Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Ausschließung eines Steuerberaters aus dem Beruf nach Berufspflichtverletzungen. berufsgerichtliche Zuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Steuerberater auch Rechtsbeistand, untersteht er, falls er Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte, der im Zweifel der Vorrang gebührt (Senatsurteil vom 25. März 1985 – Stb St (R) 8/84). Eine Ahndung im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte kommt gemäß § 110 Abs. 1 StBerG, § 118 a BRAO aber nicht in Betracht, wenn die abgeurteilte Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater im Zusammenhang steht.
2. Die Nichteinhaltung standesüblicher Umgangsformen mit Steuerberatern und Rechtsanwälten, berufswidrige Mandantenwerbung unter Herabsetzung bisher tätig gewordener Steuerberater und Verunglimpfung von Trägern der Berufsgerichtsbarkeit lassen einen Steuerberater nur dann als in seinem Beruf untragbar erscheinen, wenn sie wenigstens einen mittelbaren Bezug zu einer nicht mehr hinnehmbaren gesetzwidrigen oder unsachgemäßen Steuerberatung von Mandanten erkennen lassen. Um Kollegen oder Berufskammern gegen rechtswidrige Angriffe durch Berufsangehörige zu schützen, stellt die Rechtsordnung zunächst andere und sachnähere Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung. Nur wenn festgestellt ist, daß sie keinen Erfolg versprechen, kommt die Ausschließung aus dem Beruf als schärfste berufsgerichtliche Sanktion in Betracht.
3. Nur wenn alle in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten, wie Untersagungsverfügung, Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Abwerbungsversuche und Kreditgefährdung, Strafanträge wegen Beleidigung und berufsgerichtliche Ahndung durch Verweis und Geldbuße nicht ausreichen, um den Berufsangehörigen zu einem den Anforderungen des § 57 StBerG entsprechenden Auftreten gegenüber anderen Steuerberatern, Behörden und Gerichten in eigenen Angelegenheiten zu bewegen, wird aus einem solchen seine Mandanten nicht unmittelbar betreffenden berufswidrigen Verhalten auf eine auch sie gefährdende allgemeine berufliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden können, der nur durch die Ausschließung aus dem Beruf zu begegnen ist.
4. Wird vom Tatgericht ein Indiz in der beharrlichen Mißachtung vorangegangener berufsgerichtlicher Verurteilungen gesehen, sind Ausführungen zu dem jeweils abgeurteilten Verhalten erforderlich, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob es auch im Lichte der neuen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 76, 196) als berufsgerichtlich zu ahndende Verfehlung zu werten gewesen wäre und daher geeignet ist, die Unbelehrbarkeit des Berufsangehörigen zu belegen.
Normenkette
StBerG §§ 57, 110 Abs. 1; BRAO §§ 118a, 209 S. 2, § 113
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.04.1988; Aktenzeichen StO 14/87) |
LG Düsseldorf (Urteil vom 30.10.1987; Aktenzeichen 45 StL 16/87) |
Tenor
Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht D. vom 13. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Steuerberater wurde durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht D. vom 30. Oktober 1987 wegen einer Berufspflichtverletzung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die Berufung des Steuerberaters hat das Oberlandesgericht D. durch Urteil vom 13. April 1988 verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Steuerberaters, die mit der Sachrüge Erfolg hat.
A.
I. Das Oberlandesgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Steuerberaters unter anderem festgestellt:
Der jetzt 45jährige Berufsangehörige ist verheiratet und hat zwei – zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung – 10 und 17 Jahre alte Kinder. Er wurde am 9. Mai 1974 zum Steuerbevollmächtigten und am 4. Juni 1981 zum Steuerberater bestellt. Seit dem 1. Juli 1975 führt er eine selbständige Praxis. Im Dezember 1982 erhielt er von dem Präsidenten des Landgerichts D. die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Strafrechts mit dem Geschäftssitz im Amtsgerichtsbezirk Ratingen. Vom 28. Mai bis zum 31. August 1985 war er freier Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner in D. Am 1. August 1986 erwarb er für 400.000 DM die Geschäftsanteile der Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. von der H. in D.
Der Steuerberater ist nicht bestraft. Viermal sind gegen ihn berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden. Das Landgericht D. verurteilte ihn am 9. September 1977 und am 9. Februar 1979 jeweils wegen berufswidriger Werbung zu einem Verweis bzw. einem Verweis und einer Geldbuße von 1.000 DM. Einer weiteren Verurteilung vom 13. April 1984 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 6.000 DM lag folgende Berufspflichtverletzung zugrunde: Gegenüber Mandanten hatte er Rechnungen anderer Steuerberater als standeswidrig bezeichnet und der Steuerberaterkammer vorgeworfen, Honorarrechnungen anderer Steuerberater absichtlich und zu Unrecht nicht zu beanstanden. Außerdem hatte er das Finanzamt über interne Auseinandersetzungen mit Mandanten informiert und auf entsprechende Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer nicht reagiert. Schließlich verhängte das Landgericht D. am 22. November 1985 gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 3.500 DM, weil er einem Mandanten einen Immobilienkauf empfohlen und dabei verschwiegen hatte, daß ihm vom Verkäufer eine Provision versprochen worden war.
II. In dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht im wesentlichen folgende Berufspflichtverletzungen festgestellt:
1. Der Berufsangehörige versuchte nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Steuerberatungsgesellschaft K. & Partner, ihr mehrere Mandanten abzuwerben. So hat er am 31. Oktober 1985 sich selbst dem Zeugen O. als Steuerberater empfohlen, weil das Büro K. ein „Sauhaufen” sei (UA S. 9). Den Zeugen A., Dr. Ka., Mü., W. und Y. ließ er anonyme, als streng vertraulich bezeichnete Mitteilungen zukommen, wonach der Steuerberater K. u.a. ein „Blender” und „Schaumann” sei, der weder konkrete Kenntnisse in Recht und Steuerrecht habe, noch in der Lage sei, eine Bilanz bei einigen Anforderungen ordnungsgemäß anzufertigen; in dessen Büro würden Vertraulichkeiten nicht gewahrt. Nachdem der Berufsangehörige als Absender ermittelt worden war, hat er die Vorwürfe in ähnlicher Form mit mehreren Schreiben unter seinem Briefkopf wiederholt (UA S. 10 ff.). In einem an den Steuerberater K. gerichteten Schreiben vom 19. November 1985 duzte er ihn und bezeichnete ihn u.a. als „geldgeil” und „Wolf im Schafspelz” (UA S. 14). Keiner der angeschriebenen Mandanten hatte jemals Anlaß zu ernsthaften Beanstandungen an den Leistungen der K. GmbH (UA S. 12; Anhaltspunkte hierfür hat der Beschwerdeführer im berufsgerichtlichen Verfahren nicht genannt (UA S. 21). Auch Betriebsprüfungen haben bei dem Zeugen K. bisher zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt. Allerdings wurde er zweimal vom Vorstand der Steuerberaterkammer wegen berufswidriger Werbung gerügt (UA S. 13).
2. Rechtsanwalt Br., den Frau W. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bei dem Verkauf eines Firmenanteils betraut hatte, beauftragte den Steuerberater mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens über die Firma. Der Steuerberater bewertete den Firmenanteil mit 376.000 DM. Der Kaufinteressent legte ein Gegengutachten der W. & P. Revisions- und Beratungsgesellschaft vor, in dem der Anteil von Frau W. lediglich mit 137.000 DM bewertet wurde. Rechtsanwalt Br. forderte mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 den Steuerberater auf, zu den Differenzen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter bewußter Übergehung von Rechtsanwalt Br. wandte sich der Steuerberater mit Schreiben vom 24. Oktober 1984 unmittelbar an Fall W., bedankte sich „für die Auftragserteilung zur bewertungsrechtlichen gutachterlichen Stellungnahme zum Bewertungsgutachten der Firma W. & P..”, teilte mit, wie er das Gutachten in Rechnung zu stellen beabsichtigte, und bat, ihm eine Kopie des Schreibens unterschrieben zurückzuschicken. Rechtsanwalt Br. ließ er keine Durchschrift des Schreibens zukommen. Frau W., die die Angelegenheit nicht voll übersah, schickte die Kopie unterschrieben an den Steuerberater zurück, ohne zuvor mit Rechtsanwalt Br. Rücksprache genommen zu haben. Der Steuerberater erstattete daraufhin ein zweites Gutachten, mit dem er den Anteil von Frau W. mit über 600.000 DM bewertete, und stellte ihr ein Honorar in Höhe von 13.005 DM in Rechnung. Sie verkaufte den Firmenanteil schließlich zum Preise von 374.000 DM. Da sie sich von dem Steuerberater überfahren fühlte, zahlte sie das geforderte Honorar nicht. Die Zahlungsklage des Steuerberaters wies das Landgericht ab, weil das Gutachten unbrauchbar sei.
3. In eigenen berufsgerichtlichen Verfahren beleidigte der Steuerberater in Schreiben vom 16. Oktober 1985, 4. November 1985 und 6. Mai 1986 an das Landgericht und den Generalstaatsanwalt in D. den Vorsitzenden der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und Organe der Steuerberaterkammer. Er verglich die Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters Ho. mit dem „Nürnberger Tribunal” und dem „faschistoiden Freißler”. Der Richter sei „derart von Neid, Haß und Mißgunst gegenüber Steuerberatern und Rechtsbeiständen befallen, daß er offenbar Angehörige dieser Berufsstände auch zum Schafott schicken würde, wenn dieses nur irgendwie möglich wäre” (UA S. 8). Die Steuerberaterkammer habe im Fall. W. „in einer Weise agiert, die wirklich nur noch mit Mafiosi- oder Nazimethoden vergleichbar” sei. Die Kammer versuche „hier vehement zu polemisieren, zu denunzieren, zu täuschen und zu vernichten” (UA S. 17).
4. Der Berufsangehörige richtete am 28. November 1986 Schreiben an frühere Mandanten der von ihm erworbenen Steuerberatungsgesellschaft Dr. von der He., die das Mandat gekündigt hatten, nachdem er die Steuerberaterin Ma. von der Geschäftsführung der Steuerberatungsgesellschaft entbunden hatte. Darin behauptete er u.a.: Frau Ma. habe „aus persönlichen Ressentiments … unserer Gesellschaft eine nicht mehr zu verantwortende Mißwirtschaft hinterlassen”; sie habe „der Gesellschaft wirtschaftlich sinnlose Lasten auferlegt und Gelder entnommen, die Gesellschaft und Anteilseigner an den Rand des Ruins treiben sollten”. Er bezeichnete sie in einem Schreiben vom 15. Dezember 1986 als angebliche Steuerberaterin, die erpresserische Erklärungen abgegeben und vom sinnvollen wirtschaftlichen Denken nicht die blasseste Ahnung habe. Diese und andere Vorwürfe waren von dem Berufsangehörigen aus der Luft gegriffen worden (UA S. 18 ff.).
Entscheidungsgründe
B.
I. Über die dem Berufsangehörigen vorgeworfenen Berufsverfehlungen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz zu entscheiden.
Der Berufsangehörige ist zwar auch Rechtsbeistand. Als solcher untersteht er, falls er Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte (§ 209 Satz 2, §§ 113 ff. BRAO), der im Zweifel der Vorrang gebührt (Senatsurteil vom 25. März 1985 – Stb St (R) 8/84). Eine Ahndung im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte kommt hier gemäß § 110 Abs. 1 StBerG, § 118 a BRAO aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die abgeurteilte Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater im Zusammenhang steht.
II. Die in der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen hat der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zurückgenommen.
III. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Im Falle W. (vorstehend unter A II 2) hat das Oberlandesgericht einen Verstoß des Steuerberaters gegen seine Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) darin gesehen, daß er Rechtsanwalt Br. bewußt übergangen habe, wie die Nichtübersendung einer Abschrift des Briefs an ihn zeige (UA S. 23). Dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Indem sich der Steuerberater auf den Brief des Rechtsanwalts Br. vom 12. Oktober 1984 unmittelbar an die Mandantin W. wandte und sich von ihr eine Gebührenvereinbarung unterschreiben ließ, mag er sich gegenüber Rechtsanwalt Br. unkollegial verhalten haben. Eine nach dem Steuerberatungsgesetz zu ahndende Pflichtverletzung liegt darin aber nur, wenn er Rechtsanwalt Br. übergangen hat, um die rechtliche Unerfahrenheit von Frau W. zu einer unangemessenen Gebührenvereinbarung für sich auszunutzen. Dies belegen die bisherigen Feststellungen nicht. Daraus ergibt sich nicht einmal, daß er eine überhöhte Gebühr verlangt hat. Das Oberlandesgericht stellt weder fest, daß das erste Gutachten mangelhaft oder unvollständig war und daher das dafür gezahlte Honorar auch die Erstattung des Zweitgutachtens mit abgegolten hat, noch daß das für das Zweitgutachten berechnete Honorar von 13.005 DM – schon für sich gesehen – unangemessen hoch war. Der Umstand, daß das Zivilgericht die Zahlungsklage des Steuerberaters wegen angeblicher Unbrauchbarkeit des Gutachtens abgewiesen hat, ersetzt nicht die eigene Würdigung des Oberlandesgerichts zu der Berechtigung des verlangten Honorars. Das gilt umsomehr, als die vom Oberlandesgericht mitgeteilten Bewertungen des Steuerberaters das von Frau W. mit dem Kaufinteressenten erzielte Verhandlungsergebnis gefördert haben können. Denn sie hat den Firmenanteil fast genau zu dem vom Steuerberater zuerst ermittelten Preis verkaufen können, nachdem dem erheblich niedriger bewertenden Gegengutachten des Kaufinteressenten das Zweitgutachten des Steuerberaters entgegengesetzt worden war.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle W. hat zur Folge, daß der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden muß (vgl. BGHSt 35, 263, 267). Denn das Berufsrecht der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten kennt keine Unterteilung des dem Steuerberater zur List gelegten Verhaltens nach „selbständigen” Handlungen; vielmehr wird das Gesamtverhalten, das sich aus der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigung ergibt, einheitlich beurteilt.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Oberlandesgericht hat die berufliche Ungeeignetheit des Beschwerdeführers in erster Linie aus der Nichteinhaltung standesüblicher Umgangsformen mit Steuerberatern und Rechtsanwälten, der berufswidrigen Mandantenwerbung unter Herabsetzung bisher tätig gewordener Steuerberater und der Verunglimpfung von Trägern der Berufsgerichtsbarkeit gefolgert. Derartige Verfehlungen lassen einen Steuerberater jedoch nur dann als in seinem Beruf untragbar erscheinen, wenn sie wenigstens einen mittelbaren Bezug zu einer nicht mehr hinnehmbaren gesetzwidrigen oder unsachgemäßen Steuerberatung von Mandanten erkennen lassen. Denn um Kollegen oder Berufskammern gegen rechtswidrige Angriffe durch Berufsangehörige zu schützen, stellt die Rechtsordnung zunächst andere und sachnähere Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung. Nur wenn festgestellt ist, daß sie keinen Erfolg versprechen, kommt die Ausschließung aus dem Beruf als schärfste berufsgerichtliche Sanktion in Betracht. Solche Feststellungen fehlen bisher.
Die Steuerberatungsgesellschaft K. & Partner hat gegen den Berufsangehörigen am 19. Dezember 1985 beim Landgericht D. eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der ihm die Abwerbung von Mandanten untersagt wurde. Er hat die Verfügung nicht angefochten (UA S. 16). Das Oberlandesgericht hat auch nicht festgestellt, daß er sich über sie hinweggesetzt hat. Der Berufsangehörige kann sich außerdem wegen der rechtswidrigen Abwerbungsversuche und der kreditgefährdenden Behauptungen gegenüber den betroffenen Steuerberatern schadensersatzpflichtig gemacht haben. Daß er gerichtlich zuerkannte Schadensersatzansprüche nicht erfüllen könnte, ist nicht festgestellt. Strafanträge wegen Beleidigung haben die Betroffenen ersichtlich nicht gestellt. Neben der straf- und der zivilgerichtlichen Sanktion kommt als zusätzliche Sanktion die berufsgerichtliche Ahndung durch Verweis und hohe Geldbußen in Betracht. Nur wenn all diese Wege nicht ausreichen, um den Berufsangehörigen zu einem den Anforderungen des § 57 StBerG entsprechenden Auftreten gegenüber anderen Steuerberatern, Behörden und Gerichten in eigenen Angelegenheiten zu bewegen, wird aus einem solchen seine Mandanten nicht unmittelbar betreffenden berufswidrigen Verhalten auf eine auch sie gefährdende allgemeine berufliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden können, der nur durch die Ausschließung aus dem Beruf zu begegnen ist.
Ein Indiz hierfür kann auch die beharrliche Mißachtung vorangegangener berufsgerichtlicher Verurteilungen sein. Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang (UA S. 25) wiederum die beiden Verurteilungen des Steuerberaters vom 9. September 1977 und 9. Februar 1979 wegen berufswidriger Werbung heranziehen sollte, sind Ausführungen zu dem jeweils abgeurteilten Verhalten erforderlich. Sonst kann der Senat nicht überprüfen, ob es auch im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 196) als berufsgerichtlich zu ahndende Verfehlung zu werten gewesen wäre und daher geeignet ist, die Unbelehrbarkeit des Berufsangehörigen zu belegen. Insbesondere werden bei der neuen Gesamtwürdigung auch diejenigen rechtskräftig abgeurteilten Verhaltensweisen zu berücksichtigen sein, durch die er schuldhaft die Interessen seiner Mandanten verletzt hat. Demgegenüber kommt den – nicht bei der Erledigung von Mandantenaufträgen begangenen – Formalbeleidigungen für die berufliche Zukunftsprognose eine geringere Bedeutung zu (vgl. hierzu auch BGHSt 35, 200).
Fundstellen