Leitsatz (amtlich)
Ein Strafbefehl ist hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Vorgänge keine zum Beweis geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO, wenn er erst nach Abschluß des Vorprozesses erlassen worden ist.
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Entscheidung vom 27.09.1977) |
LG Ulm |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 1. März 1973 Handelsvertreter der Beklagten. Daneben vertrat er deren Schwesterfirma, die N. S. Georg M. K. KG. Die Geschäftsführer der Beklagten, Dipl.-Ing. Dieter M.-K. und Dipl.-Kfm. Arnulf B. sind - neben der N. B.-GmbH - persönlich haftende Gesellschafter der Firma N.-S. ihre Ehefrauen sind Kommanditisten dieser Firma.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1974 kündigte der Kläger die Verträge mit beiden Firmen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. September 1974.
Mit einem am 24. Oktober 1974 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 23. Dezember 1974 zugestellten Schriftsatz erhob der Kläger Klage auf Zahlung restlicher Provision in Höhe von 6.187,60 DM und eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 11.000,- DM. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe den Kunden Sonderrabatte gewährt und damit die ihm zustehende Provision in vertragswidriger Weise verkürzt. Die Hauptgründe seiner Kündigung lägen aber in Vertragsverstößen der Firma N. S. die wie die Beklagte seine Provision durch die Gewährung von Sonderrabatten vertragswidrig verkürzt und darüber hinaus Provisionsabrechnungen teilweise überhaupt nicht oder nur unvollständig erteilt habe. Da er begründeten Anlaß gehabt habe, den Vertrag mit der Firma N. S. zu kündigen, treffe dies auch für den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag zu, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß beide Firmen wirtschaftlich miteinander verbunden seien, er von der Provision der Beklagten allein nicht habe leben können und er eine andere Vertretung ohne Zustimmung der Beklagten, die diese sicher verweigert haben würde, nicht habe übernehmen können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 4. Juli 1975 machte der Kläger noch geltend, gegen die Beklagte werde wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung ermittelt, ein weiteres Arbeiten für eine solche Firma könne ihm nicht zugemutet werden.
Das Landgericht wies diese Klage ab. Mit der hiergegen eingelegten Berufung forderte der Kläger nur noch den Handelsvertreterausgleich. In der Berufungsbegründung vom 6. November 1975 berief er sich wieder auf die erwähnten Ermittlungen der Steuerbehörde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 1. Juli 1976 legte er dazu ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzamts Stuttgart II vom 21. Mai 1976 vor, das auf eine Zeugenaussage des Klägers im Ermittlungsverfahren vom 28. Oktober 1975 Bezug nimmt und ihn um weitere Auskunft aus seinen Unterlagen bittet.
Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 1976 zurückgewiesen. In dem Urteil heißt es auf Seite 18: "Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers, gegen die Beklagte seien Ermittlungen wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung angestellt worden, nicht substantiiert. Ein solch pauschaler Vortrag, der in keiner Weise durch tatsächliche Behauptungen belegt ist, ist nicht geeignet, einen begründeten Anlaß zu einer Kündigung darzulegen."
Am 26. Juli 1976 erließ das Amtsgericht Stuttgart auf Antrag des Finanzamts Stuttgart II gegen Arnulf B. einen Strafbefehl wegen gemeinschaftlich mit einem anderen begangener Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer, weil er als Geschäftsführer der Firma N. S. gemeinschaftlich mit dem technischen Leiter dieser Firma eine an die Firma K. gerichtete Auftragsbestätigung vom 25. September 1973 mit einem fingierten Auftragsdatum auf den 11. Mai 1973 habe zurückdatieren lassen und damit dazu beigetragen habe, daß dem Finanzamt Stuttgart II von der Firma K. Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch für den Veranlagungszeitraum Oktober 1973 in Höhe von 3.203,62 DM nicht angemeldet worden sei. Der Strafbefehl wurde durch Rücknahme des von B. eingelegten Einspruchs am 8. Februar 1977 rechtskräftig.
Mit der vorliegenden, durch Schriftsatz vom 23. Juni 1977 erhobenen, am 24. Juni 1977 beim Oberlandesgericht eingegangenen und der Beklagten am 29. Juni 1977 zugestellten Restitutionsklage hat der Kläger geltend gemacht, der rechtskräftige Strafbefehl sei eine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO, mit deren Hilfe er nunmehr substantiiert darlegen und beweisen könne daß er begründeten Anlaß zur Kündigung des Handelsvertretervertrages gehabt habe. Er selbst habe den Auftrag, der zur Bestrafung des Geschäftsführers B. geführt habe, von der Firma K. am 18. September 1973 entgegengenommen. Am 21. September 1973 habe er den Auftrag mit B. und dem technischen Leiter der Beklagten besprochen. Auf telefonischen Anruf vom 24. September 1973 habe er die Auftragsunterlagen in den Geschäftsräumen der Beklagten abgeholt und der Firma K. am 25. September 1973 übergeben. Er sei ohne sein Wissen als Überbringer des zurückdatierten Schreibens und des mit einem fingierten Datum versehenen Auftrags mißbraucht worden. Da er als freier Handelsvertreter zur Steuerehrlichkeit verpflichtet sei, habe er sich nicht in die Machenschaften der Firma N.-S. verwickeln lassen können. Daß er sich in seinem Kündigungsschreiben hierauf nicht berufen habe, hindere ihn nicht daran, diesen ihm erst später bekannt gewordenen Kündigungsgrund nachzuschieben. Die Restitutionsklage sei auch fristgerecht erhoben worden. Von dem Strafbefehl gegen Blessing habe sein Prozeßbevollmächtigter erst Anfang Juni 1977, frühestens am 27. Mai 1977 erfahren.
Der Kläger hat beantragt,
das am 15. Juli 1976 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts im Wege der Restitution aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Zahlung von 11.000,- DM nebst 11 % Zinsen seit 23. Dezember 1974 zu verurteilen.
Die Beklagte hat erwidert, das Restitutionsverfahren diene nicht der Nachholung einer unterlassenen Substantiierung des Tatsachenvortrages. Der Kläger, der die Anzeige erstattet habe und im Ermittlungsverfahren als Zeuge gehört worden sei, habe den Stand der Ermittlungen zur Zeit der mündlichen Berufungsverhandlung im Vorprozeß genau gekannt und den Sachverhalt schon damals substantiiert vortragen können. Zudem habe er bei dem Vorgang selbst mitgewirkt. Er habe eine Durchschrift der Auftragsbestätigung und der Rechnung erhalten. Nach Kenntnisnahme von dem Vorgang im September 1973 habe er nicht gekündigt, sondern Provision erbeten und erhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger erreichen will, daß seinem beim Oberlandesgericht gestellten Antrag entsprochen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob die Restitutionsklage an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist (§§ 578 Abs. 1, 586 Abs. 1 und 2, 589 ZPO). Es hat auch seine Zuständigkeit (§ 584 Abs. 1 ZPO) und das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 582 ZPO zu Recht bejaht; letzteres deshalb, weil der Strafbefehl erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ergangen ist und der Kläger daher nicht in der Lage war, sich hierauf im Vorprozeß zu berufen. Dem Oberlandesgericht kann jedoch insoweit nicht beigetreten werden, als es die Zulässigkeit der Restitutionsklage mit der Begründung verneint hat, ein Strafbefehl sei hinsichtlich der seinem Erlaß zugrunde liegenden Vorgänge keine zum Beweis geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO. Ohne Rechtsfehler hat es indessen angenommen, daß im Streitfall die Restitutionsklage deshalb nicht mit Erfolg auf den Strafbefehl gestützt werden kann, weil dieser erst nach Abschluß des Vorprozesses ergangen ist.
II.
Das Oberlandesgericht stellt bei seinen Ausführungen zu der Frage, ob ein Strafbefehl überhaupt eine zum Beweis geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO sein kann, auf die Beweisregel des § 417 ZPO ab. Danach erbringe, so hat es ausgeführt, der Strafbefehl zwar vollen Beweis dafür, daß er mit dem aus ihm ersichtlichen Inhalt ergangen sei, nicht jedoch für die sachliche Richtigkeit seines Inhalts und damit auch nicht für die Richtigkeit der ihm zugrunde liegenden Tatsachen, auf die es hier allein ankommen könne, weil nur sie und nicht die erst am 26. Juli 1976 ausgesprochene Bestrafung als ein die Kündigung des Klägers vom 17. Juli 1974 begründender Anlaß im Sinne von § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB in Betracht kämen. Der Strafbefehl stelle insoweit keine zum Beweis geeignete Urkunde dar. Hieran werde nichts dadurch geändert, daß ein Strafbefehl bei freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller übrigen Umstände, auf die die mündliche Verhandlung sich erstrecke, und eines etwaigen sonstigen Beweisergebnisses im Einzelfall zur Feststellung der der Bestrafung zugrunde liegen den Tatsachen ausreichen könne. Die Durchbrechung der Rechtskraft werde in § 580 Nr. 7 b ZPO wegen des besonderen Beweiswertes der Urkunde zugelassen; auf andere Beweise, selbst auf ein nachträgliches Geständnis der Gegenpartei, könne die Restitutionsklage nicht gestützt werden, so daß der Strafbefehl in seiner Eigenschaft als frei zu würdigendes Beweismittel keinen zulässigen Restitutionsgrund darstelle. Seine Zulassung als Restitutionsgrund würde letztlich alle diejenigen Beweismittel, auf denen der Strafbefehl beruhe - einschließlich derjenigen Aussagen, die der Kläger selbst als Zeuge im Ermittlungsverfahren gemacht habe - als Restitutionsgründe anerkennen. Das widerspreche dem Ausnahmecharakter der Restitutionsklage.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Die Zulässigkeit der Restitutionsklage hängt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vom Beweiswert der nachträglich aufgefundenen oder benutzbar gewordenen Urkunde ab. Hierüber ist erst im zweiten Abschnitt des Restitutionsverfahrens zu entscheiden, in dem Feststellungen darüber zu treffen sind, ob die Urkunde, auf die sich die Restitutionsklage zulässigerweise stützt, eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; trifft dies nicht zu, ist die Restitutionsklage als unbegründet abzuweisen (BGHZ 57, 211, 212, 215). Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt, daß mit der Urkunde Tatsachen, die zu einer dem Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätten, bewiesen werden sollen und die Urkunde ihrem Inhalt nach dazu auch geeignet ist.
2.
Dem Oberlandesgericht kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es bei seiner Beurteilung des Beweiswertes des Strafbefehls ausschließlich auf dessen formelle Beweiskraft nach § 417 Abs. 1 ZPO abstellt und meint, § 580 Ziff. 7 b ZPO lasse eine freie Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 nicht zu.
Aus der Entscheidung BGHZ 38, 333 läßt sich für diese Auffassung nichts herleiten. Sie bringt zum Ausdruck, daß es darauf ankomme, ob das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel die Unrichtigkeit des Urteils "augenfällig" offenbare, und beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht die nachträglich aufgefundenen Urkunden - Briefe, mit denen ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen bewiesen werden sollten - frei gewürdigt hatte. Aufgehoben worden ist das angefochtene Urteil in diesem Falle lediglich deshalb, weil das Berufungsgericht das nachträgliche Geständnis der Restitutionsbeklagten in die Beweiswürdigung einbezogen hatte. Erforderlich ist für § 580 Nr. 7 b ZPO nur, daß die Urkunde einen eigenen Beweiswert aufgrund des in ihr verkörperten Gedankeninhalts hat und geeignet ist, das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen Grundlagen für jedermann erkennbar und in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise zu erschüttern (BGHZ 57, 211, 215). Das kann aber auch bei Urkunden der Fall sein, bei denen sich die formelle Beweiskraft nicht darauf erstreckt, ob die in ihnen enthaltene Erklärung richtig ist, wie das insbesondere für Privaturkunden (§ 416 ZPO), aber auch für öffentliche Urkunden über eine vor einer Urkundsperson abgegebene Erklärung (§ 415 ZPO) zutrifft. Die Vorschriften der §§ 415 ff ZPO schließen die freie Beweiswürdigung nicht aus, sondern schränken sie nur ausnahmsweise zu Gunsten einer formellen Beweiskraft ein. Hiervon muß auch bei der Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO ausgegangen werden. Die Vorschrift will zwar der besonderen Bedeutung des Urkundenbeweises Rechnung tragen. Sie ist aber nicht auf den Bereich der formellen Beweiskraft beschränkt, sondern meint auch Urkunden, die für die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu würdigenden Beweiswert haben, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (vgl. BGHZ 31, 351, 356; 38, 333, 335; 57, 211, 212, 215; teilweise abweichend Gaul in ZZP 73, 418, 424 zu BGHZ 31, 351).
3.
Die Befürchtung des Oberlandesgerichts, mit der Zulassung des Strafbefehls als Restitutionsgrund würden letztlich alle diejenigen Beweismittel als Restitutionsgründe anerkannt, auf denen der Strafbefehl beruhe, ist nicht berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, an der entgegen der Auffassung der Revision festzuhalten ist, dürfen bei der Prüfung der Frage, ob die Urkunde geeignet gewesen wäre, eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozeß und der mit der Urkunde im Zusammenhang stehende Prozeßstoff und als Beweismittel außer der Urkunde nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise berücksichtigt werden (RGZ 14, 329, 330; BGHZ 6, 354, 356; 31, 351, 356; 38, 333, 335). Daß selbst ein Geständnis des Restitutionsbeklagten außer Betracht bleiben muß, und zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht nur in Statussachen, hat seinen Grund darin, daß die Grenzen für eine Durchbrechung der Rechtskraft objektiv bestimmbar sein müssen und die Zulässigkeit der Restitutionsklage deshalb nicht davon abhängen kann, wie sich der Restitutionsbeklagte auf sie einläßt (BGHZ 6, 354, 358; 38, 333, 341; BGH VersR 1975, 260).
4.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist auch nicht von vornherein ungeeignet, Beweis für die ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erbringen, zumal bei seiner Würdigung, wie ausgeführt, auch der bisherige Prozeßstoff und die im Vorprozeß erhobenen oder angetretenen Beweise zu berücksichtigen sind.
III.
Das Oberlandesgericht hat aber zutreffend ausgeführt, daß die Urkunde, auf die die Restitutionsklage gestützt werden soll, spätestens in dem Zeitpunkt errichtet worden sein muß, in dem sie im Vorprozeß noch hätte benutzt werden können (BGHZ 30, 60, 65; BGH VersR 1975, 260). Die Vorschrift auf einen nachträglich erlassenen Strafbefehl entsprechend anzuwenden, erscheint entgegen der Auffassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ehesachen, § 580 Nr. 7 b ZPO sei über seinen Wortlaut hinaus auf bestimmte nachträglich errichtete Personenstandsurkunden anzuwenden, wie Geburtsurkunden zum Nachweis eines Ehebruchs der Mutter (BGHZ 2, 245) oder Beischreibungsvermerke zu einer Geburtsurkunde über die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern zum Nachweis eines Ehebruchs des Vaters (BGHZ 5, 157), beruht auf der Erwägung, daß es sich hierbei um Urkunden handelt, die ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören (vgl. RG in HRR 1933, 1621; BGHZ 2, 245, 247; 5, 157, 162). Weiter ist darauf hingewiesen worden, daß bei solchen Urkunden die Gefahr einer mißbräuchlichen Beschaffung oder Benutzung zur Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils gering sei (vgl. BGHZ 5, 157, 164). Letzteres mag zwar, wie die Revision geltend macht, auch für einen Strafbefehl regelmäßig zutreffen. Der Revision ist auch einzuräumen, daß der Strafbefehl hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Vorgänge eine rückbezügliche Beweiskraft hat. Dies ist jedoch noch kein Grund, den Strafbefehl den vorgenannten Personenstandsurkunden gleich zu behandeln. Denn die besondere Bedeutung dieser Urkunden liegt gerade darin, daß sie eine Aussage über den Personenstand enthalten. Hinzu kommt, daß sie gemäß den §§ 60, 66 PStG mit formeller Beweiskraft ausgestattet und deshalb in besonderer Weise geeignet sind, eine im Statusverfahren ergangenen Entscheidung als augenfällig unrichtig erscheinen zu lassen. Es muß deshalb dabei bleiben, daß eine Ausnahme von dem sich aus § 580 Nr. 7 b ZPO ergebenden Erfordernis, daß die Urkunde spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorhanden gewesen sein muß, nur für Personenstandsurkunden der genannten Art gilt (vgl. BGHZ 30, 60, 65).
Da das angefochtene Urteil die Restitutionsklage zu Recht als unzulässig verworfen hat, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018757 |
NJW 1980, 1000 |
NJW 1980, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS) |
JZ 1979, 730 |
JZ 1979, 730-732 |
MDR 1980, 31 (Volltext mit amtl. LS) |