Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirksamkeit der Dynamisierung auf die Zusatzversorgungsrente anzurechnender fiktiver, auf eine statische Lebensversicherungsrente bezogener Bezüge
Leitsatz (redaktionell)
Zur Gültigkeit des VBLSa § 56 Abs 2 idF vom 1981-09-16.
Orientierungssatz
VBLSa § 56 Abs 2 idF vom 1981-09-16, wonach gemäß VBLSa § 40 Abs 2 Buchst d bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente anzurechnende fiktive Beträge wegen der Bezüge des Versorgungsrentenberechtigten aus einer befreienden Lebensversicherung auch dann an geänderte allgemeine Bemessungsgrundlagen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, wenn sie nicht dynamisiert sind, hält der Inhaltskontrolle gemäß BGB § 242 und GG Art 3 Abs 1 stand, auch wenn die Dynamisierung der fiktiven Lebensversicherungsbezüge bei gleichbleibenden Beamtengehältern zu einer Kürzung der Versorgungsrente und gegenüber den bisherigen effektiv geringeren und der Höhe der jeweils maßgebenden Gesamtversorgung nicht entsprechenden Gesamtbezügen führt.
Normenkette
BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; VBLSa § 40 Abs. 2 Buchst. d, § 56 Abs. 2 Fassung 1981-09-16
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 03.10.1985; Aktenzeichen 12 U 2/85) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.11.1984; Aktenzeichen 6 O 264/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des § 56 Abs. 2 der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt (VBL) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, wonach gemäß § 40 Abs. 2d VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente anzurechnende Beträge wegen der Lebensversicherungsbezüge erstmals auch dann an geänderte allgemeine Bemessungsgrundlagen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, wenn sie nicht dynamisiert sind.
Der Kläger war von Beginn 1968 bis Ende Mai 1983 Angestellter im öffentlichen Dienst des Landes Hessen und bei der Beklagten zusatzversichert. Er bezieht seit dem 1. Juni 1983 ein gesetzliches Altersruhegeld und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Außerdem hat er Einkünfte aus von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen. Für deren Abschluß hatte er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 28. Februar 1983 von seinem Arbeitgeber Zuschüsse von insgesamt 47.029,26 DM erhalten. Nach § 40 Abs. 2d VBLS wurde deshalb bei der Erstberechnung seiner Versorgungsrente fingiert, daß er aus den vom Arbeitgeber bezuschußten Lebensversicherungen ein auf die Gesamtversorgung anzurechnendes monatliches Einkommen von 1,25% der doppelten Summe dieser Zuschüsse bezieht (d.h. 1.175,73 DM). Die auf der Grundlage dieser Berechnung an ihn ausgezahlte Versorgungsrente betrug 1.388,77 DM monatlich.
Mitte 1984 stiegen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte sah sich deswegen zu einer Neuberechnung der Versorgungsrente veranlaßt. Sie erhöhte in Anwendung des § 56 Abs. 2 VBLS die anzurechnenden fiktiven Lebensversicherungsbezüge um den gleichen Prozentsatz, um den sich die gesetzlichen Renten änderten. Die so gestiegenen Bezüge zog sie - neben dem dynamisierten Altersruhegeld - von der Gesamtversorgung ab. Hierdurch verringerte sich die ab 1. Juli 1984 ausgezahlte Versorgungsrente auf 1.317,18 DM monatlich und damit auch das effektive Gesamteinkommen des Klägers. Die Gesamtversorgung war nämlich mangels Erhöhung der Beamtengehälter unverändert und auch die Lebensversicherungsrenten waren als statische Bezüge gleich geblieben.
Der Kläger wendet sich nur gegen die Anrechnung der fiktiv erhöhten Lebensversicherungsbezüge auf die gleichgebliebene Gesamtversorgung, nicht gegen die Anrechnung der erhöhten gesetzlichen Rente.
Seine Klage auf Fortzahlung der ursprünglichen Versorgungsrente in Höhe von 1.388,77 DM haben Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, § 56 Abs. 2 VBLS in der Fassung der 18. Satzungsänderung vom 16. September 1981 (BAnZ Nr. 58 vom 25.3.1982) sei dem Kläger gegenüber anzuwenden. Das ist richtig.
1. Bis zum Inkrafttreten der 18. Satzungsänderung am 1. Dezember 1981 kannte die Satzung der Beklagten nur die sogenannte getrennte Dynamisierung. Nach der Erstberechnung der Versorgungsrente als Differenzbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den anzurechnenden Bezügen (§ 40 Abs. 1 VBLS) wurden die Versorgungsrenten entsprechend den Veränderungen der Bezüge der maßgebenden Versorgungsempfänger des Bundes dynamisiert und Änderungen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit es sich um Erhöhungen nach den Rentenanpassungsgesetzen handelte, bis zu einer Neuberechnung der Versorgungsrente nach § 55a VBLS unberücksichtigt gelassen. Demgegenüber sieht die Neufassung des § 56 VBLS durch die 18. Satzungsänderung die zweistufige Anpassung der Versorgungsrente vor. Den Änderungen der Bezüge der maßgebenden Versorgungsempfänger wird nur noch die Gesamtversorgung angeglichen. Außerdem werden bei Änderungen der gesetzlichen Rente nach den Rentenanpassungsgesetzen die auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge angepaßt, wobei gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 2d VBLS erstmals auch statische Bezüge wie die bezuschußte Lebensversicherung um denselben Dynamisierungsfaktor wie die gesetzlichen Renten erhöht werden. Die zustehende Versorgungsrente ist bei jeder Anpassung sowohl der Gesamtversorgung als auch der anzurechnenden Bezüge neu zu errechnen, indem von der fortgeschriebenen Gesamtversorgung die jeweils aktualisierten Beträge der anzurechnenden Bezüge abzuziehen sind, so daß der Berechtigte mit den anzurechnenden Bezügen und der Versorgungsrente zusammen die jeweils maßgebende Gesamtversorgung zur Verfügung hat. Diese sogenannte Spitzanrechnung hat zur Folge, daß die Versorgungsrente niedriger wird, wenn allein die gesetzlichen Renten erhöht werden und damit nur die anzurechnenden Bezüge, nicht aber die Gesamtversorgung, anzupassen sind (vgl. z.B. Oberschiedsgericht der VBL, Schiedssprüche vom 15.10.1984 - OS 83/83 - zu II 1; vom 1.3.1985 - OS 12/84 - zu II 1 = Bl. II 154/155 GA; vom 29.8.1985 - OS 158/84 - zu II 1; Gilbert/Hesse, Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1. Juni 1986, B § 56 Anm. 2b. bb.).
2. Die hier nur interessierende Änderung des § 56 Abs. 2 VBLS durch die 18. Satzungsänderung ist für das Versicherungsverhältnis des Klägers maßgeblich geworden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er seinen Versorgungsvertrag auf der Grundlage der Satzung von 1967 (BAnZ 1966 Nr. 239 vom 23.12.1966 Beilage) abgeschlossen hat.
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 48, 35, 45; BGH, Urteile vom 22.9.1971 - IV ZR 15/70 - VersR 1971, 1116, 1117; vom 14.6.1972 - IV ZR 62/71 - VersR 1972, 827, 828; vom 23.2.1977 - IV ZR 75/76 - VersR 1977, 446; vom 16.10.1985 - IVa ZR 154/83 - LM VAP - Satzung Nr. 6 - BB 1986, 880; VersR 1986, 142 zu III, dort allerdings zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) kommt der Satzung der Beklagten die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen zu. Für deren Änderung bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung des Versicherers und des Versicherungsnehmers.
b) Für Verträge, die bei Inkrafttreten der Satzung von 1967 bereits geschlossen waren, hat der frühere IV. Zivilsenat die Auffassung vertreten, das Versorgungsverhältnis bestehe als privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen der Versorgungskasse (Versorgungsanstalt) und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, nicht zwischen der Kasse und den beteiligten Arbeitgebern. Diese Versicherungsverhältnisse seien vom jeweiligen Arbeitgeber als dem rechtsgeschäftlichen Vertreter des Arbeitnehmers abgeschlossen worden (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1977 - IV ZR 75/76 - VersR 1977, 446 zu II; Urteil vom 26.9.1979 - IV ZR 94/78 - VersR 1979, 1120, 1121 zu II 1). Hiernach kommt es für die Wirksamkeit der Satzungsänderung bei solchen Versicherungsverhältnissen auf die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer an.
c) Ob für diejenigen Versicherungsverhältnisse, die - wie im Fall des Klägers - unter der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten begründet worden sind, etwas anderes gilt, ob insbesondere nunmehr die Versicherung als eine Gruppenversicherung aufzufassen ist, bei der nicht mehr die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die beteiligten öffentlichen Körperschaften als Versicherungsnehmer anzusehen sind (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 VBLS), hat sowohl der frühere IV. Zivilsenat (vgl. Urteil vom 23.2.1977 - IV ZR 75/76 - VersR 1977, 446 zu II) als auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22.5.1985 - IVa ZR 106/83 - (vgl. LM VAP - Satzung Nr. 5; MDR 1986, 209; VersR 1985, 958, 959 zu II) offen gelassen. Auch der vorliegende Fall nötigt insoweit zu keiner abschließenden Entscheidung.
d) Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zum Abschluß des Versicherungsvertrages hat der frühere IV. Zivilsenat für die alte Satzung daraus hergeleitet, daß der Arbeitnehmer von der Anmeldung durch den Arbeitgeber Kenntnis erhalte und sie stillschweigend geschehen lasse (vgl. Urteil vom 23.2.1977 - IV ZR 75/76 - VersR 1977, 446 zu II). Auch während der Pflichtversicherung wird aber - wie der Arbeitnehmer weiß - ausschließlich der Arbeitgeber gegenüber der Anstalt tätig: Er teilt z.B. der Anstalt die Entgelte mit, nach denen später die Leistungen für den Versicherten berechnet werden; er führt die Beiträge ab und ist für deren rechtzeitige Entrichtung verantwortlich; er meldet den Arbeitnehmer aus der Versicherung ab - kurz, er gibt die für die Versicherung notwendigen Erklärungen ab. Sowohl aus dem Versorgungstarifvertrag als auch nach der Beteiligungsvereinbarung und dem Einzelarbeitsvertrag ist er verpflichtet, seine Arbeitnehmer zum Zwecke einer späteren dynamischen Gesamtversorgung zu versichern (vgl. Gilbert/Hesse, aaO Einleitung A 17a). Sieht man überhaupt für die nach dem 1. Januar 1967 begründeten Versicherungsverhältnisse den Versorgungsberechtigten noch als Versicherungsnehmer an, dann ist nicht nur für den Abschluß des Versicherungsverhältnisses, sondern auch für dessen weiteren Verlauf davon auszugehen, daß der Arbeitgeber - während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses - in Angelegenheiten der Pflichtversicherung gegenüber der Anstalt mit dem stillschweigenden Einverständnis des Arbeitnehmers als dessen Vertreter handelt und daß auch die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Satzungsänderung den Arbeitnehmer bindet (vgl. Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 15.10.1984 - OS 83/83 - zu II 2b; Gilbert/Hesse, aaO Einleitung A 17a; Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand 1. Dezember 1986 Teil B § 25 Erläuterung 2). Im Falle des Klägers wäre folglich die Neufassung des § 56 Abs. 2 VBLS auch auf der Grundlage der bisherigen Auslegung der Satzung wirksam vereinbart worden. Die in Rede stehende 18. Satzungsänderung ist nämlich am 1. Dezember 1981 und mithin lange vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst des Landes Hessen im Mai 1983 in Kraft getreten; auch steht ihre Billigung durch das Land Hessen als den nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VBLS an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber außer Zweifel. Auf die von der Revision erörterte Frage, ob die 18. Satzungsänderung durch den in § 14 Abs. 3b der Satzung von 1967 enthaltenen Änderungsvorbehalt im Sinne eines vorweg erklärten Einverständnisses des Klägers gedeckt ist, kommt es danach nicht an.
II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die in §§ 56 Abs. 2, 40 Abs. 2d VBLS angeordnete Dynamisierung der fiktiven Lebensversicherungsbezüge sei auch nicht unbillig oder wegen grund- und entschädigungsloser Entziehung von Rechten oder durch eigene Leistung erworbenen Anwartschaften unwirksam. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 26.11.1986 - IVa ZR 111/85 - VersR 1987, 214 zu I 1a m.w.N.) unterliegt die Satzung der Beklagten in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erfolgt diese Kontrolle auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes. Bei der Kontrolle ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen.
2. § 56 Abs. 2 VBLS hält einer solchen Inhaltskontrolle stand.
a) Durch die Satzung von 1967 wurde das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. Senat Urteil vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I 2). Demgemäß wird die Versorgungsrente als Differenz zwischen Gesamtversorgung und jeweiliger Grundversorgung (in der Regel der gesetzlichen Rente) gewährt, vgl. § 40 Abs. 1 VBLS. Bezüge aus Lebensversicherungen, zu denen der Arbeitgeber Zuschüsse geleistet hat, können bei der Berechnung der Versorgungsrente nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senat Urteil vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I 2a und b). Sie gelten deshalb im Gesamtversorgungssystem als Ersatzleistungen für die gesetzliche Rente (vgl. Gilbert/ Hesse, aaO B § 40 Anm. 4 = Bl. B 141a; Berger/Kiefer, aaO Teil B § 40 Erläuterung 2d aa = Bl. 88.26). Diese Gleichsetzung erfordert es, daß Leistung und Ersatzleistung gleichermaßen dynamisiert werden. Nur so wird nämlich - wie bereits das Berufungsgericht ausführt - die Gleichbewertung von Arbeitgeberleistungen an gesetzliche und private Versicherungen gewährleistet und damit eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand ausgeschlossen.
b) Allerdings kann sich als Folge dieser Gleichbehandlung der Grundversorgung die Einkommenssituation der in Rede stehenden Versorgungsberechtigten unterschiedlich entwickeln: Den Empfängern gesetzlicher Renten kommt eine Rentensteigerung tatsächlich zugute, während bei gleichbleibenden Beamtengehältern die Dynamisierung der fiktiven Lebensversicherungsbezüge zu einer Kürzung der Versorgungsrente und damit - wie im Fall des Klägers - zu effektiv geringeren Gesamtbezügen führt. Indessen handelt es sich hierbei um die Verwirklichung eines Risikos, das die Betroffenen eigenverantwortlich mit der Wahl privater Lebensversicherungen als Mittel der Altersvorsorge eingegangen sind und das sie folglich auch selbst zu tragen haben.
Die bezuschußten Lebensversicherungen wurden häufig der gesetzlichen Rente wegen der damit verbundenen Vorteile in Form von Bonus- und Überschußzahlungen vorgezogen. Diese zusätzlichen Leistungen der Lebensversicherungsgesellschaften konnten von seiten der VBL bis zur 18. Satzungsänderung weder in Form einer Anpassung oder Erhöhung noch bei einem Neuberechnungsfall nach § 55a VBLS berücksichtigt werden, was eine Bevorzugung gegenüber den Nur-Beziehern der gesetzlichen Rente bedeutete, bei denen im Falle des § 55a VBLS eine Aktualisierung ihrer Rente vorgenommen wurde. Soweit eine solche Besserstellung gegeben war, war sie nicht von der Satzung beabsichtigt, sondern beruhte auf dem rein tatsächlichen Umstand, daß die VBL bei der Einführung der Satzung nicht über die technischen Mittel verfügte, die Versorgungsrenten und die berücksichtigten Bezüge mit einem - mit Blick auf die gesamte Versichertengemeinschaft - vertretbaren Verwaltungs- und Kostenaufwand laufend zu aktualisieren. Man hat daher darauf verzichtet, wobei die Annahme mitbestimmend war, daß sich die gesetzliche Rente und die Bezüge der Beamtenversorgung auf Dauer in etwa gleich entwickeln würden und daß sich daher eventuelle Unterschiede, die bei der Dynamisierung der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgungen hinsichtlich Zeitpunkt und Ausmaß auftreten und zu Abweichungen der tatsächlichen Versorgungsbezüge von der satzungsmäßigen Gesamtversorgung führen könnten, letztlich ausgleichen würden. Entgegen dieser Annahme ist aber in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1980 die gesetzliche Rente stärker, nämlich um das 3,01-fache, angehoben worden als die Beamtenversorgung (hier das 2,28-fache; vgl. Gilbert/Hesse, aaO B § 56 Anm. 2; Berger/Kiefer, aaO Teil B § 56 Erläuterung 2), so daß eine Korrektur immer dringlicher wurde. Wenn nunmehr im Zuge der Fortentwicklung der elektronischen Datenverarbeitung jene verwaltungstechnischen Gründe weggefallen sind, die einer dem Grundgedanken der Gesamtversorgung entsprechenden ständigen Anpassung der Versorgung entgegenstanden, ist eine weitere Bevorzugung der Bezieher von befreienden Lebensversicherungen nicht mehr gerechtfertigt. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, daß derjenige, der um dieser Vorteile willen das System der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen hat, auch das Risiko in Kauf nehmen muß, durch negative Veränderungen im Bereich der Lebensversicherungen oder durch eine dynamische Anpassung seiner im Gesamtversorgungssystem zu berücksichtigenden Bezüge im Ergebnis schlechter gestellt zu werden, als wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung verblieben wäre (so mit Recht Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 23.9.1985 - OS 21/85 - zu II 2b).
c) Wesentlich spricht für diese Entscheidung auch die Übergangsregelung in § 97a VBLS. Sie sieht vor, daß ein Versicherungsnehmer sich des Risikos zu geringer Vorsorge durch die private Lebensversicherung durch Abtretung seiner Ansprüche entledigen kann.
d) Schließlich kann sich der Kläger nicht auf einen Vertrauenstatbestand des Inhalts berufen, stets die effektiven Gesamtbezüge in Höhe der jeweils maßgebenden Gesamtversorgung zu beziehen. Denn auch schon nach der Satzung von 1967 nahmen die Bezieher statischer Lebensversicherungsbezüge nicht an der Anpassung der gesetzlichen Renten teil, sondern immer nur an der Erhöhung der Beamtenversorgung: So verfügten diejenigen Versorgungsempfänger, bei denen die gesetzliche Rente ganz oder teilweise durch eine statische befreiende Lebensversicherung ersetzt war, nach der jährlichen Anpassung von gesetzlichen Renten und Beamtenversorgungen lediglich über eine nach § 56 Abs. 1 der Satzung a.F. berechnete dynamisierte Versorgungsrente, nicht aber über eine ebenfalls dynamisierte Grundversorgung, wie es bei den Beziehern gesetzlicher Renten der Fall war. Im Ergebnis blieben also ihre tatsächlichen Gesamtbezüge, d.h. ihre Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS zuzüglich der Versorgungsrente der Anstalt, um den fehlenden Dynamisierungsbetrag der gesetzlichen Rente hinter der nach § 56 Abs. 2 a.F. ebenfalls dynamisierten Gesamtversorgung zurück (vgl. hierzu auch Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 23.9.1985 - OS 21/85 - zu II 2b).
Fundstellen
Haufe-Index 541191 |
LM VBL-Satzung § 56, Nr. 6 (ST) |
BGH-DAT, Zivil |
BGHR VBLS § 56 Abs. 2, Inhaltskontrolle 1 (LT) |
BGHR VBLS § 56 Abs. 2, Satzungsänderung Nr. 18 1 (LT) |
BGHR VBLS § 56 Abs. 2, Vertragsänderung 1 (LT) |
BGHWarn 1987, Nr. 161 (LT) |
NJW-RR 1987, 1026-1027 (LT) |
AP BetrAVG § 18, Nr. 15 |
MDR 1987, 1008-1009 (ST) |
VersR 1987, 724-726 (ST) |