Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Ausgleichsanspruch des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich eines Bausparguthabens; zum Ausgleichsanspruch bei Tilgung eines Restdarlehens durch einen Ehegatten; zur Subsidiarität des Zugewinnausgleichs gegenüber Gesamtschuldnerausgleich
Orientierungssatz
1. Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch geschiedener Ehegatten hinsichtlich eines vorhandenen Bausparguthabens besteht nicht, wenn die Ehegatten hinsichtlich des Bausparvertrages weder ausdrücklich noch stillschweigend einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben.
2. Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist als solches kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft bilden könnte (vergleiche BGH, 1974-07-05, IV ZR 203/72, NJW 1974, 2045). So liegt es regelmäßig, wenn die Ehegatten durch beiderseitige Leistungen zum Erwerb oder Ausbau eines Familienheimes beitragen (vergleiche BGH, 1982-07-08, IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361).
3. Wird jedoch ein Bauspar- (rest-) darlehen durch einen Ehegatten allein getilgt, so steht diesem ein Ausgleichsanspruch nach BGB § 426 Abs 1 S 2 zu, denn die Parteien, die das Darlehen gemeinschaftlich aufgenommen hatten, schuldeten Rückzahlung und Zinsen als Gesamtschuldner.
4. Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt (Bestätigung BGH, 1987-09-30, IVb ZR 94/86, NJW 1988, 133). Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich hindern den Ausgleich zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten ebensowenig, wie sie der Auseinandersetzung einer zwischen ihnen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft entgegenstehen.
Normenkette
BGB §§ 421, 426 Abs. 1 S. 1, § 427
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.03.1987; Aktenzeichen 6 U 136/86) |
LG Wuppertal (Entscheidung vom 21.04.1986; Aktenzeichen O 402/83) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 25.504,95 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Schreinermeister. Die Beklagte ist seit September 1980 Lehrerin; zuvor stand sie bis April 1980 als Referendarin im Vorbereitungsdienst. Die Parteien schlossen im November 1976 miteinander die Ehe. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 12. Juli 1980 kam es zur Trennung. Auf den am 20. August 1981 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe geschieden; das Scheidungsurteil ist seit dem 29. September 1982 rechtskräftig.
Mit der vorliegenden, im Jahre 1983 bei dem Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger schuldrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte gerichtet, die er aus vier wirtschaftlichen Vorgängen – im folgenden a) bis d) – abgeleitet hat:
- Beide Parteien leisteten während der Ehe Einzahlungen auf drei Bausparverträge der Beklagten. Zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags betrugen die Bausparguthaben insgesamt 34.612,36 DM.
- Zur Auffüllung eines dieser Bausparverträge nahmen beide Parteien im Jahre 1977 bei dem Vater der Beklagten ein Darlehen von 19.000 DM auf. Darauf zahlten sie bis zur Trennung gemeinsam 4.000 DM zurück und erbrachten Zinsleistungen. Das Restdarlehen, das einschließlich Zinsen noch 15.689,79 DM betrug, tilgte der Kläger durch zwei Zahlungen am 31. Oktober und 16. Dezember 1980.
- Im Mai 1980 überwies der Kläger auf das Konto der Beklagten 16.000 DM. Der Grund für diese Zahlung ist zwischen den Parteien streitig.
- Für das Jahr 1979 erstattete das Finanzamt Steuern in Höhe von 3.214,80 DM auf das Konto der Beklagten, nachdem diese in der gemeinsamen Steuererklärung der Parteien die zunächst angegebene Kontonummer des Klägers durchgestrichen und ihre eigene darübergesetzt hatte.
Der Kläger hat geltend gemacht: Von den auf den Namen der Beklagten lautenden Bausparguthaben stehe ihm im Innenverhältnis die Hälfte (17.306,18 DM) zu. Die Bausparverträge seien einverständlich dazu bestimmt gewesen, Kapital zu schaffen, um damit nach Möglichkeit gemeinsam Grundvermögen zu erwerben. Die Darlehensrückzahlung von 15.689,79 DM habe die Beklagte nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Hälfte mit 7.844,90 DM auszugleichen. Die ihr überwiesenen 16.000 DM müsse sie zurückerstatten, denn diesen Betrag habe er mit ihrem Einverständnis auf einen ihr vermeintlich zustehenden Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe in der unerfüllt gebliebenen Erwartung gezahlt, die Beklagte werde ihm die Bausparguthaben insgesamt überlassen. Von der an die Beklagte ausgezahlten Steuerrückerstattung von 3.214,80 DM stehe ihm ein Anteil von 1.660,05 DM zu. Das Finanzamt habe die Erstattung nur deshalb dem Girokonto der Beklagten gutgebracht, weil diese ohne sein Wissen anstelle seines in der gemeinsamen Steuererklärung angegebenen Kontos ihr eigenes eingesetzt habe.
Am 22. Oktober 1985 hat der Kläger einen Mahnbescheid über eine Zugewinnausgleichsforderung von 16.500 DM gegen die Beklagte erwirkt (16 B 4551/85 AG Velbert). Dagegen hat die Beklagte Widerspruch erhoben. Weiter ist jenes Verfahren noch nicht gediehen.
Im ersten Rechtszug des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger erklärt, angesichts zu erwartender Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten sei er damit einverstanden, daß sie ihm zur Deckung seiner über die Hälfte der Bausparguthaben hinausgehenden Auseinandersetzungsansprüche die gesamten Auszahlungsansprüche gegen die Bausparkasse abtrete; dann verbleibe ihm ein restlicher Zahlungsanspruch von 8.198,77 DM. Demgemäß hat er in erster Linie beantragt, die Beklagte zur Abtretung der ihr gegen die Bausparkasse zustehenden Ansprüche auf Auszahlung der Bausparguthaben von insgesamt 34.612,36 DM und zur Zahlung restlicher 8.198,77 DM zu verurteilen. Hilfsweise hat er ihre Verurteilung zur Abtretung der Hälfte der Auszahlungsansprüche (17.306,18 DM) und zur Zahlung von 25.504,95 DM begehrt.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, zwischen den Parteien habe stets Einigkeit darüber bestanden, daß ihre Bausparverträge ihr allein zustehen sollten. Einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich wegen der Tilgung des Restdarlehens habe der Kläger nicht; die Tilgung habe nicht in ihrem Interesse gelegen, weil ihr Vater wegen ihrer schlechten Vermögenslage die Rückzahlung des Darlehens nicht verlangt habe. Die an sie gezahlten 16.000 DM könne der Kläger nicht zurückfordern, weil die Zahlung – entgegen seiner Behauptung – dem Ausgleich ihres überzogenen Girokontos gedient habe, von dem Anschaffungen und Renovierungskosten für die eheliche Wohnung sowie auch Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestritten worden seien. Die Steuererstattung sei ihr im Einvernehmen mit dem Kläger zugeflossen; die Angabe des Girokontos in der Steuererklärung habe sie mit seiner Zustimmung geändert.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Hilfsantrag des Klägers entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat vorgetragen, sie habe sich die Bausparguthaben bereits auszahlen lassen. Daraufhin hat der Kläger beantragt, ihre Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte nunmehr in Höhe der im Urteilsausspruch des Landgerichts bezeichneten Bausparguthaben zur Zahlung verurteilt werde. Nachdem er zuvor im ersten und auch noch im zweiten Rechtszug wiederholt erklärt hatte, er mache in diesem Rechtsstreit nicht den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt, er stütze die Klageforderung zugleich auf die Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Die Klageforderung bleibe in ihrem bisherigen Umfang insoweit als Teilanspruch des Zugewinnausgleichs aufrechterhalten. Er hat hilfsweise die Verweisung an das Familiengericht beantragt. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und die funktionelle Zuständigkeit des Senats für die geänderte Klage einschließlich des Verweisungsantrages gerügt. Außerdem hat sie die Einreden der doppelten Rechtshängigkeit und der Verjährung erhoben.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat angenommen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat einen Teilerfolg.
I. 1. Zu dem Anspruch des Klägers auf hälftige Beteiligung an den bei Zustellung des Scheidungsantrags vorhandenen Bausparguthaben der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch bestehe nicht, weil die Parteien hinsichtlich der Bausparverträge weder ausdrücklich noch stillschweigend einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hätten.
Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mangels eines ausdrücklich geschlossenen Gesellschaftsvertrages käme nur die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1987 – IVb ZR 43/86 – FamRZ 1987, 907) in Betracht. Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen es zwar weder die Natur der Ehegemeinschaft noch die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand aus, daß Ehegatten zwischen sich ein Gesellschaftsverhältnis begründen. Ein solches ist angenommen worden, wenn Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauten oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübten. Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist als solches jedoch kein eigenständiger Zweck, der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft bilden könnte (BGH Urteil vom 5. Juli 1974 – IV ZR 203/72 – NJW 1974, 2045). So liegt es regelmäßig, wenn die Ehegatten durch beiderseitige Leistungen zum Erwerb oder Ausbau eines Familienheims beitragen (s. BGHZ 84, 361, 366 f.). Sie handeln dann in dem Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihnen gewünschten Weise zu verwirklichen (BGH Urteil vom 29. Mai 1974 – IV ZR 210/72 – NJW 1974, 1554, 1555). Diesem Zweck diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Bausparen der Parteien. Diese Feststellung wird nicht angegriffen. Sie entspricht auch dem Vorbringen des Klägers, die Parteien hätten zwar noch nicht zu Beginn ihrer Ehe, wohl aber in deren späterem Verlauf die Vorstellung gehabt, mit den Bausparmitteln nach Möglichkeit gemeinsam Grundvermögen zu erwerben. Davon, daß die Einzahlungen erfolgten, um ein Familienwohnheim zu schaffen, geht daher auch die Revision zu Recht aus. Ein darüber hinausgehender gemeinschaftlicher Zweck des Bausparens, der die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft zu tragen vermöchte, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
2. Das Berufungsgericht hat – nach rechtlich unbedenklicher und auch von der Revision nicht angegriffener Ablehnung von Ansprüchen auf Aufteilung der Bausparguthaben nach Gemeinschaftsregeln – die Frage geprüft, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis anzunehmen sei, das die Beklagte verpflichte, den Kläger so zu stellen, als sei er die Bausparverträge gemeinschaftlich mit ihr eingegangen. Es hat das letztlich mit der Begründung verneint, diese vom Kläger ins Spiel gebrachte rechtliche Konstruktion laufe wiederum auf eine Innengesellschaft hinaus, die nicht vorliege.
Auch das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Vortrag des Klägers ergeben ein Auftragsverhältnis. Die Revision meint demgegenüber, mit seinen Einzahlungen auf die Bausparkonten habe der Kläger der Beklagten die Verwaltungsbefugnis über einen Teil seines Vermögens übertragen. Sie will den Anspruch auf Herausgabe dieses Vermögensteils auf § 667 BGB stützen. Dazu beruft sie sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1985 (IVa ZR 42/84 – NJW 1986, 1492). Damit kann die Revision nicht durchdringen. Der genannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Ehegatte den anderen ausdrücklich mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt und entsprechend bevollmächtigt hatte. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier weder festgestellt noch vorgetragen.
3. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den mit der Klage verfolgten Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Bausparguthaben aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) herzuleiten. Auch das ist – jedenfalls im Ergebnis – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Allerdings bestehen gegen den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts insoweit Bedenken, als es annimmt, der Kläger habe der Beklagten mit seinen Einzahlungen auf ihre Bausparverträge „unentgeltliche” Zuwendungen gemacht. Im Gegensatz dazu stellt das Berufungsgericht selbst fest, die Einzahlungen, die dem möglichen Erwerb von Grundeigentum hätten dienen sollen, seien mit Rücksicht auf die eheliche Gemeinschaft erfolgt. Damit handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen, also Schenkungen, sondern um sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 84, 361, 364 f.; Senatsurteil vom 27. Januar 1988 – IVb ZR 82/86 – BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 9 = FamRZ 1988, 482, 485). Derartige unbenannte Zuwendungen können bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (BGHZ 84, 361, 365). Das gilt indessen in erster Linie für Fälle der Gütertrennung. Zwar ist ein solcher Ausgleichsanspruch auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht schlechthin ausgeschlossen. Seine Annahme ist dort aber nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt (vgl. dazu BGHZ 65, 320, 324; 68, 299, 302 f.; 84, 361, 365). Für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nach Scheidung der Ehe insoweit kein Raum, als sie durch die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns verdrängt werden. Die gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs, die insbesondere eine gleichmäßige Beteiligung der Frau an dem in der Ehe erzielten Vermögenserwerb sicherstellen und bei der Vermögensauseinandersetzung den Streit darüber ausschließen soll, ob und in welchem Maße der eine Ehegatte an dem Vermögenserwerb des anderen wirtschaftlich beteiligt war (BGHZ 65, 320, 323), läßt die ungeschriebenen, aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dort eingreifen, wo ausnahmsweise der güterrechtliche Ausgleich zu keiner angemessenen Lösung führt (BGHZ 82, 227, 233, 235 f.; s. dazu auch Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht BGB § 1372 Rdn. 8 und 9). Derartiges ist nach Art und Umfang des in Rede stehenden Vermögenserwerbs hier nicht ersichtlich.
4. Die Entscheidung hält schließlich den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint hat. Haben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so sind Bereicherungsansprüche auf Herausgabe der in der Ehe untereinander gemachten Zuwendungen wegen der Beendigung der Ehe durch Scheidung grundsätzlich nicht gegeben. Der Ausgleich vollzieht sich vielmehr gemäß den güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich pauschal nach Maßgabe des beiderseitigen Vermögens Zuwachses während der Ehe (BGHZ 65, 320, 323 f.; 82, 227, 231; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1372 Rdn. 7 m.w.N.).
II. 1. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in hälftiger Höhe der Tilgung des Restdarlehens durch den Kläger verneint hat. Weil die Parteien das Darlehen bei dem Vater der Beklagten gemeinschaftlich aufgenommen hatten, schuldeten sie Rückzahlung und Zinsen als Gesamtschuldner (§§ 421, 427 BGB). Im Verhältnis zueinander sind sie daher nach der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Grundsatz zu gleichen Anteilen verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt. Das hat der Senat – nach dem Erlaß des Berufungsurteils – mit Urteil vom 30. September 1987 entschieden (IVb ZR 94/86 – BGHR BGB § 426 Ehegatten 1 = FamRZ 1987, 1239, 1240). Danach hindern die Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Ausgleich zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten ebensowenig, wie sie der Auseinandersetzung einer zwischen ihnen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft entgegenstehen. Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften wird das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht verfälscht.
2. Allerdings gilt der Grundsatz, daß Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, soweit ein anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift kann sich – außer aus dem Gesetz – aus einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsurteile vom 2. Juli 1986 – IVb ZR 58/85 – BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung, anderweitige 1 und vom 30. September 1987 – FamRZ aaO S. 1240 m.w.N.).
Das Berufungsgericht nimmt an, aus der Natur der Sache und der Gestaltung des tatsächlichen Geschehens folge hier eine Bestimmung des Inhalts, daß der Kläger im Verhältnis zur Beklagten die Kreditablösung in Höhe von 15.689,79 DM durch seine Zahlungen vom 31. Oktober und 16. Dezember 1980 allein zu tragen habe „und insoweit allenfalls einen Ausgleich im Rahmen der vom Familiengericht vorzunehmenden Zugewinnausgleichsregelung beanspruchen” könne. Damit und durch die in diesem Zusammenhang weiter angestellte Erwägung, Mehraufwendungen des besser verdienenden Ehegatten bei der Kreditrückzahlung während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft seien Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die nicht auszugleichen seien, wird jedoch eine von der intern anteiligen Haftung der Parteien abweichende Bestimmung nicht ausreichend begründet. Während des ehelichen Zusammenlebens hat nicht nur der Kläger als Schreinermeister, sondern auch die Beklagte als Referendarin Einkünfte erzielt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben auch beide gemeinsam bis zu ihrer Trennung 4.000 DM sowie Zinsen auf das Darlehen gezahlt. Bereits das kann gegen eine intern allein den Kläger treffende Zahlungspflicht sprechen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 27. April 1988 – IVb ZR 55/87 – FamRZ 1988, 920, 921). Zudem ist das Darlehen zur Auffüllung eines der Bausparverträge verwendet worden, also zu einer Vermögensanlage, die im Falle der Verwirklichung der seinerzeitigen Vorstellungen von der Schaffung eines Familienwohnheims beiden Parteien zugute kommen sollten, an der aber der Kläger im Falle eines Scheiterns der Ehe vor dem Bau oder Kauf eines Hauses nur mittelbar – im Wege des Zugewinnausgleichs – teilhaben konnte (vgl. oben I.). Schließlich erfolgten die Rückzahlungen, derentwegen der Kläger den Ausgleichsanspruch geltend macht, erst nach der Trennung der Parteien (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 87, 265, 268) und zu einer Zeit, als die Beklagte – seit September 1980 – als Lehrerin verdiente.
Daß die von ihm genannten Erwägungen die Annahme einer von der Regelung in § 426 Abs. 1 Satz 1 abweichenden Bestimmung nicht tragen, ist möglicherweise dem Berufungsgericht selbst nicht verborgen geblieben. Denn es lehnt den Ausgleichsanspruch letztlich mit der – rechtsirrigen – Erwägung ab, der Gesamtschuldnerausgleich werde durch die güterrechtlichen Vorschriften verdrängt.
Daher kann das angefochtene Urteil, soweit es den geltend gemachten Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 7.844,90 DM abweist, nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß insoweit zu neuer tatrichterlicher Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III. Zu Recht bekämpft die Revision das angefochtene Urteil auch insoweit, als ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der im Mai 1980 an die Beklagte geleisteten 16.000 DM verneint wird. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, bei der Überweisung der 16.000 DM auf das Bankkonto der Beklagten handele es sich – wie bei den Einzahlungen auf ihre Bausparverträge – um eine „unentgeltliche” Zuwendung des Klägers an die Beklagte, die vor der Trennung der Parteien erfolgt und nicht rechtsgrundlos gewesen sei, weil sie ihren Rechtsgrund in der noch bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft gehabt habe. Diese Leistung sei ebenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
Diese Beurteilung ist nicht richtig, wenn die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung des Klägers zutrifft, er habe den Betrag kurz vor der Trennung der Parteien mit dem Einverständnis der Beklagten zur Erfüllung eines ihr vermeintlich zustehenden Ausgleichsanspruchs nach dem Scheitern der Ehe in der Erwartung überwiesen, sie werde ihm die Bausparguthaben insgesamt überlassen. Dann handelt es sich nämlich nicht um eine ehebedingte Zuwendung, sondern um eine Leistung, die absprachegemäß im Rahmen einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erbracht worden und über deren rechtliches Schicksal nach Vertragsrecht zu entscheiden ist. Daß die Darstellung des Klägers, der das Landgericht Glauben geschenkt hatte, nicht zutreffe oder unbewiesen sei, so daß der Kläger die Rückzahlung der 16.000 DM nicht verlangen könne, ist dem Berufungsurteil, wie die Revision zu Recht rügt, nicht zu entnehmen. Es enthält keine dahingehende Feststellung und erst recht keine Begründung für eine solche tatrichterliche Beurteilung. Daher hat das angefochtene Urteil auch zu diesem Anspruch keinen Bestand und ist die Sache auch insoweit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV. Die Ablehnung eines Bereicherungsanspruchs in Höhe eines Anteils von 1.660,05 DM an der Steuererstattung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Das Berufungsgericht hat gemeint, falls die Steuererstattung vor der Trennung der Parteien erfolgt sei, habe die darin liegende „unentgeltliche Zuwendung” des Klägers an die Beklagte ihren Rechtsgrund in der noch bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn der Erstattungsbetrag erst nach der Trennung ausgezahlt worden sei, sei ein Bereicherungsanspruch durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), berücksichtigt beides nicht hinreichend den Vortrag des Klägers. Wenn die Beklagte, wie er behauptet hat, in der gemeinsamen Steuererklärung für 1979 ohne sein Wissen seine dort angegebene Kontonummer gestrichen und durch die ihre ersetzt hat, kann von einer Zuwendung nicht die Rede sein. Dann kommt auch insoweit eine Haftung der Beklagten für die Verletzung einer Absprache in Betracht. Auch insoweit ist der Rechtsstreit daher zur weiteren tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
V. 1. Damit führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich folgender Ansprüche: 7.844,90 DM (Gesamtschuldnerausgleich) + 16.000 DM (Rückforderung Überweisung) + 1.660,05 DM (anteilige Steuererstattung) = 25.504,95 DM nebst geforderter Zinsen. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für den Kläger abgegebene Erklärung, die Klageforderung werde zugleich auf die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gestützt und bleibe in ihrem bisherigen Umfang insoweit als Teilanspruch des Zugewinnausgleichs aufrechterhalten, enthält eine Klageänderung (§ 263 ZPO), der der Kläger widersprochen hat. Das Berufungsgericht hat ihre Sachdienlichkeit nicht geprüft; es hat dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung der Sache an das Familiengericht aus anderen Gründen nicht stattgegeben. Die Prüfung der Sachdienlichkeit kann der Senat nachholen (BGH Urteil vom 14. März 1979 – IV ZR 80/78 – MDR 1979, 829; vgl. auch Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 264 Anm. CIVa; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 263 Rdn. 15). Die Klageänderung ist nicht sachdienlich, weil für die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragte Entscheidung über den Ausgleich des Zugewinns noch jede sachliche Vorbereitung fehlt. Von einer Verweisung des Rechtsstreits (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 – IVb ARZ 532/81 – FamRZ 1981, 1047 f.) ist daher zu Recht abgesehen worden.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Krohn, Zysk, Nonnenkamp
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.10.1988 durch Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen