlaß gehörenden Grundstück Darmstadt, W.straße 54 gemietet zu haben und damit einverstanden zu sein, "daß die Miete von 267 DM, die ab 1. Januar 1978 von mir zu zahlen ist, vorläufig gestundet wird und zu gegebener Zeit mit meinen Ansprüchen gegen den Nachlaß Elisabeth R. verrechnet wird." Er verstarb am 19. Mai 1978 und wurde von der Klägerin beerbt. Sie verhandelte mit verschiedenen Institutionen, die nach den letztwilligen Verfügungen von Frau Elisabetha R. als deren Erben in Betracht kommen konnten, über eine gütliche Regelung ihrer Ansprüche und wandte sich auch an die Beklagte. Diese beantragte im Juni 1980 auf Grund des Testaments vom 25. Mai 1976 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein, den das Nachlaßgericht am 19. August 1980 erteilte. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1980 teilte sie der Bevollmächtigten der Klägerin auf deren Schreiben vom 1. Oktober 1980 mit, daß sie vor Einsichtnahme in die Testaments- und Erbscheinsakten nicht Stellung zu nehmen vermöge, und erhob, nachdem sie Einsicht genommen hatte, mit Schreiben vom 8. November 1980 gegenüber etwaigen Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin reichte die vorliegende Klage, mit der sie gegen die Beklagte eine Zugewinnausgleichsforderung von 247.500,00 DM und einen Pflichtteilsanspruch von 134.625,00 DM, jeweils mit Prozeßzinsen, geltend macht, am 18. März 1981 beim Landgericht ein. Dieses wies sie nach Beweisaufnahme ab. Die Berufung wurde bei einem Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts anhängig. Er trennte den Prozeß, soweit die Klägerin die Zugewinnausgleichsforderung geltend macht, ab und gab ihn an den Senat für Familiensachen ab, im übrigen setzte er das Verfahren aus. Der Berichterstatter des Senats für Familiensachen stellte mit Verfügung vom 28. Januar 1983 im Hinblick auf die Frage, ob auch die Beklagte selbst die Verjährung unterbrochen oder gehemmt habe, der Klägerin anheim, den diesbezüglichen Schriftwechsel vorzulegen, der Beklagten anheim, sich im Senatstermin auch durch ihren Vorstandsvorsitzenden Rechtsanwalt Dr. S.-K. vertreten zu lassen. Der Senat für Familiensachen wies die Berufung, soweit sie ihm angefallen war, zurück. Die Revision ließ er mit der Begründung zu, daß die Verjährung der Klageforderung durch die in Familien- und Nichtfamiliensachen unterschiedlichen Rechtskraft- beziehungsweise Revisionsvoraussetzungen möglicherweise nicht einheitlich beantwortet werden könnte, was dem Rechtsfrieden abträglich wäre.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Zugewinnausgleichsforderung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Klägerin macht eine Zugewinnausgleichsforderung geltend, eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Deshalb findet die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur statt, wenn dieses sie in dem Urteil zugelassen hat (§ 621 d Abs. 1 ZPO). Das hat das Berufungsgericht getan, jedoch nicht aus den Gründen, die das Gesetz für eine Zulassung der Revision vorsieht. Die Begründung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ergibt weder, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO), noch, daß das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleichwohl ist das Revisionsgericht an die Zulassung gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht verneint den Anspruch, weil es eine etwaige Ausgleichsforderung für verjährt hält. Seine Beurteilung hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Eheleute R. lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er wurde durch den Tod der Ehefrau am 15. Juli 1976 beendet. Nach § 1371 Abs. 1 BGB wird in diesem Falle der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Diesen Anspruch macht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des überlebenden Ehegatten nicht geltend, sondern den davon verschiedenen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81 = FamRZ 1983, 27) auf Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB. Das setzt voraus, daß der Ehemann der Erblasserin nicht Erbe war und ihm auch kein Vermächtnis zustand (§ 1371 Abs. 2 BGB). Die Erblasserin hatte durch ihre letztwilligen Verfügungen vom 27. Dezember 1973 und vom 25. Mai 1976 andere Erben bestimmt als ihren Ehegatten, ihn mithin von der Erbfolge ausgeschlossen. Durch ihr Testament vom 27. Dezember 1973 hatte sie ihm jedoch, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zugewendet, ihn also mit einem Vermächtnis bedacht (§ 1939 BGB). Hätte sie diese Verfügung nicht widerrufen, etwa durch die Entziehung des Pflichtteils und die Anordnung von Vermächtnissen in dem Testament vom 25. Mai 1976 (§§ 2253 Abs. 1, 2254, 2258 BGB), wäre ihm das Vermächtnis unbeschadet des Rechts, es auszuschlagen, mit dem Erbfalle angefallen (§ 2176 BGB). Die Auslegung des Testaments fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Sein Urteil enthält darüber keine Feststellungen. Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des überlebenden Ehegatten auch den Anspruch auf den vollen Pflichtteil nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend. Das setzt nach § 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ausschlagung des Vermächtnisses voraus. Das dem überlebenden Ehegatten 1973 ausgesetzte Vermächtnis kann mithin von der Erblasserin widerrufen oder von ihm ausgeschlagen worden sein. In beiden Fällen hätte ihm kein Vermächtnis zugestanden und hätte er den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB verlangen können, wäre also die auf § 1371 Abs. 2 BGB gestützte Ausgleichsforderung der Klägerin schlüssig. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob das Vermächtnis widerrufen oder ausgeschlagen worden ist. Für die Revisionsinstanz ist das zu unterstellen.
2.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist (§ 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB). Endet der Güterstand jedoch durch den Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten (§ 1378 Abs. 4 Satz 3 BGB). Dieser verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt (§ 2332 Abs. 1 BGB); die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können (§ 2332 Abs. 3 BGB).
Von der Beendigung des Güterstandes und dem Eintritt des Erbfalls erfuhr der Ehemann der Erblasserin an ihrem Todestage, dem 15. Juli 1976, von dem Inhalt der ihn beeinträchtigenden Verfügungen kurze Zeit, nachdem diese durch das Nachlaßgericht am 16. August 1976 eröffnet und am 25. August 1976 in beglaubigter Abschrift an ihn abgesandt worden waren. Hätte er damit bereits im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB Kenntnis von ihnen erlangt, hätte die Verjährung bereits im Sommer 1976 begonnen und wäre im Sommer 1979 vollendet gewesen, es sei denn, daß ihr Ablauf hinausgeschoben (§ 207 BGB), ihr Lauf gehemmt (§ 205 BGB) oder sie unterbrochen (§ 217 BGB) worden war.
Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. November 1963 - V ZR 191/62 = LM BGB § 2332 Nr. 3 m.w.Nachw.), daß zur Kenntnis eines Pflichtteilsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung die bloße Kenntnis vom Verfügungsinhalt dann nicht ausreicht, wenn er die Verfügung für rechtsunwirksam hielt und diese Wirksamkeitsbedenken damals nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren. Im Hinblick auf das Schreiben der seine Ehefrau behandelnden Ärztin vom 4. Juni 1977 an das Nachlaßgericht, daß sie die Erblasserin für 1976 als testierunfähig angesehen habe, könnte er nach Meinung des Berufungsgerichts insgesamt "berechtigte Zweifel" an seiner Enterbung gehabt haben. Ob diese Beurteilung ausreicht, "berechtigte Zweifel" des Ehemannes der Erblasserin an seiner Enterbung durch das Testament vom 27. Dezember 1973 zu begründen, obgleich die Ärztin die Behandlung der Erblasserin erst am 20. April 1976 übernommen und der sie von April 1973 bis März 1976 behandelnde Arzt ihre Fähigkeit, die Tragweite ihrer Anordnungen klar zu beurteilen, ausdrücklich bescheinigt hatte, bedarf keiner Entscheidung. Ein in dieser Beurteilung etwa liegender Fehler des Berufungsgerichts wäre jedenfalls kein Fehler zu Lasten der Klägerin. Diese etwaigen "berechtigten Zweifel" des Ehemannes der Erblasserin waren nach der Feststellung des Berufungsgerichts behoben mit der Bekanntmachung der seinen Antrag auf Erteilung seines Erbscheins ablehnenden Verfügung des Nachlaßgerichts vom 28. Juni 1977, spätestens jedoch mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts an seine Bevollmächtigte am 9. Januar 1978. Selbst wenn man ihm danach, wie das Berufungsgericht es für möglich hält, noch eine Überlegungsfrist von zwei Wochen zubilligen wollte, bevor die Verjährungsfrist von drei Jahren begann, wäre sie bei Einreichung der Klage am 18. März 1981 vollendet gewesen und hätte nicht mehr unterbrochen (vgl. § 211 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO) werden können. Diese auf tatsächlichen Erwägungen beruhende rechtliche Beurteilung läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen. Die durch Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts am 9. Januar 1978 erlangte Kenntnis seiner Bevollmächtigten von dem ihn beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügungen mußte der Ehemann der Erblasserin sich nach dem Repräsentationsprinzip zurechnen lassen. Die Regelung des § 166 Abs. 1 BGB enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BGHZ 83, 293, 296). Ob der Ehemann der Erblasserin im Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an seine Bevollmächtigte krank war und selbst nicht mehr alles voll überblickte, wie die Klägerin behauptet, ist mithin unerheblich.
3.
a)
Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ein Hinausschieben des Ablaufs der Verjährung ergeben würde. Nach § 207 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs, der sich gegen einen Nachlaß richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder von welchem an der Anspruch gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Das Berufungsgericht schließt eine Ablaufhemmung mit Recht aus, weil der Ehemann der Erblasserin die Ausgleichsforderung nach der seiner Bevollmächtigten bekannt gemachten Anordnung der Nachlaßpflegschaft und der Annahme des Amtes durch die Nachlaßpflegerin am 11. November 1977 gegen sie als gesetzliche Vertreterin des oder der Erben (BGHZ 49, 1, 5 und ständig) hätte geltend machen können.
b)
Das Berufungsgericht hat sich auch nicht von Umständen zu überzeugen vermocht, die ergeben würden, daß die Verjährung gehemmt worden war.
aa)
Nach § 202 Abs. 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Daß der Rechtsvorgänger der Klägerin oder sie selbst mit der Nachlaßpflegerin oder mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen habe, durch die die Fälligkeit der Ausgleichsforderung hinausgeschoben, dem Verpflichteten also seine Verbindlichkeit gestundet (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1970 - I ZR 37/68 = WM 1970, 548; Urteil vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74 = WM 1977, 895, 897) worden sei, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Dem Wortlaut des Schreibens vom 8. März 1978, das der Berufungsrichter im Gegensatz zum Vorbringen der Revision gewürdigt hat, läßt sich eine solche Stundung nicht entnehmen. Er ergibt vielmehr, daß die gestundete Leistung die dem Ehemann der Erblasserin obliegende zur Zahlung des Mietzinses war, nicht die ihm von dem Nachlaß etwa geschuldete.
bb)
Daß zwischen ihm und der Nachlaßpflegerin ein pactum de non petendo vereinbart worden sei, verneint der Berufungsrichter mit tatrichterlichen Erwägungen ohne Rechtsfehler. Er schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an und stellt fest, die Nachlaßpflegerin habe weder mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin noch mit dieser eine Absprache getroffen, daß der Zugewinnausgleichsanspruch zunächst nicht geltend gemacht werden sollte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal der Vortrag der Klägerin konkrete Anhaltspunkte für einen Parteiwillen, daß die Nachlaßpflegerin - wenn auch nur vorübergehend - zur Verweigerung der Leistung berechtigt sein sollte (vgl. BGH Urteil vom 28. November 1972 - VI ZR 126/71 = LM BGB § 202 Nr. 13), nicht aufzeigt. Die Beweislast für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung obliegt der Klägerin, die sich darauf beruft (BGH aaO).
c)
Eine Hemmung durch entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB verneint das Berufungsgericht ebenfalls mit tatsächlichen Erwägungen, so daß es auf die Frage, ob eine entsprechende Anwendung möglich wäre, nicht ankommt. Der Berufungsrichter hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Nachlaßpflegerin oder die Beklagte mit der Klägerin über die von ihr beanspruchte Zugewinnausgleichsforderung verhandelt haben. Dem von der Klägerin auf die Verfügung des Berufungsgerichts vom 28. Januar 1983 mit Schriftsatz vom 4. Februar 1983 eingereichten Schriftwechsel hat er eine solche Verhandlung zur Sache bis zur Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht zu entnehmen vermocht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen würde eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen in der Zeit zwischen dem Zugang des Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. Oktober 1980 und dem Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 8. November 1980 durch die Bevollmächtigte nicht ausgereicht haben, die Vollendung der Verjährung bis zum 18. März 1981 hinauszuschieben (§ 205 BGB).
4.
Der Berufungsrichter hat sich ferner nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Nachlaßpflegerin oder die Beklagte gegenüber der Klägerin oder ihrem Rechtsvorgänger den Zugewinnausgleichsanspruch vor Vollendung seiner Verjährung anerkannt hätten, so daß die Verjährung dadurch unterbrochen worden wäre. Mit den Angriffen auf die Beweiswürdigung setzt die Revision ihre Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an die Stelle derjenigen des Berufungsrichters. Ihre Rüge, er hätte berücksichtigen müssen, daß sie in der Verhandlung vor dem Landgericht am 13. November 1981 behauptet habe, der Vorsitzende des Kuratoriums der Beklagten habe in einer Besprechung am 30. Mai 1980 ihr gegenüber erklärt, daß ihr für den Pflichtteil höchstens ein Haus zustehe, und daß er demgemäß den Pflichtteilsanspruch anerkannt habe, ist unerheblich. Denn auch nach dem Vortrag der Klägerin hätte sich diese Bemerkung nicht auf die Ausgleichsforderung, um die es hier geht, bezogen, sondern auf die Pflichtteilsforderung. Im übrigen hat die Beklagte, wie der vom Tatbestand des angefochtenen Urteils auch in Bezug genommene Schriftsatz vom 7. Dezember 1981 ergibt, diese Behauptung bestritten, die Klägerin sie in der Berufungsinstanz trotz des Hinweises in der Verfügung des Berufungsgerichts vom 28. Januar 1983 nicht wiederholt.
5.
Auf der Grundlage seiner rechtlich unangreifbaren Feststellungen sieht das Berufungsgericht zu Recht keine unzulässige Rechtsausübung (Verstoß gegen § 242 BGB) der Beklagten darin, daß sie sich auf die Verjährung des Klageanspruchs beruft. Wenn die Beklagte sich nicht auf Verhandlungen über den Zugewinnausgleichsanspruch eingelassen, sondern erklärt hat, sich erst nach Kenntnis von dem Inhalt der Testaments- und Erbscheinsakten dazu äußern zu können, gab sie der Klägerin keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, sie werde aus der Kenntnisnahme nicht die rechtlichen Folgerungen ziehen, die ihr geboten erschienen. Im übrigen wäre die Klägerin nicht gehindert gewesen, den Klageanspruch vor dem Eintritt der Verjährung, wenn sie erst im Januar 1981 eingetreten sein sollte, gerichtlich geltend zu machen, auch noch nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 1980 die Einrede der Verjährung erhoben hatte.
Unterschriften
Merz,
Henkel,
Fuchs,
Gärtner,
Winter
Fundstellen