Leitsatz (amtlich)
a) Im deutschen Internationalen Privatrecht kann ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung fremden Rechts keine Berücksichtigung finden, der allein dem Vertrauensschutz Dritter und der Verkehrssicherheit Rechnung trägt, wenn schützenswerte Interessen dessen, der sich hierauf beruft, wegen fraudulösen Verhaltens nicht gegeben sind.
b) Die Frage, ob eine juristische Person im Durchgriff für Schulden eines hinter ihr stehenden Gesellschafters haftet, ist nach ihrem Personalstatut, das den Umfang ihrer Rechtsfähigkeit bestimmt, zu entscheiden.
Normenkette
EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht)
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 30.05.1979) |
LG Lüneburg |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat 5/7 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Im übrigen wird die Entscheidung über die Verfahrenskosten dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Der frühere Prokurist und Leiter der Buchhaltung des F. Hauptgeschäfts der Klägerin, E., veruntreute in den Jahren 1972 und 1973 hohe Geldsummen. Im Laufe des Jahres 1973 überwies er insgesamt etwa 36,3 Mio DM auf Bankkonten in der Schweiz, deren Inhaber der damals bei F. wohnhafte Ladislaus T. war. Dieser verwandte die Gelder, von denen die Klägerin später etwa 21,2 Mio DM zurückerhielt, u.a. zu Devisengeschäften zwischen der Schweiz und Italien, die nach italienischem Recht illegal waren.
Im Oktober 1973 wurde in Mailand eine größere Geldsumme, die T. bei sich hatte und die aus den veruntreuten Geldern stammte, beschlagnahmt; er selbst konnte sich der Verhaftung nur durch die Flucht entziehen. Kurz darauf nahm er Kontakt mit der Bank La. & Ki. in Zürich auf, bei der er ein Konto unterhielt, auf dem ein Teil der veruntreuten Beträge eingezahlt worden war. T. brachte zum Ausdruck, er wolle nun „sein” Geld nicht mehr auf seinen Namen halten, sondern eine Gesellschaft gründen. Die Bank war T. anschließend dabei behilflich, eine Anstalt liechtensteinischen Rechts zu erwerben und u.a. zwei weitere solcher Anstalten zu gründen. Bei diesen letzteren handelte es sich um die Firma C. Establishment (im folgenden: Cl.) und die – inzwischen in Liquidation befindliche – Beklagte. T. wurde der alleinige Inhaber der Gründerrechte dieser Anstalten. Für beide Anstalten wurden ebenfalls bei der Bank La. & Ki. Konten eingerichtet, über die in der Folgezeit erhebliche Geldsummen bewegt wurden.
Anfang 1974 erwarb die Beklagte für 500.000 DM ein Grundstück in Sch. bei Ue..
Am 4. Februar 1975 hatte die Klägerin ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main erstritten, durch das T. zur Zahlung von 2 Mio DM verurteilt worden ist.
Am 16. März 1978 verurteilte die 14. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main E. und T. wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue zu längeren Freiheitsstrafen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 700.000 DM. Sie hat vorgetragen, die Beklagte sei nur zu dem Zweck gegründet worden, um es T. zu ermöglichen, die veruntreuten Gelder ihrem – der Klägerin – Zugriff zu entziehen. Auch die zum Erwerb des Grundstücks in Sch. verwendeten 500.000 DM seien der Beklagten aus den Veruntreuungen zugeflossen. Das Grundstück sei inzwischen 700.000 DM wert. Auf diesen Betrag hafte ihr die Beklagte insbesondere aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung und unter dem Gesichtspunkt der „Durchgriffshaftung”.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit einem am 12. März 1979 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihre Klage zusätzlich auf den Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 500.000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter, soweit die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Beide Parteien beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Zur Revision der Beklagten
Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 500.000 DM unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung bejaht.
I. Es hat festgestellt, T. (im folgenden: Schuldner) habe zunächst der von ihm beherrschten liechtensteinischen Anstalt Cl. 1.925.000 DM zugewandt. Von seinem Konto bei der Bank La. & Ki. sei am 31. Oktober 1973 dieser Betrag in bar abgehoben und am selben Tage auf das gleichzeitig eröffnete Konto der Cl. bei derselben Bank eingezahlt worden. Sodann habe der Schuldner einen Teilbetrag von 500.000 DM der Beklagten zugewandt; am 17. Dezember 1973 seien vom Konto der Cl., das keine andere Einzahlung als die der genannten 1.925.000 DM aufgewiesen habe, 500.000 DM abgehoben worden und auf ein Konto der Beklagten bei der Bank La. & Ki. eingezahlt worden. Diese Kontenbewegungen habe sämtlich der Schuldner persönlich für die beiden beteiligten Anstalten liechtensteinischen Rechts veranlaßt.
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Einzahlung von 500.000 DM auf das Konto der Beklagten dieser gegenüber anfechtbar ist, nach schweizerischem und deutschem Recht geprüft; es hat dabei offen gelassen, ob deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden sei, weil die Anfechtung sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht begründet sei.
Es hat u.a. ausgeführt, der Anfechtungsanspruch sei nicht verjährt. Für das deutsche Recht folge dies aus § 12 AnfG, nach dem die Anfechtungsfrist für den hier einschlägigen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG zehn Jahre betrage. Nach schweizerischem Rechte müsse die Anfechtungsklage gemäß Art. 292 Eidgenössisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zwar binnen fünf Jahren nach der anfechtbaren Rechtshandlung, die im vorliegenden Fall am 31. Oktober 1973 vorgenommen worden sei, erhoben werden. Diese Frist sei jedoch durch die am 22. Juni 1977 erhobene Klage gewahrt worden. Daß die Klage zunächst auf unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung und ähnliche Rechtsgründe und erst später auf den Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung gestützt worden sei, sei unerheblich, weil die für den auf Zahlung gerichteten Anfechtungsanspruch wesentlichen Tatsachen bereits in der Klageschrift vorgetragen worden seien.
2. Das Gericht kann offen lassen, ob ausländisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, wenn beide Rechtsordnungen im Ergebnis keine für den Streitfall entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen (BGH Urteil vom 24. Januar 1980 – III ZR 169/78 – WM 1980, 372, 374). Die Revisionsrüge, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zum schweizer Recht hinsichtlich der Wahrung der Anfechtungsfrist unter Verletzung des § 293 ZPO getroffen worden seien, bleibt erfolglos, weil es hier auf die Feststellung des schweizerischen Rechts nicht ankommt.
Das schweizer Recht ist nämlich nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts auf diesen Fall nicht anwendbar. Alle in Betracht kommenden wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art weisen vielmehr zwingend auf die Anwendung deutschen Rechts hin.
III. 1. a) Das Anfechtungsrecht ist in seinem Bestände von dem Weiterbestehen der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner abhängig (RGZ 122, 84, 87; Senatsurteil vom 26. April 1961 – VIII ZR 165/60 = WM 1961, 646, 647; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 5. Aufl. § 7 Anm. 1). Diese Abhängigkeit spricht dafür, den Anfechtungsanspruch nach dem Recht zu beurteilen, dem der materielle Anspruch unterliegt, zu dessen Befriedigung die Anfechtung dienen soll. Grundsätzlich hat der Gläubiger gegen dritte Personen aus seiner Forderung keine anderen Rechte als diejenigen, die ihm von der Rechtsordnung zuerkannt werden, der seine Forderung gegen den Schuldner unterliegt (Fragistas, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger im Internationalen Privatrecht, RabelsZ 12, 452, 456 ff). Dieser Anknüpfungspunkt führt zur Anwendung deutschen Rechts, weil sich auch die in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin gegen den Schuldner wegen unerlaubter Handlung allein nach deutschem Recht beurteilen (Verordnung vom 7. Dezember 1942 über die Rechtsanwendung bei Schädigung deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets – RGBl I 706). Da der Schuldner deutscher Staatsangehöriger ist (S. 5 des Strafurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1978 – 2 Kls 21/75) und die Klägerin, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ihren Sitz in Frankfurt am Main hat, ist insoweit das gemeinsame Personalstatut zu beachten (vgl. BGH Urteil vom 23. Juni 1967 – V ZR 109/64 = WM 1967, 1042, 1043; Soergel/Siebert/Kegel, BGB, 10. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 336 m.w.Nachw. und Art. 12 EGBGB Rdn. 22).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schuldner bis April 1974 einen Wohnsitz in der Bundesrepublik; seit April 1975 befindet er sich dort in Haft. Soweit der Wohnsitz (Sitz) des Schuldners als Anknüpfungspunkt in Betracht kommt (Hartmann/Meikel, AnfG 6. Aufl. S. 47, 48; Walker, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 561; Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 1932, S. 459/460; vgl. auch die Nachweise bei Fragistas a.a.O. S. 455, 456; vgl. weiter Meili, Lehrbuch des internationalen Konkursrechts 1909 S. 175 ff), wird wiederum auf deutsches Recht hingewiesen. Für die Wahl dieses Anknüpfungspunktes für die Rechtsanwendung sprechen insbesondere folgende Erwägungen: Die Anfechtung außerhalb des Konkurses ist der konkursmäßigen nachgebildet (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. Einl. S. 5), in die sie nach § 13 AnfG übergehen kann (vgl. BGH Urteil vom 22. Februar 1973 – VI ZR 165/71 = NJW 1973, 1198, 1199; Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. § 13 Anm. I, 1). So wie die konkursmäßige Anfechtung die dem Vermögen des Schuldners entzogenen Werte wieder der Masse zuführen soll, so soll die außerkonkursmäßige dem Einzelgläubiger die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen erleichtern, also gleichfalls die Zugehörigkeit des fremden Gegenstandes zum Schuldnervermögen wiederherstellen (Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. § 7 Anm. I, 2). Gerade um im Falle des Konkurses den Übergang von der außerkonkursmäßigen Anfechtung zur konkursmäßigen zu erleichtern und nach Möglichkeit einen Wechsel der Anknüpfungspunkte zu vermeiden, müssen beide Anfechtungsarten international privatrechtlich soweit wie möglich gleichbehandelt werden. Ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, ist – insoweit in Übereinstimmung mit der Regelung des § 71 Abs. 1 KO, die das Amtsgericht des Sitzes des Schuldners für ausschließlich zuständig erklärt, das für das Konkursverfahren nur deutsches Recht anwendet – die Anknüpfung an den Wohnsitz (Sitz) des Schuldners, der in aller Regel den Mittelpunkt seines Vermögens bildet (Nußbaum a.a.O. S. 460).
Welchem der beiden vorgenannten Anknüpfungspunkte der Vorzug zu geben ist, kann dahinstehen, weil nach beiden deutsches Recht anzuwenden ist.
2. Anknüpfungspunkte, die zur Anwendung liechtensteinischen oder schweizerischen Rechts führen würden, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht von Bedeutung.
a) Die Revision meint unter Berufung auf Jaeger (Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. § 1 Anm. 88, 89) und Warneyer/Bohnenberg (AnfG 4. Aufl. Vorbem. VI, S. 16), Anknüpfungspunkt für das maßgebliche Recht bei Rückgewähransprüchen aufgrund einer Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses sei der Erfüllungsort. Bei der Anfechtungsschuld handele es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das in Ermangelung besonderer Vorschriften die Regeln des zwischenstaatlichen Schuldrechts anzuwenden seien. Danach sei das Recht des Erfüllungsortes, also das Recht des Wohnsitzes oder Sitzes des Anfechtungsgegners maßgebend, weil das Schuldverhältnis dort abzuwickeln sei (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB). Dies führe hier zur Anwendung liechtensteinischen Rechts. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es ist zwar zutreffend, daß der Anfechtungsanspruch auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruht (Senatsurteil vom 26. April 1961 a.a.O.). Auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen ist jedoch der Erfüllungsort regelmäßig nicht Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht (vgl. Soergel/Siebert/Kegel a.a.O. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 328, 333; Staudinger/Firsching, BGB 10./11. Aufl. vor Art. 12 EGBGB Rdn. 607, 608 m.w.Nachw.). Anzuknüpfen ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, unter Berücksichtigung der Interessenlage (Fragistas a.a.O. S. 455; vgl. auch Jaeger/Jahr, KO 8. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 248, 249) an die Besonderheiten des jeweiligen Schuldverhältnisses. Der Gesichtspunkt des Erfüllungsortes ist regelmäßig nur formaler Natur und vermag den zu berücksichtigenden Interessen nicht immer gerecht zu werden (vgl. Fragistas a.a.O. S. 455).
Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß dem Interesse des Anfechtungsgegners am Fortbestand seines vom Schuldner abgeleiteten Rechtserwerbs alleine durch die oben (zu III 1) genannten Gesichtspunkte möglicherweise nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Daher kommt in aller Regel neben dem Recht, das aufgrund der oben genannten Anknüpfungspunkte zu ermitteln ist, auch dem Recht Bedeutung zu, das über den anfechtbaren Erwerbsakt bestimmt (Jaeger/Jahr a.a.O. Rdn. 250; Fragistas a.a.O. S. 457; Walker a.a.O. S. 561; Nußbaum a.a.O. S. 459; vgl. auch Jaeger AnfG a.a.O. § 1 Rdn. 90; Jaeger/Lent KO 8. Aufl. § 29 Rdn. 45). Grund für die Anwendung auch dieses Rechts ist die Rücksicht auf die Verkehrssicherheit und auf das Vertrauen des Erwerbers, daß der Erwerbsvorgang im Falle einer Anfechtung nach dem für diesen maßgebenden örtlichen Rechte zu beurteilen ist. Dieses örtliche Recht ist aber nicht immer, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zugleich das Recht des Erfüllungsortes der Anfechtungsschuld (Wohnsitz des Anfechtungsgegners), denn das Recht, auf dessen Geltung der Anfechtungsgegner vertrauen darf, ist allenfalls dasjenige, das über den Erwerbsvorgang entscheidet.
b) Dennoch ist hier das für den Erwerb der 500.000 DM durch die Beklagte maßgebende Recht nicht zu berücksichtigen, wobei dahinstehen kann, ob es sich um schweizer Recht handelt, wie das Berufungsgericht meint, oder um liechtensteinisches Recht, wie die Revision glaubt.
Das für den Erwerbsvorgang maßgebende Recht ist nämlich dann unbeachtlich, wenn eine sogenannte fraudulöse Anknüpfung vorliegt (vgl. Soergel/Siebert/Kegel a.a.O. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 50 ff), etwa wenn der Erwerbsvorgang nur zum Zwecke der Umgehung der inländischen Anfechtungsvorschriften in das Ausland verlegt worden ist (Jaeger/Lent a.a.O.). Weiterhin kann dieses Statut dann keine Beachtung finden, wenn schützenswerte Interessen des Erwerbers deshalb zu verneinen sind, weil kein echtes Verkehrsgeschäft vorliegt. Gründet ein Schuldner eine juristische Person, die er alleine beherrscht, und überträgt er im Ausland Vermögenswerte auf diese juristische Person, so ist ein Vertrauensschutz zugunsten dieses rechtlich verselbständigten Vermögensträgers nicht anzuerkennen. Ebensowenig wie Gutglaubensvorschriften eingreifen können, wenn ein Alleingesellschafter mit der von ihm beherrschten GmbH Erwerbsgeschäfte tätigt (vgl. Scholz/Winter GmbH-Gesetz 6. Aufl. § 13 Rdn. 26, 28; Hachenburg/Mertens GmbH-Gesetz 7. Aufl. § 13 Anhang I Rdn. 54, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), kann bei Verneinung eines echten Verkehrsgeschäfts zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner im deutschen Internationalen Privatrecht ein Anknüpfungspunkt Berücksichtigung finden, der allein dem Vertrauensschutz dritter Erwerber und der Verkehrssicherheit Rechnung trägt.
Aus diesen Gründen kann sich die Beklagte nicht auf einen Vertrauensschutz berufen; denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Schuldner als alleiniger Inhaber der Gründerrechte und oberstes Organ die Beklagte vollständig beherrscht und in Ausübung der ihm überlassenen Befugnisse alleine über die Annahme der auf das Konto der Beklagten eingezahlten 500.000 DM entschieden. Er hat zudem diese Geschäfte deshalb im Ausland mit der gerade zu diesem Zweck gegründeten Beklagten abgewickelt, um einen Zugriff seiner Gläubiger zu verhindern oder zu erschweren.
Ob daher der Tatbestand der Gläubigeranfechtung gegeben ist, beurteilt sich folglich ausschließlich nach deutschem Recht.
IV. 1. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 2 AnfG für gegeben. Es hat ausgeführt, daß die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 4. Februar 1975 in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin geführt habe und auch in Zukunft voraussichtlich nicht führen werde. Auf eine Vollstreckung in die Gründerrechte des Schuldners an der Beklagten könne die Klägerin nicht verwiesen werden. Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens, das voraussetzen würde, daß die Klägerin einen in Liechtenstein vollstreckbaren Titel erwirke, seien schwer zu beurteilen.
In Auslandsvermögen des Schuldners, an das er nur mit Mühe und Zeitaufwand gelangen könne, brauche der Gläubiger nicht zu vollstrecken.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, Auslandsvermögen des Schuldners sei im Rahmen des § 2 AnfG nicht zu berücksichtigen, ist allerdings nicht bedenkenfrei. Zum Vermögen des Schuldners im Sinne des § 2 AnfG gehören grundsätzlich auch die im Ausland belegenen Vermögenswerte. Auslandsvermögen ist nur dann nicht heranzuziehen, wenn der Schuldtitel des Gläubigers im Ausland nicht anerkannt wird (RGZ 145, 341, 342 f; Jaeger a.a.O. § 2 Rdn. 50). Daß in Liechtenstein aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 4. Februar 1975 nicht vollstreckt werden kann, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei zwar zweifelhaft, ob bei der Anerkennung von Urteilen im Verhältnis zu Liechtenstein die Gegenseitigkeit gewährleistet sei (verneinend: Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 38. Aufl. Anhang nach § 328 Stichwort: „Liechtenstein”; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 328 Anm. VIII D; Bülow/Arnold, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen 1960 E V 956; bejahend: Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 328 Anm. E V b; offen gelassen BGH Urteil vom 10. Dezember 1976 – V ZR 145/74 = WM 1977, 453, 456), doch bedeute dies nicht, daß im Einzelfall ein deutsches Urteil nicht doch in Liechtenstein anerkannt werden könne. Ob schon Zweifel an der Vollstreckbarkeit eines deutschen Urteils im Ausland ausreichen, um die Voraussetzungen des § 2 AnfG zu bejahen, kann jedoch auf sich beruhen, denn die Unzulänglichkeit des Schuldner-Vermögens ergibt sich aufgrund der übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
b) Ebensowenig wie dem Gläubiger zugemutet werden kann, die Pfändung bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen zu versuchen (RGZ 36, 30, 33; Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. § 2 Anm. V, 2; Warneyer/Bohnenberg a.a.O. § 2 Anm. VII S. 73), braucht sich die Klägerin auf Vermögenswerte verweisen zu lassen, die nach Darstellung der Beklagten und des Schuldners diesem nicht mehr zustehen. Die Beklagte hat nämlich behauptet, der Schuldner habe am 26. Juni 1974 seine sie betreffenden Gründerrechte an einen brasilianischen Staatsangehörigen abgetreten. Darauf, daß die Klägerin diese Darstellung bestritten hat, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an. Entscheidend ist nicht, ob der Schuldner, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, tatsächlich nach wie vor Inhaber der Gründerrechte an der Beklagten ist. Von Bedeutung ist vielmehr, daß der Klägerin bei einer Vollstreckung in die Gründerrechte mit Sicherheit eine Drittwiderspruchsklage des angeblich dritten Berechtigten drohen würde; ein Vollstreckungserfolg ist daher derart ungewiß, daß die vom Berufungsgericht aufgestellte Prognose über den voraussichtlichen Mißerfolg der Zwangsvollstreckung jedenfalls im Ergebnis gerechtfertigt erscheint (vgl. auch Hartmann/Meikel a.a.O. S. 121; Warneyer/Bohnenberg a.a.O.).
2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung eines jeden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ist (Senatsurteil vom 16. Mai 1979 – VIII ZR 156/78 = WM 1979, 776, 777 m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht bejaht. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß eine Benachteiligung schon in einer Erschwerung des Gläubigerzugriffs liegen kann (Senatsurteile vom 2. Juni 1959 – VIII ZR 182/58 = WM 1959, 888, 890 und vom 16. Mai 1979 a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen) und daß daher eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen hier nicht deshalb ausscheidet, weil durch die Verschiebung der Gelder auf den verschiedenen Konten das Vermögen des Schuldners, der auch Inhaber der Anstaltsrechte war, jedenfalls zunächst nicht vermindert worden ist.
Solange die Gelder sich noch auf dem Konto des Schuldners befanden, konnte die Klägerin aufgrund ihres deutschen Urteilstitels in die Forderung des Schuldners gegen die Bank La. & Ki. vollstrecken (vgl. das deutsch-schweizerische Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929 – RGBl 1930 II 1066). Diese Möglichkeit ist ihr durch die Übertragung der Gelder – unter anderem – auf das Konto der Beklagten genommen worden. Ein gleich tauglicher Gegenwert für den Gläubigerzugriff ist durch einen etwaigen Wertzuwachs bei den Gründerrechten des Schuldners an der Beklagten nicht erzielt worden; denn aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß eine Vollstreckung in die Gründerrechte an einer Anstalt liechtensteinischen Rechts mit erheblichen Erschwernissen verbunden und im Ergebnis unsicher ist. Da zwischen Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland kein Vollstreckungsabkommen besteht, kann schon nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit derselben Leichtigkeit in Liechtenstein vollstrecken könnte, wie ihr dies in der Schweiz möglich gewesen wäre. Die Verwertung der Gründerrechte ist zudem schwieriger und aufwendiger als diejenige einer Bankforderung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt dies unter Umständen die zwangsweise Liquidierung der Anstalt voraus. Eine Erschwerung ist aber auch dann zu bejahen, wenn die Gründerrechte sich infolge der bereits eingeleiteten Liquidation der Beklagten wirtschaftlich in einer Forderung des Schuldners auf Auskehrung des Liquidationsüberschusses erschöpfen sollten. Zu Recht hat das Berufungsgericht überdies darauf hingewiesen, daß die Herrschaft über die Anstalt liechtensteinischen Rechts, die auf Anonymität und Mobilität hin angelegt ist, leicht auf einen Dritten übertragen werden kann, bevor eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wirksam werden können. Daß eine solche Weiterübertragung hier vom Schuldner vorgenommen worden ist, hat die Beklagte selbst vorgetragen. Auf die Frage, ob die Gründerrechte an der Beklagten tatsächlich an einen Dritten abgetreten worden sind, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die benachteiligende und daher nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung liege darin, daß der Schuldner der von ihm beherrschten Anstalt Cl. 1.925.000 DM zugewandt habe. Die Beklagte hafte, weil ihr aus diesem Betrag. 500.000 DM zugewandt worden seien, nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 AnfG als Rechtsnachfolger der Cl.
a) Die Annahme, die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin, ist allerdings rechtsirrig. Werden Vermögenswerte übertragen, so liegt eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 2 AnfG nur vor, wenn das Recht an dem Gegenstand in derselben Gestalt und mit dem gleichen Inhalt weitergegeben wird (RG SeuffArch 45, Nr. 154; Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. § 11 Anm. II, 2). Bei der Weitergabe von Geld ist nur dann Rechtsnachfolge anzunehmen, wenn die anfechtbar übereignete Geldsumme in denselben Stücken weiterübereignet wird (Warneyer/Bohnenberg a.a.O. § 11 Anm. III S. 229; vgl. auch Jaeger a.a.O. § 11 Rdn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht das Eigentum an bestimmten Geldstücken erworben hat, sondern eine Forderung gegen die Bank La. & Ki.. Auch hinsichtlich dieser Forderung ist keine Rechtsnachfolge gegeben, weil die Bankforderung hier nicht aus dem Vermögen des Schuldners abgetreten worden ist, sondern weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund einer Einzahlung auf dem Konto der Beklagten entstanden ist.
b) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch darin zu folgen, daß der Erwerb der Beklagten anfechtbar ist.
aa) Zu berücksichtigen ist nämlich, daß auch eine mittelbare Vermögensverschiebung zur Begründung einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ausreicht (BGHZ 38, 44, 46; Senatsurteil vom 19. März 1980 – VIII ZR 195/79 – WM 1980, 598). Die anfechtbare Rechtshandlung ist hier darin zu sehen, daß der Schuldner aus seinem Vermögen unter anderem 500.000 DM weggegeben hat, die – wenn auch über eine Mittelsperson – und zwar die Anstalt Cl., für die wiederum der Schuldner handelte – an die Beklagte gelangt sind. Es genügt für die Anfechtbarkeit, daß tatsächlich unter Einschaltung der Cl. die Vermögenszuwendung an die Beklagte zustande kam, sofern nur dieser tatsächliche Ablauf vom Schuldner erwartet und gewollt war (Senatsurteil vom 19. März 1980 a.a.O.). Daran kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel bestehen. Der Schuldner hat die von ihm beherrschten Anstalten gegründet, um seine Gelder dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Er hat als Inhaber der Gründerrechte und damit als oberstes Organ sowohl der Cl. wie auch der Beklagten – unabhängig von deren Verwaltungen – über die Geldbewegungen auf deren Konten bestimmt und in Ausübung der ihm damit überlassenen Befugnisse auch allein über die Annahme der 1.925.000 DM für die Cl. und – nur anderthalb Monate später – über die Annahme der daraus stammenden 500.000 DM für die Beklagte entschieden. Diese Umstände zwingen zu der Annahme, daß der Schuldner schon bei der Einzahlung der 1.925.000 DM auf dem Konto der Cl. eine Weiterleitung der Gelder an die Beklagte in dem tatsächlich ausgeführten Umfang beabsichtigt hatte.
bb) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß der Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war. Entgegen der Ansicht der Revision muß sich die Beklagte das Wissen des Schuldners über den mit der Zuwendung verfolgten Zweck zurechnen lassen, obwohl der Inhaber der Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grundsätzlich nicht selbst vertretungsberechtigt ist.
Es kann dabei auf sich beruhen, ob die Kenntnis des nicht vertretungsberechtigten Alleingesellschafters einer als juristische Person organisierten Gesellschaft von erheblichen Umständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG der Gesellschaft dann zuzurechnen ist, wenn Rechtshandlungen nach Weisung des Alleingesellschafters vorgenommen werden (vgl. BGHZ 38, 65, 67/68; Scholz/Winter a.a.O. § 13 Rdn. 26 m.w.Nachw.) und ob der Schuldner als Inhaber der Gründerrechte einer Anstalt liechtensteinischen Rechts einem derartigen Alleingesellschafter gleichzustellen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Schuldner jedenfalls selbständig und unabhängig von der vertretungsberechtigten Verwaltung der Beklagten über die Geldbewegungen auf deren Konten bestimmt und daher erkennbar in deren Namen gehandelt. Sollte er dabei als vollmachtloser Vertreter gehandelt haben, so muß sich die Beklagte seine Kenntnis von den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG erheblichen Umständen jedenfalls deshalb zurechnen lassen, weil sie die in ihrem Namen vorgenommenen Geldgeschäfte zumindest dadurch stillschweigend genehmigt hat, daß sie in dem vorliegenden Rechtsstreit ihre vermeintlichen Rechte an den ihr zugewandten 500.000 DM verteidigt hat.
V. Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht angenommen, daß die Beklagte zur Herausgabe des durch die anfechtbare Handlung Erlangten verpflichtet ist und daß der Klägerin ein Wertersatzanspruch (§ 7 AnfG) in Höhe von 500.000 DM zusteht.
B. Zur Revision der Klägerin
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, läge in der Annahme der 500.000 DM durch die Beklagte eine unerlaubte Handlung, so führe diese allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000 DM. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob gerade die 500.000 DM, welche die Beklagte erhalten habe, aus den bei der Klägerin veruntreuten Geldern stammten, komme es daher nicht an.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen; sie lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
II. 1. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte beschränke sich sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Recht auf die der Beklagten zugeflossenen 500.000 DM. Nach beiden Rechtsordnungen brauche der Bereicherungsschuldner einen aus dem Bereicherungsgegenstand erzielten Gewinn nicht herauszugeben.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2. Die Anwendung schweizerischen Rechts ist nicht revisibel (§ 549 Abs. 1 ZPO). Daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung dieses Rechts verfahrensfehlerhaft vorgegangen wäre, macht die Revision nicht geltend.
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nach deutschem Recht nicht, weil zwischen diesen beiden Parteien Vermögensbewegungen nicht stattgefunden haben.
III. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Durchgriffs für die Schulden des T. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung einer juristischen Person für die Schulden ihres alleinigen Gesellschafters komme schon nach deutschem Recht grundsätzlich nicht in Betracht, weil sonst der zugunsten der Gesellschaftsgläubiger zu beachtende Grundsatz der Kapitalerhaltung ausgehöhlt werde. Offen bleiben könne, ob der Durchgriff zuzulassen sei, wenn keine Gläubiger der Beklagten mehr vorhanden seien und feststünde, daß die Klägerin aus ihrem Titel gegen T. nicht in dessen Gründerrechte vollstrecken könne. Vor allem das letztere lasse sich nicht feststellen.
1. Die Beurteilung der Durchgriffsfrage nach deutschem Recht durch das Berufungsgericht gibt zu Bedenken Anlaß; denn es darf zwar über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.). Regelmäßig ist daher sowohl eine Haftung des hinter einer juristischen Person stehenden Berechtigten (Gesellschafters) für die Schulden der juristischen Person (BGHZ 68, 312, 314 ff m.w.Nachw.) als auch umgekehrt die Haftung der juristischen Person für Verbindlichkeiten des hinter ihr stehenden Berechtigten (Gesellschafters) ausgeschlossen.
Eine Ausnahme muß jedoch dann gelten, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang stehen, und wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmißbrauch bedeutet. Es ist Aufgabe des Richters, einem treuwidrigen Verhalten der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen entgegenzutreten und die juristische Konstruktion hintanzusetzen, wenn die Wirklichkeit des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen eine solche Handhabung gebieten (BGHZ 54, 222, 224).
Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Auch mag dahinstehen, ob die Durchgriffshaftung neben der Gläubigeranfechtung und neben einem etwaigen, gegen die juristische Person gerichteten Anspruch aus § 826 BGB gegeben sein kann. Die Frage einer Durchgriffshaftung ist nämlich nicht nach deutschem Recht zu beurteilen.
2. Ob sich ein Privatgläubiger des Inhabers der Gründerrechte einer Anstalt liechtensteinischen Rechts im Wege des Haftungsdurchgriffs unmittelbar aus dem Anstaltsvermögen befriedigen kann, ist allein unter Heranziehung liechtensteinischen Rechts zu entscheiden.
a) Nach der Rechtsprechung sind die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person einheitlich nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, für das dasjenige Recht maßgebend ist, welches am Ort ihres Sitzes gilt (BGHZ 25, 134, 144; 53, 181, 183; vgl. auch BGH Urteil vom 26. September 1966 – II ZR 56/65 – NJW 1967, 36, 38 = WM 1966, 1143, 1145; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung vgl. Scholz/Winter a.a.O. Einl. Rdn. 92 ff, 98, 100). Das ist im vorliegenden Fall liechtensteinisches Recht, weil die Beklagte ihren Sitz in Vaduz/Liechtenstein hat.
b) Nach dem Personalstatut entscheidet sich der Umfang der Rechtsfähigkeit und damit auch die Frage, ob der Gesellschafter einer als juristische Person organisierten Gesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung ausnahmsweise den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet (BGH Urteil vom 11. Juli 1957 – VII ZR 226/56 = WM 1957, 1047, 1049; Scholz/Winter a.a.O. Rdn. 123; Soergel/Kegel a.a.O. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 158; Kegel IPR 4. Aufl. S. 264 ff; Geßler/Hefermehl/Eckardt Aktiengesetz 1973 § 1 Rdn. 69, 71, 72; Hachenburg/Behrens GmbH-Gesetz 7. Aufl. Einl. Rdn. 93; Palandt/Heldrich BGB 39. Aufl. nach Art. 10 EGBGB Anm. 3). Für den hier zu beurteilenden Fall des umgekehrten Durchgriffs kann nichts anderes gelten. Denn ob und inwieweit eine juristische Person für Schulden des hinter ihr stehenden Gesellschafters oder sonstigen Berechtigten haftbar gemacht werden kann, hängt von der Tragweite und Bedeutung der ihr zukommenden Rechtsfähigkeit ab, die sich wiederum nach der ihr Personalstatut beherrschenden Rechtsordnung richtet.
3. Das Berufungsgericht hat einen Haftungsdurchgriff nach liechtensteinischem Recht verneint.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg; das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zum liechtensteinischen Recht unter Verletzung von § 293 ZPO getroffen.
a) Der Richter ist nach § 293 ZPO zwar regelmäßig nicht verpflichtet, dem Antrag einer Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen, wenn er sich auf andere Weise eine zuverlässige Kenntnis über das anzuwendende ausländische Recht verschaffen kann (Zöller/Geimer ZPO 12. Aufl. § 293 Anm. III, 2; IV, 2 m.w.Nachw.). Seine Entscheidung muß jedoch erkennen lassen, daß er sein Ermessen bei der Ermittlung des ausländischen Rechts pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. oben A II, 2). Daran fehlt es hier.
b) Das Berufungsgericht meint zwar, es habe nicht feststellen können, daß die liechtensteinische Rechtsprechung und Rechtslehre hinsichtlich der Frage der Kapitalerhaltung über das deutsche Recht hinausgehende Grundsätze zur Frage des Haftungsdurchgriffs entwickelt hätten. Dabei ist jedoch weder erkennbar, welche Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts das Berufungsgericht ansprechen will, noch kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, daß das Berufungsgericht überhaupt versucht hat, die liechtensteinische Rechtslehre und Rechtsprechung zum Haftungsdurchgriff zu ermitteln. Gerade weil die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Schrifttumsstelle, die Haftungsfragen bei mißbräuchlicher Verwendung der Rechtsform der Anstalt behandelt, vorgetragen hat, das liechtensteinische Recht kenne den Durchgriff des Gläubigers des Anstaltsgründers in das Vermögen der Anstalt, durfte das Berufungsgericht die Anregung der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. dazu auch die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juni 1977 – Bl. 228, 232 GA, des Obergerichts – des Kantons Zürich vom 17. Oktober 1978 – und des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. April 1979) nicht übergehen. Insbesondere wenn die Entscheidung eines Falles von dem Bestehen und der Tragweite eines Rechtsinstituts abhängt, welches in dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht Gegenstand einer positiv-rechtlichen Regelung ist, setzt die richtige Rechtsanwendung Spezialkenntnisse voraus, die regelmäßig nur durch langjährige Arbeit und Erfahrung auf dem Gebiet des einschlägigen ausländischen Rechts erworben werden können (Zöller/Geimer a.a.O. Anm. IV, 1). Der Richter darf in solchen Fällen bei der Anwendung ausländischen Rechts nicht ohne weiteres von einer Ähnlichkeit zum deutschen Recht ausgehen, weil häufig wesentliche Unterschiede bestehen, die ohne genaue Kenntnis des ausländischen Rechts nicht erkennbar sind. So können Divergenzen in den – offenbar nirgends positiv rechtlich niedergelegten – Durchgriffsregeln der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen nicht verneint werden (vgl. den Überblick bei Robert Müller, Kollisionsrechtliche Probleme der Durchgriffslehre bei Kapitalgesellschaften Diss. 1974 S. 5 ff). Hier sei beispielhaft auf das von der Klägerin überreichte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. April 1979 (C 374/78/rs) verwiesen, in dem der Durchgriff auf das Vermögen der Anstalt liechtensteinischen Rechts bejaht und eine Subsidiarität dieses Durchgriffs verneint wird (vgl. auch Robert Müller a.a.O. S. 20, 21).
Unter diesen Umständen handelte das Berufungsgericht, das ersichtlich keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der liechtensteinischen Durchgriffslehre für sich in Anspruch nimmt, ermessensfehlerhaft, als es der Anregung der Klägerin, sachverständigen Rat einzuholen, nicht folgte.
C. I. Nach allem konnte das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht bei der Ermittlung des liechtensteinischen Rechts prüfen müssen, welche Erkenntnisquellen am zweckmäßigsten zu benutzen sind (vgl. dazu Zöller/Geimer a.a.O. § 293 Anm. IV, 1). Es muß in diesem Zusammenhang auch auf das Übereinkommen vom 7. Juni 1968, betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl 1974 II 937; Gesetz vom 5. Juli 1974 – BGBl I 1433, in Kraft seit dem 19. März 1975 – Bekanntmachung vom 26. Februar 1975 – BGBl I 698), das auch für Liechtenstein gilt (Bekanntmachung vom 4. März 1975 – BGBl II 300), hingewiesen werden.
II. Dagegen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Da insoweit keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte der Senat in diesem Umfang in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
III. Soweit der Senat noch nicht über die Kosten der Revision befunden hat, wird das Berufungsgericht darüber zu entscheiden haben, weil ihre Verteilung vom Ausgang der Sache abhängt.
Unterschriften
Braxmaier, Hoffmann, Wolf, Merz, Dr. Brunotte
Fundstellen
Haufe-Index 1778301 |
BGHZ |
BGHZ, 318 |
NJW 1981, 522 |
Nachschlagewerk BGH |
IPRspr. 1980, 41 |