Leitsatz (amtlich)
Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abgemahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit steht.
Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbezogene Norm ist.
Normenkette
UWG §§ 1, 13 Abs. 5; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Kläger ist der DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG gehört. Dem Kläger gehören zahlreiche Industrie- und Handelskammern, der Deutsche Industrie- und Handelstag und der Deutsche Handwerkskammertag an. Alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Makler sind Mitglied einer Industrie- und Handelskammer.
Der Beklagte ist als Rechtsanwalt in München zugelassen. Im Jahr 1997 hat er nach eigenem Sachvortrag etwa 150 Abmahnungen gegen Unternehmen der Immobilienbranche ausgesprochen. Von diesen sind sieben Abmahnungen, die in der Zeit zwischen dem 6. Juni und dem 15. Juli 1997 versandt wurden (Anlage K 5), Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits. Sie richteten sich gegen Anbieter von Immobilien in Berlin, Leipzig, Chemnitz und anderen Orten in den neuen Bundesländern, weil von ihnen veröffentlichte Zeitungsanzeigen wettbewerbswidrig seien. Gerügt wurden dabei Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und irreführende Werbeangaben. Die Abmahnungen waren jeweils mit der Forderung verbunden, Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 930,12 DM zu erstatten.
Am 9. Oktober 1997 wurde dem Beklagten gemäß § 34c GewO die Erlaubnis erteilt, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei nicht in der Immobilienbranche tätig oder – wenn doch – nur zu dem Zweck, bei Abmahnungen als Wettbewerber auftreten zu können. Er habe deshalb zu Unrecht gegenüber den abgemahnten Unternehmen die einem Wettbewerber zustehende Klagebefugnis in Anspruch genommen. Mit seinen Abmahnungen handele der Beklagte jedenfalls mißbräuchlich. Er mahne massenhaft einfach festzustellende Bagatellverstöße ab, vorwiegend in der Absicht, als Rechtsanwalt Abmahngebühren zu erzielen. Sein Verhalten sei zugleich eine wettbewerbswidrige Behinderung der abgemahnten Unternehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte bei den Abmahnungen als Rechtsanwalt unzulässig in Angelegenheiten tätig werde, mit denen er zuvor schon in seinem angeblichen Zweitberuf als Bauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei.
Der Kläger hat – hilfsweise neben einem vom Landgericht rechtskräftig abgewiesenen Hauptantrag – beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmen, die den Erwerb von bebauten Grundstücken und/oder Wohneigentum anbieten und/oder die Vermittlung von unbebauten Grundstücken bzw. Wohneigentum anbieten, im eigenen Namen als Bauträger/Altbausanierer abzumahnen wie in den Anlagen K 5 und/oder gegen diese gerichtlich vorzugehen.
Daneben hat der Kläger den Ersatz der Kosten seiner Abmahnung in Höhe von 294,25 DM nebst 4 % Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt. Er stehe zu den abgemahnten Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Mit einem Partner habe er in Berlin mehrere Altbauten erworben, um sie nach ihrer Sanierung und Aufteilung in Eigentumswohnungen zu verkaufen. Dies sei während des Rechtsstreits auch weitgehend geschehen. Die Abmahnungen seien notwendige Abwehrmaßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße, durch die Wettbewerber eine hohe Anlockwirkung für ihre Angebote erzielen könnten.
Das Landgericht hat – unter Abweisung des Hauptantrags – dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben.
Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß in der Verurteilung (als Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers) das Wort „unbebauten” durch „bebauten” ersetzt werde.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen (OLG München OLG-Rep. 1999, 213).
Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klageanspruch nach § 1 UWG begründet wäre, wenn der Beklagte systematisch mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG abgemahnt haben sollte. Von einer derartigen Abmahntätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Es sei bereits nicht dargelegt, daß die sieben dem Rechtsstreit zugrunde gelegten Abmahnungen mißbräuchlich gewesen seien. Der Beklagte sei auf dem Immobilienmarkt in Berlin gewerblich tätig. Er habe dort zusammen mit einem Partner mehrere Altbauten erworben, die nach Aufteilung in Eigentumswohnungen an Erwerber veräußert würden. Mit den Abmahnungen seien – soweit ersichtlich zu Recht – irreführende Werbeangaben beanstandet worden. Zur Geltendmachung der entsprechenden Unterlassungsansprüche sei der Beklagte zumindest nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG befugt gewesen. Ob die beanstandeten Wettbewerbsverstöße – auch die Verstöße gegen die Preisangabenverordnung – durchweg geeignet gewesen seien, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen, könne dahinstehen. Der Beklagte vertrete seine Ansicht dazu jedenfalls mit nachvollziehbaren Argumenten und handele nicht mißbräuchlich, wenn er diese Frage gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung zuführe.
Die sonstigen Umstände könnten den Vorwurf einer mißbräuchlichen Abmahntätigkeit nicht begründen. Die Zahl von sieben Abmahnungen sei dafür eine zu schmale Basis. Darauf, daß der Beklagte im Jahr 1997 unstreitig etwa 140 weitere Abmahnungen ausgesprochen habe, könne nicht entscheidend abgestellt werden, weil über deren Inhalt und Gegenstand nichts vorgetragen sei. Die Gebührenforderungen des Beklagten seien nicht überhöht. Der Kläger habe auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich der Beklagte auf die Abmahnung klarer und einfacher Wettbewerbsverstöße beschränke. Der Beklagte mahne im übrigen auch andere Handlungen als Verstöße gegen die Preisangabenverordnung ab.
Das begehrte Verbot könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der Beklagte bei seinen Abmahnungen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich tätig gewesen sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Der Beklagte überprüfe den Immobilienteil von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige Anzeigen für Kapitalanleger und verfasse Abmahnungen, wenn es ihm angezeigt erscheine. Dieser einheitliche Vorgang könne nicht in eine Vorbefassung als Immobilienkaufmann und eine Nachbefassung als Rechtsanwalt aufgespalten werden. Dazu komme, daß der Beklagte zur Abwehr wettbewerbswidriger Werbung und damit ausschließlich im eigenen Interesse tätig werde. In einem solchen Fall verbiete § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausweislich seiner Entstehungsgeschichte eine anwaltliche Tätigkeit nicht.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision behindert der Beklagte seine Mitbewerber nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er Anbieter oder Vermittler von bebauten Grundstücken oder von Wohnungseigentum in gleicher Weise wie in den aus der Anlage K 5 ersichtlichen Fällen wegen Wettbewerbsverstößen abmahnt.
a) Der Kläger hat die mit dem Klageantrag beanstandete Art und Weise der Abmahnungen durch Bezugnahme auf die in der Anlage K 5 zusammengefaßten Abmahnschreiben konkretisiert. Der Klageantrag ist – auch unter Heranziehung der Klagebegründung – so auszulegen, daß es nicht darauf ankommen soll, ob sich die Abmahnung gegen wettbewerbswidriges oder wettbewerbskonformes Verhalten richtet und ob es um einen leichten oder um einen schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß geht. Wäre dies anders, wäre der Klageantrag unbestimmt und damit als unzulässig abzuweisen, weil die Frage, ob ein abgemahntes Verhalten wettbewerbswidrig und dies gegebenenfalls auch in schwerwiegender Art und Weise ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden darf.
b) Der Klageantrag zielt, soweit er auf eine behauptete rechtswidrige Behinderung von Mitbewerbern gestützt ist, darauf ab, dem Beklagten ein Abmahnen im Immobilienbereich allgemein zu untersagen, weil er, falls er überhaupt Wettbewerber sei, seine Klagebefugnis jedenfalls mißbrauche. Der Antrag ist insoweit damit begründet, daß der Beklagte im Jahr 1997 etwa 150 Abmahnungen versandt und damit eine Abmahntätigkeit entfaltet hat, die insgesamt in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit steht. Mit dieser Erwägung kann der Klageantrag jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie in Widerspruch zu dem § 13 Abs. 5 UWG zugrunde liegenden Rechtsgedanken steht, daß die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nur jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als mißbräuchlich angesehen werden kann (vgl. im übrigen auch Deutsch, WRP 1999, 25, 29).
c) Abmahnungen, wie sie mit dem Klageantrag beanstandet werden, können nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 – Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 – Kaugummikugeln; Urt. v. 13.12.1984 – I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 = WRP 1985, 212 – Feststellungsinteresse; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 – Suchwort; Köhler in Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 166 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41 Rdn. 75 ff.). Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – sogar davon auszugehen ist, daß das abgemahnte Verhalten rechtswidrig ist. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte. Allerdings stellt die Abmahnung eines dazu nicht Berechtigten (mit der zugleich erhobenen Forderung von Anwaltsgebühren) bereits als solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs dar, die unterblieben wäre, wenn der Abmahnende nicht zu Unrecht einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hätte. Eine solche unbefugte Rechtsverfolgung muß aber – jedenfalls wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt – grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst unbegründete Ansprüche von Wettbewerbern (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 16.4.1969 – I ZR 59-60/67, GRUR 1969, 479, 481 = WRP 1969, 280 – Colle de Cologne). Dies gilt in gleicher Weise für die gerichtliche Geltendmachung des mit der Abmahnung behaupteten Anspruchs.
Der Wettbewerber kann im übrigen, wenn er erkennt, daß es an der Sachbefugnis des Abmahnenden fehlt, das Abmahnschreiben als solches unbeachtet lassen. Es steht ihm zudem frei, sich gegen die Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage zur Wehr zu setzen.
d) Ein Anspruch des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 UWG scheitert im übrigen auch daran, daß die Abmahnung wettbewerbswidriger Handlungen nicht als eine wesentliche Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs behandelt werden kann.
2. Der Kläger verlangt von dem Beklagten weiterhin Unterlassung der Abmahnung von Anbietern und Vermittlern von bebauten Grundstücken und Wohneigentum mit der Begründung, daß dieser bei den Abmahnungen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße und deshalb zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handele. Dem Beklagten sei es nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits als Bauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei, als Rechtsanwalt durch Abmahnungen tätig zu werden.
Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch ein solcher Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Für die Entscheidung kann dabei offenbleiben, ob der behauptete Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegt. Der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb unbegründet, weil das mit ihm angegriffene Verhalten selbst dann, wenn es zugleich gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung verstoßen sollte, jedenfalls kein nach § 1 UWG sittenwidriges Handeln wäre. Auf die Frage, ob der Beklagte bei seinen Abmahnungen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoßen hat, kommt es danach nicht mehr an (vgl. dazu – zum vorliegenden Fall – AnwG München AnwBl. 1999, 285, diesem zustimmend Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 45 Rdn. 6).
a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muß. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG auch den Interessen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbesondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13 UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten – wegen des betroffenen Interesses der Allgemeinheit – auf bestimmte andere Wettbewerber, Verbände und Kammern erweitert ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2000 – I ZR 28/98, WRP 2000, 1116, 1119 – Abgasemissionen [zum Abdruck in BGHZ vorgesehen], m.w.N.). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, in der dargelegten Weise die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. – Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 – Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116, 1119 – Abgasemissionen, m.w.N.).
b) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine – am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende – Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen.
Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das – wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes – dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. – Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 – Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116, 1120 – Abgasemissionen).
c) Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist eine sog. wertbezogene Norm. Sie verfolgt den Zweck, die Gefahr von Interessenkollisionen bei der anwaltlichen Tätigkeit einzudämmen. Sie soll damit die Unabhängigkeit und Integrität der Anwälte und das Vertrauen in die Rechtspflege stärken (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, § 45 Rdn. 3 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 3. Aufl., § 45 Rdn. 1).
Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit jedoch nicht zugleich wettbewerbswidrig. Ein solcher Verstoß hat nur insofern einen Bezug zum Wettbewerbsgeschehen, als der Anwalt andernfalls in der betreffenden Sache nicht tätig werden könnte; er fällt deshalb mit dem Auftreten des Rechtsanwalts im Wettbewerb zusammen. Ein derartiger bei der Wettbewerbshandlung lediglich mitverwirklichter Gesetzesverstoß begründet nicht ohne weiteres die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die verletzte Gesetzesvorschrift eine wertbezogene Norm ist.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hat als solche keinen Bezug zum Wettbewerb. Ihr kommt weder primär noch sekundär die Funktion zu, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes zu regeln. Soweit sie einen Rechtsanwalt im Einzelfall vom Tätigwerden ausschließt und damit insoweit auch als Wettbewerber, ist dies nur ein Reflex ihrer beabsichtigten andersartigen Wirkung. Ein Gesetzesverstoß, der mit einem Tätigwerden unter Verletzung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO begangen wird, strahlt nicht in der Weise auf die Handlung aus, daß diese gerade auch als Wettbewerbsverhalten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Das Interesse der Allgemeinheit daran, daß die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eingehalten wird, gilt nicht der Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern ausschließlich der Wahrung einer geordneten Rechtspflege und der Aufrechterhaltung der Integrität der Anwaltschaft.
Die ihrem Grundcharakter nach deliktsrechtlichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geben danach keine Grundlage dafür, Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu unterbinden. Diese Ansprüche sind den Wettbewerbern und den gegebenenfalls in ihrem Interesse tätigen Verbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gegeben, damit diese zur Reinhaltung ihres jeweiligen Berufsstandes beitragen können. Noch weniger ist dazu ein Verband wie der Kläger berufen, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf beschränkt ist, bei der Rechtsverfolgung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht vielmehr für die Bewahrung der Integrität des Berufsstandes eigene Rechtsbehelfe und Verfahren vor, denen nicht ohne einen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgeschehen durch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen vorgegriffen werden darf.
III. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil war danach auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.10.2000 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584500 |
BB 2001, 640 |
DB 2001, 919 |
NJW 2001, 2089 |
BGHR 2001, 254 |
BGHR |
BauR 2001, 1481 |
EWiR 2001, 335 |
GRUR 2001, 354 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 696 |
ZAP 2001, 428 |
ZfIR 2001, 552 |
MDR 2001, 527 |
WRP 2001, 255 |